Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsstreit

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / G. Angrenzende Rechtsgebiete und -fragen (Rechtsschutzversicherung)

Rz. 28 Rechtliche Auseinandersetzungen aus dem Verkauf eines Erbteils werden i.R.d. Rechtsschutzversicherung nicht von dem Risikoausschluss der "Streitigkeiten aus dem Bereich des Erbrechts" gem. Nr. 3.2.10. ARB 2021 der Musterbedingungen des GDV[66] erfasst.[67] Von diesem Ausschlusstatbestand werden nur solche Ansprüche erfasst, die spezifisch erbrechtlicher Natur sind. Au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Klage, Schiedsfähigkeit

Rz. 13 Ein Rechtsstreit um die Pflichtteils- oder Vermächtnisunwürdigkeit wird vor den ordentlichen Gerichten geführt. Der potentiell Unwürdige wird eine vorrangige Leistungsklage erheben müssen, in der inzident die Unwürdigkeit geprüft wird.[8] Der Erbe kann Feststellungsklage erheben, wenn sich der potentiell Unwürdige eines Anspruchs trotz Unwürdigkeit berühmt. Rz. 14 Da d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Prozessuales

Rz. 26 Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2268 BGB erfüllt sind, muss in einem Rechtsstreit über das Erbrecht inzident als Vorfrage vor dem Prozessgericht/Nachlassgericht geprüft und entschieden werden.[32] Zulässig ist auch eine Klage eines im Testament Bedachten gegen den oder die Erblasser auf Feststellung der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Schiedsgutachter

Rz. 39 Die Schiedsklausel bzw. Schiedsbestimmung, auf die die Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens Anwendung finden, sind von einer rein schiedsgutachterlichen Tätigkeit nach §§ 315 ff. BGB, bei der etwa bestimmte Bewertungsgrundlagen festgelegt werden, abzugrenzen. Ein Schiedsgutachter widmet sich lediglich Teilaspekten und soll nicht den gesamten Rechtsstreit entsche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Erteilungsverfahren

Rz. 4 Erteilt wird das Testamentsvollstreckerzeugnis durch das nach §§ 343, 344 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht, entsprechend der Erteilung des Erbscheins, wobei dabei auf die Anmerkungen zu § 2353 BGB zu verweisen ist. Nach h.M. ist auch für den Fall, dass sich ein landwirtschaftlicher Hof im Nachlass befindet, das Nachlassgericht und nicht das Landwirtschaftsgeric...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Haftungsfallen

Rz. 26 Gravierendste Haftungsfalle im Zusammenhang mit Abs. 1 S. 1 ist, dass der Miterbe die notwendige Erhebung der Einrede im Rechtsstreit versäumt, was für die Zukunft dann zu einer unbeschränkten Haftung führt. Auch ist zu beachten, dass Abs. 1 S. 1 nur eine aufschiebende Wirkung zukommt. Ist also Dürftigkeit des Nachlasses zu befürchten, muss ergänzend die Einrede nach ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 18 Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts ist regelmäßig erst im Erbscheinsverfahren oder im Rechtsstreit zwischen (potentiellen) Erben zu berücksichtigen. Die Beweislast,[7] dass der Verzicht zugunsten eines Dritten gem. Abs. 1 erklärt wurde, trägt der Verzichtende. Dagegen muss derjenige, der sich entgegen der Auslegungsregel des Abs. 2 darauf beruft, der Verzicht sei ni...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gestaltungshinweise, Haftungsfallen

Rz. 15 Sieht man vom Sonderfall des Nachlassinsolvenzverfahrens ab, hat der Miterbe hier ernsthafte Gestaltungsmöglichkeiten nur über das Rechtsinstitut des Aufgebotsverfahrens. Dabei sind unter Berücksichtigung der Anzahl der Miterben, der zu verteilenden Masse sowie der "Übersichtlichkeit" des Nachlasses der eventuelle Nutzen einer Beschränkung auf eine anteilige Haftung s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Gebührentatbestand

Rz. 26 Auch wenn lediglich ein Miterbe ein Mandat für die Erbengemeinschaft erteilt, fällt die Geschäftsgebühr und/oder Verfahrensgebühr verbunden mit einer Erhöhungsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 1008 VV RVG an.[67] Berechtigt und verpflichtet wird nicht das vertretende Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern die Gesamtheit der Miterben.[68] Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Herausgabeanspruch

Rz. 1 Der Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB ist ein direkter Anspruch des wirklichen Erben gegenüber dem bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben. Dieser Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht stellt für den wirklichen Erben eine Möglichkeit dar, die schädlichen Wirkungen eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden, ohne ein ggf. zeitlich läng...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 In Erbrechtsprozessen geht es häufig um die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Soll der behandelnde Arzt befragt werden, besteht das Problem der ärztlichen Schweigepflicht. Es ist daher anzuraten, in die Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Entbindungserklärung aufzunehmen. Für die Beweislast gelten die allg. Grundsätze; die fehlende Geschäftsfähigkei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Herausgabe des Nachlasses

Rz. 27 Steht dem Erben eine der Einreden des § 1990 BGB zu und erhebt er diese Einreden in der gebotenen Weise, beschränkt sich seine Haftung auf den Nachlass. Er kann die Befriedigung des Gläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht (Abs. 1 S. 1). In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Eindeutigkeit der Verwirkungsklausel

Rz. 19 Werden testamentarische Verpflichtungen, bspw. aus Vermächtnis, Auflage oder Teilungsanordnungen, nicht befolgt und wird deren Wirksamkeit vom Verpflichteten auch nicht bestritten, kann diese Nichtbefolgung zur auflösenden Bedingung der testamentarischen Zuwendungen gemacht werden. Hier liegt eine Verwirkungsklausel vor. Eine Verwirkungsklausel wird auch dann ausgelös...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Aufhebung der Nachlasspflegschaft

Rz. 124 Die Nachlasspflegschaft endet gem. § 1886 Abs. 2BGB grundsätzlich erst mit ihrer Aufhebung durch Beschluss des Nachlassgerichts und wird mit dessen Bekanntmachung an den Nachlasspfleger wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG).[380] Anderes gilt nur dann, wenn die Nachlasspflegschaft auf die Besorgung einer bestimmten einzelnen Angelegenheit beschränkt wurde. In diesem Fall endet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / G. Haftungsfallen

Rz. 30 Zentrale Haftungsfalle im Zusammenhang mit den §§ 2058 ff. BGB ist – deren Normzweck entsprechend – der Vollzug der Erbteilung vor Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten.[90] Rz. 31 Haftungsfallen drohen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten gegenüber Miterben dem Klägervertreter aber auch in Form des Kostenrisikos, wenn ein Rechtsstre...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 3 können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung z.B.:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Festsetzung der Vergütung – Verfahren

Rz. 8 Das Nachlassgericht setzt die Vergütung gem. § 168 Abs. 1, 5 FamFG auf Antrag des Erben oder des Nachlassverwalters oder – wenn es die Festsetzung für angemessen hält – von Amts wegen fest. Zuständig zur Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters ist das Nachlassgericht (§§ 1975, 1813, 1808 Abs. 1, 1962 BGB i.V.m. §§ 340, 292, 292a FamFG). Funktionell zuständig i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gesamthandsklage (Abs. 2)

Rz. 19 Die Erbengemeinschaft als Gesamthand haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten, also für Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden. Dies stellt Abs. 2 klar, indem er die Gesamthandsklage gegen die Miterben in ihrer Zusammenfassung als Erbengemeinschaft eröffnet. Dabei sind sämtliche Miterben notwendige Streitgenossen.[48] Rz. 20 Sind nur einzelne Mit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Fehlende Prozessführungsbefugnis

Rz. 12 Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers fehlt in den Fällen, in denen der Anspruch, der mit dem Prozess verfolgt werden soll, nicht oder nicht mehr (z.B. durch Freigabe oder Testamentsvollstrecker ist selbst Schuldner des Nachlasses) der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Dabei ist insbesondere die Feststellung des Erbrechts nach dem Erbla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Miterbe als Nachlassgläubiger

Rz. 14 Ist ein Miterbe gleichzeitig Nachlassgläubiger findet in seiner Person keine Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit (Konfusion) statt.[46] Dies gilt selbst dann, wenn sämtliche Miterben Gläubiger einer bestimmten gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit sind, da der Nachlass vor der Teilung der Erbengemeinschaft ein rechtlich getrenntes Sondervermögen darstel...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ende des Scheidungsverfahrens

Rz. 14 Endet das Scheidungsverfahren vor dem Erbfall ohne Scheidungsbeschluss, kommt § 1933 BGB nicht zum Zuge. Dabei ist es unerheblich, ob eine Antragsrücknahme erfolgt ist oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.[37] Irrelevant ist die bloße Möglichkeit der Rücknahme.[38] Wurde eine Zustimmung bereits erklärt, verliert diese, wenn der Antragsteller seinen Scheidung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Klageerwiderung

Rz. 27 Zur Verteidigung gegen eine Gesamtschuldklage kann sich der in Anspruch genommene Miterbe der verschiedenen erbrechtlichen Einwände bedienen. Neben der in der Praxis häufig anzutreffenden Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990–1992 BGB, kann er sich – solange er die Erbschaft noch nicht angenommen hat – auf die Unzulässigkeit einer bereits zu diesem Zeitpunkt gegen ihn erho...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Aufwendungsersatz

Rz. 13 Nach den §§ 669, 670, 1877, 1888 BGB hat der Nachlassverwalter außerdem Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist von dem Vergütungsanspruch streng zu unterscheiden. Der Nachlassverwalter kann für die zwecks Führung der Verwaltung zu machenden Aufwendungen, einen Vorschuss und Ersatz verlangen, wenn er sie den Umständen nach für er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Prozesskostenhilfe

Rz. 18 Sofern die Voraussetzungen der §§ 114, 116 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen, ist dem Testamentsvollstrecker Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies ist dann gegeben, wenn zur Prozessführung erforderliche Mittel weder aus dem verwalteten Nachlass noch von den Erben oder den sonstigen an der Prozessdurchführung interessierten Personen aufgebracht werden können und die sonstigen Vo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Passivprozess bei gegenständlich beschränkter Testamentsvollstreckung gem. § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 9 In derartigen Fällen kann der Nachlassgläubiger nur gegen den Erben Leistungsklage erheben. Eine Klage gegen den Testamentsvollstrecker ist nicht möglich.[18] Zulässig ist lediglich die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Eine solche Klage ist aber auch erforderlich, wenn der Gläubiger in den dem Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Prozesspflegschaft

Rz. 36 Die Nachlasspflegschaft auf Antrag gem. § 1961 BGB stellt gleichfalls eine Nachlasspflegschaft dar. Auch die Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB kann nur in den Fällen des Abs. 1 angeordnet werden. Im Übrigen unterscheiden sich die beiden Rechtsinstitute jedoch vor allem darin, dass die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB von Amts wegen angeordnet wird, während die Na...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 18 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[52] dargestellt werden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Umfang des Prozessführungsrechts

Rz. 5 Der Umfang des Prozessführungsrechts des Testamentsvollstreckers hängt vom Umfang seines Verwaltungsrechts ab. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Erblasser nach § 2208 BGB das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers eingeschränkt hat. Anderenfalls ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich zu jeder Art der gerichtlichen Geltendmachung des seiner Verwaltung unt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Nichtberücksichtigung eines angemeldeten Erbrechts

Rz. 10 Nach der Regelung des Abs. 2 S. 1 bleibt ein Erbrecht unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Rz. 11 Der Lauf der Drei-Monats-Frist beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung eines Erbrech...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Reichweite der Hemmung

Rz. 18 Die Hemmung wirkt in Höhe des in der zweiten Stufe bezifferten Klageantrags,[38] jedoch nur dann, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.[39] Die Klage auf Zahlung des Pflichtteils gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB hemmt gleichzeitig die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und umgekehrt,[40] jedoch nur i.H.d. mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrages.[...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unterbrechung des Prozesses

Rz. 5 Der Testamentsvollstrecker ist unter den Voraussetzungen der §§ 241, 249 ZPO berechtigt, einen durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Prozess nach § 239 ZPO aufzunehmen. Ist das Amt des Testamentsvollstreckers beendet oder erlischt das Verwaltungsrecht während des Prozesses aus einem nicht in seiner Person liegenden Grund, so tritt eine Unterbrechung des Verfahren...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Klage

Rz. 22 Bis zur Teilung des Nachlasses hat ein Nachlassgläubiger grundsätzlich die Wahl, ob er die Gesamtschuldklage des § 2058 BGB oder die Gesamthandsklage des § 2059 Abs. 2 BGB erheben will.[75] Dabei schließt die Gesamtschuldklage gegen den einzelnen Miterben streitgegenständlich die Gesamthandsklage ein. Ein Unterschied besteht insoweit jedoch im Klageziel, welches sich ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Gewöhnliche Erhaltungskosten

Rz. 2 Gewöhnliche Erhaltungskosten (Abs. 1) sind die Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses für die tatsächliche und rechtliche Erhaltung der Nachlassgegenstände regelmäßig aufgewendet werden müssen.[6] Diese Kosten sind sozusagen das Korrelat der dem Vorerben zugewiesenen Nutzungen. Sie sind daher, wie auch die Fruchtziehungskosten (§...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 1961 BGB steht in einem engen Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1958 BGB. Danach kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, vor der Annahme der Erbschaft nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Klage des Nachlassgläubigers gegen den Erben vor dem Zeitpunkt der Erbschaftsannahme wäre deshalb mangels passiver Pro...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Auskunftspflicht und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Rz. 27 Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wodurch auch der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt wird.[61] Dabei kann jeder einzelne Erbe ohne Mitwirkung der anderen die Ansprüche geltend machen, allerdings mit der Einschränkung, lediglich Leistung an alle Miterben verlangen zu können.[62] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.3 Unterhaltspflichten

Rz. 841 Im Rahmen der Sozialauswahl sind ferner die Unterhaltspflichten der einzubeziehenden Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Je stärker ein Arbeitnehmer durch Unterhaltspflichten finanziell belastet wird, desto höher ist sein Schutzniveau. So ist ein Interessenausgleich, im Rahmen dessen bei der Gewichtung der Sozialfaktoren die Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.4.3.2 Kündigung innerhalb der Wartezeit

Rz. 251 Innerhalb der Wartezeit soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erproben. Bewährt dieser sich nicht, kann der Arbeitgeber "frei" kündigen, d. h. auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung kommt es nicht an. Die Kündigung unterliegt aber den Grenzen der §§ 134, 138, 242 BGB.[1] Dabei ist darauf zu achten, dass über diese Generalklauseln nicht der Schutz des Kündigungss...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4.5 Vollmacht

Rz. 154 Dem Vertreter kann die Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft verliehen werden (§ 166 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Vollmacht wird erteilt durch Erklärung gegenüber demjenigen, der als Vertreter auftreten soll, oder gegenüber dem Dritten (§ 167 Abs. 1 BGB). Beispiele Die Vollmacht zum Ausspruch einer Kündigung ist insbesondere enthalten in: der Einzel- bzw. Spezialvollmacht z...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.7 Auflösung durch Urteil nach § 9 KSchG

Rz. 79 Wenn der Arbeitnehmer gegen die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers geklagt und das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Kündigung unwirksam war, besteht nach wie vor ein wirksames Arbeitsverhältnis. Er kann dann aber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG beantragen, das Gericht möge durch Urteil das Arbeitsverhältnis auflösen, vorausgesetzt, die Fortsetzung ist ihm ni...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.4 Aufhebungsvertrag, gerichtlicher Vergleich

Rz. 65 Die Vertragsparteien können den Arbeitsvertrag einvernehmlich beenden, indem sie durch Angebot und Annahme einen schriftlichen Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag schließen, vgl. §§ 311 Abs. 1, 623 BGB. Das garantiert zum einen der Grundsatz der Vertragsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, zum anderen das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG. Die Parteien können vere...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.5 Rechtsprechungsbeispiele (Fallbeispiele A–Z)

Rz. 468 Abkehrwille, also das Treffen von Vorbereitungen, um ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen oder sich selbstständig zu machen, an sich rechtfertigt keine verhaltensbedingte Kündigung.[1] Ausnahmen gelten bei Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen (s. unter "Konkurrenztätigkeit"). Rz. 469 Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots durch den Arbeitgeber, bei einer Vermi...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Stimmverbot

Begriff Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter der GmbH pro EUR seiner Beteiligung eine Stimme, mit der er bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung sein Stimmrecht ausüben kann. Ausnahmen gelten u. a. dann, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt, so darf z. B. der Gesellschafter nicht "Richter in eigener Sache" sein. Dann gilt ein gesetzliches Stimmverbot. Ge...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / J. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

I. Rechtliche Grundlagen Rz. 183 Haupt- und Nebenintervention sowie Streitverkündung sind sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zulässig. 1. Hauptintervention Rz. 184 Gem. § 64 ZPO kann ein Dritter, der eine Sache oder ein Recht für sich in Anspruch nimmt, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, bis zur rec...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / i) Muster: Fortsetzung des Rechtsstreits nach Vorbehaltsurteil (Urkundenprozess)

Rz. 108 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 57.25: Fortsetzung des Rechtsstreits nach Vorbehaltsurteil (Urkundenprozess) An das Landgericht _________________________ In dem Rechtsstreit _________________________ gegen _________________________ ist dem Beklagten mit Urt. v. _________________________ die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten w...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / IX. Aussetzung/Ruhen des Rechtsstreits

1. Rechtliche Grundlagen Rz. 234 Entsprechend §§ 239 ff. ZPO wird der Rechtsstreit bei Tod einer Partei, Insolvenz,[175] Verlust der Prozessfähigkeit oder – in Anwaltsprozessen – bei Tod des Anwalts unterbrochen. Die Unterbrechung endet, wenn z.B. durch die Erben, den Insolvenzverwalter oder den gesetzlichen Vertreter die Wiederaufnahme des Prozesses angezeigt oder ein neuer ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / a) Klageerhebung

Rz. 690 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG ist für Klagen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Die Kündigungsschutzklage muss beim örtlich zuständigen ArbG schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des ArbG (Rechtsantragsstelle) erhoben werden. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG richtet sich...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Hauptintervention

Rz. 184 Gem. § 64 ZPO kann ein Dritter, der eine Sache oder ein Recht für sich in Anspruch nimmt, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend machen, vor dem der – ursprüngliche – Rechtsstreit im ersten Rechts...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 4. Muster: Aufnahme des Verfahrens

Rz. 237 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 57.60: Aufnahme des Verfahrens An das Landgericht _________________________ Aufnahme des Rechtsstreits In dem Rechtsstreit _________________________ gegen _________________________ teilen wir mit, dass der Kläger durch seinen Sohn S als Alleinerbe beerbt wurde. Dieser wird den Rechtsstreit anstelle des Verstorbenen ...mehr