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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 850c ZPO – Pfä ... / II. Stellung des Drittschuldners.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 28

Die summenmäßige Berechnung der unpfändbaren Bezüge obliegt dem Drittschuldner. Er muss, wie bei der Entgeltabrechnung, das Nettoeinkommen bestimmen und die Freibeträge für zu berücksichtigende Unterhaltsempfänger berechnen. Um eine angemessene Risikoverteilung zu ermöglichen, muss der Drittschuldner bei ihm vorhandene Informationen heranziehen, doch hat er keine Nachforschungen anzustellen (St/J/Würdinger § 850c Rz 21 f; Heilmann ZInsO 24, 645, 648). Der Drittschuldner hat dabei die ihm bekannten Umstände zu beachten (LAG Hamm BeckRS 15, 71471). Falls keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, darf der Drittschuldner von den Angaben des Schuldners etwa im Lebenslauf oder den Daten der Lohnsteuerkarte (LAG Hamm BeckRS 11, 78953; BeckRS 15, 71471) bzw den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ausgehen. Allerdings sind die Angaben nicht bindend, da sie mit den Freibeträgen auf steuerliche und nicht vollstreckungsrechtliche Kriterien abstellen. Zum Schutz des Drittschuldners genügt die entspr Anwendung von § 407 BGB. Auszugehen ist von der angegebenen Steuerklasse. Eine andere Steuerklasse ist nicht vom Drittschuldner, sondern allein vom Gläubiger im Verfahren nach § 850h (§ 850h Rn 21) einzuführen. Für andere als diese steuerliche Angabe darf der Drittschuldner sich nicht auf die Lohnsteuerkarte verlassen, weil sie etwa die Zahl der Unterhaltsempfänger nicht verlässlich abbildet. Mit der Zahl 1 können steuerliche Kinderfreibeträge von 0,5 für zwei Kinder, aber auch ein voller Kinderfreibetrag für ein Kind ausgewiesen sein (Stöber/Rellermeyer Rz C.255). In Zweifelsfällen wird er auch den bei ihm beschäftigten Schuldner befragen müssen (Karlsr JurBüro 09, 553; ArbG Kempten JurBüro 12, 494; MüKoZPO/Smid § 850c Rz 14; ThoPu/Seiler § 850c Rz 2; Anders/Gehle/N...

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