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Aufzeichnungspflichten im Betriebsbereich / 1.5.3 Zertifizierte Kassen: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nötig

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
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Bereits seit dem 1.1.2020 müssen elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein.[1] So müssen elektronische Kassen zwingend ausgestattet sein mit

  • einem Sicherheitsmodul,
  • einem Speichermedium und
  • einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.

Elektronische Speicherkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, durften nur bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden.[2]

 
Achtung

Sanktionen bei Verstoß gegen die Verwendung einer zertifizierten Kasse

Ein Verstoß gegen die Sicherung der Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar,[3] die mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann.[4]

[1] § 146a Abs. 1 AO.
[2] Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO.
[3] § 379 Abs. 1 Nr. 5 AO.
[4] § 379 Abs. 6 AO.

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