Fachbeiträge & Kommentare zu Pensionskasse

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.20 Zusammenschlüsse zur Umlage von Versorgungslasten (§ 5 Abs. 1 Nr. 20 KStG)

Rz. 281 § 5 Abs. 1 Nr. 20 KStG enthält eine persönliche Steuerbefreiung für Zusammenschlüsse, die die Belastungen aus Versorgungszusagen gegenüber Arbeitnehmern ausgleichen. Bei den Zusammenschlüssen muss es sich um KSt-Subjekte i. S. d. § 1 KStG handeln, weil sonst das KStG nicht anwendbar ist. Mitglieder dieser Zusammenschlüsse dürfen nur juristische Personen des öffentlic...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.2 Rechtsfähigkeit

Rz. 41 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Kassen ist ihre Rechtsfähigkeit. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG; auch die §§ 1–3 KStDV wiederholen die Bedingung der Rechtsfähigkeit. Die rechtliche Verselbstständigung soll – bei aller wirtschaftlichen Verbundenheit – die Einflussnahme der Trägerunternehmen auf die Kassen einschränken. D...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6.2 Begrenzung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen

Rz. 102 Die Vorschrift zur Begrenzung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräumen, ist im Zusammenhang mit den Änderungen des § 4d EStG durch das Gesetz v. 10.11.1995[1] mit Wirkung ab Vz 1996 neu gefasst worden. Die Höhe des zulässigen Kassenvermögens bei Unterstützungskassen ist unter Hinweis auf § 4d EStG geregelt. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.3 Kassen ohne Rechtsanspruch (Unterstützungskassen)

Rz. 33 Als Kassen, "die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren", sind in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG allein die rechtsfähigen Unterstützungskassen aufgeführt. Die in den früheren Fassungen der Befreiungsvorschrift genannten "sonstigen rechtsfähigen Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit" sind nicht mehr gesondert aufgeführt, weil sie von dem Begriff de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Lohnsteuerbescheinigung / 1.3 Arbeitslohn und andere Arbeitgeberleistungen

Die Lohnsteuerbescheinigung enthält im Übrigen folgende Angaben: Nummer 3: Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn (auch Entschädigungen und Abfindungen) einschließlich des Werts der Sachbezüge. Soweit der Arbeitslohn netto gezahlt wird, ist der hochgerechnete Bruttoarbeitslohn auszuweisen.[1] Steuerfreie Bezüge, wie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit oder die st...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Zuwendungen an eine Pensionskasse

Rn. 13 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Eine Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die dem ArbN und seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistung gewährt. Von den Unterstützungskassen unterscheidet sich die Pensionskasse dadurch, dass der ArbN oder seine Hinterbliebenen bei Unterstützungskassen keinen Rechtsanspruch auf Leistungen hat. Als Versorgungs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskasse

A. Zuwendungen an eine Pensionskasse Rn. 13 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Eine Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die dem ArbN und seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistung gewährt. Von den Unterstützungskassen unterscheidet sich die Pensionskasse dadurch, dass der ArbN oder seine Hinterbliebenen bei Unterstützungskassen keinen Rechtsanspruc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Übergangsregelung für Beiträge für eine Direktversicherung und kapitalgedeckte Pensionskasse

A. Allgemeines Rn. 45 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Durch das AltEinkG wurde ein Systemwechsel in der Besteuerung der Altersvorsorgebezüge vollzogen. In diesem Zusammenhang entfiel ab dem 01.01.2005 die Pauschalierung für Leistungen an kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen. Da die durch den § 40b Abs 1 EStG idF bis zum 31.12.2004 (aF) begünstigten Altersvorsorg...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Leistungen des Arbeitgebers

Rn. 25 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 IRd Dienstverhältnisses muss der ArbG die Zuwendungen iSd § 40b Abs 1 EStG aufgebracht haben. Die Zahlungen müssen unmittelbar vom ArbG an die Pensionskasse oder an das Versicherungsunternehmen geflossen sein. Leistungen, die über den ArbN in die Pensionskasse fließen, genügen den Merkmalen des § 40b Abs 1 EStG nicht.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Übersicht

Rn. 3 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Zukunftssicherungsleistungen sind Ausgaben des ArbG, um einen ArbN oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (§ 2 Abs 2 Nr 3 S 1 LStDV). Die Leistungen des ArbG führen im Zeitpunkt der Beitragsleistung zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der ArbN im Zeitpun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Leistungen an den Arbeitnehmer

Rn. 26 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die in § 40b Abs 1 EStG genannte Pauschalierung der Steuer soll an die Stelle einer an sich verwirklichten individuellen LStPfl des ArbN treten. Daher müssen die Leistungen des ArbG an die Pensionskasse dem ArbN zu Gute kommen. Sie müssen dem ArbN Einnahmen verschaffen und letztlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zufließen. Da...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Anwendung seit dem 01.01.2005

Rn. 55 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Mit der Einführung des AltEinkG (BGBl I 2004, 1427) sind Beiträge zu einer Direktversicherung oder kapitalgedeckten Pensionskasse seit dem 01.01.2005 grds nicht mehr nach § 40b Abs 1 EStG pauschal besteuerbar. Stattdessen kommt als Vergünstigung die Steuerfreistellung der Beiträge gem § 3 Nr 63 EStG in Betracht (s § 3 Rn 2640 ff (Stickan). R...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Gruppenversicherung

Rn. 34 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Nach § 2 Abs 2 Nr 3 S 3 LStDV sind die Zukunftssicherungsleistungen für mehrere ArbN nach der Zahl der gesicherten ArbN auf diese aufzuteilen, wenn der für den einzelnen ArbN geleistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln ist. Dieses Aufteilungsprinzip nach Köpfen nimmt § 40b Abs 2 S 2 EStG auf und verändert es in charakteri...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Anrechnung von Vorjahrsleistungen (§ 40b Abs 2 S 4 EStG)

Rn. 44 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die Vervielfältigungsregelung nach § 40b Abs 2 S 3 EStG gibt dem ArbG die Möglichkeit, Zukunftssicherungsleistungen gebündelt beim Ausscheiden des ArbN zu erbringen. Es soll jedoch nicht zu einer Doppelbegünstigung während der Dienstzeit und bei deren Beendigung kommen. Daher sind bei der Vervielfältigungsregelung die pauschal besteuerten Vo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 45 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Durch das AltEinkG wurde ein Systemwechsel in der Besteuerung der Altersvorsorgebezüge vollzogen. In diesem Zusammenhang entfiel ab dem 01.01.2005 die Pauschalierung für Leistungen an kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen. Da die durch den § 40b Abs 1 EStG idF bis zum 31.12.2004 (aF) begünstigten Altersvorsorgeinstrumente i...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Steuersatz

Rn. 19 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Der pauschale Steuersatz für stpfl Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen beträgt 20 %. Der Steuersatz für die pauschale LSt betrug bis 1989 10 %, im Zuge der Steuerreform 1990 erfolgte eine Anhebung auf 15 %. Durch das JahressteuerG 1996 wurde der Pauschsteuersatz auf 20 % erhöht.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 40b Abs 2 S 3 EStG)

Rn. 39 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 40b Abs 2 S 3 EStG begünstigt Zuwendungen des ArbG an eine umlagefinanzierte Pensionskasse, die dieser bei Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, durch Vervielfältigung der Pauschalierungsgrenze. Nach R 40b.1 Abs 11 S 3 LStR 2023 gilt diese Vervielfältigungsregelung auch bei Umwandlung von Arbeitslohn. 1. Beendigung des Dienstverhä...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Verhältnis zur Steuerbefreiung nach § 3 EStG

Rn. 4 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Der Pauschalierung nach § 40b EStG unterliegen nur die Zukunftssicherungsleistungen des ArbG, die zu steuerbarem und stpfl Arbeitslohn führen. Die Pauschalversteuerung scheidet somit aus, sofern die Beiträge des ArbG steuerfreien Arbeitslohn darstellen. § 40b EStG tangiert insoweit insb die folgenden Steuerbefreiungsvorschriften: § 3 Nr 56 ESt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Kündigungsausschluss

Rn. 61 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Beiträge für eine Direktversicherung werden nach § 40b Abs 1 S 2 EStG aF iRd LSt-Pauschalierung nur anerkannt, wenn eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den ArbN ausgeschlossen ist. Damit soll dem ArbN die vorzeitige Verfügung über die Mittel aus der Versicherung versperrt werden. Der ArbN könnte die Mittel sonst ihrem ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Bemessungsgrundlage

a) Steuerpflichtige Beiträge und Zuwendungen Rn. 20 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Bemessungsgrundlage für die pauschale Steuer ist die Summe der stpfl Beiträge und Zuwendungen, die der ArbG für die Versicherung des ArbN im Kj aufbringt und deren Gegenwert dem ArbN als lstpfl Entgelt im Kj zufließt. Die pauschale Steuer soll an die Stelle der an sich verwirklichten individuellen S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Voraussetzung des § 40b Abs 1 S 2 EStG aF

1. Allgemeines Rn. 58 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 40b Abs 1 EStG idF bis 31.12.2004 war um folgenden S 2 erweitert: Zitat Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Grenzbetrag von EUR 1 752 (§ 40b Abs 2 S 1 EStG)

1. Jahresbetrag Rn. 29 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Um den aus der Anwendung des Pauschsteuersatzes fließenden Steuervorteil für den einzelnen ArbN zu begrenzen, wird das Pauschalierungsverfahren gem § 40b Abs 2 S 1 EStG nur für stpfl Beiträge und Zuwendungen im Gesamtumfang bis zu EUR 1 752 pro Kj eingeräumt. Leistet der ArbG höhere Beiträge oder Zuwendungen, muss er den Gesamt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Direktversicherung

a) Lebensversicherung Rn. 46 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Nach § 1b Abs 2 BetrAVG, aus dessen Regelungszusammenhang § 40b EStG aF – wie auch § 4b EStG– stammt, liegt eine Direktversicherung vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des ArbN durch den ArbG abgeschlossen ist und der ArbN und seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leist...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Durchschnittsberechnung (§ 40b Abs 2 S 2 EStG)

1. Gruppenversicherung Rn. 34 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Nach § 2 Abs 2 Nr 3 S 3 LStDV sind die Zukunftssicherungsleistungen für mehrere ArbN nach der Zahl der gesicherten ArbN auf diese aufzuteilen, wenn der für den einzelnen ArbN geleistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln ist. Dieses Aufteilungsprinzip nach Köpfen nimmt § 40b Abs 2 S 2 EStG auf und verä...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Steuersatz und Bemessungsgrundlage

1. Steuersatz Rn. 19 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Der pauschale Steuersatz für stpfl Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen beträgt 20 %. Der Steuersatz für die pauschale LSt betrug bis 1989 10 %, im Zuge der Steuerreform 1990 erfolgte eine Anhebung auf 15 %. Durch das JahressteuerG 1996 wurde der Pauschsteuersatz auf 20 % erhöht. 2. Bemessungsgrundlage a) Steuerpflichtig...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Leistungen im Dienstverhältnis

1. Dienstverhältnis Rn. 24 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 40b Abs 1 EStG geht von Zuwendungen eines ArbG aus; idF vor Einführung des AltEinkG umfasste der Wortlaut Beiträge und Zuwendungen des ArbG. Damit wird ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vorausgesetzt. Es genügt das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem ArbN, um die Voraussetzungen für die Anwendung de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis (§ 40b Abs 2 S 1 EStG)

1. Gegenwärtiges Dienstverhältnis Rn. 27 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Um eine mehrfache LSt-Pauschalierung und damit eine mehrfache Begünstigung desselben ArbN in verschiedenen Dienstverhältnissen zu vermeiden, beschränkt § 40b Abs 2 S 1 EStG die Pauschalierung auf die Beiträge und Zuwendungen, die vom ArbN aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden; vgl auch entsprechen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Beiträge des Arbeitgebers

a) Direkte Zahlungen Rn. 53 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die LSt-Pauschalierung setzt Beitragsleistungen des ArbG voraus. Unter Beiträgen werden die Prämienzahlungen verstanden, zu denen der ArbG nach den Vertragsbedingungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen verpflichtet ist. Die Beitragsleistung muss unmittelbar vom ArbG an die Versicherung erfolgen. Leistungen, die über d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Keine Einrechnung der pauschalen Steuer

Rn. 23 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Bei einer Nettolohnvereinbarung führt die vom ArbG übernommene LSt zu Arbeitslohn (s § 19 Rn 154 (Barein)). Dementsprechend ist im Fall der Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs 1 EStG bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes zu berücksichtigen, dass die Übernahme der pauschalen LSt durch den ArbG für den ArbN eine in Geldeswert bestehende E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Begünstigte Leistungen

Rn. 41 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die Leistungen müssen in einem inneren Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses stehen, so dass die Beendigung des Dienstverhältnisses als Anlass der Leistungen gedeutet werden kann. Dieser sachliche Zusammenhang wird sich regelmäßig nur dann bejahen lassen, wenn der ArbG, der die Leistungen erbringt, im Zeitpunkt der Leistung...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Versicherung auf den Erlebensfall

Rn. 59 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die nach § 40b Abs 1 S 1 EStG aF begünstigte Direktversicherung auf das Leben des ArbN kann als Versicherung auf den Todesfall oder als Versicherung auf den Erlebensfall ausgestaltet sein. Wird der Erlebensfall gewählt, so darf nicht ein früheres als das 60. Lebensjahr des ArbN den Versicherungsfall bilden. Andernfalls wäre der Zweck des § 4...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Dienstverhältnis

Rn. 24 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 40b Abs 1 EStG geht von Zuwendungen eines ArbG aus; idF vor Einführung des AltEinkG umfasste der Wortlaut Beiträge und Zuwendungen des ArbG. Damit wird ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vorausgesetzt. Es genügt das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem ArbN, um die Voraussetzungen für die Anwendung des § 40b Abs 1 EStG ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Gegenwärtiges Dienstverhältnis

Rn. 27 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Um eine mehrfache LSt-Pauschalierung und damit eine mehrfache Begünstigung desselben ArbN in verschiedenen Dienstverhältnissen zu vermeiden, beschränkt § 40b Abs 2 S 1 EStG die Pauschalierung auf die Beiträge und Zuwendungen, die vom ArbN aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden; vgl auch entsprechende Voraussetzung bei § 3 Nr 63 ES...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Nachzahlungen für zurückliegende Jahre (§ 40b Abs 2 S 3 EStG)

Rn. 30 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Nachzahlungen für zurückliegende Jahre werden besonders begünstigt, wenn sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen (§ 40b Abs 2 S 3 EStG; dazu s Rn 51 ff). Andere Fälle der Nachzahlung können dem nicht gleichgestellt werden. Erbringt der ArbG daher bei fortlaufendem Dienstverhältnis Nachzahlungen für vergangene Jahre, kan...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Verteilung einer Einmalprämie auf zwei Jahre

Rn. 32 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Wird eine Direktversicherung gegen Einmalprämie abgeschlossen, die Einmalprämie jedoch in zwei Teilleistungen zum Dezember und zum Januar des folgenden Jahres erbracht, kann der Grenzbetrag für jede der beiden Teilleistungen in Anspruch genommen werden (BFH BFH/NV 1988, 499). Da die beiden Teilleistungen in zwei Kj geleistet werden, bestehen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Bezugsberechtigung auf Seiten des Arbeitnehmers

Rn. 52 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Um die Merkmale der Direktversicherung zu erfüllen, muss der ArbN hinsichtlich der Versicherungsleistungen bezugsberechtigt sein. Die Bezugsberechtigung kann auch den Hinterbliebenen des ArbN zustehen. Es genügt, dass der ArbN oder seine Hinterbliebenen teilweise bezugsberechtigt sind. Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderrufl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer

Rn. 51 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Nach § 1b Abs 2 S 1 BetrAVG ist als Direktversicherung nur die Lebensversicherung anzusehen, die der ArbG als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat. Der ArbG muss demnach selbst Vertragspartner des Versicherungsunternehmens sein. Aus der Sicht der FinVerw genügt es allerdings, wenn der ArbG die Position als Partner des Versicherungsvertrages ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Direkte Zahlungen

Rn. 53 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die LSt-Pauschalierung setzt Beitragsleistungen des ArbG voraus. Unter Beiträgen werden die Prämienzahlungen verstanden, zu denen der ArbG nach den Vertragsbedingungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen verpflichtet ist. Die Beitragsleistung muss unmittelbar vom ArbG an die Versicherung erfolgen. Leistungen, die über den ArbN fließen, erf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Leistungen von mehr als EUR 2 148 (§ 40b Abs 2 S 2 Hs 2 EStG)

Rn. 36 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Gehören in die Gruppenversicherung ArbN, für die Beiträge oder Zuwendungen iSv § 40b Abs 1 S 1 EStG im Umfang von insgesamt mehr als EUR 2 148 jährlich erbracht werden, so bleiben die Leistungen an diese ArbN bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Das gilt nach Ansicht der FinVerw zB auch dann, wenn für einen ArbN mehrere Verträge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Fiktion gleicher Leistungen

Rn. 38 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die Besonderheit der Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs 2 S 2 EStG liegt darin, dass die Aufteilung nach Köpfen unabhängig davon erfolgt, ob Zitat "der für den einzelnen ArbN geleistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln" ist (§ 2 Abs 2 Nr 3 S 3 LStDV). Gem der Einschränkung, ArbN, an die Leistungen im Gesamtbetrag von me...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Keine Besonderheit für Gruppenversicherung (§ 40b Abs 2 S 3 Hs 2 EStG)

Rn. 43 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Nach § 40b Abs 2 S 2 EStG erhöht sich unter bestimmten Voraussetzungen der Grenzbetrag für ArbN, die in einer Gruppenversicherung versichert sind (s Rn 34 ff). Diese gesonderte Berechnung ist nach § 40b Abs 2 S 3 Hs 2 EStG bei Leistungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht anwendbar. Die besondere Begünstigung durch § 40b ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Steuerpflichtige Beiträge und Zuwendungen

Rn. 20 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Bemessungsgrundlage für die pauschale Steuer ist die Summe der stpfl Beiträge und Zuwendungen, die der ArbG für die Versicherung des ArbN im Kj aufbringt und deren Gegenwert dem ArbN als lstpfl Entgelt im Kj zufließt. Die pauschale Steuer soll an die Stelle der an sich verwirklichten individuellen Steuer des ArbN treten. Die nach § 3 Nr 56 ES...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Keine Anwendung der Sachbezugsfreigrenze

Rn. 22 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Auf Zuwendungen des ArbG im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist die Freigrenze von EUR 50 iSd § 8 Abs 2 S 11 EStG nicht anzuwenden (BFH v 07.06.2018, BStBl I 2022, 242 Rn 23; ebenso FG Hamburg EFG 2024, 1382 sowie BMF BStBl I 2022, 242 Rz 29). Die Freigrenze mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Beendigung des Dienstverhältnisses

Rn. 40 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Begünstigt werden Leistungen, die der ArbG aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbringt. Auf die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag) oder auf den Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses kommt es nicht an. Begünstigt werden daher auch Leistungen an aus Altersgründen ausscheidende Ar...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 58 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 40b Abs 1 EStG idF bis 31.12.2004 war um folgenden S 2 erweitert: Zitat Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Früheres Dienstverhältnis

Rn. 28 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Zu den Beiträgen und Zuwendungen, die von einem ArbN aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden, können auch Beiträge und Zuwendungen gehören, die einem früheren ArbN zufließen (H 40b.1 LStH 2025 "Allgemeines"). Dies gilt selbst dann, wenn der frühere ArbN inzwischen bereits wieder in einem neuen Arbeitsverhältnis steht, das für ihn n...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Zwei Dienstverhältnisse

Rn. 31 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Steht ein ArbN im Laufe eines Kj nacheinander in zwei (ersten) Dienstverhältnissen, gilt die Pauschalierungsgrenze für beide ArbG gesondert. Somit können beide ArbG Beiträge und Zuwendungen bis zu EUR 1 752 im selben Kj pauschalieren (R 40b.1 Abs 8 LStR 2023). Rn. 31a Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Steht der ArbN im Laufe von zwei Kj nacheinander...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Jahresbetrag

Rn. 29 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Um den aus der Anwendung des Pauschsteuersatzes fließenden Steuervorteil für den einzelnen ArbN zu begrenzen, wird das Pauschalierungsverfahren gem § 40b Abs 2 S 1 EStG nur für stpfl Beiträge und Zuwendungen im Gesamtumfang bis zu EUR 1 752 pro Kj eingeräumt. Leistet der ArbG höhere Beiträge oder Zuwendungen, muss er den Gesamtbetrag aufteile...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Der Grenzbetrag bei laufenden Leistungen

Rn. 33 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Werden die pauschalierungsfähigen Leistungen nicht in einem Jahresbetrag, sondern laufend erbracht, können entweder die ersten stpfl Leistungen vollen Umfangs in die Pauschalierung einbezogen werden, während für die späteren stpfl Leistungen dann ausschließlich die individuelle LSt gilt. Oder es werden die ersten Leistungen nur teilweise in ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Zahlungen für Rechnung des Arbeitnehmers

Rn. 54 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die Zahlungen des ArbG an das Versicherungsunternehmen können vom ArbG zusätzlich iSd § 8 Abs 4 EStG neben dem unverändert geschuldeten Barlohn geleistet werden. Sie können aber auch bei entsprechender Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN an Stelle eines an sich geschuldeten Barlohnbetrages gewährt werden (sog Barlohnumwandlung, vgl R 40b.1 A...mehr