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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 900 ZPO – Mora ... / B. Auszahlungssperre, Abs 1 S 1.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 2

Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen, § 900 I 1 Hs 1. Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung aus § 835 IV 1, die wegen der Regelung in § 900 aufgehoben worden ist. Für den Drittschuldner ist damit, wie bislang schon, eine verlässliche Regelung geschaffen, für welchen Zeitraum er nicht an den Gläubiger zahlen darf. Bei der Pfändung künftigen Guthabens, für das § 833a den Pfändungsumfang bestimmt, wird eine befristete Auszahlungssperre ggü dem Vollstreckungsgläubiger normiert. Die Dauer der Sperre kann dennoch erheblich variieren. Erfolgt die Gutschrift eines künftigen Guthabens bereits am Monatsersten, so beträgt die Sperre nahezu zwei Monate. Wird das Guthaben zum Monatsende bzw am Monatsletzten gutgeschrieben, ist die Auszahlung nur für gut einen Monat gesperrt. Die Regelung erfasst alle künftigen Guthaben auf Pfändungsschutzkonten, also auch einmalige oder nicht regelmäßig wiederkehrende Zahlungseingänge. Während der Leistungssperre kann der Schuldner eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags beantragen (BeckOKZPO/Riedel § 900 Rz 1).

 

Rn 3

Durch diese befristete Auszahlungssperre wird das sog Monatsanfangsproblem gelöst. In den betreffenden Fallgruppen wird eine Leistung in einem Monat gutgeschrieben, ist aber erst für den Folgemonat bestimmt und wird dort verbraucht. Eine solche Gestaltung liegt nicht selten bei Sozialleistungen vor. Deswegen ordnet Abs 1 Satz 1 Hs 1 die vorübergehende Zahlungssperre für den Monat der Gutschrift sowie den Folgemonat an.

 

Rn 4

Nach § 900 Abs 1 S 1 Hs 2 erfolgt durch die Sperre keine Verlängerung des Übertragungszei...

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