Fachbeiträge & Kommentare zu Revision

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Weiteres Verfahren.

Rn 12 Das weitere Verfahren, das nach Zulassung der Revision greift, bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen (§ 566 VIII). Über die zulässige Sprungrevision entscheidet das Revisionsgericht durch Urt, für dessen Inhalt die §§ 561 ff gelten. Analog § 563 II kann das Revisionsgericht nur an das erstinstanzliche, nicht jedoch an das für die Berufung zustä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Nachprüfung im Instanzenzug.

Rn 15 Es handelt sich überwiegend um Fragen der Beweiswürdigung, so dass die Überprüfung in der Berufung (näher Seibel BauR 09, 574), va aber in der Revision nur eingeschränkt möglich ist, s §§ 511 ff, 529 ff, 542 ff, 559 II, 546; s.a. § 411 Rn 33–35, § 412 Rn 6; zu Zweifeln gem § 529 I Nr 1 (Unvollständigkeit des Gutachtens) nach Berücksichtigung neuen Vorbringens gem § 531...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zweck der Änderung.

Rn 4 Nach der Gesetzesbegründung zu § 545 I nF verfolgt die Vorschrift den Zweck, den Anwendungsbereich für die revisionsgerichtliche Überprüfung von Rechtsnormen im zivilgerichtlichen Verfahren zu erweitern. Dass nach der bisher geltenden Vorschrift der Revision neben Bundesrecht lediglich solche Vorschriften unterliegen, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines OLG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 18 Gg ein echtes Versäumnisurteil ist allein der Einspruch nach §§ 539 III, 338–343, 346 gegeben. Unechte Versäumnisurteile (Rn 3, 5, 14) sind kontradiktorische Endurteile, die nur nach Maßgabe der §§ 542 ff der Revision unterliegen (BGH LM § 338 ZPO Nr 2). Gg ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision nach §§ 555 Abs 5 Nr 1, 514 II ohne Zulass...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Nachholbarkeit des Vorbehalts.

Rn 6 Fehlt der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei der Kostengrundentscheidung, so ist dies im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht nachholbar (Hamm OLGR 01, 220; MDR 82, 855). Der Vorbehalt kann nach § 321 ergänzt werden. Hat das angefochtene Urt der von dem Schuldner erhobenen Einrede nicht durch Ausspruch eines entspr Vorbehalts Rechnung getragen, so macht die Möglic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Begründetheitsprüfung.

Rn 22 Bei der auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens vorzunehmenden Begründetheitsprüfung prüft das Revisionsgericht, ob die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 II erfüllt sind. Während es für die Darlegungserfordernisse im Rahmen der Beschwerdebegründung unschädlich ist, wenn der Zulassungsgrund unrichtig benannt ist (vgl Rn 14), sollen iRd Begründeth...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zulassungsschrift/Zulassungsvoraussetzungen.

Rn 3 Wie die Nichtzulassungsbeschwerde (und die Revision) wird sie eingeleitet durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) beim Revisionsgericht, der den Maßgaben der §§ 548–550 zu entsprechen hat (§ 566 II 2). Wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 544, 543) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargelegt werden (§ 566 II 2 iVm § 566 IV)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Englischsprachige Rechtsmittelschrift (Abs 1).

Rn 2 Die Rechtsmittelschrift ist grds in englischer Sprache einzureichen (§ 609 Abs 1); es sei denn, während des Verfahrens wurde die Verhandlungssprache nach § 184a Abs 5 GVG gewechselt und das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt (§ 606 Rn 6; Koch MDR 24, 1015, 1019). § 609 Abs 1 findet auch dann keine Anwendung, wenn das Rechtsmittelverfahren vor dem BGH geführt wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Begründungsfrist.

Rn 11 Ein weiterer bedeutender Unterschied besteht darin, dass – anders als bei Revision und Nichtzulassungsbeschwerde – die Fristen nicht gestaffelt sind. Das bedeutet, dass mit dem Antrag auf Zulassung (der Zulassungsschrift) die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision dargelegt werden müssen (§ 566 II 3 iVm § 566 IV) und damit, dass auch für die Begründung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zurückverweisungsurteil (§ 538).

Rn 33 Keine inhaltlichen Erleichterungen gelten für das Urt, mit dem erstinstanzliches Verfahren und Urt aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wird. Auch dieses Urt kann von der Partei, die eine Sachentscheidung beantragt hatte, mit der Revision bzw mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden und bedarf deswegen einer Begründung na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. BGH.

Rn 30 Vor dem BGH gilt in allen Verfahren für die Parteien, Beteiligte und beteiligte Dritte Anwaltszwang, eine Ausn von der Grundregel des I 4 wurde nicht gemacht. Allein Behörden müssen sich für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen (II). Dies gilt auch für einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 19 Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Restitutionsklage s Rn 2 f, vor §§ 578 ff Rn 3 sowie § 578 Rn 2 f. Soweit ein Rechtsstreit noch anhängig ist, sind Wiederaufnahmegründe dort zu erledigen. Tatsächliches Vorbringen zu Restitutionsgründen kann deshalb auch in der Revision in Abweichung von § 559 noch zu berücksichtigen sein (BGH NJW 00, 1871 [L]; MDR 04, 644; NJW-RR ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zum Verhältnis Beschwerdebegründung/Revisionsbegründung.

Rn 20 Die Begründung kann sich auf die Darlegung der Zulassungsgründe des § 543 II beschränken. Sie muss die Revisionsrügen, mit denen der Beschwerdeführer das Berufungsurteil nach Zulassung der Revision anzugreifen beabsichtigt, nicht zwangsläufig vorwegnehmen. Allerdings ist eine inhaltliche Trennung der Begründung von Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und Revision ande...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 10 Zu den Zulassungsgründen wird in der Gesetzesbegründung zum ZPO-RG ausgeführt, dass die Zulassungsvoraussetzungen der ›Fortbildung des Rechts‹ und der ›Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung‹ den Zulassungsgrund der ›grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache‹ konkretisieren, ohne ihn hierauf zu beschränken. Der Gesetzgeber verleiht seiner Auffassung Ausdruc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 184b GVG

Zusammenfassung § 184b GVG(1) Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO A

Abänderbarkeit § 707 ZPO 14; § 719 ZPO 9 Abänderung § 48 FamFG 2 Titel § 166 FamFG 18 Abänderungsbefugnis § 166 FamFG 11; § 283a ZPO 26 Abänderungsgründe § 323 ZPO 42 Abänderungsklage § 323 ZPO 1 Anerkenntnisurteil § 323 ZPO 5 Annexkorrektur § 323 ZPO 53 Anpassung § 323 ZPO 53 Beweislast § 323 ZPO 32 fiktive Leistungsfähigkeit § 323 ZPO 37 gegenläufige § 323 ZPO 47 Neufestsetzung § 323 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Commercial Court als Berufungs- oder Beschwerdeinstanz.

Rn 2 § 614 S 1 stellt zunächst deklaratorisch klar, dass gg Urteile, die der Commercial Court als Berufungsgericht erlässt, die Revision stattfindet. Trotz der Formulierung ›Urteile‹ ist mit § 614 S 1 keine Abweichung von § 542 beabsichtigt. Revisionsfähig sind nur Endurteile und solche Urteile, die als Endurteile anzusehen sind (hierzu § 542 Rn 6). Bei Urteilen, die der Com...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 § 133 ist neu gefasst durch Art 22 Nr 15 FGG-RG v 17.12.08 (BGBl I, 2586). Die seit 1.9.09 geltende Neufassung trägt der Änderung des Rechtsmittelrechts Rechnung und ordnet in allgemeiner Form die Zuständigkeit des BGH in Zivilsachen (§ 13) für die Rechtsmittel der Revision, Sprungrevision, Rechtsbeschwerde und die zusätzlich eingeführte Sprungrechtsbeschwerde an. Abwei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Unzulässigkeit der Berufung.

Rn 17 Ist die Berufung unzulässig, verwirft sie das Berufungsgericht durch Urt nach mündlicher Verhandlung (Rn 8) bzw durch Beschl, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Die die Verwerfung tragenden Feststellungen müssen angegeben werden (BGH NJW-RR 16, 320 [BGH 13.01.2016 - XII ZB 605/14]; 23, 208, 209 [BGH 22.11.2022 - VIII ZB 28/21]). Beide Entscheidungsform...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anzuwendende Vorschriften.

Rn 8 Abs 2 ordnet an, dass für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung die für die nachgeholte Prozesshandlung geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob über die Wiedereinsetzung isoliert vorab oder zusammen mit der nachgeholten Prozesshandlung entschieden wird (vgl BGH NJW-RR 08, 218 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05]). Die Verwerfung eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung.

Rn 8 Die Vereinbarung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend erfolgen, dh auch in der Weise, dass den beiderseitigen Erklärungen der vertragsschließenden Parteien nach den Grundsätzen der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Erklärungsgehalt einer Gerichtsstandsvereinbarung zukommt (vgl München OLGR 05, 19, 20), wo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren.

Rn 7 Die Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren erfolgt durch Beschl (§ 552b S 1), der nach S 2 der Vorschrift eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen enthalten muss, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist. S 2 stellt sicher, dass Instanzgerichte und die Öffentlichkeit Kenntnis von dem durch das Revisionsgericht zu entschei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzusammenhang.

Rn 1 § 560 ist im Zusammenhang mit § 545 I zu sehen. Während § 545 I regelt, dass die Revision nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden kann, wozu nach der Neufassung des § 545 I auch solche Rechtsnormen gehören, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk eines OLG hinaus erstreckt (§ 545 Rn 3 ff), regelt § 560 die Frage, wie irrevisibles Recht und die hierzu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. 2Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. (3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Säumnis des Revisionsklägers.

Rn 4 Bei Säumnis des Revisionsklägers ist die Revision nach § 330 auf Antrag des Revisionsbeklagten ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (Musielak/Voit/Ball § 555 Rz 5; Zö/Feskorn § 555 Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 1 Lässt das Berufungsgericht die Revision nicht zu, ermöglicht die Nichtzulassungsbeschwerde die Überprüfung der Nichtzulassungsentscheidung durch das Revisionsgericht. Sie ist notwendige Folge der an die Stelle der Wertrevision gesetzten Zulassungsrevision; es könnte sonst dazu kommen, dass die Revisionsinstanz durch die Zulassungspraxis der Berufungsgerichte von der Rec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Ablehnung des Antrags.

Rn 6 Im Falle der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Revision wird bei der Sprungrevision und beim Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das angegriffene Urt rkr (§ 544 V 6 einerseits, § 566 VI andererseits).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift möchte VDuG-Klagen beim OLG am Sitz des beklagten Unternehmens konzentrieren. Sieht man dies iVm der gem § 16 Abs 5 und § 42 stets möglichen Revision, so wird deutlich, dass der Gesetzgeber diese Verbandsklagen für besonders wichtig hält. Das soll ein erstinstanzliches Verfahren vor dem OLG und die stets mögliche Überprüfung durch den BGH rechtfertigen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Änderungen durch das FGG-RG (BGBl I, 2586 ff).

Rn 3 Durch Art 29 Ziff 14a des FGG-RG ist § 545 I wie folgt gefasst worden ›Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.‹ a) Zweck der Änderung. Rn 4 Nach der Gesetzesbegründung zu § 545 I nF verfolgt die Vorschrift den Zweck, den Anwendungsbereich für die revisionsgerichtliche Überprüfung von Rechtsnormen im zivil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung.

Rn 9 Im Erkenntnisverfahren wird die beschränkte Erbenhaftung auf Einrede des Erben hin berücksichtigt (BGH WM 83, 661, 663); eines förmlichen Antrags bedarf es nicht (BGHZ 122, 297, 305); auch muss die Einrede nicht begründet werden (BGH NJW 64, 2298, 2300; WM 83, 661, 663). Die Prüfung der Voraussetzungen für die Beschränkung ist dem Vollstreckungsabwehrverfahren gem §§ 78...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / b) Reduzierter Gebührensatz, Nr. 3105, 3203, 3211 VV RVG

Rz. 146 Als Sonderfall fällt eine Terminsgebühr nicht in voller Höhe an, wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird. Die Terminsgebühr beträgt in der ersten Instanz und in der Berufung 0,5 Gebühren, nach Nr. 3105 und 3203 VV RVG. In der Revision beträgt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 109. Nichtzulassungsbeschwerde (NZB).

Rn 190 Der ReS ist alleine wegen § 544 II Nr. 1 von Bedeutung. Für die Wertgrenze der NZB ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Der Beschwerdeführer hat eine über 20.000 EUR hinausgehende Beschwer darzulegen (BGH NJW-RR 12, 1107, zu den Anforderungen 26.2.15 – III ZR 221/13), die vom Revisionsgericht ohne Bindung an die ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 5. Rechtsmittelverfahren

Rz. 35 Die Berufung ist zulässig, wenn die Beschwer 600,00 EUR übersteigt; § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nur für das Unterschreiten dieser Beschwer kommt es auf die Zulassung der Berufung durch das Gericht an; § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO. Eine Beschwer von 20.000,00 EUR ist auch für die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision nach § 544 Abs. 1 Nr. 1 ZPO notwendig. Die Beschwer wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 36 Hat das Berufungsgericht sachlich über eine erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage entschieden, so kann entspr § 268 mit der Revision weder angegriffen werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 533 bejaht und die Widerklage deshalb zugelassen hat noch, dass es § 533 nicht für anwendbar gehalten hat (BGH MDR 08, 158 [BGH 25.10.2007 - VII ZR 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsmittel.

Rn 6 Die Rechtsmittelfristen laufen für die einzelnen Streitgenossen separat (BGH GRUR 84, 36 f). Die Art des Rechtsbehelfs beurteilt sich nach der prozessualen Lage des einzelnen Streitgenossen: Einem säumigen Streitgenossen ist der Rechtsbehelf des Einspruchs (§ 338) eröffnet, während ein anderer Streitgenosse das gg ihn ergangene Endurteil mit einem Rechtsmittel anfechten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Prüfungsausschluss nach Abs 2.

Rn 7 Nach § 545 II ist jede Feststellung der nationalen örtlichen, sachlichen und – anders als nach § 549 II ZPO aF, an dessen Stelle § 545 II getreten ist – funktionellen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Rechtsmittelgerichts sollen Rechtsmittelstreit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. 2Der Beschluss enthält eine Darstellung des S...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 12 Die Entscheidungen nach Aktenlage sind die Instanz beendende, kontradiktorische Urteile und als solche mit den allgemeinen Rechtsmitteln (Berufung oder Revision) anfechtbar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Parteien.

Rn 6 Maßnahmen nach § 378 stehen im Ermessen des Gerichts. Wird aber durch Unterlassen derartiger Anordnungen der Zeugenbeweis nicht ausgeschöpft, stellt dies einen mit Berufung und/oder Revision anzugreifenden Fehler dar (BGH ZIP 93, 1307, juris Rz 9; Zö/Greger § 378 Rz 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (Abs 1).

Rn 4 Die Rechtsbeschwerde findet statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Abs 1 S 1 Nr 1) oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das OLG im ersten Rechtszug (nicht: das AG, vgl BGH NJW-RR 07, 285) sie ausdrücklich zugelassen hat (Abs 1 Nr 2). Liegen weder die Voraussetzungen der Nr 1 noch diejenigen der Nr 2 vor, ist die Rechtsbeschwerde nich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift regelt Voraussetzungen und Wirkungen der Antragsrücknahme (Begr zu § 22 RegE in BTDrs 16/6308, S 184). Ihre systematische Stellung innerhalb des Gesetzes ist verfehlt, weil sie zu Abschn 2 von Buch 1 des FamFG gehört (Holzer/Holzer § 22 Rz 2). Der Gesetzgeber sollte dies bei der nächsten Revision des FamFG korrigieren.mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / XII. Rechtsmittelinstanzen

Rz. 205 Die einzelnen Gebühren der Rechtszüge mit Nummern des Vergütungsverzeichnisses sind nachfolgend aufgezählt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung.

Rn 41 Eine tw Erledigungserklärung ist zulässig, wenn und soweit der für erledigt erklärte Teil abtrennbar ist. Die Voraussetzungen des § 301 brauchen nicht vorzuliegen. Die tw Erledigungserklärung kann den Teil eines Streitgegenstandes oder bei objektiver Klagehäufung einen von mehreren Streitgegenständen betreffen. Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend, ab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Revisionsgericht.

Rn 8 Wird gg das Berufungsurteil Revision eingelegt oder Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so fordert der BGH die Akten beim Berufungsgericht an. Auf diese Anforderung hin sind die Akten vollständig und unverzüglich zu übersenden (§§ 555 Abs 5 Nr 4, 541 I 2), dh spätestens am nächsten Arbeitstag nach Eingang der Anforderung. Für noch nicht getroffene Nebenentscheidungen (St...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Geltendmachung

Rz. 1063 [Autor/Stand] Der Verteidiger hat während des gesamten Strafverfahrens darauf zu achten, ob ggf. BVV der Heranziehung von Beweismitteln entgegenstehen. BVV können bereits gegen einen Anfangsverdacht (s. Rz. 124) sprechen. Im Ermittlungsverfahren sind sie zudem im Zusammenhang mit dem erforderlichen Tatverdacht bei der Anordnung von Zwangsmaßnahmen von Bedeutung. BVV...mehr