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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 78c ZPO – Ausw ... / C. Entscheidung.

Dr. Udo Burgermeister
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Rn 3

Der Vorsitzende entscheidet durch Verfügung (Abs 3 S 1), die Form des Beschlusses ist unschädlich (Anders/Gehle/Weber ZPO § 78c Rz 7; Zö/Althammer § 78c Rz 5). In der Verfügung ist der beizuordnende Anwalt namentlich zu bezeichnen, die Beiordnung einer Sozietät oder Partnerschaft soll nicht möglich sein, denn damit würde dieser die dem Vorsitzenden zugewiesene Auswahlentscheidung überlassen (Zö/Althammer § 78c Rz 5; Anders/Gehle/Weber ZPO § 78c Rz 7; Musielak/Voit/Weth § 78 Rz 3). Aus diesem Grund soll auch die Beiordnung einer Rechtsanwalts-GmbH ausscheiden (aA Nürnbg NJW 02, 3715 zu § 121). Diese Auffassung ist angesichts der Anerkennung von Rechtsanwaltsgesellschaften als Prozessbevollmächtigte (§§ 59c, 59l BRAO) überholt. Die Grundsätze aus der Entscheidung des BGH für die Zulässigkeit der Beiordnung einer Sozietät nach § 121 II (NJW 09, 440, 441 [BGH 17.09.2008 - IV ZR 343/07]; Nürnb NJW 13, 948 [OLG Bremen 09.01.2013 - 4 UF 126/12]) gelten auch für § 78c I mit der Folge, dass auch Rechtsanwaltsgesellschaften beigeordnet werden können (Zö/Althammer § 78c Rz 4). Die Entscheidung ist wegen der Anfechtbarkeit zu begründen. Eine fehlende Begründung macht die Entscheidung aber nicht schon deshalb unwirksam. Sie ist der Partei und dem Anwalt förmlich zuzustellen (§§ 329 II 2, 567, 569 I), die Unterrichtung des Gegners ist nicht notwendig (Musielak/Voit/Weth § 78c Rz 4) aber sinnvoll. Fehlt eine Grundentscheidung nach § 78b, ist die Entscheidung unwirksam, sie kann frühestens nach jener Wirksamkeit erlangen (Zö/Althammer § 78c Rz 5). Mit Zustimmung der Partei und des Notanwalts kann der Vorsitzende die Entscheidung jederzeit abändern (allgM Zö/Althammer § 78c Rz 5; Musielak/Voit/Weth § 78c Rz 4), sonst nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§§ 48 II, 45 BRAO). Die ...

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