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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 44a ... / C. Nichtveranlagungs-Bescheinigung (§ 44a Abs 4 S 3 EStG)

Dr. jur. Rolf Hasselmann
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Rn. 76

Stand: EL 190 – ET: 07/2026

Der jeweilige Gläubiger der KapErtr hat das Original einer Bescheinigung (NV-2) seines Betriebs-FA vorzulegen, die die Zugehörigkeit zu dem Kreis der Begünstigten ausweist. Diese Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die KapErtr im nicht befreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder BgA anfallen; § 44a Abs 4 S 5 EStG.

 

Rn. 77

Stand: EL 190 – ET: 07/2026

Die FinVerw erkennt neben dem Original der NV-Bescheinigung auch eine Kopie für steuerliche Zwecke als Berechtigungsnachweis an (BMF v 14.05.2025, BStBl I 2025, 1330 Rz 256).

 

Rn. 78

Stand: EL 190 – ET: 07/2026

Die Bescheinigung wird ebenfalls unter Widerrufsvorbehalt (§ 44a Abs 2 S 2 EStG) für längstens drei Jahre bis zum Ende eines Kj ausgestellt (§ 44a Abs 2 S 3 EStG) und ist auf Anforderung des FA oder auch dann zurückzugeben, wenn der Gläubiger erkennt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind. Zum Rechtsschutz gelten die obigen Ausführungen entsprechend (s Rn 48, 49 und 52, 53).

 

Rn. 79

Stand: EL 190 – ET: 07/2026

Ausreichend ist auch die Vorlage des KSt-Freistellungsbescheids; dessen Formulare enthalten auch bereits den entsprechenden Hinweis.

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