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Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift enthält das Recht der Sperrzeiten im Rahmen der Arbeitsförderung. Es strahlt auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende aus, weil es dort zu Minderungen der Leistungen zum Lebensunterhalt (Bürgergeld) nach § 31a SGB II kommen kann, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen in § 31 SGB II erfüllt sind. Für das Leistungsminderungsrecht im SGB II galt jedoch in der Zeit v. 1.7.2022 bis 31.12.2022 ein sog. Sanktionsmoratorium. In dieser Zeit waren die Leistungsminderungsvorschriften nur sehr eingeschränkt (Leistungsminderungen nach Meldeversäumnissen) bzw. gar nicht (alle übrigen Minderungssachverhalte) anwendbar (vgl. §§ 84, 31a, 32 SGB II). Das Sperrzeitrecht erhält nur Relevanz, wenn der Arbeitslosenversicherung zuwiderlaufendes Verhalten, also ein versicherungswidriges Verhalten des versicherten Arbeitnehmers vorliegt und festgestellt werden kann. Allerdings folgt nicht aus jedem versicherungswidrigen Verhalten eine Anwendung des § 159. Vielmehr legt der Gesetzgeber konkrete versicherungswidrige Verhalten als Tatbestände in Fallgruppen fest, bei deren Realisierung leistungsrechtliche Konsequenzen eintreten können. Sachverhalte, die hiervon nicht erfasst werden, bleiben von einer Anwendung des § 159 verschont. Der Gesetzgeber bezweckt letztlich eine Verhaltenssteuerung durch die gesetzliche Regelung, ohne dass hierdurch das Recht des Arbeitnehmers, die relevanten Entscheidungen eigenständig zu treffen, eingeschränkt werden soll. Die Vorschrift regelt den Eintritt von Sperrzeiten nach dem Recht der Arbeitsförderung abschließend. Weitere Sachverhalte, Tatbestände oder Rechtsfolgen nach § 159 lassen sich aus anderen Vorschriften, etwa über Pflichten von Arbeitslosen, nicht ableiten. § 159 fordert kein sozialwidriges Verhalten, wie es etwa ein Ersatzanspru...

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