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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 3.1.3.2 Mittelbare Beteiligung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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3.1.3.2.1 Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

 

Rz. 230

Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung bedeutet, dass der Organträger nicht selbst, sondern über eine oder mehrere Kapital- oder Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt ist. Es besteht in diesem Fall also eine unmittelbare Organschaft (unmittelbare Einkommenszurechnung zwischen Organgesellschaft und Organträger), obwohl keine unmittelbare Beteiligung besteht. Die Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung ist daher zu unterscheiden von der Organschaftskette, bei der mehrere Organschaftsverhältnisse bestehen (Enkelgesellschaft an Tochtergesellschaft, diese an Muttergesellschaft). In diesem Fall besteht zwar auch eine mittelbare Beteiligung der Muttergesellschaft an der Enkelgesellschaft, aber Organschaften nur aufgrund unmittelbarer Beteiligungen.

 

Rz. 231

§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG lässt eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft genügen. Voraussetzung für eine Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung ist, dass die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. Das bedeutet, dass die einzelne mittelbare Beteiligung nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft verschaffen muss, wenn mehrere mittelbare Beteiligungen zusammen die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft verschaffen. Dabei sind auch mehrere mittelbare und auch unmittelbare und mittelbare Beteiligungen für die Frage der finanziellen Eingliederung zusammenzurechnen.

 

Rz. 232

Die Voraussetzung, dass jede der vermittelnden Beteiligungen die Mehrheit der Stimmrechte gewähren muss, soll sicherstellen, dass der Organträger tatsächlich über die Stimmrechte, die die vermittelnde Gesellschaft an der Organgesellschaft hat, verfügen kann. Andernfalls könnte eine Organschaft bestehen, ohne da...

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