Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vermittlung der Geschäftsstelle.

Rn 4 Die Vermittlung der Zustellung hat insb im Vollstreckungsverfahren und dort va für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 829 II, § 835 III 1) praktische Bedeutung. Eine Vermittlung durch die Geschäftsstelle ist ausgeschlossen für die Zustellung des Vollstreckungsbescheids im Fall des § 699 IV 1 Hs 2. Auch wenn sich die Partei der Vermittlung der G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Nr 3.

Rn 15 Schließlich muss der Drittschuldner erklären, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Vorrangig Pfändungen, einschl etwaiger Vorpfändungen, sind deswegen nach Umfang der Titulierung, den erfolgten Leistungen sowie dem Pfändungsbeschluss (Gericht, Az und Datum) zu bezeichnen. Anzugeben ist auch, ob ein privilegierter Gläu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Stellung des Drittschuldners.

Rn 25 Der Drittschuldner muss an den Vollstreckungsgläubiger leisten, doch bleiben ihm seine Einwendungen vorbehalten, §§ 1275, 404 BGB (zu den Einwendungen § 829 Rn 90). Zahlt er in Unkenntnis der Überweisung an den Vollstreckungsschuldner, ist er ggü dem Vollstreckungsgläubiger entspr § 407 BGB geschützt (Musielak/Voit/Flockenhaus § 835 Rz 13). Nach der Überweisung darf de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Kostenerstattung.

Rn 23 Die Kosten der Auskunft muss der Drittschuldner selbst tragen (AG Cuxhaven JurBüro 20, 443). Es besteht kein Erstattungsanspruch gg den Schuldner aus den §§ 677, 683, 670 BGB, weil der Drittschuldner ein eigenes Geschäft führt. Ein Schadensersatzanspruch etwa aus § 280 I BGB scheitert, weil den Schuldner keine Nebenpflicht trifft, Pfändungen zu vermeiden (BGH NJW 99, 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.09 (BGBl I, 2258) eingefügt. Sie dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstreckung, wenn Geldforderungen und andere Vermögensrechte auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheids gepfändet werden sollen. Stellt der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag ele...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Konsequenzen für den Einziehungsprozess.

Rn 66 Im Rechtsstreit des Gläubigers gg den Drittschuldner hat das Prozessgericht grds die Existenz des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinzunehmen. Dies gilt dann nicht, wenn der Beschl nichtig, also von vornherein unwirksam ist (BAG NJW 09, 2324 [BAG 06.05.2009 - 10 AZR 834/08] Rz 9). Beruft sich der Drittschuldner ggü der Einziehungsklage des Gläubigers auf derarti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck und Inkrafttreten.

Rn 31 Am 21.12.22 wurde die Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 16.12.22 (BGBl I, 2368) veröffentlicht. Mit der Novellierung werden mehrere Zielsetzungen verfolgt. Die prinzipiel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XIII. Sonstige Rechte.

Rn 73 Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht iSv § 857 I dar (BGH NJW-RR 07, 1219). Die Pfändung des Anwartschaftsrechts des Nacherben wird mit Eintritt eines weiteren Nacherbfalls absolut unwirksam (Nürnbg BeckRS 17, 132620; vgl BGHZ 33, 76, 86). Das Recht des Mitglieds, in einem berufs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sozialrechtliche Unterhaltsbestimmung.

Rn 16 Der Pfändungsumfang muss vom Vollstreckungsgericht nach sozialrechtlichen Maßstäben individuell berechnet werden (BGH NJW 08, 227 [BGH 31.10.2007 - XII ZR 112/05] Rz 30). Der vollstreckungsrechtlich notwendige Unterhalt darf dabei nicht mit dem unterhaltsrechtlich notwendigen Selbstbehalt gleichgesetzt werden, der zwar ebenfalls an den sozialrechtlichen Größen ausgeric...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Abgrenzung der Angelegenheiten

Rz. 155 Die Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung müssen sorgfältig zu anderen Angelegenheiten abgegrenzt werden. Dabei muss unterschieden werden, ob der Rechtsanwalt bereits im Erkenntnisverfahren tätig war oder nicht. Für den Rechtsanwalt, der bereits im Erkenntnisverfahren tätig war, beginnt die Zwangsvollstreckung erst, wenn die Handlungen des Erkenntnisverfahrens abges...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Gesetzesänderungen.

Rn 1 Die Vorschrift soll eine im Interesse der Allgemeinheit liegende funktionsfähige Forderungsvollstreckung ermöglichen (BGH NJW 99, 2276, 2278 [BGH 18.05.1999 - XI ZR 219/98]). Regelmäßig sind dem Gläubiger die Verhältnisse zwischen Schuldner und Drittschuldner unbekannt. Um planvoll vorgehen zu können, benötigt der Vollstreckungsgläubiger Informationen darüber. Die deswe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahren.

Rn 34 Der unpfändbare Teil des Einkommens wird auf Antrag des Schuldners oder eines von der Pfändung betroffenen Unterhaltsberechtigten bestimmt (Boewer/Bommermann Rz 760). Nicht antragsberechtigt ist ein Sozialleistungsträger, auf den der Anspruch übergegangen ist. Der Antrag kann auch konkludent gestellt werden und in einer Erinnerung nach § 766 enthalten sein. Dies ist de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Titel.

Rn 4 Zugunsten des Gläubigers muss ein auf eine Geldforderung gerichteter, für vollstreckbar erklärter oder rkr Titel bestehen. Darunter sind ebenso vollstreckbare Urteile, Urkunden iSd § 794 (RGZ 71, 179, 182) sowie Arrestbefehle und Leistungsverfügungen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 845 Rz 2) zu verstehen. Der Titel muss bestehen, ein Urt also verkünde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtscharakter.

Rn 2 Die Auskunftspflicht des Drittschuldners gem § 840 I ist eine aus der allgemeinen Zeugnispflicht abgeleitete staatsbürgerliche Pflicht mit einem selbständigen vollstreckungsrechtlichen Inhalt (BGH NJW 00, 651, 652 [BGH 19.10.1999 - XI ZR 8/99]; St/J/Würdinger § 840 Rz 1). Die Pflicht begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Obwohl es sich um eine vollstreckungsr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Versicherungsrenten (Abs 3 lit b).

Rn 32 Wie Arbeitseinkommen werden auch Versicherungsrenten aus Verträgen zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen behandelt, § 850 III lit b). Betroffen sind die Rentenansprüche aus privaten Versicherungsverträgen, nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, für die § 54 SGB I gilt. Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 953 ZPO – Rechtsbehelfe des Gläubigers.

Gesetzestext (1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt. (2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beze...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahren.

Rn 21 Die Zusammenrechnung erfolgt auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners (St/J/Würdinger § 850e Nr 45; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850e Rz 10; aA Zö/Herget § 850e Rz 4), der allerdings regelmäßig kein Interesse daran haben wird, nicht aber auf Antrag des Drittschuldners. Der nicht fristgebundene Antrag muss in einem Vollstreckungsverfahren gestellt werden. Es genüg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Kenntnisnahme durch Befragung des Schuldners oder Einsichtnahme (Abs 1).

Rn 3 Ist erkennbar, dass die Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der GV über § 806a I nicht nur berechtigt, sondern als staatliches (Vollstreckungs-)Organ auch verpflichtet, den Schuldner nach dessen Geldforderungen zu befragen (str, MüKoZPO/Gruber Rz 7 mN). Eine Pflicht des Schuldners, dem GV Auskunft zu erteilen, besteht in diesem Fall j...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Gewahrsam.

Rn 5 Der Schuldner hat an allen Sachen Gewahrsam, die sich mit seinem Willen in äußerlich erkennbarer Weise in seinem tatsächlichen Herrschaftsbereich befinden (BGH DGVZ 21, 215; Saarbr OLGR Saarbr 03, 39, 41). Der GV bewertet dies nach dem äußeren Anschein (BGH DGVZ 21, 215, 218; Ddorf NJW-RR 97, 998 [OLG Düsseldorf 08.11.1996 - 3 W 454/96]). Wer unmittelbaren Besitz (§ 854...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Die zwingende Beteiligung der Ehegatten folgt bereits aus § 7 II Nr 1 (oder bei Antragsverfahren aus § 7 I); ihre Benennung in Nr 1 dient nur der Klarstellung. Rn 3 Zu beteiligen sind ferner sowohl die Versorgungsträger, bei denen die Ehegatten während der Ehezeit auszugleichende Anrechte iSd § 2 VersAusglG erworben haben, als auch jene, bei denen im Wege der externen Te...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Einzelne generell eilbedürftige Verfahren.

Rn 8 Bei den früher in Abs 3 S 2 Nr 3 enthaltenen Familiensachen ist bei bestimmten Verfahren eine Eilbedürftigkeit gesetzlich normiert (vgl §§ 129a, 155 FamFG). Ferner sind in S 2 Nr 1, 2, 4–8 Ausn von der Verlegungspflicht für bestimmte, allgemein als eilbedürftig eingestufte Verfahren vorgesehen (inhaltlich weitgehend entsprechend der früheren Ferienregelung in § 200 II G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Schadensersatz bei Aufhebung des Vorbehaltsurteils (Abs 4 S 3, 4).

Rn 15 Abs 4 S 3 gehört zu den materiell-rechtlichen Vorschriften in der ZPO. Die Schadensersatzpflicht ähnelt §§ 717 II, III, 945 und gehört zur ›Haftung für schädigende Rechtsverfolgung‹. Es handelt sich um eine Gefährdungs-/Risikohaftung ohne das Erfordernis eines Verschuldens (RGZ 91, 195, 203; zu § 945 BGH NJW 90, 2689 f [BGH 22.03.1990 - IX ZR 23/89]). Aktivlegitimiert ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Grundstücksbruchteile und Rechte an Grundstücksbruchteilen.

Rn 7 Bruchteile an Grundstücken, Berechtigungen, Schiffen und Luftfahrzeugen unterliegen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wenn sie in dem ideellen Anteil eines Miteigentümers gem §§ 741 ff BGB bestehen. Steht ein Grundstück im Bruchteilseigentum, sind nur die Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsversteigerung. In der Terminsbestimmung müssen diese ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Entscheidung.

Rn 47 Die gerichtliche Entscheidung muss die gerichtliche Anordnung konkret bezeichnen und begründen. Zuständig ist auch bei einem nachträglich gestellten Antrag der Rechtspfleger (Zö/Herget § 850c Rz 14). Zur Darlegungs- und Beweislast Rn 32. Der Beschl wirkt nur zugunsten des Antragstellers (BAG MDR 85, 82; zur Konkurrenz der Gläubiger Wischemeyer ZVI 08, 238). Die Entsche...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 3. Besondere Angelegenheit, § 18 RVG

Rz. 27 Oft sind innerhalb eines Mandates bestimmte Handlungen wiederholt notwendig. In diesen Fällen regelt § 18 RVG, dass jede dieser Angelegenheiten eine besondere Angelegenheit darstellt. Im Mietrecht kommen folgende Fallkonstellationen vor:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Wirkungen.

Rn 53 Der privilegierten Pfändung des Gläubigers nach Abs 2 unterliegt das Arbeitseinkommen des Schuldners. Ein Zugriff auf die nach § 850a unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens, wie ihn § 850d I 1, 2 tw eröffnet, bleibt dem Gläubiger verwehrt. Während § 850d I 1 dem privilegierten Gläubiger ermöglicht, auf diese unpfändbaren Einkünfte zuzugreifen, enthält § 850f II keine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Feststellung der materiell-rechtlichen Abhängigkeit.

Rn 14 Die materiell-rechtliche Abhängigkeit der Nebenforderung ergibt sich aus dem Vertrag oder aus gesetzlichen Vorschriften (BGH NJW 07, 1752 [BGH 13.02.2007 - VI ZB 39/06]). Sie ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Nebenforderung zwar nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung enthalten ist, sie sich jedoch aus dieser herleitet und von ihrer Existenz ab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Voraussetzungen.

Rn 4 Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung (§ 113 I 2 iVm § 294 ZPO; s § 294 ZPO Rn 1 ff) eines nicht zu ersetzenden Nachteils für den Schuldner im Falle einer den sofort wirksamen Titel im Rechtsmittelverfahren zugunsten des Schuldners abändernden Entscheidung. Das bedingt zunächst, dass dem eingelegten Rechtsmittel Erfolgsaussichten beigemessen werden können (Rostock FamR...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Materiell-rechtliche Ermächtigung.

Rn 35 Das durch §§ 1368, 1369 BGB begründete Revokationsrecht eines Ehegatten, die Unwirksamkeit von Verfügungen des anderen Ehegatten (§ 1365: Vermögen im ganzen; § 1369: Haushaltsgegenstände) geltend zu machen, ist eine Erscheinungsform der gesetzlichen Prozessstandschaft. Ebenso verhält es sich mit der Unterhaltsklage eines vertretungsberechtigten Elternteils für Unterhal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Stellung des Drittschuldners.

Rn 28 Die summenmäßige Berechnung der unpfändbaren Bezüge obliegt dem Drittschuldner. Er muss, wie bei der Entgeltabrechnung, das Nettoeinkommen bestimmen und die Freibeträge für zu berücksichtigende Unterhaltsempfänger berechnen. Um eine angemessene Risikoverteilung zu ermöglichen, muss der Drittschuldner bei ihm vorhandene Informationen heranziehen, doch hat er keine Nachf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verbotsgrundsatz, Abs 1.

Rn 2 § 901 bestimmt die allgemeinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Aufrechnungs- und Verrechnungsverbots. Bei einem negativen Saldo des Zahlungskontos darf das Kreditinstitut ab dem Umwandlungsverlangen nicht mit seinen Forderungen gg Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstitut...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unterhaltsleistung.

Rn 14 Berücksichtigt werden dürfen nur die unterhaltsberechtigten Personen, denen der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt (LG Kassel JurBüro 04, 558). Unterhaltsberechtigte, denen der Schuldner keinen Bar- oder Naturalunterhalt (AG Fürstenwalde JurBüro 22, 553) leistet, bleiben unberücksichtigt (LG Braunschweig JurBüro 13, 273; L...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zivilrechtliche Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren.

Rn 4 Im Bereich hoheitlicher Tätigkeit (acta iure imperii) genießen souveräne Staaten vorbehaltlich ausdrücklicher einschr zwischenstaatlicher Vereinbarungen (dazu Rn 7) nach dem Völkergewohnheitsrecht, das gem Art 25 GG auch für deutsche Gerichte verbindlich ist, grds vollständige Immunität (vgl § 18 Rn 4 allg zur sog Staatenimmunität). Sie umfasst auch die notwendig für si...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hälftige Mehrarbeitsvergütung (Nr 1).

Rn 2 Mehrarbeit iSd vollstreckungsrechtlichen Bestimmung ist die über die gewöhnliche betriebliche oder tarifliche bzw im Arbeitsvertrag festgeschriebene Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit (BGH NZI 14, 773 [BGH 26.06.2014 - IX ZB 87/13] Rz 8; St/J/Würdinger § 850a Rz 6). Von dieser Terminologie weicht die arbeitsrechtliche Begrifflichkeit ab. Arbeitsrechtlich bezeichnen Üb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Aussicht nicht vollständiger Befriedigung trotz abgegebener Vermögensauskunft (Nr 3).

Rn 6 Die Einholung von Fremdauskünften ist auch zulässig, wenn eine Vollstreckung in die in dem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt. Gefordert ist hier eine Prognoseentscheidung. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der abgegebenen Vermögensauskunft sind indes nicht n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO H

Haager Kinderschutzübereinkommen Art. 1 Brüssel IIa-VO Rdn. 2; Art. 8 Brüssel IIa-VO Rdn. 3; Art. 12 Brüssel IIa-VO Rdn. 1, 5; Art. 14 Brüssel IIa-VO Rdn. 1; Art. 60 Brüssel IIa-VO Rdn. 1; Art. 61 Brüssel IIa-VO Rdn. 1 Haager Minderjährigenschutzabkommen Art. 1 Brüssel IIa-VO Rdn. 2; Art. 8 Brüssel IIa-VO Rdn. 3; Art. 14 Brüssel IIa-VO Rdn. 1; Art. 60 Brüssel IIa-VO Rdn. 1 Haa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gesetzliche Übertragungsverbote.

Rn 3 Eine Forderung ist nach § 851 I trotz fehlender Pfändungsverbote nur pfändbar, soweit sie übertragbar ist. Damit ist § 851 I ua auf die Regelung des § 399 Alt 1 BGB (Rz 12) anwendbar. Die Übertragbarkeit und damit Pfändbarkeit selbständiger Gestaltungsrechte richtet sich nach dem Einzelfall (BGH NJW 03, 1858). Nicht übertragbar aufgrund gesetzlicher Anordnung sind im bü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Teleologie.

Rn 1 Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bildet einen zentralen Baustein für einen systematisch ausgeformten Schutz der Lebensgrundlagen bei Forderungspfändungen (Überblick bei Ahrens NJW 10, 2001). Der gesetzliche Pfändungsschutz setzte zuvor bei der Quelle der Einkünfte an, §§ 850–850c, 850i, 851c, 851d, § 54 SGB I. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen und Altersrenten wur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Qualifizierter Titel.

Rn 46 Das Vollstreckungsgericht muss aus dem Vollstreckungstitel entnehmen können, ob die Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. Prinzipiell muss also der Titel über eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners erlassen sein, die wenigstens einen der dem Titel unterlegten rechtlichen Gründe bildet und im Titel zum A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Antrag des Gläubigers.

Rn 3 Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung setzt einen entspr Antrag des Gläubigers voraus (§§ 754, 802a II), aus dem sich auch ergibt, ob sie vom Gerichtsvollzieher vor oder nach der Sachpfändung zu verlangen ist (Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Will der Gläubiger die Vermögensauskunft sofort, setzt sie lediglich ein Ausbleiben der schuldnerisc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vollstreckungsgegenstand.

Rn 13 Dem privilegierten Zugriff des Gläubigers nach Abs 1 unterliegen das Arbeitseinkommen des Schuldners gem § 850 sowie bis zur Hälfte der nach § 850a Nr 1, 2 und 4 pfändungsfreien Bezüge. Ein erhöhter Pfändungsfreibetrag ist ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Schuldner keinen Unterhalt an den bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger leistet (vgl BGH NJW 15, 157 [BGH 17....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtsvernichtende und rechtshemmende Einreden.

Rn 24 Rechtsvernichtend ist die Erfüllung (BGHZ 83, 278, 280), nicht dagegen eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urt geleistete Zahlung, der Erfüllungswirkung nicht zukommt (BGH NJW 90, 2756); ebenso sind dies Erfüllungssurrogate, wie insb die Aufrechnung sowohl durch den Titelgläubiger als auch durch den Vollstreckungsschuldner...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Benötigte Gegenstände.

Rn 15g Pfändungsfrei sind Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar der Erwerbstätigkeit dienen und für deren Fortführung notwendig sind; unentbehrlich müssen sie nicht sein. Bei Landwirten ist nach dem jeweiligen Zuschnitt des Betriebs zu beurteilen, welche Sachen im Einzelfall pfändungsfrei sind; dazu soll nach § 813 III Nr 2 (bei nach Nr 8 geschützten Tieren § 813 III N...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Auszahlungssperre, Abs 1 S 1.

Rn 2 Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen, § 900 I 1 Hs 1. Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung aus § 835 IV 1, die wegen der Regelung in § 900 aufgeh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Besondere Verfahrensregeln, Abs 3.

Rn 10 Für die Verfahren nach Abs 1 S 2 und Abs 2 stellt § 906 III spezielle Verfahrensvorschriften auf. Diese Regeln gelten bei einer nachträglichen Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags in den Fällen von § 850d I, II sowie bei der abweichenden Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags durch das Vollstreckungsgericht aufgrund einer Angleichung an bundes- ode...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Schuldrechtliche Ansprüche.

Rn 32 Obligatorische Rechte begründen grds kein Widerspruchsrecht. Anders ist es, wenn der Dritte Ansprüche auf Herausgabe einer nicht zum Vermögen des Schuldners gehörenden Sache gelten machen kann. Dies gilt ua für den Rückgabeanspruch des Vermieters gem § 546 BGB, den des Verpächters gem §§ 581, 546 BGB, den des Verleihers gem § 604 BGB, den des Hinterlegers auf Rückgewäh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Systematik.

Rn 37 Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Betrag unabhängig von den Beschränkungen des § 850c bestimmen. Dem Schuldner ist jedoch der eigene und der zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten notwendige Unterhalt zu belassen. ...mehr

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zfs 08/2025, Erhöhung der V... / 3 Anmerkung:

Die vom OLG Frankfurt behandelte Gebührenrechtsfrage stellt sich in der Praxis gerade im Schadensrecht recht häufig. Obwohl wohl die meisten Probleme bei der Anwendung der Nr. 1008 VV RVG bei Tod eines Mandanten und beim Eintritt seines oder seiner Erben in das laufende Mandat höchstrichterlich geklärt sind, herrscht bei vielen Praktikern, so auch hier bei dem Rechtspfleger ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gerichtliche Entscheidung, S 1, 3.

Rn 3 § 905 S 1 bestimmt die Voraussetzungen und Folgen einer vollstreckungsgerichtlichen Festsetzung der Erhöhungsbeträge. Damit gestaltet die Norm das Grundkonzept des gerichtlichen Festsetzungsverfahrens aus. Ziel der sehr detaillierten Vorgaben ist, eine verlässliche Grundlage für die gerichtliche Entscheidung zu bestimmen. Dabei gelten die allgemeinen Sachentscheidungsvo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Wirkungen.

Rn 26 Die Anordnung nach Nr 2 hat zwei konstitutive Folgen. Sie bestimmt, dass das unpfändbare Einkommen nach der Summe der Gesamteinkünfte zu berechnen ist. Außerdem legt sie fest, welchem Einkommen die unpfändbaren Beträge zu entnehmen sind. Zusammenzurechnen sind die Ansprüche des Schuldners, weshalb es erheblich ist, ob das Einkommen bereits ausgezahlt ist. Der Beschl gi...mehr