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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 850h ZPO – Ver ... / b) Einzelaspekte.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 20

Angelehnt an die Sittenwidrigkeitsprüfung (dazu BAG NZA 06, 1354, 1356 [BAG 26.04.2006 - 5 AZR 549/05]; PWW/Ahrens § 138 Rz 54) vermittelt die Grenze von 75 % des üblichen Verdienstes eine wichtige Orientierung. Je deutlicher dieser Betrag unterschritten ist, desto weniger zusätzliche Hinweise werden für eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung erforderlich sein. Umgekehrt werden, je höher die Zahlung ist, desto mehr zusätzliche Anzeichen benötigt.

 

Rn 21

Abzustellen ist auf die vom Schuldner ohne die Pfändung sinnvollerweise gewählte Steuerklasse (BAG NJW 08, 2606 LS 3; AG Hagen JurBüro 16, 550). Ein sachlicher Grund für die Wahl besteht bei der Steuerklasse, die aufgrund der familiären Einkommenssituation unter Berücksichtigung der Steuerlast des Partners gewählt wäre (BGH NJW-RR 06, 569; LG Ddorf JurBüro 17, 102; enger AG Aurich JurBüro 09, 47; LG Ansbach JurBüro 10, 50). Eine schon lange vor der Pfändung aus völlig anderen Gründen gewählte Steuerklasse, die ex post gesehen den Gläubiger benachteiligt, ist nicht unangemessen (LG Osnabrück NJW-RR 00, 1216). Hat der Schuldner vor der Pfändung nachweislich eine ungünstigere Steuerklasse gewählt, muss zusätzlich eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorliegen. Dann ist er schon im Jahre der Pfändung so zu behandeln, als sei sein Arbeitseinkommen gem der günstigeren Steuerklasse zu versteuern (BGH NJW-RR 06, 569 Rz 13; Pape NWB 20, 2756; krit Zö/Herget § 850e Rz 1b). Diese von § 850e Nr 1 abweichende Berechnung ggü dem Schuldner ist dem Drittschuldner mitzuteilen. Für die Beurteilung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, also insb die Höhe der Einkommen beider Ehegatten, Kenntnis des Schuldners von der Höhe seiner Verschuldung und einer ...

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