Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenanpassung

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Jansen, SGB VI § 255f Veror... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 255f (i. d. F. vom 2.12.2006, gültig bis 30.6.2008) bestimmte zunächst die aktuellen Rentenwerte zum 1.7.2001, zum 1.7.2005 (nach Änderung aufgrund des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004, BGBl. I S. 1791) und zum 1.7.2007 (nach Änderung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006, BGBl. I S. 2742). In der zuletz...mehr

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Jansen, SGB VI § 255c Anwen... / 2.1.2 Rentenanpassungsmitteilungen (Satz 2)

Rz. 13 Nach Satz 2 erhalten die Rentnerinnen und Rentner über die Anpassung ihrer Renten aufgrund des ab 1.7.2024 einheitlich geltenden aktuellen Rentenwert eine Anpassungsmitteilung. Rz. 14 Die Grundregelung zur Anpassungsmitteilung enthält § 118a; danach erfolgt kein Versand der Anpassungsmitteilung an den Rentner bei einer sog. Nullanpassung. Entspricht der aufgrund der An...mehr

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Jansen, SGB VI § 255j Besti... / 2 Rechtspraxis

Rz. 7 Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2022 wird abweichend von § 68 Abs. 4 i. V. m. § 68 Abs. 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt; also der Wert, der nach der bisherigen Berechnungsmethodik ermittelt wurde (GRA der DRV zu § 255j SGB VI, Stand: ...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 9 Die Vorschrift ergänzt zunächst § 68, der den aktuellen Rentenwert regelt. Korrespondierende Regelungen finden sich in § 255a Abs. 4 i. d. F. bis 31.12.2017; insoweit ergänzte die Vorschrift die Regelungen zur Veränderung des aktuellen Rentenwertes (Ost). Nach § 255g i. d. F. v. 28.11.2018, gültig ab 1.1.2019 ursprünglich gültig bis 30.6.2022, betrug der Ausgleichsbeda...mehr

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Jansen, SGB VI § 255f Veror... / 2.1 Rechtslage bis 31.12.2025

Rz. 5 Für die Zeit vom 1.7.2019 bis zunächst 1.7.2025 gilt das Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 %; diese Haltelinie wird unmittelbarer Bestandteil der Rentenanpassung, die durch die Niveauschutzklausel des § 154 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 255e ergänzt wird (BT-Drs. 19/4668, S. 36 f. = BR-Drs. 425/18 S. 33). Rz. 5a In dieser Übergangszeit wird daher die Bundesregie...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.6 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen

Rz. 9 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 65 erfassen. Die GRA der DRV zu § 65 hat den Stand 17.6.2024 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989, in Kraft getreten am 1.1.1992 und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicheru...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.1 Netto- und Bruttoanpassung

Rz. 2 Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (seit 1.1.2005 allgemeine Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der...mehr

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Jansen, SGB VI § 255b Veror... / 2.1 Verordnungsermächtigung – aktueller Rentenwert (Abs. 1)

Rz. 4 Wie in § 69 Abs. 1 auch ermächtigt Abs. 1 die Bundesregierung durch Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen (vgl. insoweit die Komm. zu § 69); für die Festlegung und Ermittlung ist § 255a (und die Grundregel des § 68) zu berücksichtigen. R...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 1.1.1 Normzweck und Regelungsinhalt

Rz. 5 Mit der Vollendung der Rentenanpassung Ost/West – gesetzlich vorgesehen zum 30.6.2024, aber bereits ein Jahr früher erreicht zum 1.7.2023 (vgl. Komm. in § 254b Rz. 4b ff.) – sind Entgeltpunkte (Ost) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu ermitteln. Ab diesem Zeitpunkt war eine Regelung erforderlich, die es erlaubt, dass diese Entgeltpunkte ab dem Jahr 2024 für zukünftige Re...mehr

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Jansen, SGB VI § 255j Besti... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 – neben den beiden neuen Regelungen in § 255h und § 255i – auch eine dritte neue Regelung mit § 255j i...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 5 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255a erfassen. Die GRA der DRV zu § 255a hatte zuletzt den Stand 19.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwer...mehr

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Jansen, SGB VI § 255j Besti... / 1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 6 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255j erfassen. Die GRA der DRV zu § 255j hat den Stand 19.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderun...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 5 Zentraler Regelungsgegenstand ist die gesetzliche Festlegung des Zeitpunktes der jährlichen Rentenanpassung und die Verfahrensweise über die Art und Weise, wie diese Anpassung zu erfolgen hat.mehr

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Jansen, SGB VI § 254c Anpas... / 1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

Rz. 2 § 254c regelt als Sondervorschrift zu § 65 die Technik der Rentenanpassung für das Beitrittsgebiet in der Weise, dass den Renten anstelle des bisherigen der neue aktuelle Rentenwert (Ost) – § 255 a – zugrunde gelegt wird.mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.1.1 Faktoren des Rentenwert

Rz. 11 Die jeweilige Rentenanpassung zum 1.7. eines Jahres hängt nach § 68 Abs. 1 Satz 3 von der Veränderung folgender Faktoren – im Vergleich des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr – ab: Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, Beitragssatz und Nachhaltigkeitsfaktor, der das Verhältnis der Rentner zu den Beitragszahlern wiedergibt.mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift wurde mehrfach geändert, seit 2004 wie folgt: Die Vorschrift wurde ab 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) neu gefasst und an die Ermittlung des aktuellen Rentenwerts unter Berücksichtigung eines Nachhaltigkeitsfaktors (vgl. § 68) und unter Beachtung der Einkommensentwicklung in den neue...mehr

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Jansen, SGB VI § 255f Veror... / 2.3 Mögliche Verlängerung bis 2039; Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz

Rz. 8 Das Sicherungsniveau ist i. S. d. § 154 Abs. 3 nur noch bis 2025 gesichert. Es bestand zunächst wegen der Geltung der Haltelinie noch bis 2025 kein Handlungsbedarf, sodass der Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) den Nachholfaktor wieder einzuführen. Die m...mehr

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Jansen, SGB VI § 254b Rente... / 2.1 Sinn der Vorschrift

Rz. 5 § 254b steht im Fünften Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung – des Fünften Kapitels Sonderregelungen – im Ersten Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle – und steht damit im systematischen Zusammenhang zu der Grundregelung des § 228, der anordnet, dass die Vorschriften dieses Abschnitts die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte ergänzen, di...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.1.2.2 Ermittlung des Vergleichswerts, Zeitpunkt und Nachhaltigkeitsfaktor (Satz 2)

Rz. 13 Der Zeitpunkt der Ermittlung des Vergleichswerts wird durch Satz 2 festgelegt; wie auch der Referenzwert nach Abs. 1 erfolgt die Festlegung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres. Rz. 14 Der Vergleichswert wird dabei ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. § 255d st...mehr

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Jansen, SGB VI § 254b Rente... / 2.3.2 Persönliche Entgeltpunkte (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)

Rz. 12 Nach § 254b Abs. 1 sind der Rentenberechnung daher übergangsweise noch bis 30.6.2024 in der Bundesrepublik Deutschland für Zeiten im Beitrittsgebiet (und auch für sog. Reichsgebiets-Beitragszeiten) anstelle von persönlichen Entgeltpunkten (§ 66) persönliche Entgeltpunkte (Ost), eines aktuellen Rentenwerts (§ 68) ein aktueller Rentenwert (Ost) – § 255a – zugrunde zu legen...mehr

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Jansen, SGB VI § 255j Besti... / 1.1 Inhalt und Normzweck

Rz. 2 Inhaltlich regelt die Vorschrift die Grundsätze der Berechnungsmodalitäten für die Ermittlung der Äquivalenzbeitragszahler, die für die Rentenanpassung zum 1.7.2022 notwendig sind. Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2022 wird als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugr...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 3 Literatur

Rz. 62 neue Rechtslage: Ruland, Ab 1. Juli 2024 – Ein einheitliches Rentenrecht in ganz Deutschland, NZS 2024, 1. ders., Der Einfluss der Gerichte auf die Rentenüberleitung, NZS 2024, 481. Rz. 63 alte Rechtslage: Kerschbaumer, Ungleichheit und Rentenangleichung Ost – immer noch ein Thema 30 Jahre nach der Wiedervereinigung?, TuP 2020, Sonderausgabe, 99. Knospe, Entgeltpunkte für ...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.6 Rentenanpassungsmitteilung

Rz. 16 Keine Regelung enthält § 65 zur Rentenanpassungsmitteilung und zur Versandpflicht. Dies richtet sich nach der Generalnorm des § 118a, der vorsieht, dass Rentenbezieher nur dann eine Anpassungsmitteilung erhalten, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert. Ein Versand erfolgt daher nicht bei einer sog. Nullanpassung oder Nullrunde. Eine vergleichbare Regel...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.6 Rechtsschutz

Rz. 41 Die Schutzklausel findet Anwendung im Zuge der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. nach § 65. Rentenanpassungsmitteilungen, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruhen – nämlich auf §§ 65, 68, 69 und §§ 254c, 255a, 255b sowie §§ 255e und 255g – sind dabei Verwaltungsakte, mit denen der Monatswert der Rente jeweils neu bestimmt und gegenüber der bisherigen Reg...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.4 Verfassungsrechtliche Aspekte vor der vollständigen Rentenangleichung

Rz. 41a Die unterschiedliche Zugrundelegung von Entgeltpunkten Ost und West vor der vollständigen Rentenanpassung verstieß nicht gegen das Gebot der Gleichheit aus Art. 3 Abs. 1, 1 Abs. 3 GG (zuletzt ausführlich Sächs. LSG, Urteil v. 10.5.2022, L 4 R 284/20 KN, Rz. 23 ff., in Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG).mehr

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Jansen, SGB VI § 254c Anpas... / 2.1.2 Verfassungsrecht – Nullrunden, Inflationsausgleich, Altersvorsorge

Rz. 7 Sowohl die "Inflationsanpassung" 2000 als auch die "Nullrunde" 2004 sind nach den Feststellungen des BVerfG verfassungsgemäß (Nichtannahmebeschluss v. 26.7.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07). Es bestehen insgesamt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Aussetzung der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7.; auch nicht bei der schrittweisen Berücksichtigung des Altersv...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.1.2.1 Grundregel (Satz 1)

Rz. 10 Für die Übergangszeit bis zur vollständigen Angleichung der Renten in Ost und West – also für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2023 – ist ein Vergleichswert zu dem nach Abs. 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln, der dann nach der Konstruktion des Abs. 2 in ein Verhältnis zu dem in Abs. 1 ermittelten aktuellen Rentenwert (Ost) – Referenzwert – gestell...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.5 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften

Rz. 8 Ergänzend zu § 65 beinhaltet § 118a die Generalnorm für die Versendung einer Rentenanpassungsmitteilung. § 69 Abs. 1 beinhaltet die Verordnungsermächtigung. § 254c regelte übergangsrechtlich bis zum 30.6.2024 die Anpassung der Renten für bestimmte rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet. Die Vorschrift ist zum 1.7.2024 als Folge der Angleichung der Rentenwerte in de...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.3 Niveauschutzklausel

Rz. 4 Für die Rentenanpassungen vom 1.7.2019 bis 1.7.2025 ist die Niveauschutzklausel des § 255e zu beachten. Danach ist der Rentenwert ggf. soweit anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern 48 % erreicht (mit weiterführenden Hinweisen, GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 17.6.2024, Abschn. 2.11). Die Niveauschutzklausel dient dem sozialpolitischen Ziel der Sicherung vo...mehr

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Jansen, SGB VI § 255b Veror... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 69 des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt und wie folgt modifiziert worden: Abs. 1 wurde durch das 2. SGB VI-ÄndG v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 659) dahingehend geändert, dass seit dem 1.7.1996 auch im Beitrittsgebiet nur einmal jährlich eine Rentenanpassung – jeweils zum 1. Juli – durchzufüh...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 10 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 68a erfassen. Die GRA der DRV zu § 68a hat den Stand 19.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009, in Kraft...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 1.2 Rechtspraxis

Rz. 9 § 254d in seiner ab 1.7.2024 gültigen Fassung ordnet an, dass ab diesem Zeitpunkt Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten. Rz. 10 Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575), ab 1.1.2018 in Kraft gesetzt, die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Der Gesetz...mehr

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Jung, SGB VII § 79 Umfang d... / 2.2 Höhe und Dauer der Abfindung

Rz. 10 Als Abfindungssumme wird das 9-fache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Die Rente wird zwar für 10 Jahre abgefunden, der Versicherte erhält aber nur den 9-fachen Betrag der für diesen Zeitraum zu zahlenden Rente. Der Versicherte verliert somit einen Jahresbetrag des abgefundenen Rententeils. Diesem steht aber ein durch die Vorauszahlu...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.5 Praxishinweise

Rz. 37 Durch die Anwendung des Abs. 1 i. d. F. bis zum 21.7.2009 sind in den alten Bundesländern Rentenminderungen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 1,78 % und in den neuen Bundesländern von 1,32 % vermieden worden (vgl. GRA der DRV zu § 68a SGB VI, Stand: 19.9.2022, Abschn. 2). Rz. 38 Die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs ist abgeschlossen; in den neuen Bundesländern ...mehr

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Jung, SGB VII § 79 Umfang d... / 2.1 Umfang der Abfindung

Rz. 5 Höchstbetrag der abzufindenden Rente ist die Hälfte der Rente. Der Unfallversicherungsträger kann aber auch einen geringeren Betrag abfinden, sofern der Versicherte dies beantragt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung "bis zur Hälfte". Demgegenüber kann die Abfindung nicht für einen kürzeren Zeitraum als 10 Jahre beantragt werden. Dies ergibt sich mittelbar a...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 7: Aktiva und Passi... / 3.1.1.1.3 Ansatzgebot und Ansatzwahlrechte für Leistungszusagen

Rz. 276 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Dem Arbeitgeber stehen nicht nur die vorstehend (vgl. Tz. 271 ff.) genannten unterschiedlichen Durchführungswege zur Verfügung, auch hinsichtlich der Art und Weise, wie er die Beiträge zur Finanzierung der versprochenen Versorgungsleistung erbringt, hat er verschiedene Möglichkeiten. Unterschieden werden leistungsorientierte Zusagen und beit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Tabellen / 1. Rentenanpassung in der Sozialversicherung

Rz. 341 Die Renten der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung werden seit dem 1.3.2004 (Art. 8 Abs. 1 des 3. SGB VI-Änderungsgesetzes[307]) für Neu-Rentner nicht mehr monatlich im Voraus, sondern erst am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt (§§ 118 Abs. 1 SGB VI, 96 SGB VII). Rz. 342 Gemäß §§ 89, 95 Abs. 1 S. 1 SGB VII wurden in der gesetzlichen Unfallversicherun...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Außergerichtliches Verfahren

Rz. 1207 Im Rahmen außergerichtlicher Rentenvergleiche gelten §§ 323, 323a ZPO nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Möglich ist aber eine Anpassung nach § 242 BGB bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Rz. 1208 Eine Rentenanpassung kann zwar ausdrücklich ausgeschlossen werden. Allein schon aus dem Fehlen einer Gleitklausel ist dieser Parteiwille aller...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Abänderungsklage

Rz. 1387 Der Prozessvergleich über eine Rente kann nach § 323a ZPO (§ 323 Abs. 4 ZPO a.F.)[1455] mit der Abänderungsklage (Leistungsklage) angepasst werden. Eine Abänderung für die Vergangenheit ist kraft Parteiabrede – nicht aber per Gerichtsentscheid – möglich ist.[1456] Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog § 230 ZPO entfällt bei Versäumung eines Vergleichswid...mehr

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§ 6 Tabellen / 2. Jahresarbeitsverdienst in der Unfallversicherung

Rz. 345 Als Jahresarbeitsverdienst (JAV) gilt grundsätzlich der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkünfte (§ 15 SGB IV) des Verletzten in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Unfallmonat (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB VII).[317] Der JAV errechnet sich dabei nicht nur aus dem Einkommen derjenigen Beschäftigung oder Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereig...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.7 Dynamisierung und Kopplungsgebot nach Abs. 7

Rz. 57 Der Entwicklung des Lohnniveaus trägt abschließend der Grundsatz der Dynamisierung nach Abs. 7 Rechnung. Umgesetzt wird dies durch die in § 65 niedergelegte Rentenanpassung zum jeweils 1.7. eines jeden Jahres. Die Rentenanpassung verfolgt dabei den Zweck, die Renten an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Werden Renten daher aus anderen Gründen erhöht, insbeson...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die wesentlichen Grundsätze, die für die Höhe einer Rente bestimmend sind (BT-Drs. 11/4124, S. 168 – vorgesehen noch in § 62). Die Rentenversicherung wird – seit Jahrzehnten unverändert – vom Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit sowie Lebensstandardsicherung bestimmt; d. h., die Renten sind vor allem davon abhängig, in welchem Verhältnis das i...mehr

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Jansen, SGB VI § 73 Verglei... / 1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 5 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen finden sich in §§ 71, 72, 74, 263 und in § 263a, wenn Entgeltpunkte (Ost) vorliegen. Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) sollte zum 1.7.2024 die vollständige Rentenangleichung Ost und West erreicht werden. Bereits seit dem 1.7.2023 betr...mehr

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Jansen, SGB VI § 64 Rentenf... / 2.3 Beispiel einer Rentenberechnung nach dem SGB VI

Rz. 28 Die Versicherte ist am 3.2.1945 geboren und nimmt Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit vorzeitig ab 1.3.2008 in Anspruch (vgl. § 237 i. V. m. Anl. 19 zum SGB VI); diese Altersrente – wie die für Frauen – gibt es nur noch für vor dem 1.1.1952 geborene Versicherte; vgl. § 237 Abs. 1 Nr. 1 (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterst...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 1.2 Normzweck

Rz. 6 § 63 hat die Funktion einer Übersichtsvorschrift und verdeutlicht zudem die Wirkungsweise der gegenüber dem alten Recht der RVO vereinfachten Rentenformel (BT-Drs. 11/4124 S. 168 – vorgesehen noch in § 62). Die Übersichtsfunktion der Norm ergibt sich schon aus ihrer systematischen Stellung. § 63 steht im Dritten Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung – und hie...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.6 Monatsbeiträge der Rente nach Abs. 6

Rz. 49 Abs. 6 ordnet für die Ermittlung des zu zahlenden Monatsbetrags einer Rente an, dass die unter Berücksichtigung des mit dem Zugangsfaktor ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden (das BSG verwendet den insoweit besser passenden Begriff des monatlichen Werts des Rechts auf Rente; BSG, Urteil v. 29...mehr

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Jansen, SGB VI § 71 Entgelt... / 2.4.2.2 Fiktion der vollwertigen Beitragszeit für Zeiten der beruflichen Ausbildung (Nr. 2 HS 2)

Rz. 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 2 ordnet für Zeiten der beruflichen Ausbildung eine Fiktion an. Danach gelten diese Zeiten im Zuge der Gesamtleistungsbewertung insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten. Daher werden reine Zeiten der beruflichen Ausbildung im Zuge der Gesamtleistungsbewertung als vollwertige Beitragszeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 fingiert. Rz. 43 Das hat i...mehr

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Jansen, SGB VI § 158 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 158 bildet den Kern der Finanzierungsregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Vorschrift dient mit der Schaffung eines Regelkreislaufs von Beitragssatz, Rentenanpassung und Bundeszuschüssen der Gewährleistung der finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung bei angemessener Verteilung der Belastungen zwischen Beitragspflichtigen, Re...mehr

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Jansen, SGB VI § 158 Beitra... / 2.2.4 Zweites SGB VI-ÄndG/Beitragssatz 2004

Rz. 9 Nach dem Ergebnis der gemeinsamen Finanzschätzungen von BMGS, VDR und BfA wäre nach dem damals geltenden Recht der Beitragssatz für 2004 auf 20,5 % festzusetzen gewesen. Um den Beitragssatz von 19,5 % im Jahre 2004 beibehalten zu können, wurden deshalb zunächst mit dem Zweiten SGB VI-ÄndG v. 27.12.2003 kurzfristige Maßnahmen ergriffen wie insbesondere die Aussetzung de...mehr

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Jansen, SGB VI § 158 Beitra... / 2.2.6 Anpassung des Beitragssatzes

Rz. 11 Gemäß Abs. 1 i. d. weiterhin geltenden F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31.7.2004: Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) vom 1. Januar eines Jahres an für dieses Jahr zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeits...mehr