Fachbeiträge & Kommentare zu Sanktion

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.4 Erweiterte Korrekturmöglichkeit

Nach § 173 Abs. 2 AO sind Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur dann korrekturfähig, wenn eine Steuerhinterziehung[1] oder eine leichtfertige Steuerverkürzung[2] vorliegt. Dabei gilt die Änderungssperre wegen vorangegangener Außenprüfung auch dann, wenn Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen wür...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.5 Strafzumessung

Steuerhinterziehung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren[1] oder mit einer Geldstrafe bestraft. Da Freiheitsstrafen unter 6 Monaten grundsätzlich nicht verhängt werden[2], kommt der Geldstrafe besondere Bedeutung zu. Der BGH hatte schon im Jahr 2008 eine Anpassung der Strafen bei Steuerhinterziehung zu der strengeren Strafpraxis...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Schweigepflicht / 6.1 Verletzung gesetzlicher Schweigepflichten

Die Verletzung der gesetzlichen Schweigepflicht ist im Strafgesetzbuch sanktioniert. Aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz können sich neben Haftung und der Anordnung von Ordnungsmitteln auch Strafen ergeben (§ 23 Geschäftsgeheimnisgesetz). Im Bereich der Verletzung von Datenschutz ergibt sich der Rahmen der Sanktionen aus den §§ 41 ff. BDSG, der sowohl Strafen als auch Bußgelder ...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Anwendung von DNEL in der P... / 1.1 Rechtliche Funktion "herkömmlicher" Grenzwerte

Herkömmliche Grenzwerte am Arbeitsplatz haben eine fest umrissene gesetzliche Funktion: In der Gefahrstoffverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung dieser Grenzwerte sorgen bzw. bei Nichteinhaltung zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen muss (z. B. §§ 7, 9, 10, Anhang I Gefahrstoffverordnung). Hinweis Durch die Novelle zur Gefahrstoffverordnung vom Dezem...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.6 Titel VI: Zuständige Behörden und Durchsetzung

Dieser Titel (Art. 43 bis 47) regelt: die Benennung der zuständigen Behörden für die Umsetzung der CLP-Verordnung (in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)), die Einrichtung von nationalen Auskunftsstellen ("Help-Desks"); in Deutschland wurde der bereits bestehende REACH-Help-Desk bei der BAuA mit dem CLP-Help-Desk zusammengeführt (...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.8 Verspätete Arbeitsuchendmeldung

Rz. 525 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bestimmt den Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung mit einer in Abs. 6 geregelten Dauer von einer Woche, wenn der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist. Dieser wird allerdings bereits durch eine (persönliche) Arbeitslosmeldung (hier: Meldung als Arbeitsuchender) Genüge g...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.8.6 Dauer der Sperrzeit nach Meldeversäumnis und verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Rz. 732 Die Sperrzeitfolge des § 159 Abs. 6 als Folge des Meldeversäumnisses verstößt auch im Lichte der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nach der Rechtsprechung des BSG nicht gegen Verfassungsrecht. Zwar ist der Anspruch auf Alg danach durch die Eigentumsgarantie geschützt. Ein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist aber zu verneinen, denn es fehlt bereits ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.8.7 Übersicht über die Sperrzeitdauern

Rz. 735 Leistungsminderungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende richten sich nach den §§ 31 ff. SGB II, die Dauer der Sanktion wegen eingetretener Sperrzeit richtet sich nach § 31b Abs. 2 SGB II, auch wenn die Sperrzeit selbst mit kürzerer Dauer festgestellt wurde. Für Leistungsminderungen bei Meldeversäumnis regelt § 32 SGB II die Rechtsfolgen gesondert. Z...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.4.1 Überblick

Rz. 305 Verhaltensbedingte Kündigungen resultieren aus kündigungsrelevantem Verhalten des Arbeitnehmers, das ist ein von seinem Willen gesteuertes Handeln, durch das arbeitsvertragliche Pflichten verletzt werden. Der verhaltensbedingte Kündigungsgrund wird im Gesetz nicht definiert. Anders als bei einem personenbedingten Kündigungsgrund will der Arbeitnehmer sich nicht seine...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.3 Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

Rz. 350 Ob für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Arbeitsgerichtsbarkeit in 2 Stufen. Zunächst ist relevant, ob die Tatsachen, auf die der Arbeitgeber seine außerordentliche Kündigung stützt, an sich geeignet sind, als wichtiger Grund nach § 626 BGB herangezogen zu werden, z. B. eine sexuelle Belästigung i. S. v. § 3 Abs. 4 ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Aufzeichnungspflichten im B... / 1.5.3 Zertifizierte Kassen: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nötig

Bereits seit dem 1.1.2020 müssen elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein.[1] So müssen elektronische Kassen zwingend ausgestattet sein mit einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle. Elektronische Speicherkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wu...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.1 Rechtsfolgenbelehrung

Rz. 57 Rechtsfolgenbelehrungen enthalten erzieherische, aber auch informativ aufklärerische hilfreiche Elemente, die letztlich auch in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung von Sperrzeitentscheidungen einzubeziehen sind. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und 6 sowie 8 schließen in den jeweiligen Tatbestand des versicherungswidrigen Verhaltens jeweils auch die vorherige Belehrung über ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.3 Einzelne wichtige Gründe zur Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit

Rz. 561 Bei der nachfolgenden alphabetischen Listung von Sachverhalten mit wichtigen Gründen i. S. des Arbeitsförderungsrechts nach Stichworten wird die zugrunde liegende Rechtsprechung zum Teil wörtlich in Leitsatz und/oder einer Auswahl an Entscheidungsgründen wiedergegeben. Rz. 561a Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme Für einen Abbruch hat der Teilnehmer stets ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 749 Azmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015, 1098. Bader, Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch, NJW 2017, 989. ders., Die Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert – was folgt daraus?, NJW 2015, 1420. Bader-Jörchel, Das Befristungsrecht weiter in Bewegung, NZ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält das Recht der Sperrzeiten im Rahmen der Arbeitsförderung. Es strahlt auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende aus, weil es dort zu Minderungen der Leistungen zum Lebensunterhalt (Bürgergeld) nach § 31a SGB II kommen kann, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen in § 31 SGB II erfüllt sind. Für das Leistungsminderungsrecht im SGB II galt jedo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Neue EU-Geldwäsche Verordnung: Profifußball und Crowdfunding nun auch im Club der Verpflichteten

Zusammenfassung Am 1.7.2025 nimmt die neue europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA (Anti-Money Laundering Authority) ihre Tätigkeit auf. Dies ist Auftakt der EU-weiten Umsetzung des EU-Geldwäschepaketes, das die nationalen Anti-Geldwäschegesetze weitgehend abschaffen wird und durch eine direkt anwendbare EU-Verordnung einen Strauß neuer Pflichten einführen wird. EU-Geldwäsche...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Hürden bei Vertragskl... / 7 Klauseln zu Abhilfemaßnahmen und Sanktionen bei Verstößen

Die Vereinbarung bestimmter Verhaltenserwartungen mit dem Lieferanten und entsprechender Kontrollmechanismen sollte flankiert werden durch Vereinbarungen zu den Folgen festgestellter Verstöße. Eine Klausel zur Verpflichtung des Lieferanten, bei festgestelltem Verstoß an der Konzeption und Durchführung eines Abhilfekonzepts mitwirken zu müssen, sollte bereits im Hinblick auf ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Dokumentations- und B... / 4.3 Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch das BAFA

Neben der behördlichen Berichtspflicht übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle laut § 14 Abs. 1 LkSG auch die Überprüfung der Einhaltung der weiteren Sorgfaltspflichten. Die Behörde wird zudem tätig, um potenzielle Verstöße gegen die zuvor genannten Pflichten festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Eine Überprüfung der Dokumentationspflicht kann h...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Abhilfemaßnahmen bei ... / 2 Befähigung vor Rückzug als Grundsatz für Abhilfemaßnahmen

Laut § 7 Abs. 2 und 3 LkSG werden Unternehmen darin unterstützt, gemeinsam mit betroffenen Zulieferern oder innerhalb der Branche konkrete Lösungen für die Behebung aufgetretener oder unmittelbar bevorstehender Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu entwickeln. Ein Rückzug aus der Geschäftsbeziehung soll lediglich die letzte Option darstellen....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Hürden bei Vertragskl... / 8 Sonstiger Regelungsbedarf

Geeignete Präventionsmaßnahmen Da in § 6 Abs. 4 LkSG lediglich Regelbeispiele für angemessene Präventionsmaßnahmen aufgelistet werden, muss ein Unternehmen auch weitere für die jeweilige Risikolage geeignete Präventionsmaßnahmen im Blick behalten und ggf. die hierzu erforderlichen Vertragsklauseln mit den Lieferanten vereinbaren. Insbesondere bei Individualvereinbarungen könn...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Hürden bei Vertragskl... / 7.2 Vertragsstrafen: wirkungsvolles Präventionsmittel

Vertragsstrafen bzw. pauschalierter Schadensersatz sind bislang in der Praxis im Zusammenhang mit menschenrechtlichen Verhaltenspflichten unüblich. Die Rechtsprechung unterwirft Vertragsstrafen in AGB einer strengen Prüfung lässt insbesondere bei Pflichtverstößen, die den Vertragspartner nicht unmittelbar beeinträchtigen, allenfalls sehr geringe Vertragsstrafen zu. Pauschali...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Dokumentations- und B... / 3.4 Berichtszeitraum und Veröffentlichung des Berichts

Wie oben bereits angemerkt, beträgt der jeweilige Berichtszeitraum ein Jahr. Die Berichte sind geschäftsjahresbezogen zu verfassen und spätestens 4 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres kostenlos auf der Internetseite des Unternehmens einsehbar einzustellen. Ergänzend ist der Bericht ebenfalls spätestens 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der zuständigen Behörde,...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Hürden bei Vertragskl... / 3 Supplier Code of Conduct: Methoden und Inhalte der Vereinbarung

In der Praxis wird bereits vielen Lieferanten ein Regelwerk zu menschenrechtlichen und Umweltaspekten vorgegeben, das in einem Abschnitt neben den materiellen Verhaltenspflichten auch die Regelungen zur Weitergabe in der Lieferkette, Auditrechten, Beschwerdemechanismen, Kooperationspflichten bei Abhilfemaßnahmen und Kündigungsrechten enthält. Inhaltlich enthalten solche Absc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Hürden bei Vertragskl... / 7.1 Schadensersatz: unter Präventionsgesichtspunkten zu empfehlen

Ein schuldhafter Verstoß gegen vereinbarte menschenrechtliche und umweltbezogene Verhaltenspflichten kann Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB begründen, da diese Pflichten zumindest als vertragliche Nebenpflichten anzusehen sind. Der aus dem Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht resultierende Vermögensschaden ist vom Unternehmen darzulegen und zu beweisen, was in der Praxi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Hürden bei Vertragskl... / 7.3 Kündigung: Abbruch der Geschäftsbeziehung als letztes Mittel

Eine Kündigung der Geschäftsbeziehung sieht der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 LkSG nur als ultima ratio vor und stellt damit auch die bereits vor dem LkSG im Markt vorhandenen Regelungen in Lieferverträgen infrage, die dem Unternehmen im Fall von Menschenrechtsverstoßen eine schnellere Beendigung des Liefervertrages ermöglichen. Hier ist zu differenzieren: Gegenüber § 7 LkSG kündi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Dokumentations- und B... / 3.1 Grundlegendes zum Bericht nach LkSG

Laut § 10 Abs. 2 LkSG hat jedes verpflichtete Unternehmen zudem jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens 4 Monate nach dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von 7 Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Wichtig Verlängeru...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Hürden bei Vertragskl... / Zusammenfassung

Überblick Hinweis: Laut dem am 9. April 2025 vorgestellten Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD soll das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) abgeschafft und durch die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ersetzt werden. Bislang wurde jedoch kein entsprechendes Gesetz verabschiedet; daher bleibt das LkSG weiterhin in Kraft. Das Lieferkettensorgfaltspflichtenges...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Dokumentations- und B... / 4.1 Einreichung des Berichts nach LkSG

Wie im vorherigen Kapitel erwähnt, ist der Bericht gemäß § 12 Abs. 1 LkSG in deutscher Sprache abzufassen und elektronisch über einen elektronischen Zugang beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen. Er muss spätestens 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, eingereicht werden.[1] Wichtig Verlängerung: Einreichung des Bericht...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Dokumentations- und B... / 6 Auswirkungen der CSRD auf die Dokumentations- und Berichtspflicht nach LkSG

Angesichts vielfältiger aktueller Entwicklungen auf der europäischen Ebene, die teilweise deutlich über die Regelungen des deutschen LkSG hinausgehen (CSDDD) bzw. die Berichterstattung des LkSG ggf. in eine breitere Berichterstattung zu nachhaltigkeitsorientierten Bereichen als Teilaspekt integrieren (CSRD), hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für das Jahr ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
LkSG: Nicht-verpflichtete U... / 4.2 Grenzen der Weitergabe von Pflichten an die Zulieferer

Wie bereits angedeutet, bedeutet Zusammenarbeit in der Lieferkette diesem Verständnis folgend nicht, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes einfach auf die Zulieferer erweitert wird. Wenn ein verpflichtetes Unternehmen beispielsweise von seinen Zulieferern verlangt, alle Pflichten des LkSG einzuhalten und sich ausschließlich darauf verlässt, könnte dies dazu führen, dass da...mehr

Beitrag aus Controlling Office
LkSG, CSRD und CSDDD: Sorgf... / 5 Sorgfaltspflichten nach der CSDDD

Das EU-Parlament hat im Frühjahr 2024 nach langen kontroversen Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission die CSDDD endgültig verabschiedet, sodass die Richtlinie am 5.7.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden konnte. Gegenüber dem Entwurf der Kommission ist es dabei vor allem zu einer massiven Einschränkung des unmittelbaren Anwendungsbereichs der neuen Vorgaben gekomm...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeit in KMU: Die ... / 1.2 CSDDD: Neue EU-Richtlinie zur Lieferkette

Auf Europäischer Ebene könnten Umweltsorgfaltspflichten in der Lieferkette bald noch kleinere Unternehmen betreffen. Die Europäische Union hat im Sommer 2024 eine EU-weite "Lieferkettenrichtlinie" Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verabschiedet. Damit werden Europäische und ausländische Unternehmen EU-weit verpflichtet, sich für die Einhaltung bestimmt...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Unionsrecht

Rz. 25 § 4 Nr. 4a UStG [1] beruht auf Art. 154, 155, 157 Abs. 1 Buchst. a, 157 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, 160 Abs. 1 Buchst. b, 163 und 202 MwStSystRL (vorher Art. 16 Abs. 1 Teil B Buchst. e sowie Teile C bis E und Abs. 1a der 6. EG-Richtlinie). Verstöße gegen diese Vorschriften sind nicht erkennbar. Nach Art. 155 MwStSystRL haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit (Kannvo...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / O. Sanktionen

I. Vorbemerkung Rz. 193 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 325 muss einerseits zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 194 ff.) und andererseits Zivilrecht (Rz. 197 ff.) unterschieden werden. II. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Rz. 194 [Autor/Zitation] Die Verletzung der Offenlegungspflicht kann eine Ordn...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / K. Sanktionen

I. Vorbemerkung Rz. 53 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der inhaltlichen Anforderungen an die Offenlegung und die anderweitige Veröffentlichung des § 328 muss zwischen einerseits Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 54) und andererseits Zivilrecht (Rz. 55 f.) unterschieden werden. II. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Rz. 54 [Autor/Zitatio...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Sanktionen

I. Vorbemerkung Rz. 20 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 9 PublG muss zwischen einerseits Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht (Rz. 21 f.) und andererseits Zivilrecht (Rz. 23) unterschieden werden. II. Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht Rz. 21 [Autor/Zitation] Die Verletzung der Offenlegungspflicht kann eine Ordnungswid...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Sanktionen

I. Vorbemerkung Rz. 33 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 326 muss einerseits zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 34 f.) und andererseits Zivilrecht (Rz. 36) unterschieden werden. II. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Rz. 34 [Autor/Zitation] Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Erleichterungen von § 3...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Sanktionen

I. Bußgeld, Eintragung in das Gewerbezentralregister Rz. 25 [Autor/Zitation] Als Sanktionen stehen ein Bußgeld gegen den Täter selbst sowie eine Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) im Raum. Des Weiteren sind rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die einen Betrag von mehr als 200 EUR zum Inhalt haben, gem. § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GewO in das Gewerbezentralregister einzutragen. II. Bu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Sanktionen bei Rechtsverstößen

a) Keine oder unzureichende Einrichtung eines Prüfungsausschusses Rz. 402 [Autor/Zitation] Sanktionen können sowohl bei Rechtsverstößen auf der organisatorischen Ebene der Einrichtung eines Prüfungsausschusses als auch bei der Aufgabenerfüllung durch die Ausschussmitglieder (Rz. 411 ff.) eingreifen. Neben den juristischen Folgen von Sorgfaltspflichtverletzungen, Ordnungswidrig...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Sanktionen

I. Unrichtige Darstellung Rz. 33 [Autor/Zitation] Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter eines MU bei Aufklärungen oder Nachweisen, die gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 3 Satz 4 PublG iVm. § 145 Abs. 2 und 3 AktG einem Prüfer vorgelegt werden, unrichtige Angaben mac...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Sanktionen

I. Unrichtige Darstellung Rz. 89 [Autor/Zitation] Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 PublG wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter eines MU bzw. im Falle eines Einzelkaufmanns als MU dessen Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter die Verhältnisse des (Teil-)Konzerns im (Teil-)KA oder (Teil-)Konzernlagebericht...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Sanktionen

I. Vorbemerkung Rz. 60 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 325a muss einerseits zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 61) und andererseits Zivilrecht (Rz. 63) unterschieden werden. II. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Rz. 61 [Autor/Zitation] Die Verletzung der Offenlegungspflicht kann eine Ordnungswidrigk...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Sanktionen

I. Vorbemerkung Rz. 17 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 327 muss einerseits zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 18 f.) und andererseits Zivilrecht (Rz. 20) unterschieden werden. II. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Rz. 18 [Autor/Zitation] Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Erleichterungen von § 3...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Sanktionen

I. Unrichtige Darstellung Rz. 356 [Autor/Zitation] Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens bzw. im Falle eines Einzelkaufmanns dessen Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter die Verhältnisse des Unternehmens im JA oder Lagebericht unrichtig wiedergib...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Sanktionen, Verjährung

Rz. 10 [Autor/Zitation] Als Strafrahmen ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen. Daneben kann, da es sich bei § 19a PublG um eine Strafnorm handelt, gem. § 70 StGB ein Berufsverbot von bis zu fünf Jahren angeordnet werden (§ 333a HGB Rz. 15). Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) und beginnt nach ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erklärung zur Unternehmensf... / 4.5 Sanktionen

Rz. 20 Die Nicht- oder (in wesentlichen Punkten) Falschabgabe der Erklärung stellt handelsrechtlich sowohl für den Vorstand als auch für den Aufsichtsrat eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB dar. Gesellschaftsrechtlich kann eine Nicht- oder Falschangabe als schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet werden.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Verfahren und Sanktionen, Verjährung und Vollstreckung

Rz. 13 [Autor/Zitation] Hinsichtlich des Verfahrens beim BfJ (§ 335 HGB Rz. 30 ff.) und vor Gericht (§ 335a HGB Rz. 1 ff.) sowie der Bemessung des Ordnungsgeldes (§ 335 HGB Rz. 45) verweist § 21 Satz 2 PublG umfassend auf §§ 335, 335a HGB. Auch hinsichtlich der Verjährung und Vollstreckung verweist § 21 Satz 2 PublG auf §§ 335, 335a HGB (§ 335 HGB Rz. 50 f., § 335a HGB Rz. 7)...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / L. Geldbußen und ähnliche Sanktionen (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG)

Schrifttum: Jesse, Das Abzugsverbot für Geldstrafen nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG, DB 1987, 810; Brandenberg, Abzug von Geldbußen als BA, DB 1991, 2103; Sarrazin, Änderungen des EStG durch das StÄndG 1992 im Bereich der Unternehmensbesteuerung, NWB F 3 b, 3959; Depping, Strafverteidigungskosten als BA, DStR 1994, 1487; Raupach, Darf das Steuerrecht andere Teile der Rechtsordnung s...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Sanktionen

Rz. 48 [Autor/Zitation] Die Rechte des Prüfers aus § 2 Abs. 3 Satz 4 PublG iVm. § 145 Abs. 1, 2 AktG auf Einsicht in die Bücher und auf Auskunft können vom Gericht durch Festsetzung von Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 21 Satz 1 Nr. 1). Gesetzliche Vertreter, die gegenüber dem Prüfer in Aufklärungen oder Nachweisen unrichtige Angaben machen oder die Verhältnisse des Unterneh...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Sanktionen

Rz. 11 [Autor/Zitation] Der Strafrahmen umfasst Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach § 40 StGB und orientiert sich damit an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Neben die eigentliche Strafe können Nebenfolgen wie ein Berufsverbot nach § 70 StGB oder die Einziehung des Erlangten nach § 73 Abs. 1...mehr