Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 73 Es besteht für den Erben die Pflicht, dass er sich in den Urteilstenor einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO zeichnen lässt.[94] Für das Gericht entsteht aus diesem Grund die Pflicht der Sachverhaltsaufklärung. Die Dürftigkeitseinrede ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zulässig, sollte die Nachlassdürftigkeit streitig sein und das Berufungsgeri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / A. Einleitung

Rz. 1 Die Frage der Erbenhaftung steht häufig am Anfang der Überlegungen im Hinblick auf das weitere Vorgehen nach Kenntnis über den Anfall einer Erbschaft. Steht eine Überschuldung fest oder erscheint diese möglich, wählen viele die Ausschlagung als erstes Mittel, sich vor sog. Fremdgläubigern, also Gläubigern des Erblassers, zu schützen. Diese "Flucht in die Ausschlagung"[...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Steuerrecht / bb) Privatvermögen

Rz. 40 Wie schon bei aus Betriebsvermögen bestehendem Nachlass führt auch die Auseinandersetzung über einen Nachlass, der aus Privatvermögen besteht, ohne Abfindungszahlung nicht zu Anschaffungskosten oder Veräußerungserlös. Erst recht stellt es keinen steuerlich relevanten Vorgang dar, wenn im Wege der Erbauseinandersetzung Gesamthandeigentum entsprechend der Erbquote in Br...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Haftung und Haftungsbes... / e) Aufgaben des Nachlassverwalters

Rz. 103 Der Nachlassverwalter wird mit einer förmlichen Verpflichtung bestellt gem. §§ 1915, 1789 BGB und somit wirksamer Nachlassverwalter. Ab diesem Zeitpunkt beginnen und entstehen entsprechende Verpflichtungen und gesetzliche Rechte.[130] Folglich entsteht auch ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Nachlassverwalter und dem Erben.[131] Rz. 104 Der Nachlassverwalt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Antragsberechtigte

Rz. 97 Den Antrag zur Nachlassverwaltung können nur bestimmte Berechtigte anordnen. Zum einen kann der Erbe den Antrag zeitlich unbeschränkt anordnen gem. § 1981 Abs. 2 BGB. Sind Miterben involviert, können diese den Antrag nur gemeinsam stellen gem. § 2062 BGB. Geschieht eine gemeinsame Antragsstellung nicht, kann der Miterbe als Nachlassgläubiger den Antrag stellen und muss...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Rechtsvergleichung / C. Erbengemeinschaften im anglo-amerikanischen Rechtskreis

Rz. 91 Völlig anders als im übrigen Europa verläuft eine Nachlassabwicklung in den anglo-amerikanischen Staaten. In Europa gehören zu diesem Rechtskreis England und Wales, Schottland und Irland. Der in vielen europäischen Rechtsordnungen bekannte Von-selbst-Erwerb einer Erbschaft (ipso iure Erwerb) ist dort schlicht unbekannt. Stattdessen geht im anglo-amerikanischen Rechtsk...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Sonderprobleme / I. Allgemeines

Rz. 1 Bis zum Eintritt der Nacherbschaft bestehen für den Vorerben die allgemeinen Regeln der Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern. Folglich haftet der Vorerbe als endgültiger Erbe. Der Nacherbe haftet bis zum Eintritt des Nacherbfalls nicht.[1] Bei Eintritt des Nacherbfalls haftet sodann der Nacherbe für etwaige Nachlassverbindlichkeiten. Dabei ändert sich also die Schu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / 1. Ehegatte einer normalen Gütergemeinschaft ist Erblasser

Rz. 314 Wurde Gütergemeinschaft vereinbart und verstirbt einer der Ehegatten, gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gem. § 1482 BGB zum Nachlass, sofern keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde.[613] Die Erbfolge richtet sich gem. § 1482 S. 2 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Gleiches gilt für Vorbehalts- und Sondergut, die ebenfalls zum...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Sonderprobleme / I. Personengesellschaft und die Universalsukzession

Rz. 27 Durch die Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB gehen das Vermögen sowie die Erblasserschulden auf den Erben über. Grundsätzlich haftet der Erbe gem. § 1967 Abs. 1 BGB unbeschränkt für etwaige Nachlassverbindlichkeiten und muss deswegen häufig sein eigenes Vermögen zur Verbindlichkeitsbegleichung einsetzen. Fraglich ist hierbei, wie das Prozedere bei einer vollen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / I. Gründe für die gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 58 Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung hat u.a. ihren Grund darin, dass die Nachlassgläubiger durch den Tod ihres Schuldners nicht benachteiligt werden sollen.[121] Die Gläubiger sollen sich weiterhin zur Begleichung ihrer Forderungen nur an eine Person halten können. Der auf den einzelnen Miterben entfallende Haftungsanteil hat daher vor allem Bedeutung für ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / 1. Anordnung der Teilungsanordnung

Rz. 81 Der Erblasser kann im Testament Anordnungen für die Erbauseinandersetzung treffen und so einzelne Nachlassgegenstände den Erben zuweisen, § 2048 S. 1 BGB. Durch eine solche Teilungsanordnung ändern sich die Erbquoten nicht. Rz. 82 Der Erblasser kann eine Immobilie einem Miterben im Wege der Teilungsanordnung zuweisen. Aufgrund dieser Teilungsanordnung kann der bedachte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung aus erbrechtlicher Sicht

Rz. 48 Bestehen Verbindlichkeiten des Erblassers stellt sich weiter die Frage, inwieweit der Gesellschafter-Erbe hierfür nach erbrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Grundsätzlich stellt die Teilung des Nachlasses gem. §§ 2059, 2060 BGB den wesentlichen Einschnitt in den Haftungsumfang des Erben dar. Rz. 49 Vor der Teilung des Nachlasses kann er seine Haftung gem. § 2059 A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Vor- und Nacherben in d... / aa) Verpflichtungen sind nicht erfasst

Rz. 20 Da sich die Beschränkungen aus §§ 2113 bis 2115 BGB lediglich auf Verfügungen beziehen, können sich Vorerben schuldrechtlich unbeschränkt verpflichten.[45] Verpflichtungen, die ein Vorerbe eingeht, treffen ihn persönlich. Wurden sie im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung vorgenommen, handelt es sich zugleich um Nachlassverbindlichkeiten, unabhängig davon, ob ein Handeln...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 2. Wohngeldschulden

Rz. 33 Auch nach dem Erbfall fällig werdende oder durch einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft herrührende Wohngeldschulden sind nach der Rechtsprechung des BGH Verbindlichkeiten des Erben. Hierfür muss ihm aber das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Nachlassverwaltung zugeordnet werden können. Anhaltspunkte dafür sind zum einen die Annahme der Erbschaf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen / III. Verhältnis zu anderen Haftungsbeschränkungsinstrumenten

Rz. 18 Eine Haftungsbeschränkung ist überhaupt erst ab dem Zeitpunkt notwendig, ab welchem die Erbschaft angenommen wurde. Vor Ablauf der Ausschlagungsfrist oder vor einer vor diesem Zeitpunkt liegenden ausdrücklichen oder konkludenten Erbannahme durch den Erbberechtigten können Ansprüche gegen den Nachlass nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Der Erbberechtigte kann Nachl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / bb) § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 88 Nach § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB haftet ein Miterbe auch vor Teilung des Nachlasses bereits mit seinem ganzen Eigenvermögen, wenn er sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat.[173] Bis zur Teilung des Nachlasses ist die Haftung allerdings der Höhe nach auf die Quote des seinem Erbteil entsprechenden Anteils an den Nachlassverbindlichkeiten beschränkt. Es erfolgt als...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Ausgleichung / 1. Allgemeines

Rz. 24 Als weiteren gesetzlichen Ausgleichungstatbestand sieht § 2057a BGB eine Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen vor, wenn Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser eine Leistung im Sinne des § 2057a BGB erbracht haben. Diese Leistungen können eine Mitarbeit des Abkömmlings im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers, erhebliche Geldleistungen oder sonstige Zuwendungen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Steuerrecht / ee) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 79 Die qualifizierte Nachfolgeklausel wird aus zivilrechtlicher Sicht im Kapitel zum Gesellschaftsrecht dargestellt (siehe § 18 Rdn 151). Aufgrund der auf den qualifizierten Erben beschränkten Sondererbfolge an dem Gesellschaftsanteil werden die übrigen Erben nicht Mitunternehmer. Die qualifizierte Nachfolgeklausel ist als eine mit dem Erbfall vollzogene Teilungsanordnung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Objektiv lag ein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 133 Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten.[329] Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung muss der Erbe entweder im Namen de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Ausgleichung / II. Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschriften

Rz. 8 Die Ausgleichungsvorschriften finden Anwendung, wenn Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 BGB), wenn Abkömmlinge testamentarisch auf dasjenige eingesetzt werden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden (§ 2052 Abs. 1 BGB), oder wenn die Erbteile testamentarisch so bestimmt sind, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen, wie be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Betreuung und Vorsorge... / III. Miterbe als Bevollmächtigter

Rz. 52 Wenn der Erbe auch Bevollmächtigter war, soll nach der einen Meinung die Vollmacht – wie auch der Auftrag – durch Konfusion erlöschen. Niemand könne Schuldner seiner eigenen Forderung sein. "Konfusion" bezeichnet die Vereinigung von Schuld und Forderung. Die Vertretungsmacht als "Rechtsmacht" passt nicht direkt unter diese Beschreibungen, was auch schon die dogmatisch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / dd) Weiteres Verfahren

Rz. 144 Ist der Antrag zulässig, so wird gem. § 434 Abs. 2 FamFG das Aufgebot erlassen, aus dem sich auch die inhaltlichen Anforderungen ergeben.[282] Das Aufgebot ist öffentlich bekannt zu machen, § 435 FamFG.[283] Rz. 145 Im Aufgebot ist den Gläubigern gem. § 458 FamFG anzudrohen, dass sie sich nur noch aus einem evtl. Nachlassüberschuss befriedigen können, sofern sie sich ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Bestattungsrecht / I. § 1968 BGB

Rz. 38 Die sicher jedem Erbrechtler geläufige Erstattungsnorm findet sich in § 1968 BGB: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." Bei mehreren Erben müssen alle eine Bank anweisen, Bestattungskosten zu zahlen, da es sich um eine gemeinschaftliche Verfügung nach § 2040 Abs. 1 BGB handelt.[70] Ein Auskunftsanspruch unter Miterben wird bejaht, wenn einer die B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Wer kann das Verfahren beantragen?

Rz. 16 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist beschränkt auf "Erben", d.h. auf natürliche Personen.[23] Juristische Personen können kein Erblasser sein, also auch nicht beerbt werden.[24] Bei ihnen kommt nach registerrechtlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen i.d.R. stattdessen die Auflösung und Abwicklung (mit späterer registerrechtlicher Löschung) in Betracht, natürlich a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Haftung und Haftungsbes... / II. Erblasserschulden

Rz. 6 Es gibt mehrere Arten von Erblasserschulden. Zu den Erblasserschulden können sogar etwaige Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers zählen, die den Nachlassverbindlichkeiten zugeordnet werden können. Nachfolgend eine kurze Übersicht über die sog. Erblasserschulden. 1. Unterhaltsverpflichtungen Rz. 7 Ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BG...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Insolvenzmasse / I. Der Nachlass als Ausgangspunkt

Rz. 1 Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung des oder der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten automatisch auf den Nachlass, genauer gesagt auf die – hiermit nicht notwendigerweise deckungsgleiche – Nachlassinsolvenzmasse. Etwas anderes gilt gemäß § 2013 BGB, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nach Maßg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / a) Grundsatz §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB

Rz. 43 Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten, §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB.[89] Ausnahmen bestehen nach § 1615 Abs. 1 BGB: Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht, soweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder im Voraus zu bewirkenden Leistungen, die zur Zeit des Todes des Verpflichteten fällig sind, ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / 8. Mietverträge

Rz. 39 Verstirbt der Erblasser, sind die von ihm geschlossenen Mietverträge nicht automatisch hinfällig (vgl. zu Mietverträgen § 21).[80]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 8. Erbscheinkosten

Rz. 24 Es handelt sich bei den entstehenden Kosten der Erbscheinserteilung um keine Nachlassverbindlichkeiten. Nach überzeugender herrschender Meinung wird vertreten, dass der Erbschein zum subjektiven Interesse des Erben gehört und daher trägt dieser die entspringenden Kosten.[34]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / 1. Überblick

Rz. 180 § 2058 BGB gilt auch nach der Annahme der Erbschaft, denn er greift unabhängig von einer evtl. Teilung des Nachlasses. Die Erben haften als Gesamtschuldner.[331] Nach der Teilung ist das Sondervermögen "Nachlass" allerdings aufgelöst (zumindest größtenteils) – als Haftungsmasse bleibt nunmehr in der Regel nur noch das Eigenvermögen der Erben.[332] Rz. 181 § 2059 BGB h...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / 3. Anteilige Haftung nach §§ 2060, 2061 BGB

Rz. 189 Nach §§ 2060, 2061 BGB haften Miterben ausnahmsweise lediglich anteilig für Nachlassverbindlichkeiten. Jeder Erbe haftet in Höhe der Quote, die seinem Erbteil entspricht. Es wird also nicht die Haftungsmasse festgelegt, sondern die Verbindlichkeit für jeden Erben reduziert. a) Allgemeines Rz. 190 Die Einwendungen aus §§ 2060, 2061 BGB sind von Amts wegen zu beachten un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen / III. Nachlassinsolvenz in diffizilen Konstellationen als Mittel zur Erbauseinandersetzung

Rz. 40 Möglich sind auch Konstellationen, in denen die Erben oder sogar weitere Erbeserben gar nicht bekannt sind, insbesondere bei großen oder seit mehreren Erbgängen ungeteilt bestehenden Erbengemeinschaften. Auch können Erben im Ausland ansässig oder unbekannt verzogen sein. Soll Erbteilungsklage seitens eines Miterben erhoben werden, ergeben sich Schwierigkeiten bereits ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / III. Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden

Rz. 16 Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden entstehen nach dem Erbfall und sind Kosten für Durchführung und Abwicklung des Nachlasses sowie Verbindlichkeiten aus Geschäften für den Nachlass.[31] Häufig werden sie auch als Untergruppe der Erbfallschulden geführt.[32] 1. Nachlasskostenschulden Rz. 17 Bei den Nachlasskostenschulden liegt die Entstehungsursache im Erbfa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / b) Nachlassverwaltung, § 1975 BGB

Rz. 90 Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich die Haftung aller Miterben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass, wenn Nachlassverwaltung (oder Nachlassinsolvenz) angeordnet wurde. Die Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich und nur vor der Teilung des Nachlasses beantragt werden, § 2062 BGB. aa) Überblick Rz. 91 Die Nachlassverwaltung ist für Konstellation...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / VI. Einzelfragen

Rz. 23 Trotz der vorhandenen Einteilung in die verschiedenen Kategorien fällt es im Einzelfall häufig schwer, konkrete Verbindlichkeiten zuzuordnen. Daher im Folgenden einige Einzelfälle: 1. Aufwendungen im Vertrauen auf künftigen Eigentumserwerb Rz. 24 Führt ein Dritter an einer im Vermögen des Erblassers befindlichen Immobilie auf seine Kosten Bauarbeiten durch in der berech...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / (2) Weitere Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung einer Immobilie

Rz. 172 Weitere Maßnahmen der ordnungsmäßigen Immobilienverwaltung können sein:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / 2. Auskunfts- und Rechenschaftspflichten/Eidesstattliche Versicherung

Rz. 25 Auskunftspflichten des Erblassers können als Erblasserschuld auf die Erben übergehen – allerdings nur im Rahmen dessen, was diesen möglich ist.[44]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Testamentsvollstreckung / II. Auseinandersetzungsplan

Rz. 71 Kommt eine Einigung über einen Erbauseinandersetzungsvertrag nicht zustande, so muss der Testamentsvollstrecker unter Berücksichtigung der Anordnungen des Erblassers einen Auseinandersetzungsplan erstellen, §§ 2042 ff., 749 ff. BGB. Dabei handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Testamentsvollstreckers darüber, wie er bei der Auseinandersetzung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / 7. Girokonto des Erblassers

Rz. 38 Grundsätzlich sind die Verbindlichkeiten aus dem Girokonto des Erblassers Erblasserschulden. Führt allerdings einer der Erben das Konto fort und nutzt es für seinen Zahlungsverkehr, so sind dann entstehende Verbindlichkeiten keine Erblasserschulden.[79]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / E. Inventar

Rz. 220 Das Inventar (teilweise auch Inventarrecht) ist eines der schwer verständlichsten Institute des Erbenhaftungsrechts. Die unbefangene Lektüre der §§ 1993 ff. BGB erweckt angesichts des Wortlautes (§ 1993: "Der Erbe ist berechtigt"; § 1994 Abs. 1 S. 2: "haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt"; § 2000 S. 3: "bedarf es zur Abwendung der unbeschrän...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / 9. Rückzahlung zu viel gezahlter Renten

Rz. 40 Nehmen die Erben Renten zugunsten des Erblassers nach dessen Tod entgegen, so haben sie diese nach den Regeln über eine ungerechtfertigte Bereicherung zu erstatten.[81] Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Nachlasserbenschuld, wenn die Rente auf einem Konto des Erblassers noch vor der Teilung des Nachlasses entgegengenommen wurde.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Rechtsvergleichung / 5. Haftung

Rz. 88 ▪ Belgien/Frankreich Das belgische und französische Erbrecht kennt, wie viele andere romanisch geprägte Rechtskreise, auch zwei Formen der Erbschaftsannahme. Zum einen gibt es die Möglichkeit die Erbschaft vorbehaltslos anzunehmen[239] mit dem Ergebnis einer unbeschränkten Haftung. Zum anderen besteht die Möglichkeit, die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventaraufna...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Gesellschaftsrecht / (1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F.

Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[111] Rz. 84 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesellschafter-Erben gem. § 131 HGB n.F. i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / V. Eigenschulden

Rz. 22 Persönliche Verbindlichkeiten des einzelnen (Mit-)Erben richten sich nur gegen dessen Eigenvermögen. Dazu gehören auch Ansprüche, welche der Erbe durch Pflichtverletzungen gegenüber dem Nachlass – bspw. nach § 1978 BGB – begründet. Eine Vollstreckung in den Nachlass ist beim Alleinerben möglich und soweit eine Haftungsbeschränkung nicht herbeigeführt wird, auch zuläss...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen / II. Zweck und Verfahrensziele der Nachlassinsolvenz

Rz. 13 Das Nachlassinsolvenzverfahren dient hauptsächlich der Trennung und Zurverfügungstellung des Nachlasses zur gleichmäßigen, quotalen Befriedigung der Nachlassgläubiger im öffentlichen Interesse.[30] Zudem kann der Erbe sich das Verfahren zunutze machen, um seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten mit dem Eigenvermögen auf den Nachlass zu beschränken.[31] 1. Gleichmäß...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Landwirtschaftserbrecht / 1. Allgemeine Folgen

Rz. 79 Ist eine landwirtschaftliche Besitzung zum Zeitpunkt des Erbfalles Hof i.S.v. § 1 HöfeO, richtet sich ihre Vererbung ausschließlich nach den Sondervorschriften der Höfeordnung. Es erfolgt zwingend ein direkter Übergang auf nur einen Erben gemäß § 4 S. 1 HöfeO. Der Hof gelangt nicht, wie bei einer Vererbung nach § 2049 BGB und im Anwendungsbereich des Grundstückverkehr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / aa) Drohende Haftung

Rz. 137 Um der Haftung nach § 1980 BGB zu entgehen, besteht für die Erben ein erheblicher Anreiz, das Aufgebotsverfahren durchzuführen. § 1980 Abs. 2 S. 1 BGB stellt die fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gleich. Dabei setzt § 1980 Abs. 2 S. 2 BGB fest, dass es insbesondere dann als fahrlässig zu bewerten ist, wenn das Aufgebotsverf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Beendigung der Erbengem... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 46 § 2046 BGB gewährt allein den Miterben einen Anspruch. Nachlassgläubiger haben weder auf Berichtigung der Verbindlichkeiten (Abs. 1 S. 1) noch auf Zurückbehaltung (Abs. 1 S. 2) oder Versilberung (Abs. 3) einen Anspruch.[48] Sie können ungeachtet des § 2046 BGB gem. § 2059 Abs. 2 BGB gegen den ungeteilten Nachlass vorgehen. Auch der Miterbe, der eine Forderung gegen de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Erbschaftsteuer

Rz. 26 Disputabel bleibt die Frage, ob die Erbschaftsteuer zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 BGB gehört.[35] Allgemein wird die Meinung vertreten, dass der Erbe für die Erbschaftsteuerschuld mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Dabei stehen ihm keine Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten gem. §§ 1975 ff. BGB zu.[36] In § 20 Abs. 1 ErbStG ist die Steuerschuldner...mehr