Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenanpassung

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Flexirentengesetz: Beschäft... / 1.6.2 Zuschläge an Entgeltpunkten für Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Die Zuschläge an Entgeltpunkten für Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden jährlich zum 1.7. berücksichtigt. Der Zeitpunkt fällt also mit der Rentenanpassung zusammen. Maßgebend sind aber nur die Zuschläge, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des vorherigen Kalenderjahres resultieren. Erhöhter Rentenzuschlag nach Erreichen der Regelalters...mehr

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bAV: Übertragung von Versor... / 4.3 Past- und Future-Service

Die Steuerbefreiung gilt bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter nur für Versorgungsanwartschaften, die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdient waren (sog. "Past-Service"). Verpflichtungen für künftige Rentenanpassungen, die noch nicht fest zugesagt sind, können nicht steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werd...mehr

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Informationen der Rentenver... / 2 Rentenauskunft

Durchschnittlich besteht eine Rentenauskunft einschließlich der Berechnungsanlagen aus ganzen 24 DIN-A4-Seiten. Um hier den Überblick behalten zu können, sind die wesentlichen Informationen aus den ersten beiden Seiten ersichtlich. Hier werden die aktuelle Höhe einer vollen Erwerbsminderungsrente, der aktuelle Stand einer monatlichen Altersrente und die Höhe einer bis zur Voll...mehr

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Informationen der Rentenver... / 1 Renteninformation

Bei der Renteninformation handelt es sich um einen Kontoauszug über die bisher erworbenen Rentenansprüche, der einen Überblick über persönliche Ansprüche und zu erwartende Leistungen bietet. Die Renteninformation erhalten Versicherte ab ihrem 27. Geburtstag jährlich, sofern sie zu diesem Zeitpunkt schon mindestens 5 Beitragsjahre auf ihrem Rentenkonto haben. Sie enthält Angabe...mehr

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Pensionär / 2 Bezug gesetzlicher Altersrente

Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind kein Arbeitslohn, da sie auf früheren Beitragsleistungen des Rentners beruhen. Sie werden als sonstige Einkünfte i. R. d. Einkommensteuerveranlagung besteuert.[1] Besteuerung mit Ertragsanteil Bei Steuerpflichtigen, die in 2004 bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder die ab 2005 erstmals ei...mehr

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Rentenangleichung / 2.1 Angleichung der aktuellen Rentenwerte

Nach der Rentenanpassung zum 1.7.2017 betrug der aktuelle Rentenwert (Ost) mit 29,69 EUR rund 95,7 % des Westwertes, der zum gleichen Zeitpunkt bei 31,03 EUR lag. Die Angleichung erfolgte nach dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz in 7 Schritten. Im ersten Schritt wurde bei der Rentenanpassung zum 1.7.2018 der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 95,8 % des Westwerts angehoben. In ...mehr

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Regelaltersrente / 3 Zuschlag bei späterem Rentenbeginn/Teilrentenbezug

Die Regelaltersrente erhöht sich über den sog. Zugangsfaktor um einen Zuschlag, wenn sie trotz des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nicht in Anspruch genommen wird. Dieser Zuschlag beträgt pro Monat des hinausgeschobenen Rentenbeginns 0,5 % der Rente (6 % pro Jahr). Praxis-Beispiel Zuschlag bei späterem Rentenbeginn Betrag der Altersrente: 800 EUR (brutto) Eine Regelalte...mehr

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Rentenangleichung / 2.1.5 Fünfter Angleichungsschritt zum 1.7.2022

Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2022 ergab sich bei der Vergleichsprüfung ein aktueller Rentenwert (Ost) von 35,45 EUR, was einer Anpassung von 5,92 % entsprochen hätte. Der aktuelle Rentenwert (Ost) muss zum 1.7.2022 aber bei mind. 98,6 % des aktuellen Rentenwerts liegen. Das ergibt einen aktuellen Rentenwert (Ost) von 35,52 EUR (98,6 % von 36,02 EUR). Dies entspricht einer...mehr

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Rentenangleichung / 2.1.2 Zweiter Angleichungsschritt zum 1.7.2019

Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2019 ergab sich bei der Vergleichsprüfung ein aktueller Rentenwert (Ost) von 31,85 EUR, was einer Anpassung von 3,78 % entsprochen hätte. Der aktuelle Rentenwert (Ost) muss zum 1.7.2019 aber bei mind. 96,5 % des aktuellen Rentenwerts liegen. Das ergibt einen aktuellen Rentenwert (Ost) von 31,89 EUR (96,5 % von 33,05 EUR). Dies entspricht einer...mehr

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Rentenangleichung / 2.1.7 Siebter Angleichungsschritt zum 1.7.2024

Zur Rentenanpassung zum 1.7.2024 kam es zur finalen Angleichung. Der aktuelle Rentenwert steigt von 37,60 EUR auf 39,32 EUR. Der aktuelle Rentenwert (Ost), der in der Zeit vom 1.7.2023 bis 30.6.2024 ebenfalls 37,60 EUR betrug, wird ab 1.7.2024 durch den aktuellen Rentenwert ersetzt.mehr

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Rentenangleichung / 2.1.3 Dritter Angleichungsschritt zum 1.7.2020

Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2020 ergab sich bei der Vergleichsprüfung ein aktueller Rentenwert (Ost) von 33,13 EUR, was einer Anpassung von 3,89 % entsprochen hätte. Der aktuelle Rentenwert (Ost) muss zum 1.7.2020 aber bei mind. 97,2 % des aktuellen Rentenwerts liegen. Das ergibt einen aktuellen Rentenwert (Ost) von 33,23 EUR (97,2 % von 34,19 EUR). Dies entspricht einer...mehr

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Rentenangleichung / 2.1.4 Vierter Angleichungsschritt zum 1.7.2021

Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2021 ergab sich bei der Vergleichsprüfung ein aktueller Rentenwert (Ost) von 32,78 EUR, was einer negativen Anpassung entsprochen hätte. Der aktuelle Rentenwert (Ost) muss zum 1.7.2021 aber bei mind. 97,9 % des aktuellen Rentenwerts liegen. Das ergibt einen aktuellen Rentenwert (Ost) von 33,47 EUR (97,9 % von 34,19 EUR). Dies entspricht einer ...mehr

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Rentenangleichung / 2.1.1 Erster Angleichungsschritt zum 1.7.2018

Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2018 ergab sich infolge der Vergleichsprüfung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost). Bei einer Anwendung des Verhältniswertes von 95,8 % zum aktuellen Rentenwert (1.7.2018: 32,03 EUR) hätte sich rechnerisch ein aktueller Rentenwert (Ost) von 30,68 EUR ergeben, durch die Vergleichsprüfung sind es letztlich aufgrund einer guten Lohnentwicklung ...mehr

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Rentenangleichung / 2.1.6 Sechster Angleichungsschritt zum 1.7.2023

Zur Rentenanpassung zum 1.7.2023 hätte sich bei Anwendung des Verhältniswertes von 99,3 % ein aktueller Rentenwert von 37,34 EUR ergeben, was einer Anpassung von 5,12 % entsprochen hätte. Aufgrund der guten Ost-Lohnentwicklung ergibt sich aber ein höherer aktueller Rentenwert (Ost), konkret in Höhe von 37,82 EUR. Dieser Wert wiederum ist zu begrenzen auf den aktuellen Renten...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Blindenhilfe / 2 Höhe

Die Höhe der Blindenhilfe ist pauschaliert und gesetzlich bestimmt. Der Gesetzestext nennt gem. § 72 Abs. 2 SGB XII die bis zum 30.6.2004 geltenden Beträge für minderjährige und volljährige Leistungsberechtigte und regelt dort, dass diese Beträge jeweils entsprechend der Veränderung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung[1] anzupassen sind. Die Beträge der Bl...mehr

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Aktueller Rentenwert (Ost) ... / 1 Bestimmung

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurde die schrittweise Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert beschlossen.[1] Der aktuelle Rentenwert (Ost) betrug mindestens zummehr

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Aufhebung von Verwaltungsakten / Aussparung

Für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, die von der Behörde nicht zurückgenommen werden dürfen[1] und bei denen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, gilt folgende als Aussparung bezeichnete Regelung: Die laufende Sozialleistung (z. B. eine Altersrente) ist wegen der späteren sachlichen oder rechtlichen Änderungen neu zu berechnen. Das heißt, der ursprüngli...mehr

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Jung, SGB VII § 59 Höchstbe... / 2.4 Abgefundene Renten

Rz. 10 Ist die Rente des Versicherten abgefunden worden, ist die Rente rechnerisch mit dem Betrag zu berücksichtigen, der ohne die Abfindung im gegenwärtigen Zeitpunkt, also einschließlich der Rentenanpassung nach § 95, zu zahlen wäre.mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.10 Anpassung

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, alle 3 Jahre die Frage einer Anpassung der Betriebsrente zu prüfen.[1] Bei der Entscheidung über die Anpassung darf der Arbeitgeber seine eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen, und zwar ohne mit dem Betriebsrat oder den Pensionären zu verhandeln. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zu, darf sie unterlassen ...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.5.10 Anspruch auf Schließung von Versorgungslücken bei Entgeltumwandlung

Beschäftigte dürfen bei der Inanspruchnahme von externen Durchführungswegen auch dann ihre bAV weiter aufbauen, wenn ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht, sie aber kein Entgelt erhalten.[1] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Arbeitnehmer sich in Elternzeit befinden oder wegen längerer Krankheit kein Entgelt mehr erhalten, sondern Lohnersatzleistungen wie z. B. Krankengeld bezi...mehr

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Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 2.4.1 Anpassungsregelungen

Rz. 264 Für die Anpassung galt bis zum 31.12.2010: Die Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe nach Abs. 2 Satz 1 wurden nach Maßgabe des Abs. 4 a. F. dynamisiert. Dem lag zugrunde, dass die Renten jährlich zum 1. Juli der veränderten Einkommensentwicklung aller Versicherten angepasst werden. Dies geschieht, indem die Rente mit dem dann gültigen (neueren) aktuellen Rentenwer...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 3.2 Gesetzliche Renten aus dem Inland

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4 Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten). den landwirtschaftlichen Alterskassen; berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vor al...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / d) Muster: Antrag auf Zusammenlegung von Einkünften, § 36 InsO i.V.m. §§ 850, 850e Nr. 2, 2a ZPO

Rz. 226 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.37: Antrag auf Zusammenlegung von Einkünften, § 36 InsO i.V.m. §§ 850, 850e Nr. 2, 2a ZPO Antrag auf Zusammenlegung von Einkünften An das Amtsgericht Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S, wohnhaft Musterstraße 1, 11111 Musterhausen, AG Frankfurt am Main,...mehr

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Rentenberechnung (Rentenver... / 1.1 Berechnungselemente

Die Formel zur Berechnung des monatlichen Rentenbetrags enthält 4 Berechnungselemente: den Rentenartfaktor, der je nach Art der in Anspruch genommenen Rente unterschiedlich hoch ist; den Zugangsfaktor, der sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod bestimmt; die Entgeltpunkte, die sich aus Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, beitragsgeminderten Zeiten und...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.7.2.2 Wertpapiergebundene Altersversorgungsverpflichtungen

Rz. 98 § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB stellt eine vereinfachte Bewertungsvorschrift für die sog. wertpapiergebundenen Altersversorgungsverpflichtungen dar. Die wertpapiergebundenen Pensionszusagen haben in der Unternehmenspraxis vermehrt Zuspruch gefunden, da die Unt immer weniger bereit sind, das biometrische Risiko aus Versorgungszusagen zu tragen. Die vereinfachende Bewertungsvo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.7 Erwerb auf Rentenbasis

Rz. 45 Beim Erwerb eines VG auf Rentenbasis bestimmt sich die Höhe des Anschaffungspreises durch den Barwert der eingegangenen Rentenverpflichtung (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB) im Zeitpunkt des Erwerbs (§ 253 HGB).[1] Rz. 46 Zur Ermittlung des Barwerts der eingegangenen Rentenverpflichtung ist regelmäßig der restlaufzeitkongruente durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abzuschmelzende Anrechte (Abs 2).

Rn 18 II regelt die Bestimmung des Ehezeitanteils von abzuschmelzenden (degressiven) Leistungen der GRV iSd § 19 II Nr 2. Dabei handelt es sich um dem schuldrechtlichen VA unterliegende Anrechte (§ 19 IV). Hierzu gehören die in § 120h SGB VI enumerativ aufgezählten Zuschläge, die zu den nach dem SGB VI berechneten Renten im Beitrittsgebiet übergangsweise geleistet, aber im Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Auskunft des Versicherungsträgers.

Rn 17 Der zuständige Träger der GRV teilt in seiner Auskunft an das FamG mit, wie viele und von welcher Art die ausgleichspflichtige Person in der Ehezeit (iSv § 3 I) Entgeltpunkte erworben hat. Er gibt ferner Auskunft über den (hälftigen) Ausgleichswert dieser Entgeltpunkte, der im Wege interner Teilung (§ 10 I) auszugleichen ist, und deren KoKa (iSv § 47 II). Schließlich w...mehr

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Jung, SGB VII § 214 Geltung... / 2.2 Vorschriften zum Jahresarbeitsverdienst (Abs. 2)

Rz. 6 Nach Abs. 2 gelten die Neuregelungen über den Jahresarbeitsverdienst (§§ 81 bis 92) für auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst erstmals danach festgesetzt wird (dazu BSG, Urteil v. 19.12.2013, B 2 U 5/13 R), oder eine Neufestsetzung nach Maßgabe von § 90 erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1). Eine generelle Überpr...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / 6. Hoferbenbestimmung mit Regelungen zur Versorgung des überlebenden Ehegatten

Rz. 94 Da der überlebende Ehegatte ein "übliches Altenteil" verlangen kann, wenn er auf seine Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO verzichtet, drängt sich eine Präzisierung auf: Rz. 95 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 28.19: Hoferbenbestimmung mit Altenteilregelung Meiner Ehefrau wende ich für den Fall, dass sie auf ihre Abfindungsansprüche nach § 12 Hö...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / c) Absicherung des Ehegatten

Rz. 39 Zur Versorgung des überlebenden Ehegatten wird üblicherweise ein aus einem Wohnrecht, einer Barrente und ggf. aus einer Pflegeverpflichtung bestehendes Altenteil gewährt. Die Pflegeleistung ist genau festzulegen. Durch die Reform des Pflegeversicherungsgesetzes (§ 15 SGB XI) ist eine alleinige Anbindung der Pflegeverpflichtung an die nunmehr geltenden Pflegegrade nich...mehr

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Jansen, SGB VI § 255d Besti... / 2.4 Lohnfaktor für die Rentenanpassung zum 1.7.2025 (Abs. 4)

Rz. 24 Der sog. Lohnfaktor ist neben dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor das zentrale beeinflussende Moment bei der Bestimmung und Fortentwicklung des aktuellen Rentenwerts; Ausgangsvorschrift ist insoweit § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 68 Abs. 7. Der Lohnfaktor spiegelt grundsätzlich die Entwicklung der beitragspflichtigen ...mehr

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Jansen, SGB VI § 255d Besti... / 2.2 Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für die Rentenanpassung zum 1.7.2020 (Abs. 2)

Rz. 13 Nach Abs. 2 wird für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2020 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Abs. 7 nach § 68 Abs. 4 neu ermittelt. Rz. 14 Die Hochbewertung der Durchschnittsentgelte in der Anl. 10 für die Jahre 2019 bis 2024 durch das (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) ist nun...mehr

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Jansen, SGB VI § 255d Besti... / 2.5 Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner für die Rentenanpassung zum 1.7.2026 (Abs. 5)

Rz. 31 Durch Abs. 5 wird bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors im Rahmen der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2026 für das Jahr 2024 für die Anzahl der Äquivalenzrentner der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet ohne das B...mehr

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Jansen, SGB VI § 255d Besti... / 2.1 Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für die Rentenanpassungen 2018 und 2019 (Abs. 1)

Rz. 5 Mit der ursprünglich in § 255a Abs. 3 geregelten Sonderregelung zur – gegenüber § 68 Abs. 4 – abweichenden Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner und der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler regelt Abs. 1 Satz 1 das Prinzip der getrennten Berechnungsweise und ordnet bei der Ermittlung der Äquivalenzbeitragszahler – und damit bei der Ermittlung des bundeseinheitlich...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 3 Literatur

Rz. 42 Altmann, Rentenanpassung zum 1.7.2023, B+P 2023, 659. Berdysz/Ogrzewalla, Rentenanpassung 2020, Kompass/KBS 2020, Nr. 5/6, 15. Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. DRV Hessen, Rentenanpassung 2018 – Fragen und Antworten, NachrDRV HE 2018, Nr. 3, 14. Glombik, Das Rentenniveau in Deut...mehr

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Jansen, SGB VI § 255d Besti... / 3 Literatur

Rz. 32 Herrmann/Ogrzewalla, Rentenanpassung 2021, Kompass/KBS 2021, Nr. 5/6, 17. Herrmann/Pasucha, Rentenanpassung 2022, Kompass/KBS 2022, Nr. 5/6, 3. Pasucha, Rentenanpassung 2023, Kompass/KBS 2023, Nr. 5/6, 23. Ruland, Ab 1. Juli 2024 – Ein einheitliches Rentenrecht in ganz Deutschland, NZS 2024, 1. Wilming/Pasucha, Rentenanpassung 2024, Kompass/KBS 2024, Nr. 4-6, 9.mehr

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Jansen, SGB VI § 255d Besti... / 1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

Rz. 2 Die Vorschrift regelt Besonderheiten bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors und des Lohnfaktors für die Rentenanpassungen von 2018 bis 2026 (vgl. auch: GRA der DRV zu § 255d SGB VI, Stand: 18.11.2024, Abschn. 1). Ursprünglich waren die Regelungen über die Besonderheiten bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors in § 255a Abs. 3 geregelt. Der Gesetzgeber hat ...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 2.3 Verfassungsrecht

Rz. 37 Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Aussetzung der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. – sog. Nullrunden (so für die Nullrunde im Jahre 2004 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.7.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07; und für die Nullrunde im Jahr 2005 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.6.2014, 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1...mehr

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Jansen, SGB VI § 255d Besti... / 2.4.2 Sonderreglung zu § 68 Abs. 7 Satz 4 – Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte (Nr. 2)

Rz. 29 Nach Nr. 2 werden die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld für das Jahr 2022 zugrunde gelegt. Zugrunde zu legen sind auch hier die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2024 vorliegenden gesamtdeutschen Daten (vgl. auch GRA der DRV zu§ 255d SGB VI, Stand: 18.11.2024, Abschn. 5). Rz. 30 Durch N...mehr

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Jansen, SGB VI § 255d Besti... / 2.4.1 Sonderreglung zu § 68 Abs. 7 Satz 2 – Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Nr. 1)

Rz. 27 Nach Nr. 1 werden die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für die Jahre 2022 und 2023 zugrunde gelegt. Zugrunde zu legen sind dabei die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2024 vorliegenden gesamtdeutschen Daten (vgl. auch GRA der DRV zu§ 255d SGB VI, Stand: 18.11.2024, Abschn. 5). Rz. 28 Nr. 1 stellt damit sicher, dass zur Bestimmung des Lohnfaktors...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 2.6 Rentenwertbestimmungsverordnung – Nachweise ab 2020

Rz. 41 Die Rentenwertbestimmungsverordnungen sind in folgenden Bundesgesetzblättern dokumentiert: Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 v. 8.6.2020, BGBl. I S. 1220. Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 v. 31.5.2021, BGBl. I S. 1254. Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderung...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 1.3 Vorgängervorschriften

Rz. 6 Vorgängerschriften zu § 69 bestehen nicht, da bis zum Jahr 1991 die Rentenanpassung durch Gesetz vorgenommen wurde; vgl. insoweit § 1272 Abs. 1 RVO, § 49 Abs. 1 AVG und § 71 Abs. 1 RKG.mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 1.2 Normzweck

Rz. 5 Die Vorschrift regelt anders als im alten Recht, dass die in § 69 niedergelegten Rechengrößen zur Rentenberechnung durch Rechtsverordnung bestimmt werden können (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 169 – vorgesehen noch in § 68). Die bis dahin geübte Rechtspraxis bis zum Jahr 1991 war, dass die Rentenanpassung durch entsprechende Anpassungsgesetze umgesetzt wurde. § 69 dient ...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 2.1.5 Ausgleichsbedarf

Rz. 17 Der Ausgleichsbedarf (Rz. 2) ist erstmals per 30.6.2008 durch die zuvor genannte Rechtsverordnung bestimmt worden. Rz. 18 Der Ausgleichsbedarf wurde wie folgt festgelegt: zum 30.6.2008, zum 30.6.2009 und zum 30.6.2010 = 0,9825 (wie zuvor zum 30.6.2007, vgl. § 255 d), vgl. Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 v. 26.6.2008 (BGBl. I S. 1076) und Rentenwertbestimmungsverordnung...mehr

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Jansen, SGB VI § 255d Besti... / 2.3 Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner 2018 bis 2025 (Abs. 3)

Rz. 18 Abs. 3 Satz 1 ordnet – wie bisher § 255a Abs. 3 a. F. – das Prinzip der getrennten Berechnungsweise nach neuen und alten Bundesländern auch bei Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner an. Nach Abs. 3 Satz 1 gilt für die Rentenanpassung zum 1.7.2018 bis zum 1.7.2025, dass weiterhin die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und d...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 2.4 Rechtsschutz

Rz. 39 Die Schutzklausel findet Anwendung im Zuge der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. nach § 65. Rentenanpassungsmitteilungen, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruhen – nämlich auf §§ 65, 68, 69 und §§ 254c, 255a, 255b sowie §§ 255e und 255g – sind dabei Verwaltungsakte, mit denen der Monatswert der Rente jeweils neu bestimmt und gegenüber der bisherigen Reg...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 2.1 Ermächtigung für den aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf (Abs. 1)

Rz. 9 Abs. 1 ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen. Seit dem Jahr 2007 muss bei den Rentenanpassungen neben dem neuen aktuellen Rentenwert auch der neue Ausgleichsbedarf bestimmt werden; alle...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 2.1.4 Aktueller Rentenwert

Rz. 13 Nachdem 2000 nur eine "Inflationsanpassung" erfolgt war, kam es 2004 und 2006 zu keinen Rentenanpassungen (vgl. Art. 2 des 2. SGB VI-ÄndG = Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3013, bzw. das Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006 = Art. 1 des Gesetzes über die Weitergeltung der ak...mehr

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Jansen, SGB VI § 255d Besti... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Zur Gesetzesentwicklung bis zum Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) vgl. GRA der DRV zu § 255d SGB VI, Stand: 18.11.2024 , Historie. § 255d ist mit Wirkung zum 22.4.2015 durch das Fünfte...mehr