Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenanpassung

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.1.3 Ausgleichsbedarf; sog. Nachholfaktor (Satz 2)

Rz. 17 Satz 2 beinhaltet zunächst die Legaldefinition des Begriffs Ausgleichsbedarf und definiert diesen als die nach Satz 1 angeordnete unterbliebene Minderungswirkung. Der Ausgleichsbedarf firmiert auch unter dem Begriff Nachholfaktor. Rz. 18 Außerdem beinhaltet Satz 2 auch die Rechtsfolge, was mit dem Ausgleichsbedarf künftig geschieht. Durch die Modifikation der Schutzkla...mehr

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Jansen, SGB VI § 254c Anpas... / 3 Literatur

Rz. 16 DRV Bund, Rentenanpassungsverfahren (RAV) 2023 beim Renten Service der Deutschen Post AG – Zahlungen der allgemeinen Rentenversicherung und Zahlungen der knappschaftlichen Rentenversicherung beim Renten Service unter den Postabrechnungsnummern (PANR) 705, 706, 905, RdSchr 1/2023. DRV Bund, Rentenanpassungsverfahren (RAV) 2022 beim Renten Service der Deutschen Post AG –...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.2 Nullrunden

Rz. 3 Der aktuelle Rentenwert (West/Ost) ist zum 30.6.2005 mit 26,13 EUR bzw. 22,97 EUR festgesetzt worden und blieb damit seit Juli 2003 – nach erneuter Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 (vgl. Gesetz v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3014) – unverändert. Dieser Betrag galt aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 v. 6.6.2005 (BGBl. I S. 1578) i. V. m. §§ 255 e, 2...mehr

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Jansen, SGB VI § 254b Rente... / 3 Literatur

Rz. 19 Altmann, Rentenanpassung zum 1.7.2023, B+P 2023, 659. Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. Burkiczak, Verfassungsmäßigkeit der Bewertung von FRG-Zeiten mit dem Rentenwert Ost bei Umzug ins Beitrittsgebiet, NZS 2017, 744. Drescher, Renten – Angleichung Ost ein Jahr früher als geplan...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 42 Beuttler-Bohn, Gleichklang von Löhnen und Renten wiederherstellen – VdK-Stellungnahme zur Rentenanpassung 2022, SuP 2022, 207. Düring, Die gesetzliche Rentenversicherung und das Verfassungsrecht, Die Zukunft des Rechts- und Sozialstaats 2024, 105. Glombik, Das Rentenniveau in Deutschland, SozSich Öst 2017, 261. ders., Das Rentenniveau, VR 2017, 309. Herrmann/Ogrzewalla, R...mehr

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Jansen, SGB VI § 255c Anwen... / 3 Literatur

Rz. 23 Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. Düwell, Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz, jurisPR-ArbR 38/2017 Anm. 1. Herrmann/Pasucha, Rentenanpassung 2022, Kompass/KBS 2022, Nr. 5/6, 3. Nakielski, Erwerbsminderungsrente und Ost-West-Rentenangleichung, SozSich 2017, 63. Ruland, Neue Re...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.8 Verfassungsrecht

Rz. 19 Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Aussetzung der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. – sog. Nullrunden. Solange Rentenbezieher durch die Rentenanpassung nicht von der realen Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten abgekoppelt werden oder die bereits zugestandene Rente in ihrer Substanz entwertet wird, ist eine Verfassungswidrigkeit ein...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 3 Literatur

Rz. 42 Altmann, Rentenanpassung zum 1.7.2023, B+P 2023, 659. Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. Drescher, Renten – Angleichung Ost ein Jahr früher als geplant,...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.1.3 Gesetzlich festgesetzter Vorjahres-Vergleichswert (Abs. 3)

Rz. 25 Durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 dem § 255a ein neuer Abs. 3 angefügt, der gesetzlich vorgibt, dass für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1.7.2022 der Wert 33,41 EUR als Vorjahreswert gilt (vgl. auch Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/1680 S. 26 f. = BR-Dr...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.2 Alte Rechtslage bis 31.12.2017

Rz. 32 Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt gemäß § 255 a Abs. 1 Satz 1 am 30.6.2005 22,97 EUR. Er blieb damit seit Juli 2003 – nach Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 (vgl. Gesetz v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3014) – unverändert. Dieser Betrag galt aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 v. 6.6.2005 (BGBl. I S. 1578) i. V. m. §§ 255 e, 255f (ab 1.7.2008 ges...mehr

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Jansen, SGB VI § 255b Veror... / 3 Literatur

Rz. 19 DRV Bund, Rentenanpassungsverfahren (RAV) 2023 beim Renten Service der Deutschen Post AG – Zahlungen der allgemeinen Rentenversicherung und Zahlungen der knappschaftlichen Rentenversicherung beim Renten Service unter den Postabrechnungsnummern (PANR) 705, 706, 905, RdSchr 1/2023. DRV Bund, Rentenanpassungsverfahren (RAV) 2022 beim Renten Service der Deutschen Post AG –...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.3 Normzweck

Rz. 6 Die Rentenanpassung verfolgt den Zweck, die Renten an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Es gilt das Prinzip der lohnbezogenen Rente (vgl. etwa BT-Drs. 16/13424 S. 34). Vorrangiges Ziel ist es daher, den Lebensstandard im Alter zu sichern. Die Kaufkraft von Ruheständlern soll – auch und gerade gegenüber den Erwerbstätigen – erhalten bleiben und sich nicht vom ...mehr

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Jansen, SGB VI § 255j Besti... / 3 Literatur

Rz. 13 Herrmann/Pasucha, Rentenanpassung 2022, Kompass/KBS 2022, Nr. 5/6, 3. Pasucha, Rentenanpassung 2023, Kompass/KBS 2023, Nr. 5/6, 23. Wilming/Pasucha, Rentenanpassung 2024, Kompass/KBS 2024, Nr. 4-6, 9.mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.9 Rechtsschutz

Rz. 20 Die Rentenanpassung jeweils zum 1.7. eines Jahres trifft Regelungen zur Rentenhöhe. Insoweit ist dem jeweils zuständigen Sozialgericht bei einer hiergegen erhobenen Klage eine Überprüfung ermöglicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 31.1.2020, L 14 R 126/19). Rentenanpassungsmitteilungen, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruhen – nämlich auf §§ 65, 68, ...mehr

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Jansen, SGB VI § 255f Veror... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 255f (i. d. F. vom 2.12.2006, gültig bis 30.6.2008) bestimmte zunächst die aktuellen Rentenwerte zum 1.7.2001, zum 1.7.2005 (nach Änderung aufgrund des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004, BGBl. I S. 1791) und zum 1.7.2007 (nach Änderung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006, BGBl. I S. 2742). In der zuletz...mehr

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Jansen, SGB VI § 255c Anwen... / 2.1.2 Rentenanpassungsmitteilungen (Satz 2)

Rz. 13 Nach Satz 2 erhalten die Rentnerinnen und Rentner über die Anpassung ihrer Renten aufgrund des ab 1.7.2024 einheitlich geltenden aktuellen Rentenwert eine Anpassungsmitteilung. Rz. 14 Die Grundregelung zur Anpassungsmitteilung enthält § 118a; danach erfolgt kein Versand der Anpassungsmitteilung an den Rentner bei einer sog. Nullanpassung. Entspricht der aufgrund der An...mehr

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Jansen, SGB VI § 255f Veror... / 3 Literatur

Rz. 11 Beuttler-Bohn, Gleichklang von Löhnen und Renten wiederherstellen – VdK-Stellungnahme zur Rentenanpassung 2022, SuP 2022, 207. Ruland, Neue Regeln für die Rentenanpassung und die Festsetzung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, SGb 2019, 193. Steinmeyer, Demographische Herausforderungen für die Alterssicherung – Ein Thema auch in der Pandemie, NZS ...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 9 Die Vorschrift ergänzt zunächst § 68, der den aktuellen Rentenwert regelt. Korrespondierende Regelungen finden sich in § 255a Abs. 4 i. d. F. bis 31.12.2017; insoweit ergänzte die Vorschrift die Regelungen zur Veränderung des aktuellen Rentenwertes (Ost). Nach § 255g i. d. F. v. 28.11.2018, gültig ab 1.1.2019 ursprünglich gültig bis 30.6.2022, betrug der Ausgleichsbeda...mehr

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Jansen, SGB VI § 255j Besti... / 2 Rechtspraxis

Rz. 7 Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2022 wird abweichend von § 68 Abs. 4 i. V. m. § 68 Abs. 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt; also der Wert, der nach der bisherigen Berechnungsmethodik ermittelt wurde (GRA der DRV zu § 255j SGB VI, Stand: ...mehr

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Jansen, SGB VI § 255f Veror... / 2.1 Rechtslage bis 31.12.2025

Rz. 5 Für die Zeit vom 1.7.2019 bis zunächst 1.7.2025 gilt das Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 %; diese Haltelinie wird unmittelbarer Bestandteil der Rentenanpassung, die durch die Niveauschutzklausel des § 154 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 255e ergänzt wird (BT-Drs. 19/4668, S. 36 f. = BR-Drs. 425/18 S. 33). Rz. 5a In dieser Übergangszeit wird daher die Bundesregie...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.6 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen

Rz. 9 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 65 erfassen. Die GRA der DRV zu § 65 hat den Stand 17.6.2024 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989, in Kraft getreten am 1.1.1992 und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicheru...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.1 Netto- und Bruttoanpassung

Rz. 2 Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (seit 1.1.2005 allgemeine Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 1.1.1 Normzweck und Regelungsinhalt

Rz. 5 Mit der Vollendung der Rentenanpassung Ost/West – gesetzlich vorgesehen zum 30.6.2024, aber bereits ein Jahr früher erreicht zum 1.7.2023 (vgl. Komm. in § 254b Rz. 4b ff.) – sind Entgeltpunkte (Ost) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu ermitteln. Ab diesem Zeitpunkt war eine Regelung erforderlich, die es erlaubt, dass diese Entgeltpunkte ab dem Jahr 2024 für zukünftige Re...mehr

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Jansen, SGB VI § 255j Besti... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 – neben den beiden neuen Regelungen in § 255h und § 255i – auch eine dritte neue Regelung mit § 255j i...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 5 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255a erfassen. Die GRA der DRV zu § 255a hatte zuletzt den Stand 19.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwer...mehr

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Jansen, SGB VI § 255j Besti... / 1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 6 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255j erfassen. Die GRA der DRV zu § 255j hat den Stand 19.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderun...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 5 Zentraler Regelungsgegenstand ist die gesetzliche Festlegung des Zeitpunktes der jährlichen Rentenanpassung und die Verfahrensweise über die Art und Weise, wie diese Anpassung zu erfolgen hat.mehr

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Jansen, SGB VI § 254c Anpas... / 1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

Rz. 2 § 254c regelt als Sondervorschrift zu § 65 die Technik der Rentenanpassung für das Beitrittsgebiet in der Weise, dass den Renten anstelle des bisherigen der neue aktuelle Rentenwert (Ost) – § 255 a – zugrunde gelegt wird.mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift wurde mehrfach geändert, seit 2004 wie folgt: Die Vorschrift wurde ab 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) neu gefasst und an die Ermittlung des aktuellen Rentenwerts unter Berücksichtigung eines Nachhaltigkeitsfaktors (vgl. § 68) und unter Beachtung der Einkommensentwicklung in den neue...mehr

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Jansen, SGB VI § 255f Veror... / 2.3 Mögliche Verlängerung bis 2039; Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz

Rz. 8 Das Sicherungsniveau ist i. S. d. § 154 Abs. 3 nur noch bis 2025 gesichert. Es bestand zunächst wegen der Geltung der Haltelinie noch bis 2025 kein Handlungsbedarf, sodass der Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) den Nachholfaktor wieder einzuführen. Die m...mehr

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Jansen, SGB VI § 255b Veror... / 2.1 Verordnungsermächtigung – aktueller Rentenwert (Abs. 1)

Rz. 4 Wie in § 69 Abs. 1 auch ermächtigt Abs. 1 die Bundesregierung durch Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen (vgl. insoweit die Komm. zu § 69); für die Festlegung und Ermittlung ist § 255a (und die Grundregel des § 68) zu berücksichtigen. R...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 3 Literatur

Rz. 62 neue Rechtslage: Ruland, Ab 1. Juli 2024 – Ein einheitliches Rentenrecht in ganz Deutschland, NZS 2024, 1. ders., Der Einfluss der Gerichte auf die Rentenüberleitung, NZS 2024, 481. Rz. 63 alte Rechtslage: Kerschbaumer, Ungleichheit und Rentenangleichung Ost – immer noch ein Thema 30 Jahre nach der Wiedervereinigung?, TuP 2020, Sonderausgabe, 99. Knospe, Entgeltpunkte für ...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.6 Rentenanpassungsmitteilung

Rz. 16 Keine Regelung enthält § 65 zur Rentenanpassungsmitteilung und zur Versandpflicht. Dies richtet sich nach der Generalnorm des § 118a, der vorsieht, dass Rentenbezieher nur dann eine Anpassungsmitteilung erhalten, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert. Ein Versand erfolgt daher nicht bei einer sog. Nullanpassung oder Nullrunde. Eine vergleichbare Regel...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.6 Rechtsschutz

Rz. 41 Die Schutzklausel findet Anwendung im Zuge der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. nach § 65. Rentenanpassungsmitteilungen, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruhen – nämlich auf §§ 65, 68, 69 und §§ 254c, 255a, 255b sowie §§ 255e und 255g – sind dabei Verwaltungsakte, mit denen der Monatswert der Rente jeweils neu bestimmt und gegenüber der bisherigen Reg...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.4 Verfassungsrechtliche Aspekte vor der vollständigen Rentenangleichung

Rz. 41a Die unterschiedliche Zugrundelegung von Entgeltpunkten Ost und West vor der vollständigen Rentenanpassung verstieß nicht gegen das Gebot der Gleichheit aus Art. 3 Abs. 1, 1 Abs. 3 GG (zuletzt ausführlich Sächs. LSG, Urteil v. 10.5.2022, L 4 R 284/20 KN, Rz. 23 ff., in Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG).mehr

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Jansen, SGB VI § 254c Anpas... / 2.1.2 Verfassungsrecht – Nullrunden, Inflationsausgleich, Altersvorsorge

Rz. 7 Sowohl die "Inflationsanpassung" 2000 als auch die "Nullrunde" 2004 sind nach den Feststellungen des BVerfG verfassungsgemäß (Nichtannahmebeschluss v. 26.7.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07). Es bestehen insgesamt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Aussetzung der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7.; auch nicht bei der schrittweisen Berücksichtigung des Altersv...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.1.1 Faktoren des Rentenwert

Rz. 11 Die jeweilige Rentenanpassung zum 1.7. eines Jahres hängt nach § 68 Abs. 1 Satz 3 von der Veränderung folgender Faktoren – im Vergleich des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr – ab: Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, Beitragssatz und Nachhaltigkeitsfaktor, der das Verhältnis der Rentner zu den Beitragszahlern wiedergibt.mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.1.2.1 Grundregel (Satz 1)

Rz. 10 Für die Übergangszeit bis zur vollständigen Angleichung der Renten in Ost und West – also für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2023 – ist ein Vergleichswert zu dem nach Abs. 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln, der dann nach der Konstruktion des Abs. 2 in ein Verhältnis zu dem in Abs. 1 ermittelten aktuellen Rentenwert (Ost) – Referenzwert – gestell...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.5 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften

Rz. 8 Ergänzend zu § 65 beinhaltet § 118a die Generalnorm für die Versendung einer Rentenanpassungsmitteilung. § 69 Abs. 1 beinhaltet die Verordnungsermächtigung. § 254c regelte übergangsrechtlich bis zum 30.6.2024 die Anpassung der Renten für bestimmte rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet. Die Vorschrift ist zum 1.7.2024 als Folge der Angleichung der Rentenwerte in de...mehr

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Jansen, SGB VI § 254b Rente... / 2.1 Sinn der Vorschrift

Rz. 5 § 254b steht im Fünften Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung – des Fünften Kapitels Sonderregelungen – im Ersten Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle – und steht damit im systematischen Zusammenhang zu der Grundregelung des § 228, der anordnet, dass die Vorschriften dieses Abschnitts die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte ergänzen, di...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.1.2.2 Ermittlung des Vergleichswerts, Zeitpunkt und Nachhaltigkeitsfaktor (Satz 2)

Rz. 13 Der Zeitpunkt der Ermittlung des Vergleichswerts wird durch Satz 2 festgelegt; wie auch der Referenzwert nach Abs. 1 erfolgt die Festlegung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres. Rz. 14 Der Vergleichswert wird dabei ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. § 255d st...mehr

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Jansen, SGB VI § 254b Rente... / 2.3.2 Persönliche Entgeltpunkte (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)

Rz. 12 Nach § 254b Abs. 1 sind der Rentenberechnung daher übergangsweise noch bis 30.6.2024 in der Bundesrepublik Deutschland für Zeiten im Beitrittsgebiet (und auch für sog. Reichsgebiets-Beitragszeiten) anstelle von persönlichen Entgeltpunkten (§ 66) persönliche Entgeltpunkte (Ost), eines aktuellen Rentenwerts (§ 68) ein aktueller Rentenwert (Ost) – § 255a – zugrunde zu legen...mehr

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Jansen, SGB VI § 255j Besti... / 1.1 Inhalt und Normzweck

Rz. 2 Inhaltlich regelt die Vorschrift die Grundsätze der Berechnungsmodalitäten für die Ermittlung der Äquivalenzbeitragszahler, die für die Rentenanpassung zum 1.7.2022 notwendig sind. Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2022 wird als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugr...mehr

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Jung, SGB VII § 75 Abfindun... / 2.3 Voraussichtlicher Rentenaufwand

Rz. 11 Nach Abschluss der Heilbehandlung wird der Unfallversicherungsträger mittels Gutachten eines medizinischen Sachverständigen prüfen, ob und inwieweit rentenberechtigende Folgen des Versicherungsfalls verblieben sind. Deuten die Art der Verletzung und die allgemeine Erfahrung darauf hin, dass zu einem Zeitpunkt, der vor Ablauf des 3. Jahres nach dem Versicherungsfall li...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.3 Niveauschutzklausel

Rz. 4 Für die Rentenanpassungen vom 1.7.2019 bis 1.7.2025 ist die Niveauschutzklausel des § 255e zu beachten. Danach ist der Rentenwert ggf. soweit anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern 48 % erreicht (mit weiterführenden Hinweisen, GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 17.6.2024, Abschn. 2.11). Die Niveauschutzklausel dient dem sozialpolitischen Ziel der Sicherung vo...mehr

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Jansen, SGB VI § 255b Veror... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 69 des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt und wie folgt modifiziert worden: Abs. 1 wurde durch das 2. SGB VI-ÄndG v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 659) dahingehend geändert, dass seit dem 1.7.1996 auch im Beitrittsgebiet nur einmal jährlich eine Rentenanpassung – jeweils zum 1. Juli – durchzufüh...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.5 Praxishinweise

Rz. 37 Durch die Anwendung des Abs. 1 i. d. F. bis zum 21.7.2009 sind in den alten Bundesländern Rentenminderungen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 1,78 % und in den neuen Bundesländern von 1,32 % vermieden worden (vgl. GRA der DRV zu § 68a SGB VI, Stand: 19.9.2022, Abschn. 2). Rz. 38 Die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs ist abgeschlossen; in den neuen Bundesländern ...mehr

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Jung, SGB VII § 76 Abfindun... / 2.3 Höhe und Dauer der Abfindung

Rz. 14 Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 76 Abs. 1 SGB VII v. 17.8.1965 (BGBl. I S. 896). Übersichten zur Ermittlung der Kapitalwerte sind den Anlagen 1 und 2 zu dieser Vorschrift abgedruckt. Es ist zu unterscheiden, ob die Abfindung innerhalb...mehr

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Jung, SGB VII § 77 Wiederau... / 2.3 Anrechnung der Abfindung

Rz. 8 Lebt die Rente wieder auf, ist der Rentenbetrag, der dem Versicherten vom Zeitpunkt der Abfindung bis zum Wiederaufleben der Rente zugestanden hätte, zu errechnen und von der seinerzeit gewährten Abfindungssumme in Abzug zu bringen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bei dem zu ermittelnden Rentenbetrag die zwischenzeitlichen Rentenanpassungen nach §...mehr

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Jung, SGB VII § 79 Umfang d... / 2.2 Höhe und Dauer der Abfindung

Rz. 10 Als Abfindungssumme wird das 9-fache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Die Rente wird zwar für 10 Jahre abgefunden, der Versicherte erhält aber nur den 9-fachen Betrag der für diesen Zeitraum zu zahlenden Rente. Der Versicherte verliert somit einen Jahresbetrag des abgefundenen Rententeils. Diesem steht aber ein durch die Vorauszahlu...mehr