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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 850f ZPO – Änd ... / 4. Überwiegende Belange des Gläubigers.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 30

Der pfändungsfreie Betrag darf nur erhöht werden, wenn sonst eine Unterdeckung für den Lebensunterhalt besteht oder besondere Bedürfnisse des Schuldners bzw besondere Unterhaltspflichten dies erfordern und dem keine überwiegenden Belange des Gläubigers entgegenstehen. Hierfür ist eine differenzierende Beurteilung erforderlich. Abzustellen ist einerseits darauf, welche Qualität die Bedürfnisse des Schuldners besitzen, und andererseits, welches Gewicht den Belangen des Gläubigers beizumessen ist. In der Hierarchie der Bedürfnisse gehen die Anforderungen aus Nr 1 denen der Nr 2 und 3 vor. Dementsprechend bezieht sich das Kriterium der Erforderlichkeit sprachlich und sachlich nur auf die letzten beiden Regelungen. Das Unterschreiten des notwendigen Unterhalts stellt für den Schuldner bereits eine derart gravierende Benachteiligung dar, dass insoweit keine zusätzlichen Anforderungen existieren (anders St/J/Würdinger § 850f Rz 6; MüKoZPO/Smid § 850f Rz 9). So steht die Sicherung des notwendigen Unterhalts des Schuldners an höchster Stelle. Es folgen der notwendige Unterhalt der gesetzlich Unterhaltsberechtigten, der besondere Umfang der Unterhaltslasten, der notwendige Unterhalt anderer unterhaltsberechtigter Personen und schließlich die sonstigen besonderen Bedürfnisse des Schuldners. Wie der BGH iRd Abwägung nach § 850c VI ausgesprochen hat, ist Kindergeld als eine dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen dienende Leistung nicht zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 06, 568 [BGH 04.10.2005 - VII ZB 24/05]).

 

Rn 31

Als wichtigster Belang des Gläubigers ist zunächst zu beachten, inwieweit der Gläubiger auf die Vollstreckung angewiesen ist, um selbst nicht Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Es folgt seine sonstige wirtschaftliche und persönlic...

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