Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Organe

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Organe des Menschen sind Körperteile, die bestimmte Funktionen haben. Hiervon abgeleitet, werden Teile von > Juristische Person, die bestimmte Funktionen ausüben, zB die Geschäftsführung oder die Aufsicht über die Geschäftsführung, ebenfalls als Organ bezeichnet. Rz. 2 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Zu Aufwendungen zum Erhalt der Funktionsfähigkei...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Qualifizierte Nachfolge

Rz. 130 Soll innerhalb der GmbH & Co. KG nicht nur die Nachfolge aller Erben des verstorbenen Gesellschafters zu einem Gleichlauf zwischen GmbH und KG gebracht werden, sondern darüber hinaus die Stellung des Erblassers in der Gesellschaft nur bestimmten Erben zukommen, sind unterschiedlich Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH und der KG vorzusehen. In der KG führt eine...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile einer Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 142 Die Verwaltungsvollstreckung über Gesellschaftsanteile einer Partnerschaftsgesellschaft richtet sich nach der oben durchgeführten Erörterung zur Testamentsvollstreckung (vgl. Rdn 29) am Gesellschaftsanteil der BGB-Gesellschaft. Rz. 143 Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung lässt sich nicht das Ausscheiden eines nicht partnerschaftsfähigen Erben verhindern, ü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.2 Vor- und Nachteile einer GmbH & Still

Tz. 1268 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Mögliche Vorteile einer GmbH & Still: Verluste des Betriebs können zumindest tw auf den/die Gesellschafter verlagert werden. Dies gilt sowohl für eine typisch als auch für eine atypisch stille Gesellschaft. Allerdings ist auch für diese beiden Gesellschaftsformen § 15a EStG zu beachten. Stfreie Einnahmen (vor allem ausl Eink) können bei eine...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Die Firma der GmbH

Rz. 7 Die GmbH kann nur einen Namen, eine Firma (vgl. § 17 HGB), haben. Sie besteht aus Kern-/Hauptbestandteil sowie zulässigen Zusätzen (§ 18 Abs. 2 HGB). Die Firma kann entspr. § 4 die Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" oder eine allg. verständliche Abkürzung (GmbH) aufweisen. Infolge der Reform 1998 können die Gesellschafter ihre Firma abgesehen von dem obligatorische...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / 1. Kommanditgesellschaft (KG)

Rz. 59 Im Fall des Todes eines Komplementärs findet über § 161 Abs. 2 HGB zunächst § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB Anwendung. Der verstorbene Komplementär scheidet aus der Gesellschaft aus und die Gesellschaft wird mit dem weiteren Komplementär fortgesetzt. Ist ein solcher nicht vorhanden, führt dies zur Auflösung der Gesellschaft und deren liquidationslosem Erlöschen.[74] Dem Erben ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.3.4 Eingegangene Risiken

Tz. 1276 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Das Verlustrisiko umfasst das Risiko des Verlustes des eingesetzten Kap (Kap-Verlustrisiko) und das Risiko, keinen Gewinnanteil zu erhalten (Ertragsausfallrisiko). IdR ist dieses Risiko auf die Kap-Ges und den stillen Gesellschafter gleichmäßig (also im Beteiligungsverhältnis) verteilt. Die Rspr verlangt deshalb keine Vorabzuweisungen bei ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Personenkreis

Rn. 70 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Eine Abstandnahme kommt bei allen inländischen von der KSt befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen und bei inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Betracht. Erweitert worden ist die Regelung zur Abstandnahme vom Steuerabzug in dem durch das JStG 2010 v 08.12.2010, BGBl I S 1768 eingefügten S...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (2) Haftung gem. § 173 HGB

Rz. 89 Tritt der Gesellschafter-Erbe durch erfolgreichen Antrag gem. § 131 HGB n.F. als Kommanditist in die OHG ein, wird diese automatisch in eine KG umgewandelt.[119] Auf diesen Eintritt ist nach h.M. § 173 Abs. 1 HGB anzuwenden, der nicht erbrechtlich beschränkbar ist, da es sich nicht um eine Haftung aus der erbrechtlichen Nachfolge, sondern aus dem Eintrittsvorgang hand...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / 3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Rz. 66 Nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB scheidet ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. Entgegen der früheren Regelung in § 727 BGB a.F. führt der Tod damit nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Mit dem Ausscheiden wächst das Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern an. Dem scheidenden Gesellschafter erwächst ein Abfindungsanspruch nach § 728 BG...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Nichtveranlagungs-Bescheinigung (§ 44a Abs 4 S 3 EStG)

Rn. 76 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Der jeweilige Gläubiger der KapErtr hat das Original einer Bescheinigung (NV-2) seines Betriebs-FA vorzulegen, die die Zugehörigkeit zu dem Kreis der Begünstigten ausweist. Diese Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die KapErtr im nicht befreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder BgA anfallen; § 44a Abs 4 S 5 EStG. Rn. 77 Stand: EL 177...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (1) Art und Weise des Erwerbs des Gesellschaftsanteils bei Umwandlung des Gesellschaftsanteils gem. § 131 Abs. 1 HGB n.F.

Rz. 91 Der BGH geht, wie es Buchner formuliert,[122] offensichtlich wie selbstverständlich davon aus, dass der Gesellschafter-Erbe die geschuldete Pflichteinlage durch Einbringung des ererbten Gesellschaftsanteils zu leisten habe.[123] Rz. 92 Fraglich bleibt, warum ein Erbe nach Erwerb des Gesellschaftsanteils gem. § 1922, 711 Abs. 2.S. 2 BGB n.F., zwar in Sondererbfolge, abe...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / VII. Verein

Rz. 250 Gemäß § 38 S. 1 BGB ist die Mitgliedschaft im Verein nicht vererblich. Gemäß § 40 BGB kann die Vereinssatzung hiervon abweichend eine Vererblichkeit regeln. Wird die Mitgliedschaft vererblich gestellt, wirft das die Frage auf, ob die Erbengemeinschaft Mitglied sein kann. Rz. 251 Nach übereinstimmender Auffassung der Landgerichte Köln und Bonn[408] aus dem Jahr 1988 ka...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Stellung gegenüber Testamentsvollstrecker

Rz. 97 Für die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung über den Gesellschaftsanteil an einer OHG gilt die zu der BGB-Gesellschaft durchgeführte Erörterung (siehe oben Rdn 29). Grundsätzlich dürfte die Testamentsvollstreckung danach nicht schlechthin ausgeschlossen sein, sich aber nur auf die aus der Gesellschaftsbeteiligung resultierenden Vermögensrechte erstrecken, insbeson...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung gem. §§ 171, 172 HGB

Rz. 121 Für Neuschulden, also Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, haften die Kommanditisten-Erben gem. §§ 171, 172 HGB n.F. persönlich und unbeschränkbar, soweit nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. die Haftung ausgeschlossen ist. Die vollständige Einzahlung der Einlage durch den Erblasser wirkt insoweit auch für den Kommanditisten-Erben.[190] Rz. 122 Die K...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Arten der BGB-Gesellschaft

Rz. 4 Die BGB Gesellschaft kommt nun als rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706–739 BGB) oder nicht rechtsfähige Gesellschaft (§§ 740–740c BGB) vor. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft hängt gem. § 705 Abs. 2 BGB n.F. vom gemeinsamen Willen der Gesellschafter ab. Soll sie am Rechtsverkehr teilnehmen, kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und ist rechtsfä...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / cc) Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB n.F.

Rz. 124 Nach § 176 Abs. 2 HGB n.F. entsteht eine Haftung zwischen der Zeit des Eintritts eines Kommanditisten und dessen Eintragung im Handelsregister; gem. § 176 Abs. 1 HGB n.F. gilt dies nur für den Eintritt eines weiteren Gesellschafters. Der Eintritt des Kommanditisten im Rahmen der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge wird hiervon nicht erfasst.[201] Die vorstehend besc...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Sondererbfolge

Rz. 9 Führt eine Nachfolgeklausel dazu, dass eine Erbenmehrheit Nachfolger eines Gesellschaftsanteils ist, wird nicht diese Inhaber des Gesellschaftsanteils, sondern gem. § 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. jeder Miterbe entsprechend seiner Erbquote (Sondererbfolge). Diese Folge war gefestigte Rechtsprechung des BGH nach der Rechtslage vor Geltung des MoPeG und ist jetzt ausdrücklich...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Rechtsfähige BGB-Gesellschaft

Rz. 7 Anders als bei der nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft und anders als nach bisheriger Rechtslage gem. § 727 Abs. 1 BGB a.F. scheidet der verstorbene Gesellschafter bei der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. aus der Gesellschaft aus. Den Erben steht gem. § 728 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. eine Abfindung zu. Rz. 8 Auch bei der rechtsfähigen BGB-Gesel...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Satzungsänderungen (Kernbereich der Mitgliedschaft)

Rz. 195 Aufgrund der personenrechtlichen Elemente der Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters entspricht es nicht nur bei den Personengesellschaften, sondern auch bei der GmbH einem gefestigten gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, dass Eingriffe in den Kernbereich der Mitgliedschaft nur mit Billigung des betreffenden Gesellschafters vorgenommen werden können. Hierdurch wird...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Einheits-GmbH & Co. KG

Rz. 129 Eine weitere Möglichkeit, den Gleichlauf zwischen GmbH und KG herzustellen, ist die Schaffung einer Einheits-GmbH & Co. KG. Bei dieser Gestaltung ist die KG einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH, die ihrerseits alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist.[210] Mit Einführung des § 172 Abs. 6 HGB a.F. durch die GmbH-Novelle 1980[211] und nach Ein...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Einzelne Zulässigkeitsfragen zur obligatorischen Gruppenvertretung

Rz. 22 Da das Gesetz in § 715 Abs. 4 S. 1 BGB n.F. nur einem Teil der Gesellschafter die Geschäftsführung zuweist, ist die Beschränkung des Gesellschafters in seinem Geschäftsführungsrecht durch eine Vertreterklausel als Minus hierzu jedenfalls möglich.[22] Gleiches gilt für die Verpflichtungsseite der Gesellschaft, also die Vertretungsrechte des Gesellschafters, denn gem. § ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Betroffene Kapitalerträge

Rn. 112 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Der Kreis der begünstigten KapErtr ist auf KapErtr nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1, 2, 3 und 7a EStG beschränkt. Zwar mindern die KapErtr nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 und 3 EStG das stpfl Einkommen des Schuldners der KapErtr, es soll aber bei einer Belastung dieser Stufe durch KapSt nur in Höhe der tariflichen KSt von 15 % bleiben.mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Besondere Nachfolgeklauseln für die Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 137 Wie bereits beschrieben, können gem. § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG nur partnerschaftsfähige Erben gem. § 1 Abs. 1 PartGG Nachfolger in der Partnerschaftsgesellschaft werden. Es sind bei der Nachfolge jedoch auch berufsrechtliche Vorschriften zu beachten. Gemäß § 59a BRAO a.F. war Rechtsanwälten bis zum 31.7.2022 nur die Zusammenarbeit mit den dort genannten Berufsgruppen ges...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Abstandnahme

Rn. 114 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Die teilweise Abstandnahme ist nur möglich bei KapErtr iSd § 43 Abs 1 Nr 1, 2, 3 und 7a EStG. Rn. 115 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Die teilweise Abstandnahme bei KapErtr iSd § 43 Abs 1 Nr 1, 2, 3 und 7a EStG ist seit dem VZ 2012 durch die Einfügung des Abs 8a in § 44a EStG durch das BeitrRLUmsG v 07.12.2011, BGBl I 2011, 2592 auch für PersGes ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Haftung der Erben des Partners

Rz. 139 Gemäß § 8 Abs. 2 PartGG haften die Partner akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Die Haftung für Schäden, die sich aus einer fehlerhaften Berufsausübung ergeben, ist allerdings auf denjenigen Partner beschränkt, der sich innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft mit der jeweiligen Aufgabenbearbeitung befasst hat. Rz. 140 Für Altschulden...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 146 Die erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft stellt den Geschäftsanteil entgegen § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. vererblich und überlässt die Entscheidung über die Person des Nachfolgers dem Erbrecht.[228] Für die OHG erfüllt die Klausel die gleiche Funktion gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. Dies gilt auch für den Geschäfts...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 151 Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung von einer Mehrzahl von Erben nicht alle in die Mitgliedschaft des Erblassers einrücken sollen. Eine solche Regelung ist grundsätzlich anerkannt. Sie wurde durch den BGH zunächst in der Weise umgesetzt, dass der eintretende Erbe einen seinem Erbteil entsprechen...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 147 Durch die einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel wird der Erbe des verstorbenen Gesellschafters Nachfolger in der Gesellschaft. Bei mehreren Erben sind alle Erben des Gesellschafters im Rahmen der Sondererbfolge zu Nachfolgern berufen. Die Formulierung einer solchen Klausel könnte wie folgt lauten: Formulierungsbeispiel Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung aus erbrechtlicher Sicht

Rz. 48 Bestehen Verbindlichkeiten des Erblassers stellt sich weiter die Frage, inwieweit der Gesellschafter-Erbe hierfür nach erbrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Grundsätzlich stellt die Teilung des Nachlasses gem. §§ 2059, 2060 BGB den wesentlichen Einschnitt in den Haftungsumfang des Erben dar. Rz. 49 Vor der Teilung des Nachlasses kann er seine Haftung gem. § 2059 A...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Umwandlungswahlrecht des § 131 HGB n.F.

Rz. 77 Eine weitere Rechtsbeziehung der Gesellschafter-Erben gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern ergibt sich aus § 131 HGB n.F. Hiernach kann der Gesellschafter-Erbe von den verbleibenden Gesellschaftern verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten unter Beibehaltung des bisherigen Gewinnanteils eingeräumt wird. Rz. 78 Diesen Antrag an die übrigen Gesellschaf...mehr

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§ 23 Steuerrecht / cc) Eintrittsklausel

Rz. 75 Auch hinsichtlich der Eintrittsklausel wird zunächst auf das Kapitel zum Gesellschaftsrecht verwiesen (siehe § 18 Rdn 157). Wesen der Eintrittsklausel ist der fehlende Automatismus des Erwerbs des Gesellschaftsanteils durch den Erben. Steuerlich wird dieser Sachverhalt nachvollzogen. Der Geschäftsanteil, der erst aufgrund Eintrittsklausel auf die Erben übergeht, bewirkt...mehr

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§ 7 Ausgleichung / XIV. Gesellschaftsrechtliche Sondererbfolge und Ausgleichung

Rz. 67 Bei der Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft ist die sog. Sondererbfolge zu beachten. War der verstorbene Gesellschafter Kommanditist, geht sein Anteil nach § 177 HGB im Wege der Sondererbfolge auf seine Erben über.[126] Gleiches gilt bei der Beteiligung eines Komplementärs an einer OHG oder BGB-Gesellschaft, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolg...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Missglückte Nachfolge

Rz. 154 Von einer missglückten Nachfolge spricht man, wenn der durch die qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger nicht Erbe des verstorbenen Gesellschafters wird. Einen solchen Fall hatte der BGH am 25.5.1987[235] zu entscheiden. Beispiel Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erb...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / I. Einführung

Rz. 40 Inwieweit sich gesellschaftsrechtliche Sonderfragen in der Nachlassinsolvenz ergeben, hängt zunächst davon ab, inwieweit das Einzelunternehmen des Erblassers oder dessen gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaften dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Rz. 41 Für den Erben entsteht aus dem Konflikt des Erbrechts und des Gesellschaftsrechts häufig die Situation, dass ihm durch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.3.3 Arbeitseinsatz

Tz. 1275 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Der Arbeitseinsatz muss bei der GmbH zumindest dann nicht als besonderer Gesellschaftsbeitrag gewertet werden, soweit die GF bereits anderweitig angemessen entlohnt werden. Da ein unangemessen hohes GF-Gehalt den Gewinn der GmbH mindert, verringert sich dadurch auch der Ertragswert und somit idR der Unternehmenswert der GmbH. Das wiederum ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.3.1 Allgemeines

Tz. 1270 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Entscheidende Bedeutung für die Prüfung einer vGA bei stillen Gesellschaftsverhältnissen mit einer Kap-Ges hat die Angemessenheit der Gewinnverteilung zwischen der Kap-Ges und dem stillen Gesellschafter. Sind die vereinbarten Gewinnanteile des stillen Gesellschafters überhöht und ist dieser zugleich AE oder nahe stehende Pers eines AE der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 2. Begriff des Unternehmens

Rz. 19 Die Rechtsform des Unternehmens spielt keine Rolle. Als Unternehmen kommen in Betracht: Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften (jeder Art), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Gebietskörperschaften und v.a. auch natürliche Personen (vgl. Scholz/Emmerich Anh. § 13 Rz. 19; vgl. auch BGHZ 95, 337; OLG Köln GmbHR 1990, 456). Die natürliche Person muss nicht gewe...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 3. Eintragung in das Handelsregister

Rz. 101 Der Unternehmensvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das HR des abhängigen Unternehmens (BGHZ 105, 332; BGH GmbHR 1992, 254; BayObLG GmbHR 1988, 389; h.M. auch im Schrifttum, vgl.: Altmeppen Anh. § 13 Rz. 32; MüKo GmbHG/Liebscher Anh. § 13 Rz. 795; Lutter/Hommelhoff Anh. § 13 Rz. 85). Das gilt auch für die Einmann-GmbH (Scholz/Emmerich Anh. § 13 Rz....mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Stiller Gesellschafter

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Eine stille Gesellschaft kann nach den §§ 230ff HGB gegründet werden. Dabei handelt es sich um eine Innengesellschaft, die für einen Außenstehenden idR nicht erkennbar ist. Sie hat – sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden – eher den Charakter eines Schuldverhältnisses. Ein ArbN, der zugleich stiller Gesellschafter ist, wird steue...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / 2. Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Rz. 63 Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB scheidet ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. Den Erben verbleibt nur ein Abfindungsanspruch.[79] Dieser ist im Fall der Nachlassinsolvenz durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen.[80] Diese gesetzliche Folge ist gesellschaftsvertraglich durch Nachfolgeklauseln abdingbar. Rz. 64 Sofern die Gesellschaft mit dem Er...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / aa) Zusammenspiel der EU-ErbVO und des Geselschaftskollisionsrechts

Bei Gesellschaftsanteilen im Nachlass ist auf das Zusammenspiel von Erb- und Gesellschaftsstatut zu achten. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. h EU-ErbVO sind gesellschaftsrechtliche Fragen von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Ob etwa eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in die Gesellschaftsanteile des Erblassers möglich ist oder durch den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / IV. KGaA

Rz. 230 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist in §§ 278 ff. AktG geregelt. Sie besitzt gem. § 278 Abs. 1 AktG mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, der die Gesellschaft gem. § 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 1 HGB n.F. führt und gem. § 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB n.F. vertritt. Die weiteren Gesellschafter bilden die Kommanditakti...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Betroffene Kapitalerträge

Rn. 71 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Die Abstandnahme gilt für Erträge aus Versicherungen, Kapitalforderungen (a-Fälle oder b-Fälle), Dividenden aus ausländischen Aktien, Stillhalterprämien, sowie Veräußerungsgewinne iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 9–12 EStG. Rn. 72 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Wegen der Verweisung auf die Vorschriften für die KapSt auf Zinsen in § 7 Abs 1 S 2 InvStG gilt d...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung für Neuschulden

Rz. 90 Stimmen die verbleibenden Gesellschafter dem Antrag des Gesellschafter-Erben zu, als Kommanditist in die Gesellschaft einzutreten, haftet er für Verbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten (Neuschulden) jedenfalls gem. §§ 171, 172 HGB n.F. Um den Umfang seiner tatsächlichen Haftung zu ermitteln, stellt sich die Frage nach der Er...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Kapitalerträge der Genossenschaftsmitglieder (§ 44a Abs 4b EStG)

Rn. 79a Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Durch das SteuervereinfachungsG v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 wurde zur Neuregelung des KapSt-Verfahrens bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften an ihre Mitglieder der Abs 4b eingefügt. Damit können Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Genossenschaftsbanken vom KapSt-Abzug Abstand nehmen, wenn das Genossenschaftsmitglied e...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Österreich

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Republik Österreich (Hauptstadt: Wien; Amtssprache: Deutsch) ist ein mitteleuropäischer Binnenstaat. Österreich grenzt im Norden an Deutschland und > Tschechien, im Osten an die > Slowakei und > Ungarn, im Süden an > Slowenien und > Italien sowie im Westen an die > Schweiz und > Liechtenstein. Österreich ist Mitglied der > Europäische Unio...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Stellung gegenüber Gesellschaftsgläubigern

Rz. 116 Hinsichtlich des persönlich haftenden Gesellschafters unterscheidet sich die Stellung des Gesellschaftererben bei der KG nicht von der bei der OHG. Es wird daher auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe oben Rdn 83 ff.). Rz. 117 Für den Kommanditisten ist die Situation anders. Der Kommanditisten-Erbe haftet nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F., soweit der Erblas...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Rechtszustand vor Eintragung

Rz. 6 § 11 Abs. 1 drückt ein Negativum aus, ohne die Rechtsfolgen davon näher zu klären. Lediglich in § 11 Abs. 2 wird die solidarische, persönliche Haftung der Handelnden festgeschrieben. Insofern hat der BGH heute die wesentlichen Streitfragen der einzelnen Stufenmehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 125 Hinsichtlich der Zulässigkeit einer obligatorischen Gruppenvertretung an einem Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters in der KG kann auf die Darstellung bei der OHG verwiesen werden.[202] Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen, so entspricht die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters im Innenverhältnis de...mehr