Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 § 908 fasst die besonderen vollstreckungsrechtlichen Pflichten des Kreditinstituts im Rahmen eines Pfändungsschutzkontos ggü dem Schuldner zusammen. Unberührt bleiben davon die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Pflichten auch ggü Dritten, die bankvertraglichen und die bürgerlichrechtlichen Pflichten. Teilweise handelt es sich dabei um bereits im bisherigen Recht bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 7 Der Pfändungsschutz für das laufende Arbeitseinkommen setzt sich aus drei Elementen zusammen (s.a. St/J/Würdinger § 850c Rz 4 ff). Dem Grundfreibetrag aus Abs 1, der Anpassung bei Unterhaltsverpflichtungen gem Abs 2 nebst der Korrekturregelung bei eigenem Einkommen von Unterhaltsberechtigten, Abs 6, sowie den Vollstreckungsbeschränkungen für den Mehrverdienst, Abs 3. Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Begründetheit.

Rn 8 Der Antrag geht auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gg oder ohne Sicherheitsleistung bzw darauf, dass die weitere Zwangsvollstreckung nur gg Sicherheitsleistung erfolgen kann, oder auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen, dies allerdings nur gg Sicherheitsleistung. Rn 9 Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Interessen des Schuldners und d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Klage ist prozessuale Gestaltungsklage (BGHZ 58, 207, 214; 164, 176, 178); sie entspricht dem Aussonderungsrecht des § 47 InsO in der Insolvenz. § 771 gibt dem materiell Berechtigten die Möglichkeit, sich gg Eingriffe in seine Rechte zur Wehr zu setzen, die aufgrund formell zu Recht vorgenommener Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Die Vorschrift wird dem Umstand gere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Räumungstitel und Haftbefehle (Abs 2), Zutritts- und Duldungstitel.

Rn 8 Eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist nach Abs 2 nicht erforderlich, soweit es um die Vollstreckung von Titeln auf Räumung oder Herausgabe von Räumen oder die Vollstreckung eines Haftbefehls nach §§ 901 ff (dazu Fischer/Weinert DGVZ 06, 33) geht (s Rn 2). Das gilt auch für den Beschl über die Anordnung der Zwangsverwaltung, wenn die hierin angeordnete Entsetzung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag.

Rn 2 Eine andere Verwertung kann der GV nicht vAw, sondern nur auf Antrag vornehmen. Der GV soll jedoch die Parteien auf die Möglichkeit der anderweitigen Verwertung hinweisen, wenn er von der öffentlichen Versteigerung keinen angemessenen Erlös erwartet (§ 91 I 3 GVGA) oder diese aus sonstigen Gründen unzweckmäßig erscheint. Der Antrag, der die gewünschte Verwertungsart bez...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfolgen.

Rn 53g Obwohl es sich um eine Sollvorschrift handelt, hat der GV bei Vorliegen der Voraussetzungen die Pfändung zu unterlassen (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 13). Die Gegenstände unterliegen allerdings den gesetzlichen Pfandrechten nach §§ 562, 592, 704 BGB, da Gegenstände der Lebens- und Haushaltsführung nicht generell unpfändbar sind (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 1; aA ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Prozessrechtliche Ermächtigung.

Rn 34 Veräußert der Kl die streitbefangene Sache oder tritt er die Klageforderung nach Rechtshängigkeit ab, verliert er zwar die Aktivlegitimation, ist aber gem § 265 berechtigt, in Prozessführungsbefugnis des Erwerbers bzw Zessionars den Rechtsstreit fortzusetzen. Zur Vermeidung einer Klageabweisung ist der Antrag auf Leistung an den nunmehr Berechtigten umzustellen (BGHZ 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rücktrittsfiktion.

Rn 16 Betreibt ein Unternehmer aus einem Teilzahlungsgeschäft iSv § 506 III BGB gg den Verbraucher die Zwangsvollstreckung wegen seines Zahlungsanspruchs und wird dabei die aufgrund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache gepfändet, ist § 508 S 5 BGB zu beachten. Nach dieser Vorschrift gilt es grds als Ausübung des Rücktrittsrechts des Unternehmers, wenn dieser die gelief...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Gewahrsam juristischer Personen.

Rn 13 Für juristische Personen übt das Vertretungsorgan (zB Vorstand, Geschäftsführer, Liquidator), für Personengesellschaften der geschäftsführende Gesellschafter (zB für die GmbH & Co. KG die GmbH, für diese ihr Geschäftsführer, LG Düsseldorf JurBüro 87, 1425) Gewahrsam aus. Der Vertreter hat seinerseits keinen eigenen Gewahrsam, solange er die tatsächliche Sachherrschaft ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Eigentumserwerb des Meistbietenden.

Rn 10 Mit Erteilung des Zuschlags erwirbt der Meistbietende noch nicht das Eigentum an der ersteigerten Sache. Das Eigentum geht, sofern Pfändung und Versteigerung ordnungsgemäß erfolgt waren, mit der Ablieferung über (BGHZ 100, 95, 98; RGZ 156, 395, 398). Die Übereignung ist Hoheitsakt (BGHZ 119, 75, 76). §§ 929 ff BGB sind nicht anzuwenden (s Rn 2, § 814 Rn 5). Der Meistbi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldnermehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Nutzung durch den Schuldner.

Rn 32 Bleibt die Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners, kann dieser sie weiter benutzen, sofern dadurch nicht die spätere Verwertung dem Grunde oder der Höhe des zu erzielenden Erlöses nach gefährdet wird, insb durch Abnutzung oder Beseitigung der Kenntlichmachung (MüKoZPO/Gruber Rz 51; Zö/Seibel Rz 21). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird der GV aber regelmäßig An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. 2Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigungmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsfolge.

Rn 5 Im Rahmen der Sicherungsvollstreckung sind Vollstreckungsmaßnahmen gestattet, die der Beschlagnahme dienen, aber nicht der Verwertung. Zulässig ist die Pfändung beweglichen Vermögens iSv Abs 2, dh von Sachen (§§ 808 ff), Forderungen und anderen vermögenswerten Gegenständen (§§ 828 ff). Eine Versteigerung oder Überweisung scheidet dagegen aus. Nach Abs 1 S 1 a) ist auch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leiste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Stellung des Schuldners.

Rn 23 Trotz Überweisung der Forderung zur Einziehung bleibt der Schuldner Inhaber der Forderung, die weiterhin zu seinem Vermögen gehört (BGH NJW 01, 2178, 2179). Der Vollstreckungsschuldner ist aber nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger (BGHZ 82, 28, 31). Verboten sind ihm Verfügungen zum Nachteil des Vollstreckungsgläubigers, § 829 I 2 (BGH NJW 01, 2178, 2179 [BGH 05.0...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 12 Der Gerichtsvollzieher erhält die Gebühr gem § 9 GvKostG iVm KV Nr 100 von EUR 12,– bzw bei Zustellung als elektronisches Dokument EUR 8,– gem KV 101, bei Erfolglosigkeit gem § 9 GvKostG iVm KV Nr 600 EUR 3,60, sowie die Schreibauslagen nach § 9 GvKostG iVm KV Nr 700 sowie ggf Wegegeld nach § 9 GvKostG iVm KV Nr 711. Die Gerichtsgebühr für Pfändung und Überweisung belä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Novellierung von § 859 stellt eine Folgeänderung zu den neuen Vorschriften der §§ 711, 711a und 726 BGB dar. Der bislang geltende § 859 I aF eröffnete dem Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR abweichend von §§ 851, 857 den Zugriff auf den nach § 719 S 1 BGB aF nicht übertragbaren Anteil am Gesellschaftsvermögen. Demgegenüber unterscheiden nunmehr die §§ 711, 71...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Antrag des Gläubigers.

Rn 3 Der Gläubiger muss binnen zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung den Antrag auf Austauschpfändung nach § 811a II (s § 811a Rn 6) stellen. Verstreicht die Frist ungenutzt oder wird der Antrag rkr zurückgewiesen, hat der GV die Pfändung aufzuheben (Abs 2; § 75 S 4 Nr 2 und 3 GVGA). Ein verspäteter Antrag hindert die Aufhebung nicht und ist nach § 811a zu behandeln. Der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkungen.

Rn 4 Die Pfändung begründet ein Pfandrecht mit den sich aus § 804 ergebenden Wirkungen. Ein Verwertungsrecht besteht nicht. Aus diesem Grund wird das Pfandrecht auch als Arrestpfandrecht bezeichnet. Ist eine (Geld-)Forderung gepfändet, so kann der Drittschuldner nur noch an den Arrestschuldner und Arrestpfandgläubiger gemeinsam leisten (RGZ 77, 250, 254; Zö/Vollkommer Rz 4)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Sonstiges.

Rn 21 Auch Forderungen des Schuldners gegen den Gläubiger können grds gepfändet werden (JurBüro 17, 263). Dies gilt jedenfalls, sofern die Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder eine Aufrechnung verfahrensrechtlich ausgeschlossen ist (BGH NJW 11, 2649 [BGH 10.03.2011 - IX ZR 82/10]). Ob eine Pfändung aufgrund eines materiellen Aufrechnungsverbots ausgeschlossen ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kostenentscheidung in bestimmten Vollstreckungsverfahren (Abs 4).

Rn 9 Grundsätzlich hat nach Abs 1 der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. In Ausn hierzu sieht Abs 4 die Möglichkeit vor, dass das Gericht in bestimmten Zwangsvollstreckungsverfahren eine abweichende Kostenentscheidung trifft und die Kosten ganz oder tw dem Gläubiger auferlegt. Soweit solche Verfahren nicht notwendig waren, tritt bereits nach ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vollstreckungsgegenstand.

Rn 5 Das vereinfachte Antragsverfahren ist allein bei einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung, §§ 699, 688 I, in Geldforderungen und andere Vermögensrechte zulässig. Dem Regelungswortlaut nach gilt die Vorschrift für die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung. Das besondere Antragsverfahren ist nach seiner Zielsetzung auch bei der Zwangsvollstreckung in andere Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Inhaltsänderung (§ 399 Alt 1 BGB).

Rn 21 Ansprüche, die nicht ohne eine Inhaltsänderung übertragen werden können, sind nach § 399 Alt 1 BGB nicht abtretbar und demzufolge gem § 851 I, II unpfändbar. Befreiungsansprüche aus § 257 S 1 BGB sind deswegen grds nicht abtretbar. Dies gilt auch für den Befreiungsanspruch eines Betriebsrats wegen der Kosten einer Fortbildungsmaßnahme. Zugunsten des Trägers der Fortbil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkung.

Rn 8 Die Zwangshypothek entsteht als Sicherungshypothek mit dem gesetzlichen Löschungsanspruch gem § 1179a BGB ggü den vorrangigen Eigentümergrundpfandrechten. Ggü vorrangigen Grundschulden wirkt der Löschungsanspruch nicht, sodass hier zur umfassenden Sicherung des nachrangigen Gläubigers neben der Eintragung der Sicherungshypothek noch die Pfändung der Rückgewährsansprüche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Nachweis (Abs 2 S 2).

Rn 53 Dem GV müssen Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen (§ 73 S 1 Nr 3 GVGA) vorgelegt werden, die den vollen Beweis für die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts erbringen. Glaubhaftmachung (§ 294) reicht nicht aus. Als Urkunden kommen der zu vollstreckende Titel selbst oder andere Schriftstücke wie der Kaufvertrag in Betracht (§ 73 S 3 GVGA). Der Nachweis durch U...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 758a gilt für alle Vollstreckungsmaßnahmen, die der GV in der Wohnung des Schuldners oder zur Nachtzeit bzw an Sonn- und Feiertagen vornimmt. Die Vorschrift ist sowohl bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, als auch bei der Pfändung einer beweglichen Sache und nach hM bei der Herausgabevollstreckung sowie bei einem Arrestbefehl anwendbar (Schuschke/Wal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünft...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Unselbständige Nebenrechte.

Rn 16 Sie können nicht selbständig gepfändet werden, doch ist dies regelmäßig auch nicht erforderlich. Die mit der Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich aber auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (BGH NJW 85, 2640, 2641 f [BGH 21.06.1985 - V ZR 134/84]). Einer gesonderten Neben- oder Hil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Nicht wiederkehrende Leistungen (Abs 4).

Rn 46 Mit der gesetzlichen Leistungssperre wird der Vollstreckungsschutz für Schuldner erweitert, deren Einkünfte iSd § 850i gepfändet und dem Gläubiger überwiesen sind. Die antragsunabhängige Sperrfrist nach Abs 4 setzt nicht beim Kontoguthaben an, sondern besteht bereits bei der Pfändung und Überweisung von Forderungen an der Quelle der Einkünfte. Diese Regelung ermöglicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Abs 1 verbietet die Pfändung von Gegenständen, die dem Schuldner zur angemessenen Lebensführung verbleiben müssen. Durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz vom 7.5.21 (BGBl I S 850) ist die Vorschrift neu gefasst worden, um sie an die veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie gewandelte gesellschaftliche Realitäten anzupassen. Insb werden in einig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 51 Der Vollstreckungsgläubiger muss die zu pfändende Sache oder das zu pfändende Tier selbst unter Eigentumsvorbehalt verkauft haben und gerade wegen einer gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf vollstrecken. Der Eigentumsvorbehalt muss so vereinbart sein, dass er sich lediglich auf das verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Objekt erstreckt und mit der Kaufpr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vermögensauskunft des Schuldners (Nr 2).

Rn 9 Die Vermögensauskunft kann schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens beantragt werden und erfordert insofern keinen fruchtlosen Pfändungsversuch durch den Gerichtsvollzieher (o Rn 1, näher s § 802c). Daneben ist nach wie vor die Vermögensauskunft nach fruchtloser Pfändung im Rahmen von § 807 möglich (s dort). Auch ein auf Übersendung des Ausdrucks der letzten Vermögen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verwertung.

Rn 20 Die Verwertung der Sicherungshypothek erfolgt durch Zwangsversteigerung. Der Gläubiger kann gem § 867 III aus der Sicherungshypothek die Zwangsversteigerung betreiben, es bedarf keines dinglichen Titels gg den Eigentümer. Zur Antragstellung genügt die Vorlage des Vollstreckungstitels, auf welchem die Eintragung der Sicherungshypothek vermerkt ist. Eine erneute Zustellu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 58 Dem Gläubiger steht gg eine ganz oder tw die bevorrechtigte Pfändung nach § 850f II ablehnende Entscheidung die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Dieses Rechtsmittel ist auch einzulegen, wenn das Gericht einen höheren Unterhaltsbedarf des Schuldners zugrunde gelegt hat als vom G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkung der Anschlusspfändung.

Rn 8 Die Anschlusspfändung hat dieselbe Wirkung wie eine selbstständige Pfändung. Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach § 804 III (s § 804 Rn 7–8). Jeder Gläubiger kann unabhängig von den anderen die Verwertung der Pfandsache betreiben. Stundung, Einstellung, oder Vollstreckungsaufschub nach § 802b wirken nur in Bezug auf den jeweiligen Gläubiger (§ 116 VII GVGA; MüKoZ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Behandlung der weggeschafften Sachen.

Rn 20 Der GV hat gepfändetes Geld nach Abzug der Vollstreckungskosten unverzüglich dem Gläubiger abzuliefern (§ 815 I), wenn nicht die Hinterlegung erfolgen muss, zB nach § 720 oder § 815 II (s § 155 GVGA; vgl § 815 Rn 8–13); andere Sachen, die er nicht im Gewahrsam des Schuldners belässt, hat er in Verwahrung zu nehmen. Er hat für eine sichere Unterbringung und Verwahrung d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Voraussetzungen.

Rn 2 Der Gläubiger muss im Besitz eines zur Vollstreckung geeigneten Titels sein; er muss darlegen, dass er die Urkunde zum Zweck der Vollstreckung benötigt (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 6). Die Urkunde kann auch zum Zweck der Klauselerlangung benötigt werden (Schuschke/Walker/Raebel Rz 2). Entspr anzuwenden ist § 792 auf die Teilungsversteigerung nach § 180. § 792 findet hie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Drittschuldner.

Rn 102 Der Drittschuldner, der nicht angehört wurde, kann bei formellen Mängeln des Vollstreckungsverfahrens regelmäßig Erinnerung nach § 766 einlegen (BGH NJW 77, 1881, 1882). Ist die Pfändung unwirksam, kann der Drittschuldner an sich negative Feststellungsklage erheben, soweit nicht das Feststellungsinteresse wegen der Möglichkeit fehlt, Erinnerung einzulegen. Besteht die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Derselbe Schuldner.

Rn 3 Die Anschlusspfändung ist nur gg denselben Schuldner möglich (§ 116 I GVGA; MüKoZPO/Gruber Rz 2; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 4; St/J/Würdinger Rz 1; Zö/Seibel Rz 2; aA Gerlach ZZP 89, 294 ff). Wird gg einen anderen Schuldner vollstreckt, zB gg den Ehegatten (s § 739), hat eine weitere Pfändung nach § 808 zu erfolgen (Doppelpfändung; s § 808 Rn 35). Eine Anschlusspf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei. (2) 1Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. 2Mit dem Überg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Auswahl der zu pfändenden Gegenstände.

Rn 14 Die Auswahl der Sachen, die gepfändet werden, obliegt dem GV. Dabei berücksichtigt er, dass der Gläubiger auf schnellstem Wege befriedigt, der Schuldner aber nicht unnötig beeinträchtigt werden soll. Daher sind zunächst Geld, Kostbarkeiten, wie bewegliche Sachen pfändbare Wertpapiere oder diejenigen Sachen zu pfänden, die der Schuldner am ehesten entbehren kann (§ 81 I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Veränderte Rechtslage.

Rn 29 Die aktuelle Regelung beruht auf dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG v 22.11.20, BGBl I, 2466). Bis auf geringfügige terminologische Unterschiede stimmt § 835 III 2 Hs 1 mit der früheren gesetzlichen Regelung in § 835 III 2 aF üb...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / Literaturtipps

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Geschützte Ausgaben.

Rn 4 Beim Schutz des Unterhalts für den Schuldner und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen steht § 851a I in Konkurrenz mit der weitergehenden Regelung aus § 850i, die höhere Pfändungsgrenzen begründet. § 850i I verdrängt – nur – insoweit § 851a I, denn es ist nicht gerechtfertigt, den Landwirt ggü allen anderen Selbständigen schlechter zu stellen. Sonst wäre die Zwecks...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Antrag wegen Unterhaltsforderungen.

Rn 12 Bei der privilegierten Zwangsvollstreckung gem § 850d wegen Unterhaltsforderungen trägt § 2 S 1 Nr 1 ZVFV mit dem Formular nach Anlage 3 den besonderen Anforderungen Rechnung. Dies gilt insb hinsichtlich der Bestimmung des Vorrechtsbereichs, in den der Gläubiger vorrangig vollstrecken darf. Erforderlich bleibt ein Antrag auf privilegierte Pfändung, den das Formular sel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Durchsetzung.

Rn 33 Gibt der Schuldner die Urkunden nicht heraus, kann der Gläubiger die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs unmittelbar auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gg den Schuldner betreiben (BGH NJW-RR 06, 1576 [BGH 28.06.2006 - VII ZB 142/05] Rz 11). Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 8...mehr