Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Stellung der Erben gegenüber Gesellschaftsgläubigern

aa) Haftung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Rz. 39 Zunächst stellt sich für die Haftung des Gesellschafter-Erben die Frage nach einer möglichen Haftung für Gesellschaftsschulden, also Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die bereits vor seinem Eintritt als Gesellschafter begründet wurden. Rz. 40 Nach seiner Entscheidung vom 29.1.2001[50] führt der BGH in mehreren Entsche...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Stellung der Erben gegenüber den übrigen Gesellschaftern

a) Obligatorische Gruppenvertretung Rz. 70 Obwohl der Geschäftsanteil des Erblassers an der OHG im Rahmen einer Sondererbfolge aufgeteilt nach der Erbquote an jeden einzelnen Erben übergeht, fällt er in den Nachlass, so dass die Testamentsvollstreckung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Der Testamentsvollstrecker hat jedoch keine Befugnisse, die unmittelbar die Mitgliedsch...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Auseinandersetzung bei einfacher Nachfolgeklausel

Rz. 13 Wie bereits oben (siehe Rdn 9) erörtert, nehmen Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften an der Universalsukzession nicht teil, vielmehr gehen sie im Wege einer Sondererbfolge in Höhe der jeweiligen Erbquote gem. § 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. direkt auf die Erben über. Die Folge ist eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft.[9] Rz. 14 Erfolgt die Sondererbfol...mehr

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§ 23 Steuerrecht / IV. Grunderwerbsteuer

Rz. 87 Die Erbengemeinschaft ist grunderwerbsteuerlich eine selbstständige Rechtsperson.[110] Dies ergibt sich bereits aus § 6 GrEStG, denn nur wenn die Gesamthand als Rechtsperson angesehen wird, kann ein grunderwerbsteuerlich relevanter Vorgang zwischen ihr und ihren Mitgliedern überhaupt entstehen. Die Erbengemeinschaft ist Gesamthand. Rz. 88 Grundstücksübertragungen zur T...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / aa) Anwendbares materielles Recht bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung

(1) Anwendungsbereich des Distribution Act 1958 Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen (Sec. 8 Distribution Act 1958 ["DA"]), bestimmt sich das anwendbare Erbrecht nach Sec. 4 DA. Nach Sec. 2 DA ist der Anwendungsbereich des Gesetzes jedoch all jenen nicht eröffnet, die sich zum Islam bekennen. Stirbt ein muslimischer Erblasser ohne Testament, richtet sich...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / IV. GmbH & Co. KG

Rz. 126 Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich zivilrechtlich und damit auch für die Verbindung zum Erbrecht um eine Personengesellschaft, trotz Anwendung der Vorschriften über die Handelsbücher der Kapitalgesellschaften auf die GmbH & Co. KG gem. § 264a HGB.[208] Es ist somit aus Sicht der Erben auf die GmbH & Co. KG das Recht der KG (siehe Rdn 99 ff.) anzuwenden, soweit der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3.2 Vergütung für die Geschäftsführung

Tz. 1222 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Bei einer GbR steht die Geschäftsführung nach § 709 Abs 1 BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Abw Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind allerdings möglich, es handelt sich also um dispositives Recht. Für eine OHG ist die Geschäftsführung in den §§ 114 bis 11...mehr

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§ 23 Steuerrecht / dd) Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 77 Zur zivilrechtlichen Definition der einfachen Nachfolgeklausel wird auf das Kapitel zum Gesellschaftsrecht verwiesen (siehe § 18 Rdn 147). Die Finanzverwaltung folgt der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Nachfolge in den Geschäftsanteil einer Personengesellschaft nicht, denn die Geschäftsanteile werden steuerlich so behandelt, als stünden sie, wie die übrigen Nachlass...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Gestaltungsmöglichkeiten zur Nachfolge in der GmbH & Co. KG

a) Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung Rz. 128 Es bietet sich daher an, durch die Einführung einer Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung der Kommanditistenerben den Gleichlauf zur Entscheidungsfindung bei der GmbH wieder herzustellen. Wie bereits oben dargestellt (vgl. Rdn 20), dient eine solche Vertreterklausel dazu, dass die Gesellschafte...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3.2.2 Geschäftsführergehalt ist unangemessen hoch

Tz. 1231 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Steht der angemessenen Vergütung für die Geschäftsführung eine unangemessen hohe Gehaltszahlung an den GF gegenüber, führt das iHd Differenz zu einer Vermögens- und Gewinnminderung bei der Kö. Diese Gewinnminderung wird idR im Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein, wenn der GF auch AE (auch Minderheitsgesellschafter) oder nahe stehende P...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / III. Zusammenfassung

Rz. 36 Sollte der vorletzte Gesellschafter einer Personengesellschaft infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen durch Kündigung, Tod etc.[48] ausscheiden und sollten sich dadurch unter Vollbeendigung der Gesellschaft und Übergang aller Aktiva und Passiva alle Gesellschaftsanteile in der Hand des verbleibenden Gesellschafters befinden, so haftet diese...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.1 Grundkonstellation und Übersicht

Tz. 1259 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Ausgangsfall: In vielen Fällen wird eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögens- und Gewinnminderung der beteiligten Kö zusätzlich dadurch verschleiert, dass die Pers-Ges, an der die Kö beteiligt ist, Leistungsbeziehungen zu unangemessenen Entgelten zu Pers unterhält, die dem AE der Kö nahe stehen. Dabei ist nicht zwingend erforde...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / II. Vorrang von Sondererbfolgen

Rz. 116 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Bei einer Mehrheit von Erben bedeutet dies, dass mit dem Erbfall – ohne weiteres Zutun – der Gesamtnachlass auf alle Miterben übergeht.[255] Diese sind zur gesamten Hand berechtigt (Gesamthandsgemeinschaft). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei hervorzuhebende Ausnahmen: zum einen der gesellschafts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Die Errichtung durch eine oder mehrere Personen

Rz. 33 Der Gesetzgeber hatte sich schon in der Novelle 1980 dazu entschlossen, die früher unzulässige (gleichwohl durch Strohmann-Gründung häufig umgangene) "Ein-Personen-GmbH" zuzulassen. Die diskutierte Schaffung einer besonderen Gesellschaftsform für die "personalistisch-kapitalistische" Arbeitsweise wurde mit Recht abgelehnt. Die Novellierung hat insofern Auswirkungen au...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht

Rz. 39 Zunächst stellt sich für die Haftung des Gesellschafter-Erben die Frage nach einer möglichen Haftung für Gesellschaftsschulden, also Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die bereits vor seinem Eintritt als Gesellschafter begründet wurden. Rz. 40 Nach seiner Entscheidung vom 29.1.2001[50] führt der BGH in mehreren Entscheidungen[51] aus, dass soweit der Gesellschafte...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Täterunabhängige Ahndung (§ 30 OWiG)

Tz. 22 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Anders als die vorgenannten Vorschriften ermöglicht § 30 OWiG die Verhängung von Sanktionen gegen einen Verband (juristische Person, nicht rechtsfähiger Verein, rechtsfähige Personengesellschaft), wenn eine Leitungsperson als Organ eine Pflicht des Verbandes verletzt oder in der Absicht gehandelt hat, diesen zu bereichern. Zwischen der Vorsc...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 4. Stellung der Erben gegenüber den übrigen Gesellschaftern

Rz. 17 Soweit Miterben durch den Erbfall zu Gesellschaftern werden, unterscheiden sie sich in der Verwaltung nicht von den übrigen Gesellschaftern. Zum Verhältnis gegenüber dem Testamentsvollstrecker (siehe Rdn 29). Rz. 18 Durch den anteiligen Übergang auf jeden einzelnen Gesellschaftererben ergibt sich lediglich eine andere Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung. Abhä...mehr

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§ 23 Steuerrecht / bb) Auflösungsklausel

Rz. 74 Verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung zur nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft (siehe § 18 Rdn 5), wird die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst. Für den Erblasser und die verbleibenden Gesellschafter ergibt sich eine gem. §§ 16, 34 EStG begünstigte Betriebsaufgabe.[89]mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / II. Entwicklung der Rechtsprechung – Einschränkung der Mehrheitsherrschaft

Rz. 167 (1) Die ursprüngliche Rechtsprechung hatte der Mehrheitsherrschaft keine Schranken gezogen, später jedoch unter Berufung auf §§ 138, 826 BGB das Verbot der Verfolgung gesellschaftsfremder Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft entwickelt (vgl. Scholz/Emmerich Anh. § 13 Rz. 102). Diese einschränkende Haltung, die nur geringe praktische Bedeutung besaß, fand zunäc...mehr

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ZErb 12/2024, Effiziente Na... / III. Rechtsprechung zu Einzelfragen

Angesichts der großen Zahl an über den Tod hinauswirkenden Vorsorgevollmachten und der stetig zunehmenden Zahl von Testamentsvollstreckungen bei zugleich immer individueller werdenden erbrechtlichen Sachverhaltskonstellationen nimmt es nicht wunder, dass sich die Rechtsprechung bereits mit einer Vielzahl von Einzelfragen zu beschäftigen hatte, die in ihrer Bedeutung über den...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 70 Obwohl der Geschäftsanteil des Erblassers an der OHG im Rahmen einer Sondererbfolge aufgeteilt nach der Erbquote an jeden einzelnen Erben übergeht, fällt er in den Nachlass, so dass die Testamentsvollstreckung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Der Testamentsvollstrecker hat jedoch keine Befugnisse, die unmittelbar die Mitgliedschaftsrechte der Erben berühren. Er i...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Stellung der Erben gegenüber Dritten

a) Stellung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft aa) Haftung für Altschulden und Zwischenneuschulden (1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F. Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Ver...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4 Besonderheiten bei GmbH & Still

7.4.1 Allgemeines Tz. 1263 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Im Teil-Eink-Verfahren unterliegt das Einkommen einer Kö zurzeit dem KSt-Satz von 15 % (erste Stufe der Besteuerung). Erst wenn der Gewinn der Kö an eine natürliche Pers als AE ausgeschüttet wird, setzt grds die zweite Stufe der Besteuerung ein, indem bei Beteiligungen in einem BV diese GA iHv 60 % dem individuellen ESt-Sat...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung für Altschulden und Zwischenneuschulden

(1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F. Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[111] Rz. 84 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesel...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Zweckbindung

Tz. 54 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) ist zweckgebunden. Es handelt sich also nicht um eine freie Rücklage, wie sie § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) vorsieht. Tz. 55 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Werden die Mittel zur Erhaltung einer Beteiligungsquote an einer Personengesellschaft eingesetzt, stellt dies auch unter Beachtung des § 6...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Erbauseinandersetzung

Rz. 155 Die Problematik der Erbauseinandersetzung bei qualifizierter Nachfolgeklausel wurde bereits oben besprochen (vgl. Rdn 15).mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 4. Unechte Auslandsgesellschaften

Rz. 242 Gesellschaften ohne nachhaltige Tätigkeit in Deutschland (unechte Auslandsgesellschaften) werden nach der Auffassung von Wachter [401] nach dem Brexit nach dem Recht der Personengesellschaft behandelt. Es finden damit die Sondererbfolge auf den Übergang der Geschäftsanteile Anwendung. Im Übrigen dürften die Regelungen der OHG gelten, die unter Rdn 61 ff. erörtert wurden.mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / VI. Exkurs: Nachfolgeklauseln in Personengesellschaftsverträgen

1. Fortsetzungsklausel Rz. 144 Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Erben fortgeführt. Den Erben des Gesellschafters stehen nur die verbleibenden Vermögensrechte gem. §§ 728 Abs. 1 BGB n.F., jeweils i.V.m. §§ 105 Abs. 3 oder 161 Abs. 2 HGB zu, insbesondere der Anspruch auf Abfindung. Den verbleibenden Gesellsch...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / bb) Malaysische Gesellschaft

Liegt der effektive Verwaltungssitz der malaysischen Gesellschaft, deren Anteile es zu vererben gilt, in Malaysia, ist malaysisches Gesellschaftsrecht maßgeblich. Wurde dieser jedoch nach Deutschland verlegt, existiert die Gesellschaft nicht als malaysische Gesellschaft weiter. Sofern keine substitutive notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgt ist, wird die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.3 Angemessenheit der Gewinnverteilung

7.4.3.1 Allgemeines Tz. 1270 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Entscheidende Bedeutung für die Prüfung einer vGA bei stillen Gesellschaftsverhältnissen mit einer Kap-Ges hat die Angemessenheit der Gewinnverteilung zwischen der Kap-Ges und dem stillen Gesellschafter. Sind die vereinbarten Gewinnanteile des stillen Gesellschafters überhöht und ist dieser zugleich AE oder nahe stehende...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.1 Allgemeine Grundsätze und Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung in diesen Fällen

Tz. 1204 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Ist eine Kö an einer Pers-Ges beteiligt, geht es häufig um die Angemessenheit der Gewinnverteilung. Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob und ggf in welchem Umfang eine vGA vorliegt, die bisherige Gewinnverteilung mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der verwirklicht worden wäre, wenn alle Beteiligten die wirtsch Eigeninteressen der Kö h...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Stellung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft

aa) Haftung für Altschulden und Zwischenneuschulden (1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F. Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[111] Rz. 84 Um der u...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Vererblichkeit

Rz. 160 Geschäftsanteile an der GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Ein Ausschluss der Vererblichkeit ist nach h.M. nicht möglich.[243] Zwar kann der Gesellschaftsvertrag gem. § 15 Abs. 5 GmbHG weitere Voraussetzungen für die Abtretung der Gesellschaftsanteile vorsehen, jedoch ist nach h.M. die automatische Einziehung des Gesellschaftsanteils mit dem Tod des Gesells...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 2. ABC der Nachlassgegenstände

Rz. 50 Aktien können unter den Miterben entsprechend ihren Erbquoten durch gemeinsame Anweisung an die Bank zu Alleineigentum der Erben in deren Depots übertragen werden. Einzelne Aktien sind nicht teilbar, § 8 Abs. 5 AktG. Etwaige Differenzen, die sich dadurch ergeben, dass die Aktien nicht vollständig "ohne Rest" zu verteilen sind, werden entweder durch Zahlungen zwischen ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / cc) Steuerrecht

Rz. 156 Hatte der Erblasser neben seinem Gesellschaftsanteil auch Sonderbetriebsvermögen, so fällt bei qualifizierter Nachfolgeklausel der Erwerb von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen auseinander. Der qualifizierte Erbe erwirbt den Gesellschaftsanteil mit dem Erbfall in Eigenvermögen. Das Sonderbetriebsvermögen fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an. Weg...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 14 Einlagepflicht

Rechtsprechung und Literatur: BGH v. 12.4.2016 – II ZR 275/14, NZG 2016, 781 – zur Zustimmungspflicht aufgrund gesellschaftlicher Treuepflicht; BGH v. 3.11.2015 – II ZR 13/14, NZG 2015, 1396 – zur Treupflicht im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen nach §§ 54, 57; BGH v. 20.1.2015 – II ZR 369/13, NJW 2015, 1012 – zu Wettbewerbsverboten in schuldrechtlichen oder satzungsrechtlic...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Haftung für Neuschulden

aa) Haftung gem. §§ 171, 172 HGB Rz. 121 Für Neuschulden, also Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, haften die Kommanditisten-Erben gem. §§ 171, 172 HGB n.F. persönlich und unbeschränkbar, soweit nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. die Haftung ausgeschlossen ist. Die vollständige Einzahlung der Einlage durch den Erblasser wirkt insoweit auch für den Kommand...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / Literaturtipps

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§ 18 Gesellschaftsrecht / I. BGB-Gesellschaft

1. Arten der BGB-Gesellschaft Rz. 4 Die BGB Gesellschaft kommt nun als rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706–739 BGB) oder nicht rechtsfähige Gesellschaft (§§ 740–740c BGB) vor. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft hängt gem. § 705 Abs. 2 BGB n.F. vom gemeinsamen Willen der Gesellschafter ab. Soll sie am Rechtsverkehr teilnehmen, kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkei...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / 1. Form der Kündigung

Rz. 69 Bringt die Erbengemeinschaft keinen Geschäftsführer in Position und sind die Miterben die "Unternehmensträger", dann sollten sie auf einige Stolpersteine achten, die das Arbeitsrecht im Bereich der Kündigung bereithält. Rz. 70 Entscheidet sich die Erbengemeinschaft Kündigungen auszusprechen, so hat sie diese in der Form des § 623 BGB abzugeben. Kündigungen bedürfen zu ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Beteiligungen, die dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind

Tz. 13 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Bezüglich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Beteiligung an einer Personengesellschaft" ist auf Ebene der beteiligten Vereine zu entscheiden, ob ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt (AEAO Nr. 3 zu § 64 AO, Anhang 2). Schließen sich z. B. mehrere gemeinnützige Vereine zu einer GbR zusamme...mehr

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§ 23 Steuerrecht / a) Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ändert sich nicht

Rz. 14 Bis zur Erbauseinandersetzung des Nachlasses steht dieser der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu. Eine Ausnahmen gilt lediglich bei der Zugehörigkeit von Anteilen an Personengesellschaften zum Nachlass. Gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO sind aus diesem Vermögen resultierende Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen. Die Erbengemeinschaft wird...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Hoffmann, Sanierungsmaßnahmen von Pers-Ges zu Gunsten ihrer Tochter-Kap-Ges als Privatentnahme?, DB 1998, 1731; Wassermeyer, VGA bei einer GmbH & Co KG, GmbHR 1999, 18; Lieber/Stifter, Die atypisch stille Gesellschaft als Alt zur Ausgliederung (FR 2003, 831); Mahlow, Die KGaA und das Vorliegen einer vGA (DB 2003, 1540); Rogall, VgA an Mitunternehmerschaften und Mitunternehmer (F...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / I. Umwandlung der Erbengemeinschaft

Rz. 273 Eine "Umwandlung" aus der Erbengemeinschaft in eine Gesellschaftsform kann sinnvoll sein, wenn der Nachlass über längere Zeit zusammengehalten werden soll. Da die Erbengemeinschaft selbst keine Organisationsstrukturen zur Führung eines werbenden Unternehmens bereitstellt, bietet sich die "Umwandlung" an. Tatsächlich wird es aber keine Umwandlung i.S.d. Umwandlungsges...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Personenkreis

Rn. 111 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Begünstigt sind die steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht wegen Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG befreit sind, sowie inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht bereits durch § 44a Abs 7 EStG erfasst werden.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Rn. 113 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Der Nachweis wird durch eine NV-Bescheinigung des Betriebs-FA geführt (§ 44a Abs 8 S 2 EStG).mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Vererblichkeit

Rz. 197 Der Gesellschaftsanteil einer Aktiengesellschaft, die Aktie, ist grundsätzlich vererblich. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 69 Abs. 3 S. 2 AktG, der von der Möglichkeit der Inhaberschaft von mehreren Erben an einer Aktie ausgeht. Rz. 198 Wie bei allen Kapitalgesellschaften erfolgt auch im Zusammenhang mit der Vererbung von Aktien keine Sondererbfolge. Hier ergi...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel

Rz. 145 Soweit eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel bewirken soll, dass mit Hilfe des Gesellschaftsvertrages die Mitgliedschaft beim Tode eines Gesellschafters auf einen am Gesellschaftsvertrag nicht beteiligten Dritten automatisch übergeht und diesem daraus ein unentziehbares Recht erwächst,[223] wird sie durch die Rechtsprechung als unwirksam angesehen.[224] Dies resu...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Fortsetzungsklausel

Rz. 144 Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Erben fortgeführt. Den Erben des Gesellschafters stehen nur die verbleibenden Vermögensrechte gem. §§ 728 Abs. 1 BGB n.F., jeweils i.V.m. §§ 105 Abs. 3 oder 161 Abs. 2 HGB zu, insbesondere der Anspruch auf Abfindung. Den verbleibenden Gesellschaftern wächst der Gesc...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung

Rz. 128 Es bietet sich daher an, durch die Einführung einer Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung der Kommanditistenerben den Gleichlauf zur Entscheidungsfindung bei der GmbH wieder herzustellen. Wie bereits oben dargestellt (vgl. Rdn 20), dient eine solche Vertreterklausel dazu, dass die Gesellschafterrechte des auf die Nachfolger übergegangenen Erblasseran...mehr