Fachbeiträge & Kommentare zu Revision

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[1] mit Wirkung ab 2001 vollständig neu gefasst. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision wegen der in Abs. 1 a. F. abschließend aufgezählten schweren Verfahrensmängel (nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung, Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters, nicht vorschriftsmäßig vertretener Beteiligte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Statthaftigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet statt, wenn das FG (Senat oder Einzelrichter) ein Urteil erlassen und in diesem Urteil die Revision nicht (ausdrücklich) zugelassen hat. Enthält das Urteil des FG keinen Ausspruch über die Zulassung, bedeutet das, dass die Revision nicht zugelassen ist.[1] Hat das FG die Zulassung auf einen Teil des Streitgegenstands eingeschränkt[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 118 FGO regelt die Voraussetzungen, unter denen der Revisionskläger eine gegenüber dem FG-Urteil für ihn günstigere Entscheidung erreichen kann. Die Revision muss zuvor vom FG oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zugelassen worden sein (Zulassungsrevision).[1] Es handelt sich um eine Parallelvorschrift zu § 137 VwGO. Abs. 1 legt den Revisionsgrund fest. Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.1 Verfahren

Rz. 44 Der BFH entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Praxis ausschließlich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Dreierbesetzung. Der Beschwerdegegner erhält Gelegenheit, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wird sie verworfen. Ist bei zweifelhafter Zulässigkeit die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 9 Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens

Rz. 56 Hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg (unzulässig oder unbegründet), trägt der Beschwerdeführer nach § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Rechtsfrage erst nach der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geklärt wurde (Rz. 46). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem des Klageverfahre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.9 Bedingungsfeindlichkeit

Rz. 17 Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits ist die bedingte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.[1] Ob eine unzulässige Bedingung vorliegt, ergibt sich durch Auslegung des Rechtsmittels, wie es anhand der innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbaren Umstände zu verstehen ist.[2] Nach Fristab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7.1 Allgemeines

Rz. 45 Entsprechend der Bindung an das Klagebegehren in der ersten Instanz[1] ist der BFH als Revisionsinstanz an das Revisionsbegehren gebunden. Das bedeutet zum einen, dass der BFH dem Revisionskläger nicht mehr zusprechen kann, als von diesem mit seinem Revisionsantrag begehrt wird.[2] Zum anderen ist – ebenso wie im Klageverfahren – wegen der Bindung an den Antrag[3] auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.1 Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds

Rz. 22 Nach Abs. 3 S. 1 besteht für die Nichtzulassungsbeschwerde Begründungszwang. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen "dargelegt" werden (Abs. 3 S. 3). Die Begründung kann bereits in die Beschwerdeschrift oder in einen innerhalb der Begründungsfrist nachgereichten Schriftsatz aufgenommen werden. Wie im Revisionsverfahren ist der BFH auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2a Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt § 118 FGO unmittelbar lediglich für das Revisionsverfahren. § 118 FGO findet mittelbar Anwendung im Verfahren über die Revisionszulassung. Die Revision darf vom FG nur zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage revisibles Recht i. S. v. § 118 Abs. 1 S. 1 FGO betrifft. Denn über irrevisibles Recht kann die Revision nicht z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.8 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 16 Fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, ist dies auch für die Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen.[1] An einem Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es z. B., wenn das FG die Revision ohnehin bereits zugelassen hat.[2] Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Klärung abstrakter Rechtsfrage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7.3 Rüge der Verletzung materiellen Rechts (§ 118 Abs. 3 S. 2)

Rz. 50 Wird die Revision (auch oder nur) auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt (sog. Sachrüge), hat der BFH – im Rahmen der Revisionsanträge[1] – das angefochtene FG-Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts (materielles Recht und Verfahrensrecht) zu überprüfen[2], und zwar auch dann, wenn der Revisionskläger nur bestimmte materiell-rechtliche Rüg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7.2 Verfahrensrevision (§ 118 Abs. 3 S. 1)

Rz. 47 Stützt der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf Verfahrensmängel (Verfahrensrevision) oder entsprechen die daneben erhobenen materiell-rechtlichen Rügen nicht den Zulässigkeitsanforderungen, hat der BFH nur über die Verfahrensmängel zu entscheiden.[1] Die Prüfung beschränkt sich auf die geltend gemachten Verfahrensmängel. Der BFH hat nicht zu untersuchen, o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Allgemeines

Rz. 11 Der Begriff der Rechtsverletzung ist in der FGO nicht definiert. Nach § 155 FGO i. V. m. § 546 ZPO liegt eine Verletzung des Gesetzes vor, wenn eine Rechtsnorm nicht (Nichtanwendungsfehler) oder nicht richtig angewendet worden ist. Dabei stehen die Denkgesetze (Rz. 19) und allgemeinen Erfahrungssätze (Rz. 20) förmlichen Rechtsnormen gleich.[1] Ein Nichtanwendungsfehler li...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.7 Gegenrüge

Rz. 41 Der Revisionsbeklagte, der vor dem FG (voll) obsiegt hat, kann mangels Beschwer gegen das FG-Urteil keine Revision (Anschlussrevision) einlegen, um die Tatsachenfeststellungen des FG, die er für unrichtig hält, anzugreifen. Muss er jedoch befürchten, dass auf die Revision des Klägers die Feststellungen des FG, die er für fehlerhaft hält, zu einer für ihn ungünstigen R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 8 Fortsetzung als Revisionsverfahren (Abs. 7)

Rz. 55 Liegt kein Fall des Abs. 6 (Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels; vgl. Rz. 39) vor, wird bei Stattgabe der Beschwerde das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unmittelbar, d. h. ohne eine gesonderte Revisionsschrift des Beschwerdeführers, als Revisionsverfahren fortgesetzt. Die Frist für die Begründung der Revision durch den Beschwerdeführer beträgt ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.6 Beschwerdefrist

Rz. 13 Die Beschwerdefrist beträgt – wie bisher – einen Monat nach der Urteilszustellung. Anders als die Begründungsfrist ist die Einlegungsfrist nicht verlängerbar.[1] Wird die Beschwerde (bzw. die Beschwerdebegründung) beim FG eingereicht und von dort an den BFH übersandt, ist die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz beim BFH vor Fristablauf eingeht.[2] Die Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2 Begründung des Beschlusses

Rz. 52 Bisher bedurfte der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG keiner Begründung. Der BFH sollte von unnötiger Formulierungsarbeit entlastet werden. Nunmehr[1] soll eine Kurzbegründung gegeben werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich, wenn der Beschwerde stattgegeben wird oder die Begründung keine Aussage zur Klärung der Zulassungsvo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7.1 Zurückverweisung nach Abs. 6

Rz. 53 Greift die Verfahrensrüge durch, kann der BFH zur Verfahrensbeschleunigung nach pflichtgemäßem Ermessen bereits in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene FG-Urteil aufheben und den Rechtsstreit – ohne jede Prüfung in der Sache – an das FG zurückverweisen.[1] Die im Ermessen stehende Zurückverweisung ist immer geboten, wenn es an ausreichende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Beruhen auf der Rechtsverletzung

Rz. 26 Das FG-Urteil muss auf der Rechtsverletzung beruhen (Abs. 1 S. 1), d. h., die Rechtsverletzung muss für die Entscheidung ursächlich (kausal) sein.[1] Dies ist nur dann gegeben, wenn das Urteil des FG ohne die Rechtsverletzung – ausgehend von der in dem Urteil vertretenen Rechtsauffassung des FG – anders ausgefallen wäre. Das ist nicht der Fall bei Ausführungen des FG,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.2 Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Rz. 26 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Voraussetzung des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss "dargelegt" werden (Abs. 3 S. 3). Fehlt es bei ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung an der Klärungsfähigkeit oder Klärungsbedürftigkeit, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht unzulässig, sondern unbegründet.[1] Zum Begriff der grundsätzlichen Bedeutung s. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.4.1 Fallgruppen

Rz. 35 Die Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. umfasst folgende Fallgruppen[1]: Rechtsprechungsdivergenz; darunter fällt nicht nur die Abweichung des FG von der Rspr. des BFH, des GmS-OGB und des BVerfG[2], sondern darüber hinaus auch die Abweichung von der Rspr. anderer FG sowie der Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.8 Fehler in der Beweis- und Sachverhaltswürdigung

Rz. 22 Die Tatsachen- und Beweiswürdigung und die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art obliegen dem FG als Tatsacheninstanz.[1] Die Tatsachenwürdigung ist in erster Line dann fehlerhaft, wenn das FG die nach der Rechtsprechung des BFH maßgeblichen Gesichtspunkte unvollständig oder fehlerhaft in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat. Insoweit handelt es sich um einen mater...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Landesrecht

Rz. 10 Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO insgesamt die FGO oder die Vorschriften über die Revision[1] durch Landesrecht für anwendbar erklärt werden, ist auch das entsprechende Landesrecht revisibel.[2] Nicht ausreichend für die Revisibilität ist, wenn das Landesrecht lediglich den Finanzrechtsweg eröffnet.[3] Das (frühere) GrESt-Landesrecht (Ausnahme: Bayern und Berl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 11 Rechtsbehelfe

Rz. 61 Gegen den Beschluss des BFH, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, stehen als Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Verfügung: Anhörungsrüge, § 133a FGO Mit der Anhörungsrüge kann lediglich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden, nicht auch sonstige fehlerhafte Rechtsanwendung durch den BFH.[1] Bei Einwendungen gegen die Rechtsauffa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3 Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen

Rz. 16 Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, soweit es um die tatsächlichen Äußerungen, um den wirklichen Willen der Erklärenden sowie um die für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände – insbes. die Interessenlage der Beteiligten – geht.[1] Insoweit handelt es sich um den BFH bindende Tatfragen, z. B. um den Inhalt eines ...mehr

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Gerichtsstandsvereinbarungen im digitalen Geschäftsverkehr

Zusammenfassung Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung unterbreiten Unternehmen ihre Angebote immer häufiger in digitaler Form, sodass viele Verträge elektronisch geschlossen werden. Doch was bedeutet das für die wirksame Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen? Im internationalen Rechtsverkehr sind Vereinbarungen über den Gerichtssta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Berechtigte

Rz. 4 Berechtigt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, ist jeder Verfahrensbeteiligte[1], der befugt ist, im Fall der Revisionszulassung Revision einzulegen.[2] Die Erweiterung der Beschwerdebefugnis nach § 128 Abs. 1 FGO auf "sonst von der Entscheidung Betroffene" gilt nicht für die Nichtzulassungsbeschwerde. Der im Klageverfahren Beigeladene ist entsprechend § 122 FGO aut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.2 Zulässigkeit der Klage

Rz. 35 Der BFH hat die Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.[1] Neue Tatsachen sind daher vom BFH immer dann zu berücksichtigen und ggf. von Amts wegen zu ermitteln, wenn sie die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Klageverfahrens betreffen[2] und damit für den Rechtsstreit in seiner Gesamtheit erheblich sind, z. B. Zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.5 Darlegung eines Verfahrensmangels

Rz. 41 Das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die FG-Entscheidung beruhen kann, muss ebenfalls "dargelegt", d. h. substanziiert begründet werden.[1] Zum Begriff des Verfahrensmangels vgl. § 115 FGO Rz. 46ff. Die Verfahrensrüge ist im Gegensatz zur Rüge der grundsätzlichen Bedeutung einzelfallbezogen. Eine ausreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels ist nur dann geg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.4.2 Darlegung der Divergenz

Rz. 36 Zum Begriff der Divergenz s. § 115 FGO Rz. 28. Der Zulassungsgrund muss "dargelegt" werden (Abs. 3 S. 3). Dabei ist die vor Ablauf der Beschwerdefrist bekannt gewordene Rspr. zu berücksichtigen, wobei grundsätzlich die Veröffentlichung im BStBl und in BFH/NV bzw. in gängigen Fachzeitschriften maßgeblich ist. Die wesentlich zeitnähere Abrufbarkeit bei Datenbanken bzw. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Nicht revisibles Recht

Rz. 10a Das übrige Landesrecht ist grds. irrevisibel, z. B. eine landesrechtliche Zuständigkeitsregelung, mit der einem FA für bestimmte Zuständigkeiten übertragen werden.[1] Ebenso nicht revisibel sind innerkirchliches Recht [2] und ausländisches Recht.[3] Beim innerkirchlichen Recht handelt es sich weder um Bundesrecht noch um revisibles Landesrecht.[4] Zur Regelung des "Ein...mehr

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Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht

Leitsatz Eine (stillschweigende) Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht allein daraus, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung (aus der maßgeblichen Sicht ex ante) nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss, im Übrigen aber seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der f...mehr

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Urlaub / 9.13 Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung

Der Abgeltungsanspruch ist als reiner Geldanspruch auch vererblich. Dies war unstreitig für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet, der Abgeltungsanspruch bereits entstanden und der Beschäftigte anschließend verstorben ist. Ist jedoch das Arbeitsverhältnis durch den Tod beendet worden, hatte das BAG aufgrund der Höchstpersönlichkeit des bis zum Tode bestehenden Urlaubsa...mehr

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Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen

Leitsatz § 13b Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dient, für den dort verankert...mehr

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Zur (steuer‐)bilanziellen Behandlung eines "Beteiligungsbetrags" des Kfz-Händlers zur Absicherung des Restwertrisikos durch den Hersteller im Rahmen des Leasing-Restwertmodells

Leitsatz 1. Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. 2. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb...mehr

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Grenzen der Pauschalbesteuerung für Landwirte; Besteuerung bei Sport-, Renn- und Turnierpferden

Leitsatz Die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG findet auf den Verkauf von Sport‐, Renn- und Turnierpferden keine Anwendung. Normenkette § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, Art. 296, Art. 300 Nr. 1, Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Anh. VII Nr. 2 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL) Sachverhalt Der Kläger betreibt eine Pferdezucht und einen Pferdehandel. Er erzielt...mehr

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Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit

Leitsatz Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Uni...mehr

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Sogenannter Blockerwerb kann § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG unterfallen

Leitsatz Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind. Normenkette § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG Sachverhalt Geschäftsgegenstand der Kl...mehr

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Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren gemäß § 29b AO

Leitsatz 1. § 29b der Abgabenordnung (AO) legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen personenbezogene Daten zu verarbeiten. 2. § 29b AO genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung und verletzt nicht das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot. 3. § 29b AO verst...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte: Keine Geringfügigkeitsgrenze, keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft

Leitsatz 1. Dass eine GbR nach der bis 2001 geltenden Rechtsprechung zivilrechtlich nicht Kommanditistin einer KG sein und auch nicht als solche in das Handelsregister eingetragen werden konnte, steht der Annahme ihrer Mitunternehmerstellung nicht zwingend entgegen. 2. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in einkommensteuerrechtlicher ...mehr

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Die gleichlautenden Erlasse... / 1. Einleitung

Der § 13a ErbStG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für das in § 13a ErbStG genannte begünstigte Vermögen. So bleibt das Vermögen unter weiteren Voraussetzungen gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG i.V.m. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG mithilfe eines sog. Verschonungsabschlag zu 85 % oder unter Einhaltung strengerer Anforderungen gem. § 13a Abs. 10 ErbStG s...mehr

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Werkvertrag / 1 Grundsätze

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 GewStG). Unternehmer, die Werkleistungen/Werklieferungen erbringen, sind immer gewerblich tätig (z. B. Bauträger, Inhaber einer Reparaturwerkstatt etc.). Steuerschuldner ist der Unterneh...mehr

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Werkvertrag / 2 Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Für bestimmte im Inland ausgeführte Umsätze schulden Unternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG.[1] Insbesondere als Auftraggeber ausländischer Dienstleister und Werklieferer müssen sie den Wechsel der Steuerschuldnerschaft beachten. Hinsichtlich der an ihn erbrachten Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG; Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE; Abschnit...mehr

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Werkvertrag / 4 Steuerabzug bei Bauleistungen

Ein weiterer einkommensteuerrechtlicher Sonderaspekt des Werkvertrags ist der Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß §§ 48 bis 48d EStG .[1] Bauabzugsteuer i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (5) Revision

Rz. 1776 [Autor/Stand] Konsolidierung und Prüfung. Zu den Kontrolltätigkeiten im weiteren Sinne zählen auch Revisionsleistungen, deren Verrechenbarkeit oft grundsätzlich bestritten wird. Dies gilt allerdings nur für Prüfungstätigkeiten der Spitzeneinheit bei den Konzerngesellschaften und die Konsolidierung der Einzelergebnisse einschließlich der damit verbundenen Prüfung dur...mehr

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zfs 09/2023, Auskunftsanspr... / 2 Aus den Gründen:

[9] II. Das BG hat die Bekl. mit Recht verurteilt, die verlangte Auskunft zu erteilen. [10] 1. Der Klage fehlt entgegen der Auffassung der Revision nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses kann nicht wegen möglicherweise mangelnden Vortrags der Kl. zur Entstehung des Schadens aufgrund eines – der Bekl. zurechenbaren – Verschuldens eines im versicherten Gebäude un...mehr

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§ 11 Strafrecht / R. Muster: Rechtsmittelbelehrung gegen Urteil Amtsgericht

Rz. 18 Muster 11.18: Rechtsmittelbelehrung gegen Urteil Amtsgericht Muster 11.18: Rechtsmittelbelehrung gegen Urteil Amtsgericht _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, in der heutigen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht _________________________ wurden Sie zu _________________________ verurteilt. Gegen Urteile des Amtsgerichtes ...mehr

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zfs 09/2023, Schaden bei Re... / 2 Aus den Gründen:

[3] I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in r+s 2023, 179 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: [4] Das Amtsgericht habe die Klage in Höhe von 800,07 EUR zu Recht abgewiesen, da auch bei der fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens der Unternehmergewinn in Abzug zu bringen sei. Für die konkrete Abrechnung des Sc...mehr

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§ 11 Strafrecht / S. Muster: Rechtsmittelbelehrung gegen Urteil Landgericht

Rz. 19 Muster 11.19: Rechtsmittelbelehrung gegen Urteil Landgericht Muster 11.19: Rechtsmittelbelehrung gegen Urteil Landgericht _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, in der heutigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht _________________________ wurden Sie zu _________________________ verurteilt. Gegen Urteil des Landgerichts ist...mehr

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§ 9 Verwaltungsrecht / I. Muster: Rechtsbehelfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Rz. 22 Muster 9.5: Rechtsbehelfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Muster 9.5: Rechtsbehelfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, 1. Ihr gerichtlicher Rechtsbehelf in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht war leider nicht erfolgreich. Sie haben jetzt je nach Art der gerichtlichen Entsch...mehr