Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rangfolge der Unterhaltsgläubiger (Abs 2).

Rn 35 Können aus dem erweitert pfändbaren Arbeitseinkommen des Schuldners nicht alle Unterhaltsberechtigten befriedigt werden, schreibt Abs 2 Hs 1 die besondere Rangfolge aus § 1609 BGB und § 16 LPartG vor. Die Rangfolge gilt bei einer Pfändung nach § 850d I durch mehrere Unterhaltsberechtigte. Mehrere gleich nahe Berechtigte haben untereinander den gleichen Rang, Abs 2 Hs 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 958 ZPO – Schadensersatz.

Gesetzestext Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland vollzogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung des Beschlusses oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung.

Rn 52 Abs 2 hebt den Pfändungsschutz des Abs 1 Nr 1 Buchst a und b, Nr 2 und 8 Buchst b auf. Die Verbote aus Abs 4 und § 803 II bleiben davon unberührt. Ist der Vorbehaltskauf ein Teilzahlungsgeschäft iSv § 506 III BGB, ist § 508 S 5 BGB zu beachten (s § 817 Rn 16–17).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. 2Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist. (2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. 2Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Geschäftsräume.

Rn 12 Bei Geschäfts- und Betriebsräumen hat im Zweifel der Inhaber Alleingewahrsam, seine Mitarbeiter sind Besitzdiener (vgl oben Rn 6), soweit es sich nicht um offenkundig persönlichen Besitz des Arbeitnehmers handelt (BGH NJW 15, 1678, 1679 [BGH 30.01.2015 - V ZR 63/13]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 3 Das Vollstreckungsgericht darf eine anderweitige Vollstreckungsart nur auf Antrag bestimmen, der vom Vollstreckungsgläubiger, einem nachrangigen Gläubiger, sogar wenn dem vorrangigen Gläubiger die Forderung bereits zur Einziehung überwiesen wurde (RGZ 164, 162, 169), oder dem Schuldner gestellt werden darf. Nicht antragsbefugt sind der Drittschuldner (St/J/Würdinger § 8...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kontoverbindung des Schuldners (Nr 2).

Rn 13 Das Ersuchen ist an das Bundeszentralamt für Steuern (Bonn) zu richten. Dieses kann erstens die Kontostammdaten in Form der Kontonummer und der Angaben zum Verfügungsberechtigten abrufen, was sich aus dem in der Norm genannten Verweis auf §§ 93, 93b I AO ergibt. Zweitens ist durch den Verweis auf § 93b Ia AO auch der Abruf der Adresse des Verfügungsberechtigten und der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu sonstigen Rechtsbehelfen.

Rn 7 Materiell-rechtliche Einwendungen gg den Vollstreckungstitel sind nicht im Weg des § 766 geltend zu machen (vgl § 766 Rn 1); allenfalls kann dies im Weg der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767, der Interventionsklage nach § 771 oder der Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem § 805 erfolgen. Bei evidentem Dritteigentum kann der Dritte – anstelle oder neben der Interven...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Voraussetzungen und Verfahren.

Rn 2 Der Anwendungsbereich des § 886 erstreckt sich auf die Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen auf Herausgabe sowohl beweglicher (vgl §§ 883, 884) als auch unbeweglicher (vgl § 885) Sachen. Die Norm greift nicht ein, wenn sich der herauszugebende Gegenstand im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten befindet. Dann vollstreckt der GV durch Übernahme der Sache vom Dr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einzelheiten.

Rn 3 § 954 I betrifft die Rechtsbehelfe des Schuldners nach Art 33 I und II EuKoPfVO; 2023 wurden insoweit vor den AG ein und vor den LG 5 Verfahren durchgeführt (Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht – Zivilgerichte – 2023). Zuständig ist nach dem Wortlaut der Vorschrift das Gericht, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat. Der nationale Geset...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Maßgeblicher Zeitpunkt.

Rn 6 Der GV hat bei der Vornahme der Pfändung zu prüfen, ob ein Pfändungsverbot vorliegt (vgl Rn 12). Ob nachträgliche Veränderungen, die die Pfändbarkeit beeinflussen, zu berücksichtigen sind, wird unterschiedlich beurteilt: 1. Nachträgliche Pfändbarkeit. Rn 7 War eine Sache im Zeitpunkt der Pfändung nach § 811 unpfändbar, ist die Unpfändbarkeit aber später entfallen, wird de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Überwiegende Belange des Gläubigers.

Rn 30 Der pfändungsfreie Betrag darf nur erhöht werden, wenn sonst eine Unterdeckung für den Lebensunterhalt besteht oder besondere Bedürfnisse des Schuldners bzw besondere Unterhaltspflichten dies erfordern und dem keine überwiegenden Belange des Gläubigers entgegenstehen. Hierfür ist eine differenzierende Beurteilung erforderlich. Abzustellen ist einerseits darauf, welche ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Der Gläubiger muss eine titulierte Geldforderung haben. Als Titel kommen insb Urteile und Urkunden iSd § 794 in Betracht (§ 846 Rn 3). Der gepfändete Herausgabeanspruch muss eine bewegliche körperliche Sache einschl der Wertpapiere nach § 808 II 1 betreffen. Die Vorschrift betrifft nur Herausgabeansprüche über bewegliche Sachen, die iSd §§ 808 ff pfändbar (LG Landshut B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Vorpfändung (Nr 5).

Rn 12 Vor der Rechts- bzw Forderungspfändung kann dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zugestellt werden, wodurch ein Arrestpfandrecht entsteht und ein Inhibitorium verhängt wird (näher s § 845).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. 2Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. 3Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsfolgen.

Rn 25 Eine unpfändbare Forderung darf nicht gepfändet werden. Die Unpfändbarkeit muss das Vollstreckungsgericht vAw beachten. Ein Verstoß führt dennoch zur Verstrickung der Forderung (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 851 Rz 17). Die verbotswidrig erfolgte Pfändung ist anfechtbar (Koblenz NJW-RR 99, 508).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

Rn 3 Der sachliche Anwendungsbereich der Norm erfasst alle Arten von Konten, also insb Giro- und Sparkonten (BTDrs 16/7615, 16). Die Zweckrichtung und Art der Forderung sind unerheblich, weswegen das Konto weder allg dem Zahlungsverkehr noch speziell als Lohn- oder Gehaltskonto dienen muss. Eine teleologische Reduktion scheidet aus. Von der Bestimmung sind deswegen auch Pfän...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten.

Rn 15 Geschützt werden hiernach die Personen, die aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Zeit, Probe oder Widerruf bzw aufgrund besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften in einem besonders geregelten Treueverhältnis zu einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts stehen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850 Rz 57...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Pfändungsverbote.

Rn 4 Abs 1 S 2 und Abs 2 enthalten allgemeine Pfändungsverbote, die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen, deren Verletzung jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung führt. Daneben bestehen spezielle Pfändungsbeschränkungen (zB §§ 811 ff, 850 ff). I. Überpfändung (Abs 1 S 2). Rn 5 Das Verbot der Überpfändung dient dem Schutz des Schuldners und ist ein Schutzgesetz iSd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 9 In Bezug auf Rechtsbehelfe gilt dasselbe wie für die selbstständige Pfändung (s § 808 Rn 36). Der Erstgläubiger ist durch die Anschlusspfändung nicht beschwert und daher nicht anfechtungsberechtigt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 50 Der Anwendungsbereich ist beschränkt auf Sachen und Tiere, deren Unpfändbarkeit sich ausschließlich aus Abs 1 Nr 1 Buchst a und b, Nr 2 oder 8 Buchst b ergibt. Abs 2 ist auch auf Titel anzuwenden, die vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1.1.99 erlassen worden sind (AG Nürnberg JurBüro 99, 550).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 3 Ausschließlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 764), bei Pfändung einer Forderung das Arrestgericht (§ 930 I 3). Funktionell zuständig für die Aufhebung nach § 934 I ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 15 RPflG). Über die Aufhebung nach § 934 II entscheidet der Richter.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Weitere Beispiele.

Rn 16 Im Fall der Haftanordnung kann der Schuldner einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgreich damit begründen, dass mit Vollziehung der Haft eine Versorgung eigener kleiner Kinder unmöglich gemacht wird (St/J/Münzberg Rz 6; MüKoZPO/Heßler Rz 40). Rn 17 Die vorläufige Einstellung einer Vollstreckungsmaßnahme, welche die wirtschaftliche Existenz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten.

Rn 15 Die Kosten eines Antrags auf Vornahme der in § 802a beschriebenen Maßnahmen richten sich nach dem Kostenverzeichnis zu § 9 GvKostG, wobei hier anlässlich der Reform der Sachaufklärung neue Kostentatbestände eingeführt wurden (Mroß DGVZ 12, 169, 178). Diese haben sich durch Art 12 EuKoPfVODG zum 26.11.16 (Rn 3) teilweise erneut geändert (Goebel FoVo 16, 201, 207 f; Rich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Eine gepfändete Sache kann später ein weiteres Mal nach § 808 gepfändet werden. § 826 bietet die Möglichkeit, das Verfahren einer weiteren Pfändung zu Lasten desselben Schuldners für denselben oder einen anderen Gläubiger zu vereinfachen. Die Vorschrift gilt nicht für den Fall, dass gleichzeitig für mehrere Gläubiger oder für einen Gläubiger wegen mehrerer Forderungen g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die mehrfache Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken. Ihre Ziele stimmen mit den §§ 853–855 überein. Geschützt werden soll der Drittschuldner vor den Risiken einer Mehrfachpfändung. Die Gläubiger sollen vor einer verzögerlichen Handhabung bewahrt werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Beweisführungszwecke.

Rn 21k Grundsätzlich ist jede öffentliche Urkunde geeignet, zur Beweisführung verwendet zu werden. Das Pfändungsverbot besteht jedoch nur, wenn gerade eine der geschützten Personen die Urkunde zum Beweis benötigt. Insb bei historischen Urkunden, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, kommt eine Pfändung in Betracht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Verwertung.

Rn 22 Als regelmäßige Form der Verwertung erfolgt die Überweisung zur Einziehung, § 835, jedenfalls soweit das Recht von einer anderen Person als dem Schuldner ausgeübt werden kann. Im Unterschied zu Geldforderungen können jedoch nicht alle Rechte vom Titelgläubiger geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist daher eine Überweisung zur Einziehung beim gepfändeten Geschäftsant...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen und Treugelder (Nr 2).

Rn 6 Urlaubsgeld ist eine zusätzliche arbeitsvertragliche, tarifliche oder betriebliche, über das Urlaubsentgelt hinaus gezahlte Vergütung. Urlaubsentgelt ist das während des Urlaubs gezahlte Arbeitsentgelt (BAG NJW 01, 460, 461 [BAG 20.06.2000 - 9 AZR 405/99]). Urlaubsabgeltung als finanzieller Ersatz für die nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht durch Urlaub...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 37 Die Gerichtsgebühr für Pfändung und Überweisung beläuft sich gem § 3 II GKG iVm KV Nr 2110 auf 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Entsprechende Anwendung.

Rn 24 Der BGH bejaht eine entspr Anwendung von § 851 II auf den vertraglichen Kündigungsausschluss einer sonst nicht pfändungsgeschützten Kapitallebensversicherung (BGH NZI 12, 76 [BGH 01.12.2011 - IX ZR 79/11] Rz 33 ff). Sonst besäßen Abtretungsausschluss und Kündigungsverbot unterschiedliche Konsequenzen, obwohl beide die Verwertung einer Kapitallebensversicherung verhinde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Wirkungen.

Rn 42 Der Drittschuldner durfte danach erst mit Beginn des auf die Gutschrift folgenden übernächsten Monats an den Gläubiger leisten. Die Sperrwirkung trat für jede Gutschrift erneut ein. Zahlte der Drittschuldner dennoch vor Ablauf der Frist an den Vollstreckungsgläubiger, befreite ihn die Leistung nicht im Verhältnis zum Schuldner. Ob und in welchem Umfang der Drittschuldn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Geltendmachung.

Rn 4 Die Pfändbarkeit kann durch ein vertragliches Anerkenntnis begründet werden. Es genügt ein formfreies (PWW/Buck-Heeb § 781 Rz 9) deklaratorisches Anerkenntnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner als Berechtigten und dem Verpflichteten (Ddorf NJW-FER 99, 246, 247). Durch das Anerkenntnis wird das Schuldverhältnis als solches oder es werden einzelne Punkte dem Streit ode...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Übereignungsanspruch (Abs 2).

a) Auflassung. Rn 9 Auch die wirksame Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums begründet lediglich ein Pfändungspfandrecht an diesem, nicht an der Sache (vgl Frankf Rpfleger 97, 152 [OLG Frankfurt am Main 09.12.1996 - 20 W 425/96]; Hamm Rpfleger 08, 190, 191 f [OLG Hamm 13.09.2007 - 15 W 298/07]). Neben der Herausgabe (Rn 8) muss der Pfändungsbeschluss die Auflass...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Berechnung.

Rn 8 Der pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens ist abhängig vom monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Auszahlungsmodus zu berechnen. Welcher Zeitraum gilt, richtet sich nach der arbeitsrechtlichen Bestimmung zwischen Schuldner und Drittschuldner und darf nicht durch das Vollstreckungsgericht festgelegt werden (LG Bochum Rpfleger 85, 370). Weichen die Arbeitsvertragsp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Arrestforderungen.

Rn 3 Arrestforderungen sind nur vorläufig zu berücksichtigen (RGZ 121, 351), ebenso solche Forderungen, für welche lediglich eine Vorpfändung ausgebracht ist. Hier ist ein Hilfsplan aufzustellen für den Fall, dass der Arrest aufgehoben beziehungsweise eine Pfändung nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 845 beigebracht wird. Nach der Aufstellung des Teilungsplanes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift gilt für die Pfändung (§ 803) körperlicher Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck, Systematik.

Rn 1 § 837a bildet eine mit § 830a korrespondierende Bestimmung. Wie § 830a eine besondere Regelung für die Pfändung einer Schiffshypothek beinhaltet, normiert § 837a die Voraussetzungen, unter denen die durch eine Schiffshypothek gesicherte Forderung überwiesen werden kann.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bei Umwandlung, Abs 1 S 2.

Rn 8 Der Pfändungsschutz bei Umwandlung eines Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto ist in S 2 bestimmt. Wenn das Zahlungskonto vor Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, gilt Abs 1 S 1 entspr. Auch in diesem Fall ist also der volle Grundfreibetrag geschützt. Der Pfändungssc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abs 2.

Rn 9 Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Abs 1 vorliegen. Der Unterhalt ist insoweit nach § 851a I und nicht nach § 850i I zu bemessen (Rn 4). Die erforderlichen Angaben können aus dem Pfändungsgesuch des Gläubigers oder vorangegangenen Vollstreckungsverfahren resultieren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 809 erweitert die Möglichkeit der Pfändung auf Sachen, die zum Vermögen des Schuldners gehören, sich aber nicht im (Allein-)Gewahrsam des Schuldners, sondern im (Mit-)Gewahrsam einer anderen Person befinden, die nicht geschützt werden muss.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag und Verfahren.

Rn 30 Da der Pfändungsfreibetrag nach Abs 1 S 2 aF bzw jetzt II erhöht wird, um den Unterhaltsbedarf von Angehörigen decken zu können, enthält Abs 6 eine Korrekturregel. Sachlich stimmt die neue Bestimmung vollständig mit der früheren Regelung aus Abs 4 überein. Lediglich die Stellung im Gesetz und die Verweisungen sind angepasst worden. Es gelten damit die bisherigen Ausfüh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Unpfändbarkeit.

Rn 23 Die zu pfändende Forderung darf keinem Pfändungsverbot oder keiner Pfändungsbeschränkung unterliegen. Zu beachten sind deswegen die Pfändungsbeschränkungen der ZPO insb aus den §§ 850 ff, 899 ff sowie § 23 EGZPO für Flutopferhilfen. Dies gilt außerdem für sozialrechtliche Pfändungsverbote, etwa § 76 S 1 EStG zum steuerrechtlichen Kindergeld (vgl § 850 Rn 22), § 54 III ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren.

Rn 49 Der Pfändungsbeschlag erfasst uneingeschränkt die gesamten Einkünfte iSd Abs 1, denn der Pfändungsschutz wird nur auf Antrag gewährt. Auf das Antragsrecht kann der Schuldner nicht verzichten. Antragsberechtigt sind der Schuldner und die Personen, denen der Schuldner gesetzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Um dem Schuldner die Antragsstellung zu ermöglichen,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abweichungen von den Formularen.

Rn 42 Abweichungen von den gesetzlichen Formularanforderungen sind ausschließlich nach § 3 I Nr 1 iVm II, III ZVFV zulässig. Ansonsten sind Abweichungen unabhängig davon unzulässig, wie sie ausgefüllt oder übermittelt werden, etwa als Schriftstück, elektronisch per PDF oder als Datensatz. Die bisherige Unterscheidung zwischen inhaltlichen Abweichungen und solchen von der for...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 3 Bei einer Forderungspfändung ist die Anhörung des Schuldners, anders als nach § 730, ohne Ermessensspielraum für den Rechtspfleger ausgeschlossen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 834 Rz 1). Dieses Anhörungsverbot gilt für die Pfändungsverfahren nach den §§ 829 ff. Es soll auch in den Verfahren nach § 850f II (Ddorf NJW 1973, 1133) und § 850d bestehen. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Mit der Pfändung und Überweisung zur Einziehung verpflichtet § 842 den Gläubiger zur Beitreibung der Forderung. Diese Beitreibungspflicht ist bei einer nach § 835 I Alt 1 zur Einziehung überwiesenen Forderung gerechtfertigt, weil der Gläubiger wegen seiner Titelforderung erst befriedigt ist, wenn die überwiesene Forderung erfüllt wird. Der Schuldner kann dabei nur noch ...mehr