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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 545 ZPO – Revi ... / B. Prüfungsausschluss nach Abs 2.

Dr. Brunhilde Ackermann
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Rn 7

Nach § 545 II ist jede Feststellung der nationalen örtlichen, sachlichen und – anders als nach § 549 II ZPO aF, an dessen Stelle § 545 II getreten ist – funktionellen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Rechtsmittelgerichts sollen Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden. Zugleich soll verhindert werden, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird. Hieraus hat der BGH gefolgert, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung – unbeschadet ihres insoweit missverständlichen Wortlauts – nicht hinter den bisherigen Rechtszustand zurückgehen, sondern vielmehr die Prüfung von Zuständigkeitsfragen in noch umfassenderer Weise als bisher einer revisionsrechtlichen Prüfung entziehen wollte (BGH NJW-RR 09, 434 [BGH 05.11.2008 - XII ZR 103/07] Tz 8 mwN).

 

Rn 8

Unstreitig gilt der Prüfungsausschluss dann, wenn das Berufungsgericht die Zuständigkeitsfrage genauso beurteilt wie das erstinstanzliche Gericht (vgl nur BGH NJW-RR 07, 1437 [BGH 23.04.2007 - II ZR 133/06]; BGH NJW 88, 3267, 3268 [BGH 28.04.1988 - I ZR 27/87]). Der BGH hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass nach § 545 II – mit Ausn der internationalen Zuständigkeit – die Zuständigkeit des Gerichts 1. Instanz der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin entzogen sein soll (BGH NJW 03, 2917 f [BGH 26.06.2003 - III ZR 91/03]; BGH NJW-RR 06, 930 [BGH 07.03.2006 - VI ZR 42/05] Tz 11; BGH NJW 05, 1660, 1662 [BGH 22.02.2005 - KZR 28/03]). Hieraus ist abzuleiten, dass der Ausschluss der revisionsrechtlichen Prüfung über den Wortlaut von § 513 Abs 2 hinaus auch dann gilt, wenn das ...

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