Fachbeiträge & Kommentare zu Organschaft

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.3 Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Bilanz der Organgesellschaft

Rz. 366 Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur dann durchgeführt, wenn der ganze tatsächlich erzielte Gewinn der Organgesellschaft abgeführt oder der ganze tatsächlich angefallene Verlust übernommen wird. Handelsrechtlich sind Gewinn und Verlust aufgrund einer ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanz zu ermitteln. Maßgebend ist somit das Ergebnis, das sich auf den jeweiligen B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.4 Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft

4.2.4.1 Grundsatz Rz. 639 Ist das eigene Einkommen des Organträgers errechnet, wird ihm das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet. Das Einkommen der Organgesellschaft bildet für den Organträger "fremdes" Einkommen, da es nicht unmittelbar von ihm erzielt worden ist.[1] Die Zurechnung des Organeinkommens erfolgt also nach der Ermittlung des eigenen Einkommens des Organtr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.5 Steuerliche Voraussetzungen für die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags

3.2.4.5.1 Grundlagen Rz. 417 Grundsätzlich folgt das Steuerrecht dem Handelsrecht. Das bedeutet, dass ein Ergebnisabführungsvertrag keine steuerliche Wirkung entfalten kann, wenn er tatsächlich nicht durchgeführt oder der Betrag des handelsrechtlich höchstens abführungsfähigen Jahresüberschusses überschritten wurde. Steuerlich kann ein solcher Fehler allerdings nach § 14 Abs....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.5.5 Gewinn- und Verlustvortrag

Rz. 438 Die steuerrechtliche Behandlung der Gewinn- und Verlustvorträge folgt dem Handelsrecht.[1] Ein vorvertraglicher Gewinnvortrag ist wie eine vorvertragliche freie Rücklage zu behandeln, darf also nicht abgeführt werden. Ein vorvertraglicher Verlustvortrag braucht steuerrechtlich nicht – muss aber handelsrechtlich – ausgeglichen zu werden. Wird er vom Organträger durch ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3 Sonderregelung für Verluste bei Berücksichtigung im Ausland (Abs. 1 S. 1 Nr. 5)

3.3.1 Allgemeines 3.3.1.1 Entstehungsgeschichte und Systematik Rz. 477 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG wurde durch das Gesetz v. 20.12.2001[1] mit Wirkung ab Vz 2001 eingeführt und durch das Gesetz v. 20.2.2013[2] erweitert. Nach der ursprünglichen Fassung der Vorschrift wurde ein negatives Einkommen des Organträgers nicht berücksichtigt, soweit es in einem ausl. Staat im Rahmen e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.2.6 Auslegung von Gewinnabführungsverträgen

Rz. 328 Die Auslegung von Gewinnabführungsverträgen unterliegt besonderen Regeln. Dies ergibt sich daraus, dass der Gewinnabführungsvertrag ein korporationsrechtlicher Organisationsvertrag ist[1] und damit die Verfassung der Körperschaft beeinflusst. Korporationsrechtliche Regeln haben, anders als Verträge über Lieferungs- und Leistungsbeziehungen, nicht nur Bedeutung für da...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.6.1 Organschaftskette

Rz. 917 Besteht eine Organschaftskette, sind Minder- und Mehrabführungen im Verhältnis der jeweiligen Organgesellschaft zu dem unmittelbar vorgelagerten Organträger zu ermitteln. Innerhalb einer solchen Organschaftskette können Minder- und Mehrabführungen auf jeder Stufe der Organschaftskette entstehen. Sie führen dann bei dem jeweiligen Organträger zur Erhöhung oder Minderu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.4 EU-Vorschlag für eine Gruppenbesteuerung

Rz. 63a Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Regelung unterbreitet, die einer grenzüberschreitenden Organschaft entspricht.[1] Nach der Richtlinie sind obligatorisch für inländische oder multinationale Gruppen von Körperschaften bzw. Betriebsstätten, die in einem EU-Mitgliedsstaat steuerlich ansässig sind, und in mindestens 2 der 4 letzten Geschäftsjahre einen jähr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.6 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

3.3.6.1 Zweck und Reichweite der Regelung Rz. 528 Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht bzw. dem Recht der DBA sind Regelungsgrund und Reichweite der Vorschrift zu bestimmen. Hinsichtlich des Zwecks der Regelung besteht eine überraschende Diskrepanz zwischen der Begründung der Gesetzentwürfe und dem Wortlaut der Vorschrift, wie er schließlic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.1 Grundsätze der Einkommensermittlung

4.1.3.1.1 Allgemeines Rz. 559 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Damit wird ausgedrückt, dass Gegenstand der Zurechnung das Einkommen der Organgesellschaft ist. Da die Organgesellschaft i. d. R. kein eigenes Einkommen hat, ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass das Einkommen der Organgesellschaft so zu ermitteln...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2 Die Ermittlung des Einkommens des Organträgers

4.2.1 Einkommensrelevante Fragen außerhalb der Zurechnung des Organeinkommens 4.2.1.1 Allgemeines Rz. 614 Ebenso wie bei der Organgesellschaft ist auch bei dem Organträger ein eigenes Einkommen zu ermitteln. Alle von dem Organträger verwirklichten Besteuerungsgrundlagen mit Ausnahme der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme, die in die Ermittlung der Einkünfte eingehen, sind d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.2 Handelsrechtliche Grundlagen

3.2.2.1 Begriff und Wesen des Gewinnabführungsvertrags Rz. 290 Ein Gewinnabführungsvertrag ist nach § 291 Abs. 1 AktG ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine AG oder eine KGaA dazu verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen, dessen Rechtsform nicht maßgeblich ist, abzuführen. Danach kann auch eine KGaA, trotz ihres "hybriden Charakters"[1], einen Gewinn...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.2 Umwandlung des Organträgers

7.2.1 Verschmelzung Rz. 948 Wird ein Organträger nach den Vorschriften des UmwG auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, so tritt handelsrechtlich Gesamtrechtsnachfolge ein. Die Gesamtrechtsnachfolge, d. h. der kraft Gesetzes eintretende Übergang der Rechtsstellung der untergehenden auf die aufnehmende Gesellschaft, ist auch für die Organträgereigenschaft zu berücksichtigen....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.3 Unmittelbare und mittelbare Beteiligung

3.1.3.1 Unmittelbare Beteiligung Rz. 229 Für die finanzielle Eingliederung genügt eine unmittelbare Beteiligung in der erforderlichen Höhe. Eine Beteiligung ist unmittelbar, wenn der Organträger selbst (wirtschaftlicher) Eigentümer der Beteiligung an der Organgesellschaft ist. Eine unmittelbare Beteiligung liegt dagegen nicht vor, wenn die Beteiligung von den Gesellschaftern ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.3.2 Mittelbare Beteiligung

3.1.3.2.1 Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft Rz. 230 Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung bedeutet, dass der Organträger nicht selbst, sondern über eine oder mehrere Kapital- oder Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt ist. Es besteht in diesem Fall also eine unmittelbare Organschaft (unmittelbare Einkommenszurechnung zwischen Organgesellscha...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 8 Auflösung einer Mehrmütterorganschaft

Rz. 1036 Das Merkmal der finanziellen Eingliederung in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG spricht an sich dafür, dass Organträger immer nur ein einziges Unternehmen sein kann; die Mehrheit der Stimmrechte kann regelmäßig nur einer einzigen Person zustehen. Trotzdem hatte die Praxis Gestaltungen entwickelt, bei denen organschaftsähnliche Verhältnisse zu 2 oder mehr Unternehmen unter...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.1.1 Problemstellung

Rz. 789 Minder- und Mehrabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit wurden für Vorgänge vor dem 1.1.2022 durch passive oder aktive Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers abgebildet. Durch Gesetz v. 25.6.2021[1] wurden die Ausgleichsposten für Minder- und Mehrabführungen, die nach dem 31.12.2021 erfolgten, durch die Einlagelösung ersetzt. Minderabfüh...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.2 Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote der DBA?

1.4.2.1 Rechtslage bis Vz 2011 Rz. 39 Hatte die Muttergesellschaft weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland, war sie grundsätzlich als Organträger ausgeschlossen. Damit stellte sich die Frage, ob diese Rechtsfolge mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 24 Abs. 5 OECD-MA vereinbar war. Diese Vorschrift schützt allerdings nicht den Organträger, der Gesellschafter der Organg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2 Der Gewinnabführungsvertrag (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

3.2.1 Funktion des Gewinnabführungsvertrags im Rahmen der Organschaft Rz. 286 Weitere Voraussetzung für die Organschaft ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG der Abschluss eines handelsrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags i. S. d. § 291 Abs. 1 S. 1 AktG. Ein handelsrechtlich nicht wirksamer Gewinnabführungsvertrag genügt nicht.[1] Der Gewinnabführungsvertrag muss den gesamte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6 Mehr- und Minderabführungen bei Umwandlungen

7.6.1 Allgemeines Rz. 1000 Kommt es infolge einer Umwandlung zu Mehr- oder Minderabführungen der Organgesellschaft, stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen: Die erste Frage ist, ob es sich bei den Mehr- oder Minderabführungen um Vorgänge handelt, die ihre Ursache in organschaftlicher oder in vororganschaftlicher Zeit haben. Die Frage ist bedeutsam, da Mehr- und Minderabführu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.1 Allgemeines

3.3.1.1 Entstehungsgeschichte und Systematik Rz. 477 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG wurde durch das Gesetz v. 20.12.2001[1] mit Wirkung ab Vz 2001 eingeführt und durch das Gesetz v. 20.2.2013[2] erweitert. Nach der ursprünglichen Fassung der Vorschrift wurde ein negatives Einkommen des Organträgers nicht berücksichtigt, soweit es in einem ausl. Staat im Rahmen einer der deutsche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.1.3 Schema

Rz. 575 Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft nach dem auch sonst üblichen Schema.[1] Dieses Schema stellt sich im Fall einer Organgesellschaft folgendermaßen dar. Berücksichtigt sind nur organschaftsrechtliche Besonderheitenmehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.2.5 Qualifizierter Anteilstausch

Rz. 974a Erwirbt der Organträger die Beteiligung an der Organgesellschaft durch einen qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG und setzt er die Anteile mit einem Wert unterhalb des gemeinen Werts an, greift zwar die Rückwirkungsfiktion nicht ein, nach § 23 Abs. 1 UmwStG i. V. m. § 12 Abs. 3 UmwStG aber die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge ("Fußstapfentheorie"). Fü...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.4.2 Einlagen des Anteilseigners

Rz. 591 Handelsrechtliche Einlagen des Anteilseigners in die Organgesellschaft betreffen nicht den Gewinn der Organgesellschaft. Sie gehören auch nicht zu ihrem Einkommen. Die Vermögensmehrung aufgrund der Einlage bei der Organgesellschaft wird daher nicht vom Ergebnisabführungsvertrag erfasst. Sie bildet auch keinen Teil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens. Da sie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.2.6 Exkurs: Erbfall und Einzelrechtsnachfolge

Rz. 975 Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund Erbfalls geht entsprechend den Ausführungen in Rz. 948ff. auch die Organträgerstellung über. Rz. 976 Geht der Betrieb des Organträgers (natürliche Person) im Wege der Einzelrechtsnachfolge (z. B. Schenkung) über, ist die Rechtslage anders. Der Übergang der Organträgerstellung war an die zivilrechtlichen Wirkungen der Gesamtre...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.6.5 Mehrstufige Personengesellschaften als Organträger

Rz. 174 Es bestehen keine Bedenken, auch mehrstufige Personengesellschaften als Organträger anzuerkennen. Praxis-Beispiel An einer Personengesellschaft sind natürliche oder juristische Personen nicht unmittelbar beteiligt, sondern wiederum Personengesellschaften; erst an diesen sind natürliche oder juristische Personen beteiligt. Die Voraussetzungen für die Organträgereigensch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.6.5 Zusammenfassung

Rz. 537d Zusammenfassend ist festzustellen, dass § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den Grundsatz der Folgerichtigkeit und den Grundsatz der Angemessenheit verfassungswidrig ist; außerdem verstößt die Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Beschr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.6.4 Vereinbarkeit mit DBA-Recht

Rz. 537c Sieht das jeweilige DBA die Besteuerung der ausl. Betriebsstätte im Inland vor, weil die Anrechnungsmethode anzuwenden ist, verstößt § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG mit dem Abzugsverbot gegen das DBA. Wenn man nicht, wie hier in Rz. 506 vertreten, annehmen will, dass das DBA dann der innerstaatlichen Vorschrift vorgeht, liegt insoweit ein Treaty override vor. Dies ist j...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.6.7 Ausländischer Organträger

Rz. 177 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG verlangte bis einschließlich Vz 2011, dass der Organträger unbeschränkt steuerpflichtig ist, weiterhin bei einer Körperschaft, dass diese ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Der Sitz im Inland genügte also nicht.[1] Damit war an sich eine ausl. Person, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hatte, als Organträger ausgeschlossen. §...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6.1 Allgemeines

Rz. 1000 Kommt es infolge einer Umwandlung zu Mehr- oder Minderabführungen der Organgesellschaft, stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen: Die erste Frage ist, ob es sich bei den Mehr- oder Minderabführungen um Vorgänge handelt, die ihre Ursache in organschaftlicher oder in vororganschaftlicher Zeit haben. Die Frage ist bedeutsam, da Mehr- und Minderabführungen mit Ursache ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.2.7 Andere Gesellschaftsformen

Rz. 331 Ist die Organgesellschaft keine AG oder KGaA, gelten entsprechende Regelungen.[1] Ist der Organträger ein ausl. Unternehmen, gelten die Ausführungen in den Rz. 327a ff. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, muss der Ergebnisabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen werden. Es genügt nicht, dass der Ergebnisabführungsvertrag mit einem der G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.6 Spendenabzug

Rz. 602 Die Abzugsfähigkeit der von der Organgesellschaft geleisteten Spenden richtet sich allein nach den Verhältnissen (Einkommen, Umsatz) der Organgesellschaft. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist eine Vorschrift zur Ermittlung des Einkommens. Dementsprechend ist sie bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft anzuwenden. Die Organgesellschaft bleibt Steuersubjekt, für ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.7 Ergebnisabführungsvertrag mit einer Personengesellschaft als Organträger

Rz. 463 Der Ergebnisabführungsvertrag ist in allen Fällen mit der Personengesellschaft selbst zu schließen, die Organträger ist. Es genügt nicht, wenn der Ergebnisabführungsvertrag im Verhältnis zu einem der Gesellschafter der Personengesellschaft besteht.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.9 Eigenes Einkommen der Organgesellschaft

Rz. 612 Allerdings ist nicht jedes Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen; die Organgesellschaft kann auch eigenes zu versteuerndes Einkommen haben. Werden Ausgleichszahlungen geleistet, sind diese nach § 16 KStG als eigenes Einkommen von der Organgesellschaft zu versteuern, und zwar unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.3 Rechtsfolgen

Rz. 764 Für Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, die ab 1.1.2004 enden, also deren Ergebnisse steuerlich im Vz 2004 oder später zu erfassen sind, sind Mehrabführungen, die Folgewirkungen aus der vororganschaftlichen Zeit sind, nach dem durch Gesetz v. 9.12.2004[1] in § 14 KStG eingefügten Abs. 3 als (fiktive) Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.2.4 Eingegliederte Gesellschaft

Rz. 327 Ist die Organgesellschaft eine nach § 319 AktG eingegliederte Gesellschaft, bestehen für den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags Formerleichterungen. Diese sind gerechtfertigt, weil die Eingliederung selbst nach § 319 Abs. 4 AktG in das Handelsregister eingetragen werden muss, also genügende Publizität besteht. Entsprechendes gilt für die Mitwirkung der Hauptver...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.4.3 Ausgleichszahlungen

Rz. 644 Der Organträger hat nicht das Gesamteinkommen von Organträger und Organgesellschaft zu versteuern. Das den Ausgleichszahlungen entsprechende Einkommen einschließlich der auf den Ausgleichszahlungen lastenden KSt ist nach § 16 KStG von der Organgesellschaft zu versteuern. Da die Organgesellschaft die Ausgleichszahlungen auch dann zu versteuern hat, wenn sie vom Organt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.5 Sonderposten mit Rücklageanteil bei der Organgesellschaft

Rz. 600 Bildete die Organgesellschaft Sonderposten mit Rücklageanteil, entstanden unter der Geltung der §§ 247 Abs. 3, 273 HGB a. F. keine Schwierigkeiten. Da ein entsprechender Ansatz in der Handelsbilanz der Organgesellschaft erforderlich war, traten sowohl beim handelsrechtlichen Jahresüberschuss der Organgesellschaft, der an den Organträger abgeführt wird, als auch bei d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.1 Einleitung

Rz. 947 Umwandlungen nach dem UmwG führen zur Gesamtrechtsnachfolge, Spaltungen zur Teilrechtsnachfolge. Dabei geht das von der Umwandlung betroffene Vermögen ganz oder – bei der Abspaltung – teilweise auf den oder die übernehmenden Rechtsträger über. Handelsrechtlich betrifft dies bei einer Umwandlung des Organträgers die Beteiligung an der Organgesellschaft und den Ergebni...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.7 Zurechnung steuerfreier Vermögensmehrungen der Organgesellschaft

Rz. 655 Dem Organträger werden nur die stpfl. Einkommen der Organgesellschaften bzw. diejenigen Einkommensteile, die wegen einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung der Bruttobesteuerung unterliegen, zugerechnet. Vermögensmehrungen der Organgesellschaft, die nicht stpfl. sind und für die nicht die Bruttobesteuerung gilt, sind darin nicht enthalten. Dies ist sachlich richtig...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.2.2 Rechtslage ab Vz 2012

Rz. 44 Der Gesetzgeber[1] hat mit Wirkung ab Vz 2012[2] die Regelung in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 grundlegend geändert, um die Anwendung der Rspr. des BFH[3] für die Zukunft auszuschließen. Da der BFH auf den formalen Unterschied zwischen den Regelungen in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG für inl. Organträger und in § 18 KStG für ausl. Organträger abgestellt hat, ohne die materielle Verg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.5.4 Sonderposten mit Rücklageanteil

Rz. 437 Wurden steuerlich Sonderposten mit Rücklageanteil gebildet, beeinträchtigte ihre Bildung die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags nicht. Die Bildung solcher Rücklagen war ohne die Einschränkungen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG zulässig. Daher beschränkt § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG die Wirkungen dieser Vorschriften auf Gewinnrücklagen, dehnt sie a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.5 Finanzielle Eingliederung in ein Einzelunternehmen

Rz. 271 Ist ein Einzelunternehmer Organträger, kann die finanzielle Eingliederung sowohl auf einer unmittelbaren als auch auf einer mittelbaren Beteiligung beruhen. Erforderlich ist aber, dass die Beteiligung, auf der die finanzielle Eingliederung beruht, zum notwendigen Betriebsvermögen gehört.[1] Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob die Anteile an der Kapitalge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.5 Rechtsfolge: Nichtabziehbarkeit der Verluste

Rz. 526 Rechtsfolge ist, dass die negativen Einkünfte im Rahmen der Besteuerung des Organträgers außer Betracht bleiben. Handelt es sich um negative Einkünfte der Organgesellschaft, ist das dem Organträger zuzurechnende Einkommen ohne Berücksichtigung dieser negativen Einkünfte zu ermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft wird also nicht negativ sein, sond...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.6 Zurechnung des Einkommens bei Personengesellschaften und natürlichen Personen als Organträger

Rz. 650 Ist der Organträger eine Personengesellschaft, ergeben sich im Grundsatz keine Änderungen gegenüber den bisherigen Ausführungen. Das Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft ist an die Personengesellschaft als Organträger abgeführt worden und damit im Handelsbilanzergebnis der Personengesellschaft enthalten. Es ist daher zu eliminieren, um eine Doppelerfassung zu ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.2 Technik der Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten

Rz. 850 Der Grundfall, der zu einer Minderabführung mit Ursache in organschaftlicher Zeit führt, ist die Bildung einer Rücklage in der Bilanz der Organgesellschaft. Entsprechend kommt es zu einer Mehrabführung, wenn während der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags die Rücklage aufgelöst wird, da dann der Auflösungsbetrag von der Gewinnabführung erfasst wird. Die Technik der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.1.3 Rückstellung für Organverluste

Rz. 626 Für drohende Verluste aus der Übernahme eines Jahresfehlbetrags der Organgesellschaft darf der Organträger steuerlich auch dann keine Rückstellung bilden, wenn eine solche Rückstellung in der Handelsbilanz gebildet worden ist.[1] Eine handelsrechtliche Rückstellung für einen zu übernehmenden Jahresfehlbetrag ist steuerlich schon deshalb nicht anzuerkennen, weil der e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.2 Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage

Rz. 631 Schüttet die Organgesellschaft Gewinne verdeckt an den Organträger aus, handelt es sich um eine "verdeckte Gewinnabführung".[1] Sie ist ebenso zu behandeln wie andere Gewinnabführungen. Das bedeutet, dass die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Organträger nicht unter § 8b Abs. 1 KStG fällt, sondern als Einkommensbestandteil in vollem Umfang steuerpflichtig ist.[2] ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.4 Auswirkungen auf ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen

Rz. 785 Abs. 3 hat besondere Auswirkungen auf ehemalige gemeinnützige Wohnungsunternehmen, die Organgesellschaften sind. Tatsächlich war dies auch der Anlass für die Regelung.[1] Bestätigt wird dies durch § 14 Abs. 3 S. 4 KStG, der eine ausdrückliche Sonderregelung (m. E. eine Klarstellung) für diese Stpfl. enthält. Rz. 786 Gemeinnützige Wohnungsunternehmen hatten die stillen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.8 Zurechnung des Einkommens bei dem Organträger

Rz. 608 Das nach § 8 KStG i. V. m. den besonderen Vorschriften über die Ermittlung des Einkommens im Organschaftsverhältnis ermittelte Einkommen der Organgesellschaft ist nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festzustellen und dem Organträger zur Versteuerung zuzurechnen.[1] Diese Zurechnung erfolgt vorbehaltlich des § 16 KStG. Daraus folgt, dass das Einkommen dem Organträger nur ...mehr