Fachbeiträge & Kommentare zu Partnerschaft

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 2 Gesetzliche Voraussetzung ist zunächst ein wirksames Verlöbnis – s dazu § 1297 Rn 3–7. Rn 3 Darüber hinaus sind §§ 1298, 1299 analog anwendbar im Fall eines zB nach § 138 I nichtigen Verlöbnisses (Schlesw FamRZ 14, 1846), oder dann, wenn ein minderjähriger oder gutgläubiger Partner auf die Gültigkeit eines wegen fehlender Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unwirksame...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis § 130 BGB 1; § 903 BGB 14 Beispiele § 903 BGB 17 Nachbarrecht IPR Art 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch § 906 BGB 33, 41 Nachbarwand § 921 BGB 10 Nachbesserung § 275 BGB 12 Anspruch § 278 BGB 20 eigenmächtige ~ § 275 BGB 12 Kaufsache § 439 BGB 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers § 2183 BGB 1 Nacherbe § 1967 BGB 12; § 196...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1585c stellt klar, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch im Unterhaltsrecht gilt (BGH FamRZ 14, 1978; 14, 629). Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Ehescheidungsfolgen gibt es nicht (BGH FamRZ 04, 601; Hahne DnotZ 04, 84). Erwerbs- und Familienarbeit sind nur insoweit als gleichwertig zu behandeln, als die Ehegatten nicht etwas anderes vereinbart haben (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Scheidung bei Trennung von weniger als 1 Jahr (Abs 2).

Rn 13 Da II keinen eigenständigen Scheidungstatbestand darstellt, ist auch hier gesondert festzustellen, ob die Ehe gescheitert ist (Kobl FamRZ 78, 31). Die unzumutbare Härte folgt zwar nicht aus dem Scheitern der Ehe an sich oder den dazu führenden Umständen (Karlsr FamRZ 17, 1037), doch können die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, bei der Prüfung nach II mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff und Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Rn 1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein vertraglicher Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks durch Übernahme schuldrechtlicher Pflichten. Unterschieden wird zwischen dem engen und weiten Gesellschaftsbegriff. Letzterer definiert sich als rechtsgeschäftliche Verbindung mindestens zweier Personen zur Förderu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfestigte Lebensgemeinschaft gem Nr 2.

Rn 6 Grds stellt allein der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung eine intime Beziehung oder eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht, noch keinen Härtegrund dar (BGH FamRZ 89, 487). Auch die Tatsache, dass er mit dem Unterhalt einen Dritten unterhält ist unerheblich (BGH FamRZ 88, 930). Es müssen besondere Umstände vorliege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Partnerschaftsverträge und vermögensrechtliche Beziehungen.

Rn 6 Das unverheiratete Zusammenleben der Partner wird heute nicht mehr als generell sittenwidrig angesehen, auch dann nicht, wenn einer von beiden noch verheiratet ist (BGH FamRZ 91, 168; FamRZ 10, 277). Deshalb können die Partner auch Partnerschaftsverträge miteinander abschließen, mit denen sie ihr Zusammenleben gestalten. Derartige Verträge sind wirksam, solange sich nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 35 EuPartVO – Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen.

Gesetzestext Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden. Rn 1 Art 35 EuPartVO über innerstaatliche Kollisionen entspricht Art 35 E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 33 EuPartVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interlokale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext (1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. (2) In Ermangelung solcher int...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich des Scheidungsfolgenstatuts.

Rn 10 Scheidung iSv I umfasst nicht nur das im deutschen Sachrecht (§§ 1564 ff) als einzige Möglichkeit der Auflösung einer gescheiterten Ehe bereitgestellte Rechtsinstitut. Die Regelung des Art 17 erfasst auch schwächere Formen der Ehetrennung, insb die in etlichen Rechtsordnungen vorgesehene gerichtliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (BGH FamRZ 87, 793). Rn 11 Das S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Schuldverhältnisse aus ehelichen und eheähnlichen Güterständen, aus Testamenten und Erbrecht (lit c).

Rn 14 Lit c behandelt Schuldverhältnisse aus ehelichen und eheähnlichen Güterständen, aus Testamenten und Erbrecht. Über das Vorliegen eines eheähnlichen Güterstandes entscheidet die lex fori (Erw 8 S 2). Schuldverhältnisse aus Erbrecht meint solche aus gesetzlicher Erbfolge im Gegensatz zur gewillkürten Rechtsnachfolge (Leible/Lehmann RIW 08, 528, 530). Auch diese Bereiche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 70 EuGüVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Reformüberlegungen.

Rn 6 Durch die Reproduktionsmedizin sowie vielfältige Familienformen besteht im Abstammungsrecht dringender Reformbedarf, der durch den Abschlussbericht des Arbeitskreises Abstammungsrecht sowie durch den Diskussionsteilentwurf dokumentiert ist (Reuß FamRZ 21, 824; Schwonberg FamRZ 19, 1303). Unter Beibehaltung des Zwei-Eltern-Prinzips (weitergehend BVerfG FamRZ 24, 847; Gro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 34 EuPartVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interpersonale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext Gelten in einem Staat für die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Erm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die VO (EU) 2016/1104 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) vom 24.6.2016 (ABl. EU 16 L 183/1) ist am 29.7.16 in Kraft getreten (Art 70 I). Sie gilt ab 29.1.19 (Art 70 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Norm wurde aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.3.19 zum Ausschluss der Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien vom 19.3.20 (BGBl I 2020, 541) neu eingeführt. Sie eröffnet Personen in verfestigter Lebensgemeinschaft die Möglichkeit der Adoption eines Kindes ihres Partners (Stiefkindadoption) durch eine Generalverweisung. IÜ g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel § 2042 BGB 42 Sachbezüge § 611 BGB 57, 74 Sache § 985 BGB 7 Begriff § 90 BGB 1 Daten § 90 BGB 5 elektronische Wertpapiere § 90 BGB 3b Körper des Menschen § 90 BGB 6 Kryptowerte. § 90 BGB 3b NFT § 90 BGB 3 nicht vertretbare § 91 BGB 4 selbstständige § 93 BGB 5 Software § 90 BGB 5 verbrauchbare § 92 BGB 1 vertretbare § 91 BGB 3 virtuelle § 90 BGB 3 zum persönlichen Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Da durch Eheverträge die Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnisse der Ehegatten, ihre Haftung für Verbindlichkeiten und sogar die dingliche Zuordnung von Vermögensgegenständen berührt sein können, können sie Auswirkungen auch auf das Außenverhältnis zu Dritten haben, weshalb es des Schutzes dieser Dritten bedarf. § 1412 regelt daher, dass Einwendungen gg Dritte, die auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 5 HaagUntProt – Besondere Regel in Bezug auf Ehegatten und frühere Ehegatten.

Gesetzestext In Bezug auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten, früheren Ehegatten oder Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde, findet Artikel 3 keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Freiberufler.

Rn 46 Neben der Bildung von Partnerschaften nach dem PartGG sowie von GmbH schließen sich Angehörige freier Berufe, insb Ärzte und Rechtsanwälte, auch zu GbR zusammen. Der Zusammenschluss mehrerer Ärzte zu einer GbR in Form von Gemeinschaftspraxen ist von bloß organisatorischen Zweckbündnissen abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt nach der Willensrichtung der Beteiligten, insb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Eigenständige Kollisionsrechtsvereinheitlichung.

Rn 18 Seitdem die EU in Art 65 Buchst b EGV (Art 81 Buchst c AEUV) eine (beschränkte) kollisionsrechtliche Rechtssetzungskompetenz erhalten hat, sind sukzessive ganze Anknüpfungsgegenstände erfassende, unmittelbar anwendbare europäische Kollisionsnormen erlassen worden. Ausgenommen von dieser Kompetenz ist Dänemark, das auch nicht wie das Vereinigte Königreich und Irland vom...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 195 Genehmi... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 15 Axer, Normenkontrolle und Normerlaßklage in der Sozialgerichtsbarkeit, NZS 1997, 10. Brackmann, Zur Genehmigung von Satzungen der Krankenkassen, BKK 1982, 353. Finkenbusch, Die Satzung der Krankenversicherungsträger, WzS 1992, 1. Kirchhof, Die eigenständige Rechtsetzung der gesetzlichen Krankenkassen – Struktur, Rechtsquellen und Reichweite, VSSR 1983, 175. Rehm, Versagun...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Förderungen beantragen / 1 Aus der Praxis

Aus dem Antrag auf Fördermittel, vorbereitet durch den Kassenwart eines Sportvereins in Niedersachsen, geht unter anderem Folgendes hervor: Projekttitel: "Zusammen Sport treiben – Bewegungsförderung für Kinder und Jugendliche" Projektträger: Sportclub Beispielhausen 1909 e. V., gemeinnütziger Verein, eingetragen in das Vereinsregister Beispielhausen Ausgangssituation: In unsere...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die E-Rechnung – Entwicklun... / 14. Fazit

Die EU-Initiative "VAT in the Digital Age – ViDA" war angedacht als entschiedener Schritt zur Modernisierung des Mehrwertsteuersystems, der insbesondere deliktisches Handeln erschweren aber auch zu einer Harmonisierung der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten führen sollte. Eine stringente digitale Rechnungsabwicklung hat ViDA – nicht zuletzt aufgrund erheblichen politis...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Familie und Beruf: Vereinba... / 2.2 Neue Herausforderungen für Mitarbeiter

Die heutige Lebens- und Arbeitswelt zeichnet sich durch eine Vielzahl an Möglichkeiten aus, sich persönlich und beruflich zu entfalten. Gleichzeitig bringt sie neue Herausforderungen in Bezug auf Familie und Beruf mit sich. Mitarbeiter müssen im familiären Kontext Familie und Haushalt organisieren, pflegebedürftige Angehörige unterstützen, Kinder betreuen und Haustiere verso...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Familie und Beruf: Vereinba... / 6 Themenfelder einer lebensphasenorientierten Unternehmenspolitik

Mögliche Themengebiete, die einen Mitarbeiter in seinem Arbeits- und Privatleben beschäftigen können (Abb. 7): Kindererziehung und -entwicklung, Elternschaft und Beziehung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, älter werdende Eltern, Pflegebedürftigkeit und Krankheit von Angehörigen, berufliche und arbeitsplatzbezogene Fragestellungen persönliche, mentale und gesundheitliche Themen,...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Familie und Beruf: Vereinba... / 3.1 Neue Rollenmodelle für Familien mit Kindern

Seit Ende der 1960er-Jahre rückte die Vereinbarkeit von Beruf und Familie immer mehr in den gesellschaftlichen Fokus. Nachdem es zu einer Abwendung von der traditionellen Rollenverteilung im Haushalt kam und sowohl Frauen wie auch Männer auf dem Arbeitsmarkt tätig wurden, war die Rollenverteilung in der Familie nicht mehr strikt nach Beruf und Familie getrennt.[1] Immer häufi...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / (cc) Wahl des Registrierungsrechts für die eingetragene Partnerschaft

Rz. 218 Art. 22 Abs. 1 Buchst. c EuPartVO ermöglicht ferner die Wahl des Rechts, nach dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Eingetragene Partnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen

Rz. 223 Das Güterrecht eingetragener Partnerschaften und gleichgeschlechtlicher Ehen, die vor dem 29.1.2019 geschlossen wurden, ohne dass seit diesem Zeitpunkt eine Rechtswahl in Bezug auf den Güterstand erfolgt ist, unterliegt gem. Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. bzw. qua Verweisung auf diese Vorschrift in Art. 17b Abs. 4 EGBGB a.F. für gleichgeschlechtliche Ehen dem Sachre...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / IV. Partnerschafts- und Eheverträge

Rz. 75 Partnerschaftsverträge regeln die wirtschaftlichen Konsequenzen der Begründung einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft und ihrer Beendigung. Sie sind grundsätzlich formfrei möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich ein Formerfordernis nicht anderweitig ergibt, wie z.B. dann, wenn Immobilienvermögen (§ 311b Abs. 1 BGB) oder Gesellschaftsvermögen (§ 15 GmbHG) betrof...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / (2) Rechtswahl

Rz. 215 Art. 22 EuPartVO ermöglicht den Partnern oder eingetragenen Partnern einer eingetragenen Partnerschaft, das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Partnerschaft anwendbare Recht zu wählen. (a) Wählbare Rechtsordnungen (aa) Gewöhnlicher Aufenthalt eines oder beider Partner Rz. 216 Wählbar ist gem. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a EuPartVO das Recht des Staates, in dem die Part...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / (1) Objektive Anknüpfung

Rz. 214 Abweichend von der objektiven Anknüpfung des Ehegüterstatuts gem. Art. 26 Abs. 1 EuGüVO unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft gem. Art. 26 Abs. 1 EuPartVO dem Recht des Staates, nach dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, also dem am Registrierungsort geltenden Güterrecht.[257] Nach Art. 32 EuPartVO handelt es sich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Unabhängigkeit.

Rn 3 Der Begriff der Unabhängigkeit beschreibt ein persönliches Merkmal des Mediators. Es dürfen keine objektiven Umstände vorliegen, die aus der Sicht der Beteiligten eine Befürchtung von Voreingenommenheit entstehen lassen können. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit kann sich durch eine besondere Beziehung zu einer Partei ergeben. Darunter ist die persönliche Partners...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / 4. Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 54 Die Partnerschaftsgesellschaft dient dem Zusammenschluss von Angehörigen Freier Berufe (§ 1 Abs. 1 PartGG). Die Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft ist grundsätzlich nicht vererblich (§ 9 Abs. 4 S. 1 PartGG). Mit dem Tod eines Partners wird die Partnerschaftsgesellschaft mit den übrigen Partnern gem. § 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB fortgese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. § 383 I Nr 2, 2a.

Rn 11 Berechtigt, das Zeugnis zu verweigern, sind der Ehegatte sowie der Lebenspartner, jeweils auch dann, wenn die Ehe oder Partnerschaft nicht mehr besteht, nicht aber der nichteheliche Lebensgefährte (Musielak/Voit/Huber § 383 Rz 3).mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Geltungsbereich der EuPartVO

Rz. 213 Auf alle seit dem 29.1.2019 geschlossenen eingetragenen Partnerschaften findet in Deutschland die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften ( EuPartV...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 1. Allgemeines

Rz. 26 Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist nichtehelichen Lebensgefährten nicht möglich.[26] Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beteiligten im Nachgang der Errichtung von Todes wegen die Ehe schließen und damit nachträglich die erbrechtliche Legitimation herstellen wollen.[27] In einem solchen Fall kann der Formmangel nicht geheilt werden und es bleib...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeines.

Rn 18 § 111 Nr 10 FamFG sieht eine Zuständigkeit für ›sonstige Familiensachen‹, legaldefiniert im Katalog des § 266 FamFG, vor. Die Vorschrift bezweckt eine möglichst umfassende Begründung der Zuständigkeit für alle entspr Streitigkeiten (BGH MDR 15, 1382 [BGH 16.09.2015 - XII ZB 340/14]; Schulte-Bunert/Weinreich/Breuers § 266 FamFG Rz 2). Bei den in § 266 I FamFG aufgeführt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Alternative Zuständigkeiten.

Rn 2 In inhaltlicher Fortführung des § 661 III ZPO aF kann die deutsche internationale Zuständigkeit nach I durch drei gleichberechtigte Anknüpfungsalternativen begründet werden. Eine Heimatzuständigkeit entspr § 98 I Nr 1 (§ 98 Rn 6) besteht gem Nr 1 bei deutscher Staatsangehörigkeit eines Lebenspartners bei Entscheidung (Alt 1) oder Begründung der Lebenspartnerschaft (Alt ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Lebenspartnerschaften (Abs. 1 StKl. I Nr. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] Eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem LPartG unterfallen ebenfalls der Steuerklasse I.[2] Rz. 21 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 22 [Autor/Stand] Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017[5] entfiel der Bedarf, das Rechtsinst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Lebenspartnerschaftssachen.

Rn 2 Hierunter fallen idR Verfahren, die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft stehen. Bei entsprechenden Verfahren ist Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft gescheitert ist, also nicht mehr fortgesetzt werden soll. Deshalb fallen unter §§ 269, 270 keine Verfahren, in denen es im Kern darum geht, dass die Partnerschaft fortgesetzt werden soll, nur n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entscheidung.

Rn 3 Der Vorsitzende entscheidet durch Verfügung (Abs 3 S 1), die Form des Beschlusses ist unschädlich (Anders/Gehle/Weber ZPO § 78c Rz 7; Zö/Althammer § 78c Rz 5). In der Verfügung ist der beizuordnende Anwalt namentlich zu bezeichnen, die Beiordnung einer Sozietät oder Partnerschaft soll nicht möglich sein, denn damit würde dieser die dem Vorsitzenden zugewiesene Auswahlen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / III. Schutz vor erneuter Heirat des Längerlebenden

Rz. 82 Auch wenn in der Gesellschaft insoweit ein merklicher Wandel zu verzeichnen ist, besteht auch heute noch nicht selten der Wunsch, das eigene Vermögen vor einem neuen Partner des Längerlebenden zu schützen. Dieser Wunsch mag oft auf die Vorbereitung des erbrechtlichen Beratungstermins im Internet zurückzuführen sein, da man sich dort stets mit sog. Wiederverheiratungsk...mehr

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ZErb 08/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bothe Die Teilungsversteigerung 3. Auflage, 2025 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-160-5, 49 EUR In seiner 3. Auflage gilt das Handbuch zur Teilungsve...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / A. Einleitung

Rz. 1 § 2265 BGB bestimmt knapp und damit klar: "Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden".[1] § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG erweitert die Möglichkeit auf (eingetragene) Lebenspartner. Unter dem Begriff des "Ehegattentestaments" sind in der (notariellen) Praxis indes nicht nur gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten zusammengefasst, sondern letzt...mehr