Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wegschaffen der Sachen.

Rn 17 Der GV hat Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere wegzuschaffen, andere Sachen nur, sofern die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wäre, wenn die Sachen im Gewahrsam des Schuldners verblieben, Abs 2 S 1. Gelangt die ordnungsgemäß gepfändete Sache, die zunächst im Gewahrsam des Schuldners belassen wurde, in den Gewahrsam eines Dritten, darf der GV die Sache bei dem Dritt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Begriff der Durchsuchung.

Rn 2 Nach der Definition, die das BVerfG für Art 13 II GG geprägt hat, bezeichnet Durchsuchen das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung freiwillig nicht offen legen oder herausgeben möchte (BVerfGE 51, 97, 106 f = NJW 79, 1539 [BVerfG 03.04.1979 -...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Definition.

Rn 12 Zubehör sind all die Gegenstände, die nicht nur vorübergehend dem wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entspr räumlichen Verhältnis stehen (§ 97 BGB). Anders als Bestandteile bleibt Zubehör ein rechtlich selbständiger beweglicher Gegenstand. Da aber auch hier der wirtschaftliche Zweck für die Hauptsach...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Voraussetzungen.

Rn 7 § 772 S 1 betrifft nicht den Vollstreckungszugriff, sondern nur die Veräußerung oder Überweisung im Weg der Zwangsvollstreckung, somit die Verwertung. Pfändung ist somit von § 772 S 1 nicht erfasst, ebenso wenig die Eintragung einer Sicherungshypothek; auch können Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung angeordnet werden. Die Versteigerung selbst soll nicht erfolgen, w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Für Pfändung und Überweisung nach § 886 fällt die Gerichtsgebühr nach Nr 2111 KV GKG an. Eine Vorauszahlungspflicht ergibt sich aus § 12 VI GKG. Bei Herausgabebereitschaft des Dritten entstehen dieselben Geb des GV wie in Fällen der Vollstreckung nach §§ 883–885. Rn 8 Der RA erhält für seine Tätigkeit eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG. Der Antrag stellt keine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfolgen.

Rn 7 Die Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind grds uneingeschränkt pfändbar. Erst auf den Schutzantrag des Schuldners oder nach Abs 2 sind die Forderungen für unpfändbar zu erklären. Das Gericht muss eine gesetzlich gebundene und keine Billigkeitsentscheidung unter Abwägung mit den Gläubigerinteressen treffen. Dennoch kann der Schutzantrag abgele...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kindergeld.

Rn 32 Kindergeld ist nicht als Lohnersatzleistung anzusehen, sondern dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen (BGH NJW-RR 05, 1010, 1011 [BGH 05.04.2005 - VII ZB 20/05]). Zu unterscheiden ist das sozialrechtliche Kindergeld vom steuerrechtlichen Kindergeld iSd § 76 EStG. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder iSv § 48 SGB I (Kinderzuschuss gem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sachbezogene Annexregelungen.

Rn 3 Die sachliche Exterritorialität der von diplomatischen Missionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzten Gebäude war seit jeher im Völkerrecht allg akzeptiert. Entspr genießen insb die Räumlichkeiten der ausländischen Missionen samt Einrichtung nach dem Abk besondere Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung (Art 22 Abs 3 WÜD). Auch Lad...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sachverständiger (Abs 1 S 2 und 3).

Rn 5 Kostbarkeiten (s § 808 Rn 18) darf der GV nicht selbst schätzen, sondern muss vAw einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen (Köln Rpfleger 98, 352, 353). Ob eine Kostbarkeit vorliegt, hat der GV nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen (Köln Rpfleger 98, 352, 353 [OLG Köln 15.01.1998 - 7 U 146/92]). Unterlässt er die Zuziehung eines Sachverständigen, beeinträchti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Charakter des Vollstreckungsverfahrens.

Rn 5 Für das Vollstreckungsverfahren der ZPO sind verschiedene Eigenschaften kennzeichnend, die allesamt einen, dem Befriedigungsinteresse des Gläubigers dienenden, effektiven Ablauf bezwecken (Stürner ZZP 99, 291). Das Vollstreckungsverfahren ist dezentral ausgestaltet. Der Gläubiger soll rasch seinen Weg zu dem Vollstreckungsorgan finden, das für die bestimmte Vollstreckun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Für die Überweisung einer hypothekarisch gesicherten Forderung regelt § 837 einige von den §§ 835 f abweichende spezielle Anforderungen. Die Regelung knüpft an die besondere Pfändungsbestimmung für die durch Hypothek gesicherten Forderungen des § 830 an. Ziel ist auch bei der Überweisung, den materiell-rechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Anstelle der Überweis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 14 Wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses abgewiesen, kann der Gläubiger hiergegen nach den §§ 11 I RPflG, 793 sofortige Beschwerde einlegen. Schuldner und Drittschuldner können bei behaupteten Verstößen gg das Pfändungsverfahren, zB bei Unpfändbarkeit der Sache gem § 811 oder Unpfändbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 851 I, Erinnerung gem § 766 einlege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 6 Als Gerichtsgebühr entsteht für die Eintragung der Pfändung ins Schiffsregister eine 0,5 Gebühr, Nr 14230 GNotKG KV, früher 0,25 Gebühr gem §§ 84 I 1, 85, 32 KostO. Die Anwaltsgebühr mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 und ggf 3310 erfasst als Gebühr für die gleiche Angelegenheit auch die Eintragung in das Schiffsregister.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Pfändungsschutz für Sozialleistungen (Abs 3).

Rn 56 Vorschriften außerhalb der ZPO über die Pfändung von Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen Ansprüchen bestimmter Art bleiben nach Abs 4 unberührt. Durch die Sonderregelung des § 54 SGB I hat diese Bestimmung weithin an Bedeutung verloren. Zu ihrem Gegenstandsbereich gehören noch einige Sondermaterien, wie der Pfändungsschutz nach § 51 IV, V StVollzG und die nicht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Mehrere Personen in einer Wohnung.

Rn 9 Leben in einer Wohnung mehrere Personen, hat grds der Haushaltsvorstand Alleingewahrsam an allen Sachen, es sei denn, sie werden von einem Bewohner unter alleinigem Verschluss aufbewahrt oder dienen offensichtlich allein dessen persönlichem Gebrauch. Sachen, die sich in einem einer erwachsenen Person zur Alleinbenutzung zugewiesenen Raum befinden, stehen in deren Allein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 29 Die Vorschrift regelt die Zusammenrechnung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und auf laufende Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Nr 2a S 1 und 2 entspricht weitgehend der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen, weswegen zunächst auf die Ausführungen dazu zu verweisen ist (Rn 16 ff). Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den laufenden Sozialleistunge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einzelheiten.

Rn 2 Die Vollziehung erfolgt bei beweglichen Sachen durch Sachpfändung (§§ 808 ff) und bei Forderungen, Herausgabeansprüchen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff, 846 ff, 857 ff. Zuständig ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht. Es entscheidet der Richter, wenn das Pfändungsgesuch bereits mit dem Arrestgesuch gestellt wird (§ 20 Nr 16 RPflG). Wird das Pfändun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beteiligte.

Rn 4 Am Verfahren zu beteiligen sind alle Gläubiger, für die eine Pfändung stattgefunden hat. Hierzu zählt auch der Arrestgläubiger sowie derjenigen, der lediglich eine Vorpfändung ausgebracht hat. Liegen die Voraussetzungen zu einer Auszahlung für einzelne Gläubiger noch nicht vor, wie bei einer Sicherungsvollstreckung oder bei der Vorpfändung, dann wird der entspr Geldbetr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vorbemerkung.

Rn 16 Nach der gesetzlichen Novellierung hat ein Bestandskunde einen Anspruch auf die Umwandlung und damit die Führung seines Zahlungsverkehrskontos als Pfändungsschutzkonto. Dies resultiert aus der Formulierung ›kann jederzeit verlangen‹ (BTDrs 19/19850 S 30). An der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos ist das Vollstreckungsgericht nicht beteiligt. Sie erfolgt durch mat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Veräußerung oder Abtretung (Abs 2).

Rn 5 Dies ist weit zu fassen (BGH NJW 60, 964), auch Pfändung und Überweisung (LG Hamburg ZMR 18, 793), Unterlassungsklage bei einem Prozess unter Wohnungseigentümern (LG Karlsruhe ZWE 18, 208) oder wenn Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zuständigkeit des GV.

Rn 4 Für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, nicht getrennte Früchte und bestimmte Wertpapiere ist der GV nach §§ 803 bis 827 ebenso sachlich zuständig wie für die Pfändung aus Wechseln und anderen indossablen Papieren nach § 831, die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von beweglichen Sachen und von Personen sowie für die Herausg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Durchführung.

Rn 12 Der Dritte wird durch das Land, vertreten durch das Vollstreckungsgericht, mit der Verwertung betraut (BGHZ 170, 243, 247). Er wird nicht hoheitlich tätig; die Verwertung läuft in privatrechtlichen Formen ab (BGHZ 119, 75, 79 ff). Die Veräußerung erfolgt daher nach §§ 156, 433 ff, 929 ff BGB. Für den guten Glauben nach § 932 BGB reicht es nicht aus, dass der Erwerber a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Unpfändbare Gegenstände.

Rn 11 Gemäß Abs 3 ist die Zwangsvollstreckung in Sachen unpfändbar, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Der Pfändungsschutz ergänzt § 811, die Vorschrift ist daneben anwendbar. Sachen sind körperliche Gegenstände nach § 808. Auch Geld ist eine Sache (Zö/Seibel Rz 6), dagegen gibt es k...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Leistung an den Gläubiger, Abs 1 S 1.

Rn 3 § 903 I 1 gestattet dem Kreditinstitut, nicht nachgewiesene Erhöhungsbeträge an den Gläubiger zu leisten. Die Erhöhungsbeträge aus § 902 S 1 sind pfändungsgeschützt und werden durch eine Kontopfändung nicht verstrickt. Sie unterliegen deswegen ebenso wenig dem Arrestatorium wie dem Inhibitorium aus § 829 I 1 und 2. Dennoch lässt § 903 eine Leistung an den Gläubiger mit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Private Aufzeichnungen (Nr 5).

Rn 21h Umfasst sind gegenständliche und digitale Aufzeichnungen, die etwas über die persönlichen Verhältnisse des Schuldners oder Dritter aussagen, ggf auch wenn diese schon verstorben sind, es sei denn, die Persönlichkeitsrechte sind bereits durch Zeitablauf erloschen. Hierzu gehören zB private Briefe und Familienfotos. Auch wertvolle Sachen genießen Pfändungsschutz (Schusc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfolgen.

Rn 7 Inhaber der Vergütungsforderung ist der Drittberechtigte. Zugunsten des Gläubigers fingiert jedoch Abs 1, dass diese Forderung zum Schuldnervermögen gehört (BAG NZA 97, 61, 63 [BAG 23.04.1996 - 9 AZR 231/95]; Pape NWB 20, 2756). Auch wenn die Vergütung teils an den Schuldner, teils an den Drittberechtigten ausbezahlt wird, handelt es sich um ein einheitliches Einkommen....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Sachwalter errichtet einen Umsetzungsfonds. In diesen sind der vorläufig festgesetzte Kostenbetrag und gegebenenfalls der kollektive Gesamtbetrag sowie gegebenenfalls dessen Erhöhung einzuzahlen. (2) Der Umsetzungsfonds ist vom Vermögen des Sachwalters getrennt zu führen. Der Sachwalter verwaltet den Umsetzungsfonds und verfügt über ihn. (3) Berechtigte Ansprüche von ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Ist der spätere Erwerb eines Abkömmlings durch Verschwendung oder Überschuldung erheblich gefährdet, kann der Erblasser nach § 2338 BGB eine Nacherbschaft oder ein Nachvermächtnis bestimmen. Dadurch kann die Verfügungsmöglichkeit des Pflichtteilsberechtigten über sein Pflichtteilsrecht beschränkt werden. § 863 zieht aus dieser materiell-rechtlichen Lage die vollstreckun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einreden bei doppelter Festsetzung.

Rn 22 Der Schutz des § 126 ist nicht in vollem Umfang gegeben, wenn eine Doppelfestsetzung vorliegt. Liegt ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Partei vor, dann muss der Anwalt, solange keine Festsetzung für ihn erfolgt ist, Handlungen des Gegners und der eigenen Partei gg sich gelten lassen (Schlesw JurBüro 90, 1195). Zahlt der Gegner daher nach Festsetzung auf den...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Wirkungen.

Rn 50 Mit der Verrechnung greift das Vollstreckungsgericht in das Verhältnis zwischen den Gläubigern ein, nicht in die Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner. Die Anordnung begründet keine Pfändungswirkungen. § 850e Nr 4 greift zwar in das Prioritätsprinzip ein, doch setzt die gerichtliche Entscheidung gerade die Pfändung voraus. Für den Unterhaltsgläubiger kann die Ents...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestand.

Rn 2 Die Gütergemeinschaft muss (durch Vertrag, Aufhebungsurteil nach §§ 1469, 1470 BGB, Auflösung der Ehe bei Scheidung oder Tod des Ehegatten; Ausn: Fortsetzung nach § 1483 BGB) beendet worden sein. Wird die Gütergemeinschaft nach einer Pfändung aufgehoben, hindert das die weitere Durchführung der Vollstreckung nicht (Kobl Rpfleger 56, 164, 165; restriktiver St/J/Münzberg ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Aufforderungen und Mitteilungen.

Rn 2 Aufforderungen iSv Abs 1 regelt die ZPO selbst nicht explizit, setzt sie aber an verschiedenen Stellen voraus, etwa in §§ 756, 758, 882c II 2 (LG Rottweil BeckRS 14, 03449). Einzelheiten enthält insoweit die GVGA, zB in §§ 59 II 1, und § 81 I (Aufforderung zur Bewirkung der Gegenleistung). Mitteilungen enthalten §§ 806a, 808 III, 811b II, 826 III, 885 II. Insb ist dem G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 21 Die anfallenden Gebühren und Kosten stellen Kosten der Zwangsvollstreckung iSv § 788 dar. Vom Schuldner sind die Kosten einer Vorpfändung als notwendige oder zweckentsprechende Maßnahme zu erstatten, wenn der Gläubiger begründeten Anlass zu der Besorgnis hatte, sonst seine Forderung nicht realisieren zu können (Frankf MDR 94, 843; aA KG JurBüro 87, 715, ausreichende Ze...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Begründetheit, Rechtsfolgen.

Rn 26 Die Erinnerung ist begründet, wenn die beanstandete Vollstreckungsmaßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung sich als fehlerhaft erweist. Die Erinnerung des Schuldners wird unbegründet, wenn der gerügte Mangel während des Verfahrens geheilt wird; sie wird begründet, wenn der gerügte Mangel erst während des Erinnerungsverfahrens eintritt (Frankf NJW-RR ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Für die gepfändete Forderung muss der Drittschuldner ein Faustpfandrecht an einer beweglichen Sache bestellt haben. Verlangt der Gläubiger aufgrund der Pfändung und Überweisung der Forderung die Sache vom Schuldner heraus, tritt er entspr § 1251 II 1 BGB in die Verpflichtungen als Faustpfandgläubiger ein. Den Gläubiger treffen deswegen die Pflichten aus den §§ 1214 f, 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundlagen.

Rn 9 Um einen Gleichlauf mit der Pfändung zu erreichen, sind nach § 835 III 1 die Vorschriften des § 829 II, III entspr auf die Überweisung anzuwenden (vgl § 829 Rn 52 ff). Der Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger formlos ausgehändigt und ist dem Drittschuldner auf Betreiben des Gläubigers und dem Schuldner anschließend vAw zuzustellen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / g) Wiederholte Auskunft.

Rn 22 Der Drittschuldner erfüllt seine Verpflichtung durch die Auskunftserteilung. Seine Auskunft muss er grds weder wiederholen noch ergänzen (BGHZ 86, 23, 25; BGH VersR 83, 981, 982), doch darf er seine Auskunft ergänzen. War die Erklärung zunächst auf einzelne Umstände beschränkt, kann der Gläubiger weitere Angaben verlangen (Stöber/Rellermeyer Rz B.287). Bei einer Pfändu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO B

Bagatell- oder Kleinverfahren § 495a ZPO 1 Bagatellbeträge § 753 ZPO 9 Bagatellforderungen § 758a ZPO 4, 5 Bagatellstreitwert § 2 ZPO 6 Bankbürgschaft § 751 ZPO 6 Bargeld Unpfändbarkeit § 811 ZPO 21 Barzahlungspflicht § 817 ZPO 14 Baugeldforderungen § 851 ZPO 14 Bauhandwerkersicherungshypothek § 926 ZPO 10; § 939 ZPO 2 Baulandsachen Streitwert § 3 ZPO 64 Baumbachsche Formel § 100 ZPO 6...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Aufgaben.

Rn 4 Der Aufgabenbereich umfasst alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen sind (§ 753 I ZPO), insb die Pfändung (§§ 803 ff ZPO), Wegnahme (§ 883 ZPO) und Räumung (§ 885 ZPO), die Abnahme einer Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung (§ 802e ZPO), ggf Verhaftung des Schuldners (§ 802g ZPO), sowie die Zustellung von Schr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Unzureichende Verteilungsmasse.

Rn 4 Die Verteilungsmasse darf zur Befriedigung aller Gläubiger, die beteiligt sind, nicht ausreichen. Außerdem ist Voraussetzung, dass keine Einigung zwischen den Gläubigern erzielt worden ist. Der Gerichtsvollzieher oder der Drittschuldner sind nicht verpflichtet, auf eine Einigung der Gläubiger vor Eintritt des Verteilungsverfahrens hinzuwirken. Das ist Aufgabe des Gerich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Aktiv- und Passivlegitimation.

Rn 13 Aktivlegitimiert ist ein Dritter, der ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht. Ausnw kann auch der Vollstreckungsschuldner ebenso wie ein Dritter widerspruchsberechtigt sein, nämlich dann, wenn er nur mit einer bestimmten Vermögensmasse haftet und sich dem Zugriff auf die nicht haftende Vermögensmasse entgegenstellt (St/J/Münzberg Rz 45; Schuschke/Walker/Rae...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Zwangsvollstreckung nach den §§ 829–845 in Herausgabeansprüche des Schuldners ist für den Gläubiger wenig günstig. Auf Gegenstände des Schuldners, die sich bei einem Dritten befinden, kann der Gläubiger nur bei einem zur Herausgabe bereiten Dritten zugreifen, § 809 (vgl RGZ 25, 182, 187). Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines noch nicht zu seinem Vermö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechte bei Beeinträchtigungen des Pfändungspfandrechts.

Rn 9 Wird das Pfändungspfandrecht beeinträchtigt, kann der Inhaber nach Abs 2, § 1227 BGB die Rechte wie ein Eigentümer geltend machen, insb den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gem § 1004 I BGB und bei Sachpfändungen den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, wobei der Gläubiger, da er nur mittelbarer Besitzer ist, nur Herausgabe an den GV verlangen kann (vgl § 986 I 2 BG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Gesellschaftsanteil an einer rechtsfähigen Personengesellschaft.

Rn 39a Der Anteil an einer rechtsfähigen GbR ist pfändbar. Früher folgte dies aus § 859 I aF. Nunmehr ergibt sich aus den §§ 711, 711a BGB die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils als solchem sowie der Ausschluss der Übertragbarkeit von aus dem Gesellschaftsanteil sich ergebenden Vermögens- und Verwaltungsrechten (BTDrs 19/27635, 203). Die Pfändung des Gesellschaftsantei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Mängel der Vollstreckungshandlung.

Rn 7 Ein besseres Recht des Gläubigers kann entstehen durch das Nichtbestehen oder die Mangelhaftigkeit des Pfandrechtes. Das gilt auch, wenn das Pfandrecht nach der Pfändung weggefallen ist, zB das nach Vorpfändung gem § 845 nicht fristgerecht gepfändet wurde (MüKoZPO/Eickmann Rz 12). Auch die Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechtes und die Aufhebung erteilt nach § 776 rei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zuständigkeit.

Rn 32 Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung des Herausgabe- oder Eigentumsübertragungsanspruchs beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Pfändungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen, § 20 Nr 17 RPflG (§ 828 Rn 3). Diese Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts besteht selbst dann, wenn ein Erkenntni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Grundlagen.

Rn 11 Der Pfändungsbeschluss legt dem Drittschuldner keine allgemeinen Handlungspflichten auf (BGHZ 105, 358, 361). Nach § 840 hat er lediglich auf Verlangen des Gläubigers bestimmte Erklärungen abzugeben, was als Anomalie verstanden werden kann (BGHZ 92, 126, 131; BGH NZFam 21, 307 Rz 13). Eine weitere Tätigkeit wird vom Drittschuldner nicht verlangt. Aufgrund dieses Ausnah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Befriedigung, Stundung.

Rn 13 Als Befriedigung kommen neben der Zahlung auch die Erfüllungssurrogate in Frage, somit Aufrechnung und Hinterlegung. § 775 Nr 4 ist darüber hinaus bei dem Vorliegen von Erlassverträgen oder Verzichtserklärungen anzuwenden; dass eine Erklärung des Gläubigers grds ausreicht, belegt der Hinweis auf die Bewilligung der Stundung; dann allerdings ist von § 775 Nr 4 auch eine...mehr