Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenanpassung

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.6 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen

Rz. 9 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 65 erfassen. Die GRA der DRV zu § 65 hat den Stand 17.6.2024 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989, in Kraft getreten am 1.1.1992 und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicheru...mehr

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Jansen, SGB VI § 255i Anpas... / 2.2 Mindestsicherungsniveau niedriger als aktueller Rentenwert – Satz 2

Rz. 12 Satz 2 stellt eine gesetzliche Ausnahme zu Satz 1 dar und regelt die Fälle, in denen der nach § 255e Abs. 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Ist dies der Fall, ordnet Satz 2 die Rechtsfolge an, dass sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1.7. eines Jahres nicht verändert. Rz. 13 § 255i Satz 2 entspricht der in § 68a...mehr

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Jansen, SGB VI § 255h Schut... / 2.3 Abbau des Ausgleichsbedarfs bei Überschreiten des Mindestsicherungsniveaus (§ 255e Abs. 2) – Abs. 3

Rz. 15 Wie bei Abs. 2 auch ist daher auch bei Abs. 3 zunächst immer eine Vergleichsrechnung zwischen dem neuen aktuellen Rentenwert nach § 68 und dem nach § 255e Abs. 2 zu ermittelnden Rentenwert durchzuführen und diese Ergebnisse ins Verhältnis zueinander zu setzen. Überschreitet der aktuelle Rentenwert nach § 68 den nach § 255e Abs. 2 zu ermittelnden Rentenwert, ist das Mi...mehr

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Jansen, SGB VI § 255h Schut... / 2.6.2 Keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs (Satz 2)

Rz. 25 Erfolgt die Festlegung des Rentenwerts nach dem Mindestsicherungsniveau, ordnet Satz 2 in der Rechtsfolge an, dass keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a i. V. m. § 255h erfolgt. Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a i. V. m. § 255h findet bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau daher nicht statt. Rz. 26 Sollte die Rentengarantie bei ...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.1 Netto- und Bruttoanpassung

Rz. 2 Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (seit 1.1.2005 allgemeine Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der...mehr

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Jansen, SGB VI § 255i Anpas... / 1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 6 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255i erfassen. Die GRA der DRV zu § 255i hat den Stand 19.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderun...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 1.1.1 Normzweck und Regelungsinhalt

Rz. 5 Mit der Vollendung der Rentenanpassung Ost/West – gesetzlich vorgesehen zum 30.6.2024, aber bereits ein Jahr früher erreicht zum 1.7.2023 (vgl. Komm. in § 254b Rz. 4b ff.) – sind Entgeltpunkte (Ost) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu ermitteln. Ab diesem Zeitpunkt war eine Regelung erforderlich, die es erlaubt, dass diese Entgeltpunkte ab dem Jahr 2024 für zukünftige Re...mehr

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Jansen, SGB VI § 255i Anpas... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 – neben den beiden neuen Regelungen in § 255h und § 255j – auch eine dritte neue Regelung mit § 255i i...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 5 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255a erfassen. Die GRA der DRV zu § 255a hatte zuletzt den Stand 19.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwer...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 7 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255e erfassen. Die GRA der DRV zu § 255e hat den Stand 8.9.2023 i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsr...mehr

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Jansen, SGB VI § 255j Besti... / 1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 6 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255j erfassen. Die GRA der DRV zu § 255j hat den Stand 19.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderun...mehr

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Jansen, SGB VI § 255j Besti... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 – neben den beiden neuen Regelungen in § 255h und § 255i – auch eine dritte neue Regelung mit § 255j i...mehr

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Jansen, SGB VI § 255h Schut... / 1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 6 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255h erfassen. Die GRA der DRV zu § 255h hat den Stand 21.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderun...mehr

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Jansen, SGB VI § 255h Schut... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 – neben den beiden neuen Regelungen in § 255i und § 255j – auch eine dritte neue Regelung mit § 255h i...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 5 Zentraler Regelungsgegenstand ist die gesetzliche Festlegung des Zeitpunktes der jährlichen Rentenanpassung und die Verfahrensweise über die Art und Weise, wie diese Anpassung zu erfolgen hat.mehr

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Jansen, SGB VI § 254c Anpas... / 1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

Rz. 2 § 254c regelt als Sondervorschrift zu § 65 die Technik der Rentenanpassung für das Beitrittsgebiet in der Weise, dass den Renten anstelle des bisherigen der neue aktuelle Rentenwert (Ost) – § 255 a – zugrunde gelegt wird.mehr

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Jansen, SGB VI § 255b Veror... / 2.1 Verordnungsermächtigung – aktueller Rentenwert (Abs. 1)

Rz. 4 Wie in § 69 Abs. 1 auch ermächtigt Abs. 1 die Bundesregierung durch Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen (vgl. insoweit die Komm. zu § 69); für die Festlegung und Ermittlung ist § 255a (und die Grundregel des § 68) zu berücksichtigen. R...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Ursprünglich regelte § 255e Besonderheiten bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts; zunächst für die Zeit vom 1.7.2001 bis zum 1.7.2010, später dann für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 1.7.2011 und zuletzt für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 1.7.2013. Zur Gesetzesentwicklung mit diesem Regelungsgegenstand bis zum Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,...mehr

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Jansen, SGB VI § 255f Veror... / 2.3 Mögliche Verlängerung bis 2039; Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz

Rz. 8 Das Sicherungsniveau ist i. S. d. § 154 Abs. 3 nur noch bis 2025 gesichert. Es bestand zunächst wegen der Geltung der Haltelinie noch bis 2025 kein Handlungsbedarf, sodass der Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) den Nachholfaktor wieder einzuführen. Die m...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift wurde mehrfach geändert, seit 2004 wie folgt: Die Vorschrift wurde ab 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) neu gefasst und an die Ermittlung des aktuellen Rentenwerts unter Berücksichtigung eines Nachhaltigkeitsfaktors (vgl. § 68) und unter Beachtung der Einkommensentwicklung in den neue...mehr

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Jansen, SGB VI § 254b Rente... / 2.3.2 Persönliche Entgeltpunkte (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)

Rz. 12 Nach § 254b Abs. 1 sind der Rentenberechnung daher übergangsweise noch bis 30.6.2024 in der Bundesrepublik Deutschland für Zeiten im Beitrittsgebiet (und auch für sog. Reichsgebiets-Beitragszeiten) anstelle von persönlichen Entgeltpunkten (§ 66) persönliche Entgeltpunkte (Ost), eines aktuellen Rentenwerts (§ 68) ein aktueller Rentenwert (Ost) – § 255a – zugrunde zu legen...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 3 Literatur

Rz. 62 neue Rechtslage: Ruland, Ab 1. Juli 2024 – Ein einheitliches Rentenrecht in ganz Deutschland, NZS 2024, 1. ders., Der Einfluss der Gerichte auf die Rentenüberleitung, NZS 2024, 481. Rz. 63 alte Rechtslage: Kerschbaumer, Ungleichheit und Rentenangleichung Ost – immer noch ein Thema 30 Jahre nach der Wiedervereinigung?, TuP 2020, Sonderausgabe, 99. Knospe, Entgeltpunkte für ...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.6 Rentenanpassungsmitteilung

Rz. 16 Keine Regelung enthält § 65 zur Rentenanpassungsmitteilung und zur Versandpflicht. Dies richtet sich nach der Generalnorm des § 118a, der vorsieht, dass Rentenbezieher nur dann eine Anpassungsmitteilung erhalten, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert. Ein Versand erfolgt daher nicht bei einer sog. Nullanpassung oder Nullrunde. Eine vergleichbare Regel...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.4 Verfassungsrechtliche Aspekte vor der vollständigen Rentenangleichung

Rz. 41a Die unterschiedliche Zugrundelegung von Entgeltpunkten Ost und West vor der vollständigen Rentenanpassung verstieß nicht gegen das Gebot der Gleichheit aus Art. 3 Abs. 1, 1 Abs. 3 GG (zuletzt ausführlich Sächs. LSG, Urteil v. 10.5.2022, L 4 R 284/20 KN, Rz. 23 ff., in Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG).mehr

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Jansen, SGB VI § 254c Anpas... / 2.1.2 Verfassungsrecht – Nullrunden, Inflationsausgleich, Altersvorsorge

Rz. 7 Sowohl die "Inflationsanpassung" 2000 als auch die "Nullrunde" 2004 sind nach den Feststellungen des BVerfG verfassungsgemäß (Nichtannahmebeschluss v. 26.7.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07). Es bestehen insgesamt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Aussetzung der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7.; auch nicht bei der schrittweisen Berücksichtigung des Altersv...mehr

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Jansen, SGB VI § 255j Besti... / 1.1 Inhalt und Normzweck

Rz. 2 Inhaltlich regelt die Vorschrift die Grundsätze der Berechnungsmodalitäten für die Ermittlung der Äquivalenzbeitragszahler, die für die Rentenanpassung zum 1.7.2022 notwendig sind. Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2022 wird als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugr...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.1.1 Faktoren des Rentenwert

Rz. 11 Die jeweilige Rentenanpassung zum 1.7. eines Jahres hängt nach § 68 Abs. 1 Satz 3 von der Veränderung folgender Faktoren – im Vergleich des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr – ab: Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, Beitragssatz und Nachhaltigkeitsfaktor, der das Verhältnis der Rentner zu den Beitragszahlern wiedergibt.mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.1.2.1 Grundregel (Satz 1)

Rz. 10 Für die Übergangszeit bis zur vollständigen Angleichung der Renten in Ost und West – also für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2023 – ist ein Vergleichswert zu dem nach Abs. 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln, der dann nach der Konstruktion des Abs. 2 in ein Verhältnis zu dem in Abs. 1 ermittelten aktuellen Rentenwert (Ost) – Referenzwert – gestell...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.6 Rechtsschutz

Rz. 41 Die Schutzklausel findet Anwendung im Zuge der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. nach § 65. Rentenanpassungsmitteilungen, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruhen – nämlich auf §§ 65, 68, 69 und §§ 254c, 255a, 255b sowie §§ 255e und 255g – sind dabei Verwaltungsakte, mit denen der Monatswert der Rente jeweils neu bestimmt und gegenüber der bisherigen Reg...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.5 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften

Rz. 8 Ergänzend zu § 65 beinhaltet § 118a die Generalnorm für die Versendung einer Rentenanpassungsmitteilung. § 69 Abs. 1 beinhaltet die Verordnungsermächtigung. § 254c regelte übergangsrechtlich bis zum 30.6.2024 die Anpassung der Renten für bestimmte rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet. Die Vorschrift ist zum 1.7.2024 als Folge der Angleichung der Rentenwerte in de...mehr

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Jansen, SGB VI § 254b Rente... / 2.1 Sinn der Vorschrift

Rz. 5 § 254b steht im Fünften Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung – des Fünften Kapitels Sonderregelungen – im Ersten Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle – und steht damit im systematischen Zusammenhang zu der Grundregelung des § 228, der anordnet, dass die Vorschriften dieses Abschnitts die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte ergänzen, di...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.1.2.2 Ermittlung des Vergleichswerts, Zeitpunkt und Nachhaltigkeitsfaktor (Satz 2)

Rz. 13 Der Zeitpunkt der Ermittlung des Vergleichswerts wird durch Satz 2 festgelegt; wie auch der Referenzwert nach Abs. 1 erfolgt die Festlegung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres. Rz. 14 Der Vergleichswert wird dabei ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. § 255d st...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 2.2.3 Geltungszeitraum

Rz. 20 Die Haltelinie nach § 255e gilt (vorerst) bis 2025. Das Sicherungsniveau ist i. S. d. § 154 Abs. 3 nur noch bis 2025 gesichert (§ 255e Abs. 1). Der Gesetzgeber wird die dauerhafte Sicherung des Rentenniveaus vor Steuern von 48 % erst künftig angehen. Es bestand beim Erlass des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes v. 28.6.2022 (BG...mehr

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Jung, SGB VII § 75 Abfindun... / 2.3 Voraussichtlicher Rentenaufwand

Rz. 11 Nach Abschluss der Heilbehandlung wird der Unfallversicherungsträger mittels Gutachten eines medizinischen Sachverständigen prüfen, ob und inwieweit rentenberechtigende Folgen des Versicherungsfalls verblieben sind. Deuten die Art der Verletzung und die allgemeine Erfahrung darauf hin, dass zu einem Zeitpunkt, der vor Ablauf des 3. Jahres nach dem Versicherungsfall li...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.3 Niveauschutzklausel

Rz. 4 Für die Rentenanpassungen vom 1.7.2019 bis 1.7.2025 ist die Niveauschutzklausel des § 255e zu beachten. Danach ist der Rentenwert ggf. soweit anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern 48 % erreicht (mit weiterführenden Hinweisen, GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 17.6.2024, Abschn. 2.11). Die Niveauschutzklausel dient dem sozialpolitischen Ziel der Sicherung vo...mehr

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Jansen, SGB VI § 255b Veror... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 69 des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt und wie folgt modifiziert worden: Abs. 1 wurde durch das 2. SGB VI-ÄndG v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 659) dahingehend geändert, dass seit dem 1.7.1996 auch im Beitrittsgebiet nur einmal jährlich eine Rentenanpassung – jeweils zum 1. Juli – durchzufüh...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 2.2.2 Rechtsfolge bei Unterschreiten des Sicherungsniveau – Anpassungspflicht

Rz. 16 Wird das Sicherungsniveau von 48 % vor Steuern unterschritten, dann regelt § 255e i. V. m. § 154 Abs. 3 Satz 1 die Rechtsfolge. In diesem Fall besteht eine gesetzliche Anpassungspflicht. Der aktuelle Rentenwert ist dann so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 % beträgt. Rz. 17 In den Jahren, in denen die Niveauschutzklausel zur Anwendung gelan...mehr

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Jansen, SGB VI § 255h Schut... / 2.1 Aufbau des Ausgleichsbedarfs (Abs. 1)

Rz. 7 Im Zusammenspiel mit der Schutzklausel nach § 68a und der Niveauschutzklausel nach § 255g regelt § 255h Abs. 1 Fallkonstellationen für den Aufbau des Ausgleichsbedarfs. Mit § 255h wird die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wieder eingeführt, jedoch unter Beachtung der Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 %; § 154 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 255e (Niveauschutzk...mehr

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Jung, SGB VII § 76 Abfindun... / 2.3 Höhe und Dauer der Abfindung

Rz. 14 Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 76 Abs. 1 SGB VII v. 17.8.1965 (BGBl. I S. 896). Übersichten zur Ermittlung der Kapitalwerte sind den Anlagen 1 und 2 zu dieser Vorschrift abgedruckt. Es ist zu unterscheiden, ob die Abfindung innerhalb...mehr

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Jung, SGB VII § 77 Wiederau... / 2.3 Anrechnung der Abfindung

Rz. 8 Lebt die Rente wieder auf, ist der Rentenbetrag, der dem Versicherten vom Zeitpunkt der Abfindung bis zum Wiederaufleben der Rente zugestanden hätte, zu errechnen und von der seinerzeit gewährten Abfindungssumme in Abzug zu bringen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bei dem zu ermittelnden Rentenbetrag die zwischenzeitlichen Rentenanpassungen nach §...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 2.6 Mögliche Verlängerung bis 2039; Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz

Rz. 41 Das Sicherungsniveau ist i. S. d. § 154 Abs. 3 nur noch bis 2025 gesichert. Es bestand zunächst wegen der Geltung der Haltelinie noch bis 2025 kein Handlungsbedarf, sodass der Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) den Nachholfaktor wieder einzuführen. Die ...mehr

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Jung, SGB VII § 79 Umfang d... / 2.2 Höhe und Dauer der Abfindung

Rz. 10 Als Abfindungssumme wird das 9-fache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Die Rente wird zwar für 10 Jahre abgefunden, der Versicherte erhält aber nur den 9-fachen Betrag der für diesen Zeitraum zu zahlenden Rente. Der Versicherte verliert somit einen Jahresbetrag des abgefundenen Rententeils. Diesem steht aber ein durch die Vorauszahlu...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.5 Praxishinweise

Rz. 37 Durch die Anwendung des Abs. 1 i. d. F. bis zum 21.7.2009 sind in den alten Bundesländern Rentenminderungen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 1,78 % und in den neuen Bundesländern von 1,32 % vermieden worden (vgl. GRA der DRV zu § 68a SGB VI, Stand: 19.9.2022, Abschn. 2). Rz. 38 Die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs ist abgeschlossen; in den neuen Bundesländern ...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 2.3 Berechnungsvorschrift aktueller Rentenwert – Abs. 2

Rz. 21 Durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.06.2022 wurde der Vorschrift ein neuer Abs. 2 angefügt, der nunmehr die Berechnungsvorschrift für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts ergänzt. Rz. 22 Sinn der Regelungen ist es zu garantieren, dass das Mindestsicherungsniveau nach § 255e Abs. 1 genau eingehalten wird (BT-Drs....mehr

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Jansen, SGB VI § 255h Schut... / 2.7 Praxishinweise

Rz. 28 Der Gesetzgeber des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 hat in den Gesetzesmaterialien zu Art. 3 des Gesetzes – betreffend des Gesetzes zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1.7.2022 ( Rentenwertbestimmungsges...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 2.4.2.2 Abs. 5 i. d. F. ab 22.7.2009

Rz. 38 Nach der erweiterten Schutzklausel in § 68a Abs. 1 Satz 1 ist eine Minderung des aktuellen Rentenwerts bei künftigen Rentenanpassungen gänzlich ausgeschlossen (Garantie gegen Rentenkürzungen, vgl. § 68a). § 255e Abs. 5 modifiziert die Schutzklausel übergangsweise bis zum 1.7.2013, indem die Veränderung des Altersvorsorgeanteils (vgl. Berechnungsformel in Abs. 4) ebenf...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

Rz. 2 § 255e i. d. F. ab 1.1.2019 enthält eine Niveauschutzklausel für die Rentenanpassungen von 2019 bis 2025, mit der in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 ein Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 % (Mindestsicherungsniveau) abgesichert wird. Dabei enthält Abs. 1 die Niveauschutzklausel. Abs. 2 beinhaltet die Modalitäten für die Berechnung des f...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 10 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 68a erfassen. Die GRA der DRV zu § 68a hat den Stand 19.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009, in Kraft...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 1.2 Rechtspraxis

Rz. 9 § 254d in seiner ab 1.7.2024 gültigen Fassung ordnet an, dass ab diesem Zeitpunkt Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten. Rz. 10 Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575), ab 1.1.2018 in Kraft gesetzt, die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Der Gesetz...mehr

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Jung, SGB VII § 79 Umfang d... / 2.1 Umfang der Abfindung

Rz. 5 Höchstbetrag der abzufindenden Rente ist die Hälfte der Rente. Der Unfallversicherungsträger kann aber auch einen geringeren Betrag abfinden, sofern der Versicherte dies beantragt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung "bis zur Hälfte". Demgegenüber kann die Abfindung nicht für einen kürzeren Zeitraum als 10 Jahre beantragt werden. Dies ergibt sich mittelbar a...mehr