Rz. 16
Das Nachlassinsolvenzverfahren ist beschränkt auf "Erben", d.h. auf natürliche Personen. Juristische Personen können kein Erblasser sein, also auch nicht beerbt werden. Bei ihnen kommt nach registerrechtlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen i.d.R. stattdessen die Auflösung und Abwicklung (mit späterer registerrechtlicher Löschung) in Betracht, natürlich aber auch eine sonstige "Beendigung" wie bspw. die Verschmelzung oder Umwandlung. Auch mehrere Erben können das Verfahren – nur gemeinschaftlich – in Anspruch nehmen. Die Pflichten des Verfahrens treffen sie dann gemeinschaftlich. Ein Nachlassinsolvenzverfahren (nur) hinsichtlich eines Erbteils ist dagegen nicht zulässig, § 316 Abs. 3 InsO, ebenso wenig ein Nachlassinsolvenzverfahren nur hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann nur über das (ehemalige) Vermögen einer natürlichen Person eröffnet werden. Gleichwohl kommt – anders als ansonsten bei natürlichen Personen – eine Verfahrenskostenstundung, ebenso wie in Insolvenzverfahren juristischer Personen, nicht in Betracht, da eine Restschuldbefreiung im Nachlass ja gerade nicht erreicht werden kann.
Rz. 17
Wird der Antrag dabei nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat dann allerdings die übrigen Erben zu hören. Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören. Im Fall der Erbeninsolvenz ist auch der Insolvenzverwalter des Erben antragsberechtigt. Die Antragsbefugnis steht nach dem Wortlaut des § 317 InsO also jedem (potenziellen) Erben zu. Damit sind der vorläufige Erbe, der beschränkt oder wieder unbeschränkt haftende Erbe, der Vorerbe, solange der Nacherbfolgefall nicht eingetreten ist, danach der Nacherbe, aber auch der Ersatzerbe ebenfalls antragsberechtigt. Im Falle eines Antrages des/der Erben ist durch den Antragsteller der Nachweis der Erbenstellung als Zulässigkeitsvoraussetzung darzulegen. Dies kann z.B. durch Vorlage des Erbscheins geschehen.
Rz. 18
Eine Amtsermittlungspflicht besteht nicht. In Eilfällen reicht auch die Vorlage der nach § 2356 Abs. 2 BGB zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen eidesstattlichen Versicherung. In der Regel wird allerdings ein Nachlassinsolvenzverfahren erst vom "letzten Erben" – dem Fiskus – beantragt. Dieser ist antragsberechtigt als Erbe, wenn vom Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist (§ 1966 BGB).
Rz. 19
Neben dem Erben ist auch jeder Nachlassgläubiger, folglich auch der Miterbengläubiger, der Pflichtteilsberechtigte, der Vermächtnisnehmer, der Vollzugsberechtigte aus Auflagen sowie auch der Gläubiger, dessen Nachlassverbindlichkeit nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, sondern z.B. auf Handlung, Duldung oder Unterlassung, antragsberechtigt. Wie bei jedem "Fremdantrag" ist auch bei einem Gläubigerantrag das Rechtsschutzbedürfnis nach § 14 InsO zu prüfen. Auch hier gilt, dass der Gläubiger seine Forderung, Nachlass und den Eröffnungsgrund glaubhaft und sein rechtliches Interesse darzulegen hat. In einem solchen Falle ist dem Schuldner (dem Erben) rechtliches Gehör zu gewähren. Nicht antragsberechtigt sind:
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der die Erbschaft ausschlagende Erbe |
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ein die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechtender Erbe, selbst dann, wenn die Wirksamkeit der Anfechtung noch nicht feststeht. Dies gilt allerdings nur, solange das Verfahren noch nicht eröffnet wurde. Wird die Versäumung erst nach Eröffnung des Verfahrens ausgeschlagen, bleibt die vormalige Antragsberechtigung erhalten. |