Fachbeiträge & Kommentare zu Personalrat

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Langzeitkonten / 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen für Langzeitkonten

Sozialrechtlich besteht ein rechtlicher Rahmen für Lebensarbeitszeit- und Langzeitkonten seit 1998 durch das "Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen", kurz: Flexi-Gesetz.[1] Diese Rechtsgrundlage wurde zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Verbesserung von Rahmenbedingungen der sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi ...mehr

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Arbeitszeit / 2.1.3.3 Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf 6 Tage verteilt werden, § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD. Auch hier steht die Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben im Mittelpunkt. Die Verteilung erfolgt dabei auf "Tage", ist also nicht auf Wochentage oder Werktage beschränkt. Eine Einbeziehung des Samstags und des Sonntags als A...mehr

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Bewerbungsverfahren: Absage... / 2 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

§ 164 SGB IX regelt besondere Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen seiner gesteigerten Treue- und Fürsorgepflichten gegenüber schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen. Der Vorschrift kommt daher eine zentrale Bedeutung bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen zu. Entscheidet sich der Arbeitgeber z. B. gegen einen schwerbehinderten Bewerber, hat der Arbeitgeber nach...mehr

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Praktikanten / 1.3.2.3 Mitbestimmung

Die Personalvertretungsgesetze der Bundesländer sowie auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthalten Bestimmungen, deren Rechtsfolgen von der Anzahl der unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes fallenden Personen abhängen. Dazu gehören i. d. R. die Bestimmungen zur Größe der Personalvertretung, der Anzahl der freizustellenden Mitglieder und der M...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.5 Mitteilung und Begründung

Da in den Fällen der vorläufigen Maßnahme stets die Beteiligungsrechte des Personalrates zumindest vorläufig übergangen werden, ist die Dienststelle verpflichtet, die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen. Die Begründung hat sich dabei auf alle tatbestandlichen, aber auch inhaltlichen Merkmale zu erstrecken. Die Personalvertretung muss eigenständig prüfen und erke...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.10 Nordrhein- Westphalen

§ 66 Abs. 8 PersVG NW schafft die gesetzliche Grundlage für vorläufige Regelungen. Wie im Bundesrecht ist der Personalrat von der Regelung in Kenntnis zu setzen und eine Begründung abzugeben. Das Verfahren ist einzuleiten oder fortzusetzen. Eine vorläufige Maßnahme auf der Rechtsgrundlage des § 66 Abs. 8 LPVG NW ist möglich, wenn ein Mitbestimmungsfall vorliegt und das Mitbes...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 7 Besonderheiten für Beschäftigte der Entsorgungsbetriebe

Rz. 21 Die Tarifvertragsparteien des TVöD für den Bereich der Entsorgungsbetriebe haben in § 42 des Besonderen Teils Entsorgungsbetriebe von der Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Gebrauch gemacht. Danach kann unter anderem die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend vom Gesetz festgelegt werden. Nach § 42 Abs. 1 BT-E ist die kalendermäßige Befrist...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Unaufschiebbarkeit

Die Unaufschiebbarkeit ist Voraussetzung für die vorläufige Regelung. Unaufschiebbarkeit liegt dann vor, wenn das Abwarten bis zur Beendigung des Mitwirkungsverfahrens die Funktionsfähigkeit der Dienststelle beeinträchtigen würde oder andere wichtige öffentliche Aufgaben betroffen sind. Da auch bei Durchführung des Mitwirkungsverfahrens die Möglichkeit besteht, dass der Pers...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.7 Hessen

§ 64 Abs. 3 HPVG bildet die Rechtsgrundlage für vorläufige Maßnahmen. Die Möglichkeit derartiger vorläufiger Maßnahmen erstreckt sich auf den gesamten Bereich der Beteiligungsrechte, die der Anhörung und der Mitwirkung unterliegen. § 64 Abs. 3 HPVG verweist lediglich auf die Verfahren nach §§ 76-73 HPVG. Für die wortgleiche Fassung in § 73 HPVG a. F. hat der Hesssiche VGH ent...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.9 Niedersachsen

Rechtsgrundlage für vorläufige Regelungen ist § 74 NPersVG. Entsprechend der Regelung im Bundesrecht ist die vorläufige Regelung dem Personalrat mitzuteilen, die Regelung zu begründen und unverzüglich das Verfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen. Während grundsätzlich die Eilbedürftigkeit der Maßnahme nur objektiv und nicht vor dem Hintergrund eines möglichen zögerlichen Hande...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1.3 Eilbedürftigkeit genügt nicht

Die bloße Eilbedürftigkeit reicht nicht aus. Es kommt stets darauf an, dass die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen ist oder ein der Allgemeinheit drohender Schaden abzuwenden ist.Der Prüfungsmaßstab ist streng. Die Anforderungen sind streng auszulegen. Es ist hier immer zu berücksichtigen, dass die Beteiligungsrechte des Personalrates, die Gesetzesrang haben, ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4 Brandenburg

Für das Land Brandenburg besteht in § 61 Abs. 9 LPVG BB die Rechtsgrundlage für vorläufige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mitbestimmung. Für die Fälle der Mitwirkung schafft § 68 Abs. 5 LPVG BB durch den Verweis auf § 61 Abs. 9 LPVG BB ebenfalls die Rechtsgrundlage für vorläufige Maßnahmen. Der vorläufige Ausspruch einer Kündigung während das Mitbestimmungsverfahren noch lä...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.8 Mecklenburg-Vorpommern

In § 62 Abs. 9 PersVG MV ist für das Mitbestimmungs- und das Mitwirkungsverfahren die gesetzliche Grundlage für eine vorläufige Regelung geschaffen. Die Regelung ist als vorläufige Regelung zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen. Ausdrücklich wird die Information der Personalvertretung zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt. Da es sich hier aber um einen Ausnahmefa...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1 Allgemeines

§ 83 BPersVG schafft die Möglichkeit zu vorläufigen Maßnahmen in Eilfällen. Dies entspricht der bisherigen Regelung des § 72 Abs. 6 BPersVG a. F. i. V. m. § 69 Abs. 5 BPersVG. Der Begriff "Mitwirkung" ist im Bundespersonalvertretungsgesetz ein terminus technicus. Ist von "Mitwirkung" die Rede, ist das Verfahren nach § 72 BPersVG zwingend durchzuführen. Im Betriebsverfassungsg...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.6 Einleitung des Beteiligungsverfahrens

Die weitere Verpflichtung, das entsprechende Beteiligungsverfahren unverzüglich einzuleiten bzw. fortzusetzen, ist eine weitere zwingende Folge der vorläufigen Übergehung der Mitbestimmungsrechte. Der Begriff der Unverzüglichkeit bezieht sich sowohl auf die Einleitung, als auch die Fortsetzung. Anderenfalls wäre es der Dienststelle möglich, ein eingeleitetes Mitbestimmungsve...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.5 Bremen

Für das Land Bremen schafft § 58 Abs. 3 LPVG Bremen die Rechtsgrundlage für vorläufige Regelungen in den Fällen der Mitbestimmung. Da die Mitwirkung im LPVG Bremen nicht vorgesehen ist, bedarf es auch keiner entsprechenden Regelung. Die Durchführung von Dienstplänen kann unter der Voraussetzung der Dringlichkeit gemäß § 58 Abs. 3 LPVG Bremen eine vorläufige Maßnahme sein. Die...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.7 Rechtliche Prüfung

Die Personalvertretung kann beim Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Regelung angreifen. Sie kann auch den Versuch unternehmen, durch einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Maßnahme wieder aufheben zu lassen. In der Praxis wird dieses Instrument allerdings häufig leerlaufen. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird das Beteiligungsverfahren rege...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Baden-Württemberg

§ 88 Abs. 4 LPVG BW öffnet sowohl in den Mitbestimmungsangelegenheiten nach §§ 76-78 Abs. 1 LPVG BW als auch in Mitwirkungsangelegenheiten nach §§ 82 und 83 LPVG BW die Schaffung vorläufiger Regelungen. Die Voraussetzungen entsprechen den Regelungen zu § 76 BPersVG für die Fälle der Mitbestimmung bzw. § 83 BPersVG für die Fälle der Mitwirkung. Ein guter Beispielsfall für die ...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 7 Arbeitsbedingungen für studentische Beschäftigte

Nach § 1 Abs. 3 Buchst. c) TV-L gelten die Bestimmungen des TV-L nicht für studentische Hilfskräfte. In den Tarifverhandlungen hatten die Gewerkschaften eine Tarifierung der Arbeitsbedingungen der studentisch Beschäftigten gefordert.[1] Auf eine Einbeziehung der studentisch Beschäftigten in den Geltungsbereich des TV-L konnten sich die Tarifvertragsparteien nicht verständigen...mehr

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Sauer, SGB IX § 3 Vorrang v... / 2.4.1.3 Betriebliches Eingliederungsmanagement

Rz. 21 Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist bei allen Arbeitnehmenden anzuwenden, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Nach § 167 Abs. 2 hat der Arbeitgebende in diesen Fällen dem Arbeitnehmenden anzubieten, mit ihm und mit der zuständigen Interessenvertretung i. S. d. § 176 (Betriebs-/Personalrat) und bei s...mehr

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Fehlzeitenmanagement: Ursac... / 6.4.1 Beteiligte eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Beteiligt sind in erster Linie Arbeitgeber und Mitarbeiter. Das BEM kann nur mit Zustimmung des Mitarbeiters durchgeführt werden. Der Mitarbeiter ist berechtigt, das betriebliche Eingliederungsmanagement jederzeit abzubrechen. Weitere Beteiligte sind: Intern Betriebs- oder Personalrat (zwingende Beteiligung) Schwerbehindertenvertretung (beim entsprechenden Personenkreis) Betrieb...mehr

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Sauer, SGB IX § 3 Vorrang v... / 2.2.2 Sekundäre Prävention

Rz. 11 Unter sekundärer Prävention versteht man die Krankheitsfrüherkennung. Es geht darum, Krankheiten in der präklinischen Phase – also wenn subjektiv noch keine oder nur sehr schwach ausgeprägte Beschwerden/Funktionseinbußen (Symptome) vorhanden sind – wahrzunehmen. Zur Früherkennung bedient man sich sog. Screenings (Filteruntersuchungen). Dadurch können Krankheiten, die ...mehr

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Fehlzeitenmanagement: Ursac... / 6.1 Information

Gesundheitsberichte werden von Krankenkassen erstellt. Dabei können von Krankenkassen betriebliche Berichte angefordert werden. Aus Gründen der Anonymität allerdings erst ab 50 versicherten Mitarbeitern inklusive der Krankheitsarten. Dabei sind hier nur Krankheitszeiten berücksichtigt, für die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. D.h. derlei Berichte sind firmenin...mehr

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Sauer, SGB IX § 2 Begriffsb... / 2.10 Gleichstellung (Abs. 3)

Rz. 32 Nach § 2 Abs. 3 können Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung nicht in der Lage sind, einen geeigneten Arbeitsplatz zu behalten. Die Gleichstellung ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen....mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / Zusammenfassung

Überblick In der Praxis wird die Kündigungsschutzklage häufig mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung verbunden. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung endet nämlich mit dem Zugang einer fristlosen Kündigung oder dem Ablauf der Kündigungsfrist. Daran ändert auch die Erhebung der Kündigungsschutzklage zunächst nichts. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch für...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Arbeit 4.0: Betriebsärzte b... / 3.8 Betriebliches Gesundheitsmanagement

Erhalt und Förderung der Gesundheit der Beschäftigten ist das Kernanliegen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) und zielt somit direkt auf die arbeitsmedizinische Kompetenz. BGM in Unternehmen basiert zunächst auf der klassischen Gefährdungsbeurteilung und -analyse mit Ableitung der erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden typischerweise in bis zu 6 Säulen ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Arbeit 4.0: Betriebsärzte b... / 4.2 Eigenschaften

Die folgenden Eigenschaften spielen hinsichtlich der neuen Qualitätsanforderungen eine besondere Rolle: Empathie, soziale Kompetenzen (Achtsamkeit, Führungskompetenz, Teamfähigkeit, Konfliktmanagement, Integrations-, Reflexions- und Kritikfähigkeit, Beratungskompetenz, Überzeugungskraft, Kommunikationsfähigkeit, interdisziplinäre Kooperationsbereitschaft (Unternehmer/Personalvertr...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ärztliche Untersuchung / 3.7 Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats

Knüpft der Arbeitgeber eine Einstellung an das positive Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung, stellt dies eine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 BetrVG dar. Auswahlrichtlinien bedürfen gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Die arbeitgeberseitige Anordnung einer Einstellungsuntersuchung unterliegt daher der Mitbestimmung.[1] Kommt eine Einigung nicht...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.5 Wahl des untersuchenden Arztes

Der Arbeitgeber ist in der Wahl des Arztes nicht frei. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD / § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L einigen sich Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat auf einen Arzt, der die Untersuchungen nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L durchführt. Soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, führt der Betriebsarzt, ein Personalarzt oder ein Amtsarzt die Untersuchung durch. So...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.9 Mitbestimmungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrats

Mitbestimmungsrechte von Personal- oder Betriebsrat sind lediglich bei der Wahl des untersuchenden Arztes berührt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD / § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L einigen sich Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat auf einen Arzt, der die Untersuchungen nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L durchführt. Soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, führt der Betriebsarzt, e...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.10 Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Sofern der untersuchende Arzt zum Ergebnis kommt, dass der Beschäftigte nicht (mehr) zur Leistung der arbeitsvertraglichen Tätigkeiten in der Lage ist, kann der Arbeitgeber basierend auf dieser Aussage verschiedene arbeitsrechtliche Maßnahmen ableiten. Ist ein Beschäftigter dauerhaft nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, besteht für den ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.7 Gemeinsamer Ausschuss (§ 41 Abs. 2 und 3 BT-S)

Der Gemeinsame Ausschuss wirkt bei Entwicklung, Einführung und Controlling der Systeme mit (§ 41 Abs. 2 BT-S). Seine Aufgaben beschränken sich auf eine Mitwirkung, d. h. er kann Vorschläge für die betrieblichen Systeme entwickeln. Ob diese angenommen werden, entscheiden der Vorstand und der Personalrat im Rahmen der Dienstvereinbarung. Praxis-Tipp Da die Einzelheiten des Verg...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.2.2 Unternehmenserfolgsbezogener Teil (§ 44 Abs. 4 BT-S)

Der unternehmenserfolgsbezogene Teil der Sparkassensonderzahlung kann nicht nach den gleichen Grundsätzen und Ergebnissen des individuell-leistungsbezogenen Teils verteilt werden. Der noch näher zu definierende Unternehmenserfolg ist die alleinige Zielgröße, individuelle Leistungen bleiben außer Betracht. Die tarifrechtliche Regelung lässt einen großen Spielraum, den die ein...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.2.1 Individuell-leistungsbezogener Teil (§ 44 Abs. 3 BT-S)

§ 44 Abs. 3 BT-S regelt den individuell-leistungsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung. Hierfür bilden die Sparkassen ein Leistungsbudget, in welches sie für jeden Beschäftigten jährlich einen Betrag in Höhe von 64 % eines Monatstabellenentgelts einstellen. Zulagen und sonstigen Entgelte werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.[1] Die Tarifvertragsparteien ha...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.2 Zielvereinbarung (§ 42 BT-S)

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BT-S handelt es sich bei einer Zielvereinbarung im Sinne des Besonderen Teil Sparkassen um die gemeinsame Festlegung anzustrebender Ergebnisse für einen bestimmten Zeitraum zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Durch die Bezeichnung „Vereinbarung“ wird deutlich, dass eine Zielvereinbarung eine Einigung zwischen Sparkasse und Beschäftigten voraussetz...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.3 Systematische Leistungsbewertung (§ 43 BT-S)

Als weitere Möglichkeit zur Leistungsbemessung nennt § 43 Abs. 1 BT-S die systematische Leistungsbewertung. Diese knüpft an konkrete Tatsachen und Verhaltensweisen der Beschäftigten an. Um willkürliche Entscheidungen weitestgehend zu minimieren, hat die systematische Leistungsbewertung im Rahmen eines zuvor festgelegten, vereinheitlichten Systems zu erfolgen. Hierfür legen di...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2.1 Prognose

Rz. 112 Teil des Sachgrunds der Vertretung ist die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei der Rückkehr des Vertretenen an den Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der vorübergehend durch Krankheit, Urlaub oder ähnliche – aus Sicht des Arbeitgebers "fremdbestimmte" – Gründe an der Arbeitsleistun...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.4.5 Übernahme nach erfolgreicher Ausbildung

Rz. 90 Ein Anspruch des Auszubildenden auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann sich aus einer tariflichen Regelung oder aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben.[1] Eine gesonderte gesetzlich Regelung enthält § 78a BetrVG für Auszubildende, die Mitglied einer Ju...mehr

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Einstellung / 12 Mitbestimmung des Personalrats

Bei der Einstellung von Arbeitnehmern hat der Personalrat ein Recht auf Mitbestimmung (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur einstellen darf, nachdem der Personalrat hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Lehnt der Personalrat die Maßnahme ab, so entscheidet (letztlich) eine Einigungsstelle (Näheres dazu siehe unter Mitbestimmungs...mehr

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Einstellung / 12.4 Mögliche Einwendungen des Personalrats

Will der Personalrat einer beabsichtigten Einstellungsmaßnahme seine Zustimmung versagen, muss er seine Ablehnung auf einen der im Versagungskatalog (§ 78 Abs. 5 BPersVG) abschließend aufgeführten Versagungsgründe stützen (Näheres unter Mitbestimmung/Mitwirkung – Mitbestimmungsverfahren). Er kann zwar auch andere Einwendungen vorbringen, mit denen sich die Dienststelle sachl...mehr

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Einstellung / 12.5 Verfahrenshinweise

Damit der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann, muss er von der beabsichtigten Einstellungsmaßnahme "rechtzeitig und umfassend" unterrichtet werden; außerdem sind ihm die "hierfür erforderlichen Unterlagen" vorzulegen (§§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 2 BPersVG). Die Dienststelle hat dem Personalrat somit alle Informationen zu geben, die für die Meinungsbildung nötig si...mehr

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Einstellung / 12.3 Der Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bezieht sich auf die Eingliederung des Bewerbers, d. h. auf die einzustellende Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit sowie auf die Eingruppierung. Der Mitbestimmung unterliegt dagegen nicht der Inhalt des Arbeitsvertrages, bspw. ob ein Arbeitsvertrag nur befristet oder unbefristet abgeschlossen wird. Kein Mitbestimmungsrecht beste...mehr

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Einstellung / 2.1 Ausschreibungserfordernis

Nach allgemeinem Arbeitsrecht ist es nicht erforderlich, freie Stellen auszuschreiben und sie damit zur Wahrung der Chancengleichheit oder aus anderen Gründen jedermann zugänglich zu machen (für den Sonderfall des öffentlichen Dienstes aufgrund von Art. 33 GG, s. unten). Vorbehaltlich der Mitwirkungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrates ist es daher Angelegenheit des Arbei...mehr

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Einstellung / 12.2 Ausnahmen und Sonderfälle

Das Gesetz schränkt die Beteiligung des Personalrats bei einigen Personengruppen ein. So erfolgt bei der Einstellung von Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit die Mitbestimmung nur auf deren Antrag; das Gleiche gilt für den Dienststellenleiter, seinen ständigen Vertreter sowie für Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Perso...mehr

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Einstellung / 5.1 Besondere Verhaltenspflichten des Arbeitgebers

Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten treffen nach § 164 Abs. 1 SGB IX den Arbeitgeber insbesondere folgende Pflichten: Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Bewerbungen schwerbehinderter Menschen bereits vorliegen, ob der Arbeitgeber mehr ...mehr

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Einstellung / 6 Fragerecht

Vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses werden im Allgemeinen Einstellungsverhandlungen geführt, bei denen beiden Parteien Mitteilungs- und Aufklärungspflichten obliegen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Bewerber insbesondere über die in Aussicht gestellte Aufgabe bzw. Tätigkeit oder die zu tragende Verantwortung zu unterrichten. Dasselbe gilt auch hinsichtlich von Anfor...mehr

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Einstellung / 12.6 Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen

Bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen hat die Dienststelle sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch den Personalrat bzw. Betriebsrat unmittelbar nach Eingang der Bewerbung zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die beabsichtigte Entscheidung ist den genannten Beschäftigtenvertretungen unverzüglich mitzuteilen (§ 164 Abs. 1 SGB IX, § 178 Abs. 2 ...mehr

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Einstellung / 12.1 Mitbestimmungspflichtige Einstellungen

Unter Einstellung versteht man die Eingliederung eines Bewerbers in die Dienststelle; sie erfolgt normalerweise durch Abschluss eines Arbeitsvertrags bzw. – bei Auszubildenden – eines Ausbildungsvertrags und tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit. Eine Einstellung in diesem Sinn sind (grundsätzlich; siehe nachfolgende Ausnahmen!) auch der Abschluss eines befristete...mehr

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Einstellung / 5.2 Zusätzliche Pflichten für Arbeitgeber, der seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt

Erörterung mit Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung Die beabsichtigte Entscheidung ist unter Darlegung der Gründe mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat/Betriebsrat zu erörtern, wenn diese mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden sind (§ 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX). Diese Verpflichtung besteht auch in dem Fall, dass bei dem Arbeitge...mehr

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Arbeitsvertrag / 5.2 Fakultative Bestandteile

Abtretungsverbot § 399 BGB gibt die Möglichkeit, die Abtretung von Forderungen durch ein Abtretungsverbot zu verhindern. Diese Klausel soll dem Arbeitgeber helfen, Unklarheiten beim Zusammentreffen von Pfändung und Abtretung sowie die Belastung durch die Bearbeitung von Abtretungen zu vermeiden. Ein Abtretungsverbot durch Betriebs-/Dienstvereinbarung ist bislang als zulässig e...mehr