Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsstreit

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / Literaturtipps

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / III. Widerklage

Rz. 232 Wird im Verfahren, das in die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 43 Abs. 2 WEG fällt, eine Widerklage erhoben, für die das Amtsgericht – unter Beachtung der Hinweispflicht und der Möglichkeit der rügelosen Einlassung (§§ 504, 39 ZPO) – nicht zuständig ist, kann der Rechtsstreit nicht nach § 506 ZPO an das Landgericht verwiesen werden.[188] Rz. 233 D...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VIII. Feststellungsklagen mit Beschlussbezug

Rz. 124 Sofern es um die Feststellungen im Hinblick auf das Vorliegen eines Beschlusses bzw. dessen Inhalt geht, unterfallen auch diese – auf einen Beschluss bezogenen – Klagen in analoger Anwendung den Regelungen des § 44 WEG. Ob und unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Klage zulässig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Gesetzgeber hat die bereits zuvor vorhandenen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Beschluss nach § 16 Abs. 2 S. 2 über die Kostenverteilung

Rz. 90 Eine Abweichung vom Umlageschlüssel durch Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 S. 2 ist möglich. Dies gilt auch für die Umlage der Kosten eines Rechtsstreits (zur Abweichung vom Umlageschlüssel durch Beschluss s. Rdn 179 ff.). Es kann auch dafür gestimmt werden, dass nur die Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen haben, die für de...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Allgemeines

Rz. 408 Die Streitwertbestimmung richtet sich, sofern der Gebührenstreitwert betroffen ist, für Beschlussklagen (§ 44 Abs. 1 WEG) nach § 49 GKG. Rz. 409 § 49 GKG betrifft – anders als noch bei der Vorgängernorm § 49a GKG a.F.– nur die Streitwertfestsetzung für Beschlussklagen i.S.d. § 44 Abs. 1 WEG und ist für auf alle wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten anwendbar. Rz...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 3. Berufungsbegründungsfrist und Berufungsbegründung

Rz. 292 Gem. § 520 Abs. 1, Abs. 2 ZPO muss die Berufung binnen zwei Monaten ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils – spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung – begründet werden. Rz. 293 Ohne Einwilligung des Gegners kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines und Voraussetzungen

Rz. 195 Die Vorschrift des § 44 Abs. 3 WEG dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden innerhalb der Gemeinschaft.[149] Rz. 196 Die Norm betrifft die materielle Rechtskraft,[150] welche abweichende gerichtliche Entscheidungen in subjektiver, objektiver und zeitlicher Hinsicht begrenzt.[151] Rz. 197 Eine Regelung zur formellen Rechtskraft enthält die Norm nicht. Diese folg...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / b) Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 331 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ungeachtet eines Beschwerdewertes statthaft, wenn die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Rz. 332 Verwirft das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil als unzulässig, ohne den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt mitzuteilen, führt die Nichtzula...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Beklagte (Klagegegnerin)

Rz. 30 Die Beklagte im Falle der Erhebung einer Beschlussklage ist die GdWE, d.h. der Verband. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beschlussmängelklage (Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage) oder eine Beschlussersetzungsklage erhoben wird. Rz. 31 In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu: "Das Konzept des Entwurfs, Beschlussklagen gegen die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines und Abgrenzung zu anderen Klagearten

Rz. 93 Bei der Beschlussersetzungsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Rz. 94 Mit ihr beantragt der klagende Wohnungseigentümer, dass Gericht möge anstelle der Wohnungseigentümer einen ­Beschluss fassen. Rz. 95 Die vor dem Inkrafttreten des WEMoG in § 21 Abs. 8 WEG a.F. geregelte Klageart ist zum 1.12.2020 in § 44 Abs. 1 WEG übernommen und legaldefiniert worden. Rz....mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Wichtiger Grund; Abmahnung

Rz. 597 Für die außerordentliche, fristlose Kündigung bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher setzt voraus, dass das zur Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der GdWE und dem Verwalter so zerstört ist, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Rz. 598 Deshalb ist auch eine nach § 341 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorgesehene ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Hausordnung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 41 In der Hausordnung sind Gebrauchs- und Verwaltungsregelungen zusammengefasst, die den Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichern sollen.[163] In der Regel wird die Hausordnung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt (Absatz 1). Im Beschlusswege kann aber nicht alles geregelt werden, was die Beteiligten ...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 3. Ansprüche aus dem Nachbarrecht

Rz. 100 Handelt es sich um eine in Streitigkeit über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 906, 910, 911, 923 BGB oder nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Art. 124 EGBGB, ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt (§ 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO). Rz. 101 Auch Ansprüche nach § ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Verjährung der Wohngeldansprüche

Rz. 278 Wohngeldansprüche unterliegen nach nahezu einhelliger Auffassung und der Rechtsprechung des BGH der Verjährung.[674] Alle Arten von Beitragsforderungen verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. fällig geworden, ist und der Gläubiger von den Umständen, die...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Berufungseinlegungsfrist

Rz. 284 Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat, ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung einzulegen (§§ 517, 224 Abs. 1 ZPO). Rz. 285 Eine beim zuständigen Berufungsgericht eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie dort verspätet eingeht. Rz. 286 Ob bei V...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / VII. Sofortige Beschwerde

Rz. 344 Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 567–572 ZPO) ist gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn es sich um solche Entscheidungen handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren betreffen...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / III. Beweismittel

Rz. 176 Im zivilrechtlichen Verfahren gelten die allgemeinen und besonderen Vorschriften zur Beweisaufnahme nach den §§ 355 ff. ZPO. Rz. 177 In einem gegen die GdWE gerichteten Verfahren scheidet die Vernehmung des Verwalters als Zeugen aus. Er ist gem. § 455 Abs. 1 ZPO als gesetzlicher Vertreter der GdWE als Partei zu vernehmen (§§ 445 ff. ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO). Rz...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 7 Ordnungsmäßig i.S.v. Absatz 1 sind alle Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer – nicht nur Einzelner – auf die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende Erhaltung, Verbesserung oder den entsprechenden Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtet sind. Eine Maßnahme erfolgt im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn sie ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Erforderlichkeit der Kosten der Nebenintervention (§ 44 Abs. 4 WEG)

Rz. 241 Die Regelung in § 44 Abs. 4 WEG verfolgt den Zweck, das Kostenrisiko für einen den Beschluss anfechtenden Kläger zu minimieren.[185] Rz. 242 Obgleich der Wortlaut der Norm dies nicht erkennen lässt, greift die Beschränkung in § 44 Abs. 4 WEG nach der gesetzgeberischen Intention nur dann ein, wenn ein Streitbeitritt auf Beklagtenseite erfolgt, d.h. sofern die GdWE verk...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / E. Prozesskostenhilfe

Rz. 76 Ob einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, richtet sich nach den §§ 114 ff. ZPO. Rz. 77 Prozesskostenhilfe kann der klagende Wohnungseigentümer erhalten, wenn er bedürftig ist, die Klage Aussicht auf Erfolg hat und die sie nicht mutwillig ist. Rz. 78 Besonderheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klag...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemein

Rz. 226 Die Kostengrundentscheidung trifft das Gericht gem. § 308 Abs. 2 ZPO von Amtswegen. In allen Fällen der Beschlussklagen i.w.S. ergeht die Entscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO, da die Sonderregelung in § 49 Abs. 1 WEG a.F. für Beschlussersetzungsklagen entfallen ist. Rz. 227 Danach hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die unterlegene Partei die notwendigen Kosten des Rechtsstreits ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / h) Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich; Stundung

Rz. 233 Verfügungen über Forderungen der GdWE – wie die Abgabe eines Anerkenntnisses, die Erklärung eines Verzichtes oder die Zustimmung zu einem (gerichtlichen) Vergleich, sofern mit diesem ein (teilweiser) Verzicht verbunden ist – haben regelmäßig keine untergeordnete Bedeutung für die GdWE und bedürfen im Innenverhältnis eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Rz. 234 Zu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Rechtsnachteile

Rz. 55 Unter § 18 Abs. 3 fällt auch die Abwendung rechtlicher Nachteile;[294] z.B. Einleitung eines Rechtsstreits zur Hemmung oder Unterbrechung drohender Verjährung,[295] Einziehung rückständiger Wohngelder zur Abwendung der Illiquidität der Gemeinschaft,[296] Tilgung von Schulden des Verbandes zur Abwendung einer Versorgungssperre[297] oder des Verlustes von Versicherungss...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Auswirkungen auf ein Entziehungsverfahren

Rz. 58 Der Schuldtitel nach § 794 ZPO führt dazu, dass sich die Einleitung des Klageverfahrens erübrigt. Denn der Wohnungseigentümergemeinschaft steht nun ein einfacherer Weg zur Durchsetzung eines Entziehungsanspruches zu. Eine gleichwohl erhobene Klage ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine bereits erhobene wird es nachträglich. Sie ist daher für erled...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 9. Geschäftswert und Kosten

Rz. 44 Der Geschäftswert für das Entziehungsverfahren wurde früher häufig nur auf einen Bruchteil des Verkehrswertes oder die durch den zwangsweisen Verkauf hervorgerufenen wirtschaftlichen Nachteile festgesetzt.[86] Nach Rechtsprechung des BGH entspricht der Streitwert aber dem Wert des Wohnungseigentums.[87] Wird nur der Beschluss über die Aufforderung zur Veräußerung ange...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Eingriff in staatliche Hoheitsakte

Rz. 59 Nicht zur Disposition der Mehrheit stehen des Weiteren auch staatliche Hoheitsakte. Entsprechende Beschlüsse, die etwa Gerichtsentscheidungen abändern, sind nichtig.[132] Dies wurde etwa bejaht, wenn der durch einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer bestellte Verwalter durch Mehrheitsbeschluss wieder abberufen,[133] ein gerichtlich aufgestellter Wirtschaftspla...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Einvernehmliche Berichtigung

Rz. 68 Es ist in Rechtsprechung und Literatur unstreitig, dass ein unrichtiges Protokoll berichtigt werden kann. Deshalb widerspricht ein Beschluss, der die Niederschrift "genehmigt", ordnungsmäßiger Verwaltung, da er den Eindruck erweckt, ihre Unrichtigkeit könne nicht mehr berichtigt oder gerügt werden.[113] Ähnliches gilt für die Korrektur der Niederschrift durch Mehrheit...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Grundbeschlüsse

Rz. 95 Probleme bereiten in der Praxis gestufte Beschlussfassungen. Es wird allgemein als zulässig angesehen, bestimmte Grundentscheidungen etwa zur Frage, in welcher Reihenfolge Sanierungen durchgeführt werden sollen, vorab zu entscheiden und die Einzelheiten einer späteren Entscheidung vorzubehalten.[245] Eine solche Vorgehensweise würde natürlich konterkariert, könnte der...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Sonderumlagen und Umlageschlüssel

Rz. 113 Sonderumlagen bilden einen Nachtrag zum beschlossenen Vorschuss auf der Basis des Wirtschaftsplans.[376] Auch Sonderumlagen können nicht frei und ohne Sachbezug festgelegt werden. Nach zutreffender Auffassung muss über sie zweckgebunden beschlossen werden (weiterer Vorschuss). Der Maßstab für den auf die Sonderumlage[377] entfallenden Vorschuss nach § 28 Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Mustertexte / IV. Verwalterbestellung

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.15: Klageantrag auf Verwalterbestellung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[33] des Wohnungseigentümers Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München, Kläger, – Prozessbevollmächtigter: RA Obermüller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2002 – gegen die Gemein...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Allgemeines

Rz. 143 Neben dem Antrag der Partei auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung muss diese einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) machen. Rz. 144 Besteht eine Anspruchsgrundlage nach dem materiellen Recht für das Begehren des Antragstellers, liegt ein Verfügungsanspruch vor. Rz. 145 Weitere Voraussetzung für den E...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Prozesskostenhilfe

Rz. 297 Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann theoretisch Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil sie im Hinblick auf die der Klage zugrunde liegenden Forderung ein rechtsfähiger Verband (vgl. 9a Abs. 1) und damit eine parteifähige Vereinigung (§ 50 Abs. 1 ZPO) i.S.v. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO ist.[725] Die Unterlassung der Rechtsverfolgung würde allgemeinen Interessen zuwide...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Sondervergütungen

Rz. 448 Ist zwischen der GdWE und dem Verwalter eine Grundvergütung bzw. Pauschalvergütung vereinbart worden, muss hinsichtlich weiterer Leistungen, die der Verwalter kraft Gesetzes schuldet, eindeutig im Verwaltervertrag klargestellt werden, dass und in welchem Umfang für diese ein gesondertes Entgelt gezahlt werden soll. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass alle gesetzli...mehr

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Mustertexte / III. Herausgabe von Verwaltungsunterlagen

Rz. 14 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.14: Klageantrag auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[26] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertr...mehr

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Mustertexte / V. Einsichtnahme Beschluss-Sammlung

Rz. 16 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.16: Klageantrag auf Einsichtnahme Beschluss-Sammlung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[37] des Wohnungseigentümers Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München, Kläger, – Prozessbevollmächtigter: RA Obermüller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2002 – ge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Beitragspflicht bei Insolvenz

Rz. 256 Fällt eine Eigentumswohnung in die Insolvenzmasse, so gehören zu den Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO, die gemäß § 53 InsO vorweg zu berichtigen sind, diejenigen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind.[640] Wegen dieser Masseschulden kann die Gemeinschaft der Wohnu...mehr

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Mustertexte / VII. Entziehungsklage

Rz. 18 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.18: Entziehungsklage Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[40] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anteilige Beteiligung an der Risikovorsorge bei drohenden Rechtsstreitigkeiten

Rz. 76 Eine im gemeinschaftlichen Interesse liegende effektive Verteidigung von ordnungsmäßigen Beschlüssen ist nur gewährleistet, wenn dem Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten zur Abwehr von Rechtsnachteilen für die notwendigen Geldmittel für die Wahrnehmung seiner Befugnisse, insbesondere für die zeitnahe B...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Prüfungspflicht des Grundbuchamtes

Rz. 37 Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob für den Antrag auf Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum die formellen Voraussetzungen für den Grundbuchvollzug vorliegen. Dazu gehört zunächst der Antrag eines Berechtigten gemäß § 13 Abs. 1 GBO (vgl. Rdn 14). Weiterhin muss die Eintragung von den, von der Rechtsänderung Betroffenen gemäß § 19 GBO in der Form des § 29 GBO b...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Zum prozessualen Begriff des Wohnungseigentümers

Rz. 9 Die Zuständigkeit für den besonderen Gerichtsstand (§ 43 Abs. 1 S. 2 WEG) sowie die ausschließlichen Gerichtsstände nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Nr. 4 WEG knüpfen an den Begriff des "Wohnungseigentümers" an. Rz. 10 Wer Wohnungseigentümer ist, stellt im Zusammenhang mit der Zuständigkeit eine sog. "doppelt relevante Tatsache" dar, d.h. eine solche Tatsache, die s...mehr

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Mustertexte / II. Beschlussanfechtung

Rz. 13 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.13: Klageantrag Beschlussanfechtung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[20] des Wohnungseigentümers Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München, Kläger,[21] – Prozessbevollmächtigter: RA Obermüller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2002 – gegen die Gemein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Mustertexte / VI. Unterlassungsklage

Rz. 17 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.17: Unterlassungsklage Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[38] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE), Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Entscheidungen in der Hauptsache und in Nebenverfahren

Rz. 81 Zur Frage, ob nur End- oder auch Nebenentscheidungen (etwa zum Streitwert, zu Rechtsmitteln im Vollstreckungsverfahren) oder gar verfahrensleitende Entscheidungen einzutragen sind, gibt das Gesetz keine Auskunft. Zwar redet es nur von "Urteilsformeln", was darauf hindeutet, dass nur Endentscheidungen einzutragen sind. Die Verwendung des Begriffs "Urteilsformel" beruht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Zuständigkeitsstreitigkeiten

Rz. 88 Die gerichtsinterne Zuständigkeit beim Amtsgericht bzw. Landgericht richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan. Da weder in den §§ 23a ff. GVG noch in § 72a GVG eine Pflicht zur Bildung von wohnungseigentumsrechtlichen Abteilungen bzw. Kammern normiert ist, kann das übergeordnete Gericht nur bestimmen, an welches Gericht die Klage zu rich...mehr

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Mustertexte / VIII. Vollstreckungsgegenklage

Rz. 19 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.19: Vollstreckungsgegenklage Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[46] des Wohnungseigentümer Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München, Kläger, – Prozessbevollmächtigter: RA Obermüller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2002 – gegen die Wohnungseigentümer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Berechtigter und Verpflichteter

Rz. 24 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist ausschließlich Anspruchsberechtigte und Anspruchsinhaberin der aufgrund der Kostenschulden verteilten Kostenlast. Die Kostentragungspflicht nach Maßgabe des Verteilungsmaßstabes entsteht jedoch erst, wenn über die anfallenden Einzelabrechnungen und zu den Vorschüssen basierend auf dem Wirtschaftsplan gem. §§ 28 Abs. 1 S. 1 B...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Verfahrenskosten

Rz. 299 Dem Verwalter kann eine Sondervergütung für die selbstständige gerichtliche Geltendmachung von Wohngeld (Klagepauschale) oder für die Begleitung des durch einen Rechtsanwalt geführten Prozesses (Prozessbegleitvergütung) versprochen werden; Vergütungsschuldnerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband) als Vertragspartnerin. Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 können die E...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.2.6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Erprobung hinaus

Soll das Arbeitsverhältnis über den vereinbarten Endtermin fortgesetzt werden, so bedarf es grundsätzlich des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags bzw. einer Vereinbarung darüber, dass das Arbeitsverhältnis (nunmehr als unbefristetes) fortgesetzt wird. Eine solche Vereinbarung kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (konkludent). Das Gesetz sieht dies sogar a...mehr