Fachbeiträge & Kommentare zu Sanktion

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LkSG: Dokumentations- und B... / 3.1 Grundlegendes zum Bericht nach LkSG

Laut § 10 Abs. 2 LkSG hat jedes verpflichtete Unternehmen zudem jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens 4 Monate nach dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von 7 Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Wichtig Verlängeru...mehr

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LkSG: Dokumentations- und B... / 4.1 Einreichung des Berichts nach LkSG

Wie im vorherigen Kapitel erwähnt, ist der Bericht gemäß § 12 Abs. 1 LkSG in deutscher Sprache abzufassen und elektronisch über einen elektronischen Zugang beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen. Er muss spätestens 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, eingereicht werden.[1] Wichtig Verlängerung: Einreichung des Bericht...mehr

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LkSG: Hürden bei Vertragskl... / Zusammenfassung

Überblick Hinweis: Laut dem am 9. April 2025 vorgestellten Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD soll das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) abgeschafft und durch die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ersetzt werden. Bislang wurde jedoch kein entsprechendes Gesetz verabschiedet; daher bleibt das LkSG weiterhin in Kraft. Das Lieferkettensorgfaltspflichtenges...mehr

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LkSG: Nicht-verpflichtete U... / 4.2 Grenzen der Weitergabe von Pflichten an die Zulieferer

Wie bereits angedeutet, bedeutet Zusammenarbeit in der Lieferkette diesem Verständnis folgend nicht, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes einfach auf die Zulieferer erweitert wird. Wenn ein verpflichtetes Unternehmen beispielsweise von seinen Zulieferern verlangt, alle Pflichten des LkSG einzuhalten und sich ausschließlich darauf verlässt, könnte dies dazu führen, dass da...mehr

Beitrag aus Controlling Office
LkSG, CSRD und CSDDD: Sorgf... / 5 Sorgfaltspflichten nach der CSDDD

Das EU-Parlament hat im Frühjahr 2024 nach langen kontroversen Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission die CSDDD endgültig verabschiedet, sodass die Richtlinie am 5.7.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden konnte. Gegenüber dem Entwurf der Kommission ist es dabei vor allem zu einer massiven Einschränkung des unmittelbaren Anwendungsbereichs der neuen Vorgaben gekomm...mehr

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LkSG: Dokumentations- und B... / 6 Auswirkungen der CSRD auf die Dokumentations- und Berichtspflicht nach LkSG

Angesichts vielfältiger aktueller Entwicklungen auf der europäischen Ebene, die teilweise deutlich über die Regelungen des deutschen LkSG hinausgehen (CSDDD) bzw. die Berichterstattung des LkSG ggf. in eine breitere Berichterstattung zu nachhaltigkeitsorientierten Bereichen als Teilaspekt integrieren (CSRD), hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für das Jahr ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeit in KMU: Die ... / 1.2 CSDDD: Neue EU-Richtlinie zur Lieferkette

Auf Europäischer Ebene könnten Umweltsorgfaltspflichten in der Lieferkette bald noch kleinere Unternehmen betreffen. Die Europäische Union hat im Sommer 2024 eine EU-weite "Lieferkettenrichtlinie" Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verabschiedet. Damit werden Europäische und ausländische Unternehmen EU-weit verpflichtet, sich für die Einhaltung bestimmt...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Unionsrecht

Rz. 25 § 4 Nr. 4a UStG [1] beruht auf Art. 154, 155, 157 Abs. 1 Buchst. a, 157 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, 160 Abs. 1 Buchst. b, 163 und 202 MwStSystRL (vorher Art. 16 Abs. 1 Teil B Buchst. e sowie Teile C bis E und Abs. 1a der 6. EG-Richtlinie). Verstöße gegen diese Vorschriften sind nicht erkennbar. Nach Art. 155 MwStSystRL haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit (Kannvo...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / O. Sanktionen

I. Vorbemerkung Rz. 193 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 325 muss einerseits zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 194 ff.) und andererseits Zivilrecht (Rz. 197 ff.) unterschieden werden. II. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Rz. 194 [Autor/Zitation] Die Verletzung der Offenlegungspflicht kann eine Ordn...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Sanktionen

I. Bußgeld, Eintragung in das Gewerbezentralregister Rz. 25 [Autor/Zitation] Als Sanktionen stehen ein Bußgeld gegen den Täter selbst sowie eine Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) im Raum. Des Weiteren sind rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die einen Betrag von mehr als 200 EUR zum Inhalt haben, gem. § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GewO in das Gewerbezentralregister einzutragen. II. Bu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Sanktionen bei Rechtsverstößen

a) Keine oder unzureichende Einrichtung eines Prüfungsausschusses Rz. 402 [Autor/Zitation] Sanktionen können sowohl bei Rechtsverstößen auf der organisatorischen Ebene der Einrichtung eines Prüfungsausschusses als auch bei der Aufgabenerfüllung durch die Ausschussmitglieder (Rz. 411 ff.) eingreifen. Neben den juristischen Folgen von Sorgfaltspflichtverletzungen, Ordnungswidrig...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Sanktionen

I. Unrichtige Darstellung Rz. 33 [Autor/Zitation] Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter eines MU bei Aufklärungen oder Nachweisen, die gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 3 Satz 4 PublG iVm. § 145 Abs. 2 und 3 AktG einem Prüfer vorgelegt werden, unrichtige Angaben mac...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Sanktionen

I. Unrichtige Darstellung Rz. 89 [Autor/Zitation] Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 PublG wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter eines MU bzw. im Falle eines Einzelkaufmanns als MU dessen Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter die Verhältnisse des (Teil-)Konzerns im (Teil-)KA oder (Teil-)Konzernlagebericht...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Sanktionen

I. Vorbemerkung Rz. 60 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 325a muss einerseits zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 61) und andererseits Zivilrecht (Rz. 63) unterschieden werden. II. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Rz. 61 [Autor/Zitation] Die Verletzung der Offenlegungspflicht kann eine Ordnungswidrigk...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Sanktionen

I. Vorbemerkung Rz. 17 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 327 muss einerseits zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 18 f.) und andererseits Zivilrecht (Rz. 20) unterschieden werden. II. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Rz. 18 [Autor/Zitation] Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Erleichterungen von § 3...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Sanktionen

I. Unrichtige Darstellung Rz. 356 [Autor/Zitation] Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens bzw. im Falle eines Einzelkaufmanns dessen Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter die Verhältnisse des Unternehmens im JA oder Lagebericht unrichtig wiedergib...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / K. Sanktionen

I. Vorbemerkung Rz. 53 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der inhaltlichen Anforderungen an die Offenlegung und die anderweitige Veröffentlichung des § 328 muss zwischen einerseits Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 54) und andererseits Zivilrecht (Rz. 55 f.) unterschieden werden. II. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Rz. 54 [Autor/Zitatio...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Sanktionen

I. Vorbemerkung Rz. 33 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 326 muss einerseits zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 34 f.) und andererseits Zivilrecht (Rz. 36) unterschieden werden. II. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Rz. 34 [Autor/Zitation] Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Erleichterungen von § 3...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Sanktionen

I. Vorbemerkung Rz. 20 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 9 PublG muss zwischen einerseits Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht (Rz. 21 f.) und andererseits Zivilrecht (Rz. 23) unterschieden werden. II. Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht Rz. 21 [Autor/Zitation] Die Verletzung der Offenlegungspflicht kann eine Ordnungswid...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 4.5 Sanktionen

Rz. 20 Die Nicht- oder (in wesentlichen Punkten) Falschabgabe der Erklärung stellt handelsrechtlich sowohl für den Vorstand als auch für den Aufsichtsrat eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB dar. Gesellschaftsrechtlich kann eine Nicht- oder Falschangabe als schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet werden.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / L. Geldbußen und ähnliche Sanktionen (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG)

Schrifttum: Jesse, Das Abzugsverbot für Geldstrafen nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG, DB 1987, 810; Brandenberg, Abzug von Geldbußen als BA, DB 1991, 2103; Sarrazin, Änderungen des EStG durch das StÄndG 1992 im Bereich der Unternehmensbesteuerung, NWB F 3 b, 3959; Depping, Strafverteidigungskosten als BA, DStR 1994, 1487; Raupach, Darf das Steuerrecht andere Teile der Rechtsordnung s...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Sanktionen

Rz. 48 [Autor/Zitation] Die Rechte des Prüfers aus § 2 Abs. 3 Satz 4 PublG iVm. § 145 Abs. 1, 2 AktG auf Einsicht in die Bücher und auf Auskunft können vom Gericht durch Festsetzung von Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 21 Satz 1 Nr. 1). Gesetzliche Vertreter, die gegenüber dem Prüfer in Aufklärungen oder Nachweisen unrichtige Angaben machen oder die Verhältnisse des Unterneh...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Sanktionen

Rz. 11 [Autor/Zitation] Der Strafrahmen umfasst Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach § 40 StGB und orientiert sich damit an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Neben die eigentliche Strafe können Nebenfolgen wie ein Berufsverbot nach § 70 StGB oder die Einziehung des Erlangten nach § 73 Abs. 1...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Sanktionen, Verjährung

Rz. 10 [Autor/Zitation] Als Strafrahmen ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen. Daneben kann, da es sich bei § 19a PublG um eine Strafnorm handelt, gem. § 70 StGB ein Berufsverbot von bis zu fünf Jahren angeordnet werden (§ 333a HGB Rz. 15). Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) und beginnt nach ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Verfahren und Sanktionen, Verjährung und Vollstreckung

Rz. 13 [Autor/Zitation] Hinsichtlich des Verfahrens beim BfJ (§ 335 HGB Rz. 30 ff.) und vor Gericht (§ 335a HGB Rz. 1 ff.) sowie der Bemessung des Ordnungsgeldes (§ 335 HGB Rz. 45) verweist § 21 Satz 2 PublG umfassend auf §§ 335, 335a HGB. Auch hinsichtlich der Verjährung und Vollstreckung verweist § 21 Satz 2 PublG auf §§ 335, 335a HGB (§ 335 HGB Rz. 50 f., § 335a HGB Rz. 7)...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorlage-, Prüfungs- und Berichtspflichten

Rz. 32 [Autor/Zitation] Verletzen die gesetzlichen Vertreter ihre Vorlagepflicht gegenüber dem AR, kann das Unternehmen, vertreten durch das nach dem jeweiligen Organisationsstatut zuständige Organ, gerichtlich gegen sie vorgehen. Ob die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich individuelle Ansprüche geltend machen und durchsetzen können, hängt vom Organisationsstatut ab ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Sanktionen

Rz. 25 [Autor/Zitation] Verstöße gegen Abs. 1 können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR belegt werden. Erfolgte die Ordnungswidrigkeit in Bezug auf eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft nach § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Abs. 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge: zwei Millionen oder das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaft...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen zu §§ 1–23 P... / D. Zwingende Geltung, Sanktionen

Rz. 14 [Autor/Zitation] Die Bestimmungen des PublG sind als Mindeststandard zwingend und können auch durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder Vereinbarung mit Gläubigern nicht abbedungen werden. Weitergehende Anforderungen sind dagegen zulässig. Rz. 15 [Autor/Zitation] Zur Durchsetzung der Regelungen über die Publizität von JA/KA und Lagebericht/Konzernlagebericht enthält ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Sanktionen

Rz. 77 [Autor/Zitation] Von den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 17–21 PublG bezieht sich lediglich § 17 Abs. 1 Nr. 3 PublG auf eine Verletzung der Aufstellungspflichten gem. § 11 PublG. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter eines MU bzw. beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verpflichteter Personenkreis; Sanktionen

Rz. 30 [Autor/Zitation] Zur Einreichung der Erklärung sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens verpflichtet. Dies sind nach § 4 Abs. 1 bei juristischen Personen (zB wirtschaftlicher Verein oder Stiftung) die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs und bei Personenhandelsgesellschaften der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter (vgl. zu Einzelheiten § 4 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Sonstige Sanktionen

Rz. 282 [Autor/Zitation] Der Verstoß gegen die Ausschlusstatbestände der § 319 Abs. 2–4 stellt gem. § 334 Abs. 2 eine Ordnungswidrigkeit für den Unterzeichner des Bestätigungsvermerks dar. Durch diese Vorschrift soll die Einhaltung der § 319 Abs. 2–4 abgesichert werden (vgl. Begr.RegE, BT-Drucks. 10/317, 101 zu § 289 HGB-E). Rz. 283 [Autor/Zitation] Wird der Bestätigungsvermerk...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / K. Rechtsfolgen von Verstößen gegen § 318

Rz. 493 [Autor/Zitation] Wählt das zuständige Organ der Gesellschaft entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 bis 3 bis zum Ablauf des GJ keinen Abschlussprüfer, zieht dies keine Sanktionen nach sich. Um dennoch die Bestellung eines Prüfers zu sichern, greift mit Ablauf des GJ die Pflicht der gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf gerichtliche Bestellung zu stellen (§ 318 Abs. 4 Satz 1...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Die durch das AReG v. 10.5.2016 (BGBl. I 2016, 1142) eingefügte Vorschrift soll neben der Sanktion aus dem Bußgeld- oder Strafverfahren der Umsetzung der prüfungsbezogenen Pflichten von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses iSd. § 324 Abs. 1 Satz 1 dienen (vgl. Orth/Orth in BKT, Bilanzrecht, § 335c HGB Rz. 10 [3/2025]). Die bei der ARES gebündelte Bekan...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Verfahrenskosten

Rn. 1861 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Verfahrenskosten fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG (BFH BFH/NV 2011, 460). Bei betrieblich veranlassten Sanktionen sind die im Zusammenhang stehenden Verfahrenskosten auch dann als BA absetzbar, wenn die Sanktion selbst nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG nicht abzugsfähig ist (BFH BStBl II 1982, 467; H 4.13 EStH 202...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Ablieferung und Mängel des Prüfungsberichts

Rz. 248 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat einen fachlich einwandfreien Prüfungsbericht zu erstatten und diesen den gesetzlichen Vertretern bzw. dem AR vorzulegen (§ 321 Abs. 5). Die Gesellschaft hat ihrerseits den Prüfungsbericht abzunehmen (§ 640 BGB; vgl. Kropff in MünchKomm. AktG2, § 163 Rz. 22). Dabei wird in der Entgegennahme des Vorwegexemplars und der Durchführu...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5.3.3 Fristen

Rz. 175 Stand: 06/02 – 07/2025 Für die Erfüllung von Registrierungspflichten gilt generell eine Frist von einem Monat: Registrierungsfrist für Anlagen und Einheiten: Für die Registrierung von Anlagen und Einheiten beträgt die Registrierungsfrist einen Monat. Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme der Einheit. Der Zeitpunkt der ersten Netzeinspeisung ist für die Registrierung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 10 [Autor/Zitation] Der § 331a ist angesichts der verschärften Sanktion gegenüber dem § 331 lex specialis. Im Übrigen können an dieser Stelle die Ausführungen zu § 331 herangezogen werden (§ 331 Rz. 1 ff.).mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechtsnatur des Ordnungsgeldes

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die Rechtsnatur des Ordnungsgeldes ist nicht unumstritten (§ 335 HGB Rz. 1). Das BVerfG sieht die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes als Beugemittel mit strafähnlichem Charakter an (vgl. BVerfG v. 9.1.2014 – 1 BvR 299/13, NJW 2014, 1431, 1432). Danach werden mit dem Ordnungsgeld sowohl präventive als auch repressive Zwecke verfolgt. Das Ordn...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) 1993 bis 1998

Rz. 87 [Autor/Zitation] Durch das Kreditwesenänderungsgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I 1992, 2211) wurde § 331 Nr. 1, 2 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert und zusätzlich der "Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3" bzw. der "Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4" in die bei Falschdarstellungen ggf. zu sanktionierenden Rechnungslegungsinstrumente aufgenommen (Altenhain in HKMS...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolge (Abs. 2)

Rz. 14 [Autor/Zitation] Eine Ordnungswidrigkeit nach § 342o Abs. 1 kann gem. § 342o Abs. 2 mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 EUR geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, dem Vorwurf, der den Täter trifft, sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (vgl. § 17 OWiG; s. in diesem Zusammenhang auch BT-Drucks. 20/...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Subjektiver Tatbestand

Rz. 24 [Autor/Zitation] Ordnungswidriges Handeln nach § 20 PublG setzt in jedem Fall vorsätzliches Verhalten voraus. Es genügt bedingter Vorsatz (vgl. § 334 HGB Rz. 3). Eine fahrlässige Begehung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes und gem. § 10 OWiG nicht sanktioniert. Ein Irrtum über eines der in § 20 PublG enthaltenen Tatbestandsmerkmale führt gem. § 11 Abs. 1 OWiG zu einem ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 60 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 325a muss einerseits zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 61) und andererseits Zivilrecht (Rz. 63) unterschieden werden.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) 1986 bis 1992

Rz. 85 [Autor/Zitation] § 331 wurde im Zuge der Umsetzung der 4. (Jahresabschluss-RL 78/660/EWG), 7. (Konzernabschluss-RL 83/349/EWG) und 8. (Abschlussprüfer-RL 84/253/EWG) EG-Richtlinie durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 als Teil des sechsten Unterabschnitts "Straf- und Bußgeldvorschriften" des zweiten Abschnitts im dritten Buch des HGB eingefügt (Biener/Berneke, Bilanzrichtlin...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 17 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 327 muss einerseits zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 18 f.) und andererseits Zivilrecht (Rz. 20) unterschieden werden.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 33 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 326 muss einerseits zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 34 f.) und andererseits Zivilrecht (Rz. 36) unterschieden werden.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 193 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 325 muss einerseits zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 194 ff.) und andererseits Zivilrecht (Rz. 197 ff.) unterschieden werden.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die Tatbestände des § 332 sind Offizialdelikte. Sie werden von Amts wegen verfolgt (Bauer, Neuregelung der Strafbarkeit, 2017, 134; Mansdörfer in Heymann3, § 332 HGB Rz. 50). Rz. 18 [Autor/Zitation] Die Regelung stellt eine Strafvorschrift des HGB dar. Damit gelten der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Analogieverbot im m...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Ausschussmitglieder

Rz. 411 [Autor/Zitation] Mangels spezieller Vorgaben in § 324 zu den Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Prüfungsausschusses gelten die allgemeinen Haftungsregelungen der §§ 116 iVm. 93 AktG entsprechend (Burg/Müller in Kölner Komm. RLR, § 324 HGB Rz. 108; Grottel/Gundel in Beck BilKomm.14, § 324 HGB Rz. 93; Staake in HKMS3, § 324 HGB Rz. 115; Haber...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 53 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der inhaltlichen Anforderungen an die Offenlegung und die anderweitige Veröffentlichung des § 328 muss zwischen einerseits Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Rz. 54) und andererseits Zivilrecht (Rz. 55 f.) unterschieden werden.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 20 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Sanktionen für eine Verletzung der Offenlegungspflicht des § 9 PublG muss zwischen einerseits Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht (Rz. 21 f.) und andererseits Zivilrecht (Rz. 23) unterschieden werden.mehr