Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 6 Haftung / IX. Haftung des Minderjährigen

Rz. 337 Entstehen Nachlassverbindlichkeiten während der Minderjährigkeit des Erben, kann dieser gem. § 1629a BGB seine Haftung dafür bei Eintritt seiner Volljährigkeit beschränken. Die Beschränkung betrifft aber nicht den Nachlass, sondern das ganze Vermögen des Erben zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit. Rz. 338 Die Beschränkung führt der Erbe durch Erhebung der Einrede nach ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Begriff der Außerordentlichkeit

Rz. 65 Im Rahmen von § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB ist die außerordentliche Verwaltung (zum Begriff der Verwaltung siehe oben Rdn 53) gemeint. Die ordentliche Verwaltung wird von § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB erfasst (siehe Rdn 69). Außerordentliche Verwaltung bezeichnet Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.[158] Außerordentliche Verwaltungs...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / b) Bewegliche Gegenstände

Rz. 74 Können sich die Erben nicht einvernehmlich auf eine Verwertung des Nachlassgegenstandes einigen, muss der Widerstand der sich widersetzenden Erben durch Klage überwunden werden.[83] Die Klage ist entweder gerichtet auf Einwilligung in den Pfandverkauf oder auf Duldung der Pfandverwertung:[84]mehr

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§ 6 Haftung / 2. Nachlassverwaltungsschulden

Rz. 18 Nachlassverwaltungsschulden sind Verbindlichkeiten, die durch den Vorerben oder vorläufige Erben im Rahmen ordnungsgemäßer Handlung begründet werden[34] und Verbindlichkeiten, die durch Amtsträger oder Vertreter des Nachlasses im Rahmen ihrer Verfügungsmacht getroffen werden. Als solche Amtsträger kommen Nachlassverwalter, -pfleger oder Testamentsvollstrecker in Betra...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Nachlasskostenschulden

Rz. 17 Bei den Nachlasskostenschulden liegt die Entstehungsursache im Erbfall, die Entstehung selbst erst danach. Unter diesen Begriff fallen bspw. Kosten aus Haftungsbeschränkungsmaßnahmen nach §§ 1975 ff. BGB (Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung), §§ 1993 ff. BGB (Inventarerrichtung), §§ 1970 ff. BGB (Aufgebot von Nachlassgläubigern), §§ 1960, 1961 BGB (Nachlasspflegscha...mehr

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§ 6 Haftung / I. Erblasserschulden

Rz. 12 Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. solche Schulden, die in der Person des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten entstanden oder zumindest angelegt waren.[25] Dies sind im Zeitpunkt des Erbfalles bereits begründete gesetzliche, vertragliche und/oder außervertragliche Verpflichtungen, auch wenn die Folgen erst nach ...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / IV. Vorbehalt der Erbenhaftung

Rz. 22 Bei dem Erbschaftskäufer handelt es sich nicht um den Rechtsnachfolger des Erben. Aus diesem Grund sind die §§ 325 und 727 ZPO nicht anwendbar. Wurde gegen den Verkäufer vor dem abgeschlossenen Verkauf ein Titel erhoben, so besteht die Möglichkeit, dass dieser gem. § 729 ZPO auf den Käufer übergeleitet wird.[31] Rz. 23 Liegt eine Verurteilung des Erben ohne den Erbenha...mehr

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§ 1 Grundlagen / 1. Gleichmäßige Gläubigerbefriedigung

Rz. 14 Grundprinzip und vordringlicher[32] Zweck von Insolvenzverfahren im Allgemeinen ist die bestmögliche Befriedigung aller vorhandenen Gläubiger unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Rangfolge.[33] Für das Nachlassinsolvenzverfahren gilt insoweit nichts anderes. Die Nachlassinsolvenz ist daher zu beantragen, wenn der Nachlass zur Befriedigung aller Nachlas...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Dreimonatseinrede

Rz. 41 Durch § 2014 BGB ist der Erbe berechtigt, die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten innerhalb der ersten drei Monate nach der Erbschaftsannahme, also spätestens nach dem Ablauf der Ausschlagungsfrist[60] zu verweigern. Diese Verweigerung gilt jedoch nicht für die Errichtung des Inventars. Die Dreimonatseinrede räumt dem Erben eine Schonungsfrist ein, damit er sich e...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Folgen der Beschränkung

Rz. 9 Grundsätzlich haften Erben erst einmal "unbeschränkt", wenn sie die Erbschaft angenommen haben. Der Erbfall als solcher führt zu einer Verbindung der Vermögensmassen des Erblassers und des Erben.[9] Der Erbe haftet für alle Verbindlichkeiten,[10] und zwar voll und mit eigenem Vermögen unbeschränkt.[11] Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren ist dann nicht mehr der Erb...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / C. Auseinandersetzungsvertrag (Teilungsvertrag)

Rz. 84 Neben der Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Teilungsregeln (siehe oben Rdn 7 ff.) bleibt es den Erben im Rahmen der Vertragsfreiheit unbenommen, sich einvernehmlich in einem Auseinandersetzungsvertrag abschließend über die Verteilung der Nachlassgegenstände u.Ä. zu einigen. Der Vertrag, mit dem sich die Miterben auf eine Auseinandersetzung einigen, ist grundsät...mehr

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§ 1 Grundlagen / I. Wesen der Erbengemeinschaft und reguläre Erbauseinandersetzung; Erbteilungsklage

Rz. 35 Die Erbengemeinschaft ist eine rechtliche Konstellation, in der mehrere Erben gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen verwalten und darüber verfügen (Gesamthandgesellschaft). Dieses Prinzip ist verschiedentlich im BGB verankert. Gemäß § 2032 Abs. 1 BGB wird der Nachlass, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben. ...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Haftung als Gesamtschuldner

Rz. 75 Vor der Teilung des Nachlasses besteht die gesamtschuldnerische Haftung nach § 2058 BGB. Damit kann jeder Erbe einzeln als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, § 421 BGB. Gläubigern steht die Gesamtschuldklage offen (vgl. Rdn 240 ff.). Rz. 76 Jeder Miterbe haftet dabei grundsätzlich mit seinem gesamten Eigenvermögen, wozu auch der jeweilige Anteil an der Erbeng...mehr

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§ 6 Haftung / c) Grabpflegekosten

Rz. 32 Die Kosten der Grabpflege sind zivilrechtlich von § 1968 BGB nicht erfasst, wie der BGH zuletzt nochmals klarstellte.[67] Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Grabpflege um eine moralische bzw. sittliche Pflicht,[68] nicht aber um eine rechtliche. Die Beerdigung finde ihren Abschluss mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten G...mehr

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§ 6 Haftung / b) Probleme der Gläubiger bei Zusammentreffen von beschränkter Haftung und anteiliger Haftung

Rz. 194 Schwierig wird es für die Gläubiger allerdings, wenn ein Miterbe tatsächlich nichts aus dem Nachlass erhalten hat[348] und er zudem nur beschränkt haftet, so dass auf sein Eigenvermögen nicht zugegriffen werden kann. Die übrigen Miterben haften wegen §§ 2060, 2061 BGB nur entsprechend ihrer Erbquote. Damit kann der Gläubiger grundsätzlich die Anteile der Forderung ni...mehr

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§ 6 Haftung / VI. Pfändung nach § 859 ZPO

Rz. 293 Die Anteile der Miterben an der Erbengemeinschaft unterliegen gem. § 859 ZPO der Pfändung. Da der Anteil nur bis zur Auseinandersetzung besteht, ist diese Pfändungsart dementsprechend auf den Zeitraum bis zur Teilung beschränkt. Das Pfandrecht erstreckt sich nach der Teilung kraft dinglicher Surrogation auf die bei der Auseinandersetzung erworbenen Forderungen.[559] ...mehr

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§ 20 Mietrecht / 2. Haftung der Erbengemeinschaft

Rz. 73 Treten die Erben nun in das Mietverhältnis ein, so wird das Mietverhältnis rückwirkend mit dem Tod des Mieters mit den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge fortgesetzt.[99] Die Erbengemeinschaft tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Die Erbengemeinschaft kann Gestaltungsrechte wahrnehmen, ist einstandspflichtig für Mietzinszahlungen, auch rückständige, hat Betrie...mehr

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§ 6 Haftung / 5. Erbensucher

Rz. 35 Sollte einer der Erben die Dienste eines Erbensuchers in Anspruch genommen haben, können Kosten entstanden sein. Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Erbensucher, der keine Honorarvereinbarung geschlossen hat, keinen Anspruch gegen den Nachlass.[73] Wurde eine Honorarvereinbarung unterzeichnet, handelt es sich um eine Eigenverbindlichkeit des betroffenen Erben. Es ...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / II. Haftung für Arbeitsentgelt

Rz. 65 Führt eine Erbengemeinschaft ein Unternehmen fort, so haftet sie für die entsprechenden Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Nach § 1967 Abs. 2 BGB haften die Erben u.a. für die vom Erblasser herrührenden und die den Erben treffenden Verbindlichkeiten. Rz. 66 Rückständige Lohnzahlungsverpflichtungen sind vererblich, womit die Erbengemeinschaft auf Seiten des Arbeitge...mehr

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§ 6 Haftung / 10. Anspruch nach § 528 BGB – Rückforderung einer Schenkung

Rz. 41 Dieser Anspruch steht zu Lebzeiten des Schenkers grundsätzlich zu seiner Disposition.[82] Entscheidet sich der Schenker für einen bescheideneren Lebensstil als gewohnt, um dadurch die Rückforderung der verschenkten Sache zu vermeiden, so ist diese Entscheidung nach der Rechtsprechung des BGH zu respektieren.[83] Hat der Erblasser allerdings zu Lebzeiten Leistungen Dri...mehr

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§ 20 Mietrecht / VII. Rechtsfolgen des Eintritts

Rz. 58 Mit dem Eintritt geht das Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Eintretenden über.[84] Treten mehrere Personen ein, so haften sie als Gesamtschuldner.[85] Dem Eintretenden stehen somit auch die Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung zu, ebenso etwaige Schadensersatz- oder Minderungsansprüche.[86] Im Fall des Eintritts über § 563 BGB haften die Eintr...mehr

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§ 6 Haftung / III. Steuerverbindlichkeiten des Erblassers

Rz. 313 Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen die Steuerverbindlichkeiten des Erblassers auf dessen Erben über.[610] Damit besteht für diese die Gefahr, für Steuerverbindlichkeiten des Erblassers unbeschränkt mit dem jeweiligen Privatvermögen zu haften.[611] § 45 Abs. 2 S. 1 AO bezieht sich aber auf die Regeln über die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten, womit auch die...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / a) Begriff

Rz. 41 Der Überschuldungsbegriff des § 320 InsO entspricht demjenigen des § 19 Abs. 2 InsO . Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten ist nach den Umständen wahrscheinlich. Auch wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehört, kann die p...mehr

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Literaturverzeichnis / 2 Handbücher/Monographien

Bieresborn/Schafhausen, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 6. Auflage 2024 (zit.: MAH SozR/Bearbeiter) Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 11. Auflage 2023 Brox/Walker, Erbrecht, 30. Auflage 2024 Buth/Hermanns (Hrsg.), Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz, 5. Auflage 2022 Foerste, Insolvenzrecht, 8. Auflage 2022 Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9. Auflage 2...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / V. Haftung eines Erbteilskäufers

Rz. 24 Bei einem Erbteilskäufer entspricht der Haftungsumfang ab Beendigung des Kaufvertrags dem eines Miterben.[33] Rz. 25 Grundsätzlich kann sich der Erbteilskäufer bis zur Nachlassteilung auf die Einrede nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB berufen. Besteht schon eine vorherige unbeschränkte Haftung des Verkäufers, so hat der Erbteilskäufer nach der Erbteilübertragung gem. § 2059 A...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / E. Ansprüche gegen Dritte und Erben

Rz. 51 Eine Masseanreicherung kann auch dadurch eintreten, dass Ansprüche gegen Dritte entstehen, bspw. gegen den (Mit-)Erben. Solche Ansprüche können aus einer verspäteten Antragstellung resultieren. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Erbe zunächst Nachlassverbindlichkeiten erfüllt und dabei eine notwendige Sorgfaltspflicht außer Acht lässt (§ 1979 BGB). Auch kann sich ...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 3. Vorschuss

Rz. 216 Die Abweisung mangels Masse unterbleibt, wenn der Antragsteller einen ausreichenden Vorschuss für die Durchführung des Verfahrens leistet, § 26 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 InsO. Der Geldbetrag kann von jedermann vorgeschossen werden, wobei eine Aufforderung des Gerichts hierzu allenfalls an den Antragsteller ergehen wird. Dies wird von den Insolvenzgerichten unterschiedlich ge...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / III. Nachlassinsolvenz und Nachlassverwaltung

Rz. 19 Gemäß § 330 Abs. 1 InsO gilt im Insolvenzverfahren nur der Erbschaftskäufer als der entsprechende Erbe. Der Verkäufer hingegen gilt durch das Verhältnis zwischen ihm und dem Erbschaftskäufer als Nachlassgläubiger. Aus diesem Grund kann dieser durch das Verhältnis und die Verbindlichkeit das Insolvenzverfahren gem. § 330 Abs. 2 S. 1 InsO beantragen. Auch bei einer anal...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / I. Entstehen der Erbengemeinschaft

Rz. 3 Hinterlässt der Erblasser im Wege der gesetzlichen oder der testamentarischen Erbfolge mehrere Erben, so entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft, § 2032 BGB. An dieser Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe unabhängig von seinem Willen beteiligt.[1] Die Erbengemeinschaft ist auf die Auseinandersetzung ausgerichtet.[2] Sie ist grundsätzlich darauf angelegt, nach der ...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / IV. Rechtskraft und Zwangsvollstreckung

Rz. 66 Die Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gegen den Testamentsvollstrecker wirkt auch gegen die Erben, § 327 Abs. 1 u. 2 ZPO. Die Rechtskraft eines obsiegenden Urteils des Testamentsvollstreckers wirkt auch für den Erben, § 327 Abs. 1 u. 2 ZPO.[112] Ein für den Testamentsvollstrecker lautender Titel ist nach § 728 Abs. 2 ZPO umzuschreiben, wenn der Erbe nach Beendigun...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 7. Einkommensteuer

Rz. 23 Die bis zum Tode erzielten Einkommensteuerforderungen gehören auch zu den Erblasserschulden.[31] Jedoch gehören die zu versteuernden Einkünfte, die nach dem Erbfall entstehen, zu den Eigenverbindlichkeiten des Erben und sind folglich keine Nachlassverbindlichkeiten. Hierbei hängt der Steuersatz von den steuerrechtlichen Befindlichkeiten des Erben ab. Bei einer Anordnu...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Begriff der Teilung

Rz. 68 Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Nachlass geteilt ist, ist schwieriger zu beantworten, als es auf den ersten Blick scheint. Die Behandlung des Themenkreises erfolgt vertieft in § 8 – Beendigung der Erbengemeinschaft. Zum besseren Leseverständnis sollen hier nur kurze Hinweise auf zwei wesentliche Auffassungen der Diskussion ohne argumentative Auseinandersetzung dar...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / I. Einführung

Rz. 40 Inwieweit sich gesellschaftsrechtliche Sonderfragen in der Nachlassinsolvenz ergeben, hängt zunächst davon ab, inwieweit das Einzelunternehmen des Erblassers oder dessen gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaften dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Rz. 41 Für den Erben entsteht aus dem Konflikt des Erbrechts und des Gesellschaftsrechts häufig die Situation, dass ihm durch...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Ausschlagung

Rz. 5 Erkennt der Erbe rechtzeitig – bspw. weil er sich unverzüglich rechtlichen Rat eingeholt hat – die drohende Gefahr einer Haftung, besteht die Möglichkeit der Erbausschlagung. Nach den Bestimmungen der §§ 1943 ff. BGB besteht nämlich für den Erben die Möglichkeit, die Erbschaft anzunehmen. Aktiv ist dabei zwar eine Äußerung möglich, tatsächlich fällt ihm die Erbschaft j...mehr

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§ 6 Haftung / b) Rückgewähranspruch für die Gläubiger

Rz. 71 Da Nachlassgegenstände nach der Übertragung zum Eigenvermögen des jeweiligen Erben gehören und der Erbe nach dem Wortlaut des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB mit seinem außerhalb seines Anteils am Nachlass vorhandenen Eigenvermögen bis zur Teilung nicht haftet, können – einer Auffassung zufolge – auf diese Weise Nachlassgegenstände der Haftung entzogen werden.[140] Dem Nachlas...mehr

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§ 6 Haftung / II. Erbfallschulden

Rz. 13 Erbfallschulden sind die den Erben als solche treffenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls in Bezug auf den Nachlass entstehen.[28] Von den Erblasserschulden unterscheiden sie sich dadurch, dass sie noch nicht in der Person des Erblassers entstanden waren. Ebenso wie reine Erblasserschulden hängt deren Entstehung nicht v...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / d) Rechtsstellung des Nachlassverwalters

Rz. 102 Der Nachlassverwalter ist eine mitwirkende Partei kraft Amtes und wird durch das Nachlassgericht beaufsichtigt gem. §§ 1975, 1961, 1962, 1915, 837 Abs. 1 BGB.[129] Er ist zudem im Prozess gesetzlicher Prozessstandschafter. Dadurch verliert der Erbe die aktive und auch passive Prozessführung gem. § 1984 Abs. 1 BGB. Unterbrochene Prozesse durch den Tod des Erblassers w...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 5. Prozesskosten(hilfe)

Rz. 17 Auch bei einem Rechtsstreit des Erblassers vor seinem Absterben gehören die Prozesskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erblasser kann aber auch für die Rechtsstreitkosten eine Beschränkung auf den Nachlass hinterlegen.[25] Bei einem vom Erben aufgenommenen Rechtsstreit hat dieser den Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO aufgrund der Kosten in den Urt...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Trennung der Vermögensmassen

Rz. 92 Grundsätzlich besteht bei einer Verbindung des Nachlasses und des Eigenvermögens des Erben immer die Gefahr, dass eine Überschuldung bzw. andere negative Folgen entstehen können. Die Einkünfte aus einem Nachlass sind dem Erben persönlich zuzuschreiben.[124] Aufgrund dieser bestehenden Gefahr räumt das Gesetz dem Erben eine Möglichkeit ein, die Vermögensverschmelzung d...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / c) Verlust der Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung

Rz. 60 Ein Verlust der Haftungsbeschränkung kann in fünf Fällen vorliegen: (1) Zum einen nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag eine Inventarfrist gesetzt hat und diese versäumt wird, ohne dass ein Inventar errichtet wurde. (2) Zum anderen nach § 2005 Abs. 1 BGB bei einer Inventaruntreue. (3) Des Weiteren, wenn zwischen dem Erben und den N...mehr

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§ 11 Der Minderjährige in d... / 1. Vertretung der Minderjährigen

Rz. 76 Erwirbt ein minderjähriger Miterbe einen Erbteil von einem Miterben derselben Erbengemeinschaft, der er selbst auch angehört, können die Eltern ihr Kind vertreten. Wenn aber ein anderes minderjähriges Kind oder ein Elternteil der Veräußerer des Erbteils ist, kann er und der andere Elternteil das Kind, das den Erbteil erwerben will, nicht vertreten; dem steht das Verbot...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Rechtsstellung des Erben

Rz. 22 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[40] Er hat damit alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten[41] und kann noch gem. § 2344 BG...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Aufwendungen im Vertrauen auf künftigen Eigentumserwerb

Rz. 24 Führt ein Dritter an einer im Vermögen des Erblassers befindlichen Immobilie auf seine Kosten Bauarbeiten durch in der berechtigten Erwartung, dieses Grundstück im Erbfall zu erwerben, stellt sich die Frage, ob der tatsächliche Erbe bzw. der Nachlass durch diese Aufwendungen Dritter bereichert werden soll. Die Rechtsprechung billigt dem Dritten einen Rückforderungsans...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 8. Einwilligungspflicht der Erben

Rz. 48 Die Erben sind verpflichtet, in die Eingehung von Verbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, einzuwilligen, also vorab zuzustimmen (§ 2206 Abs. 2 BGB). Die Einwilligung schafft nicht nur Rechtssicherheit im Außenverhältnis, da zweifelhaft sein kann, ob die Grenzen der ordnungsgemäßen Verwaltung eingehalten...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / IV. Inventarerrichtung und das Aufgebotsverfahren

Rz. 6 Die Errichtung des Inventars durch den Vorerben hat auch positive Folgen für den Nacherben gem. § 2144 Abs. 2 BGB. Wurde das Inventar von dem Nacherben errichtet, so muss es sich auf den Zeitpunkt des Erbfalls beziehen.[10] Bestehen seit dem Erbfall Veränderungen, sind diese gem. §§ 1978 Abs. 1, 666, 1991 BGB zu nennen und zu berichten. Folglich hat der Nacherbe einen ...mehr

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§ 6 Haftung / 3. Bestattungskosten

Rz. 26 § 1968 BGB bestimmt, dass Bestattungskosten[45] vom Erben zu tragen sind. Dies gilt auch für die Erbengemeinschaft.[46] Die Kostentragungspflicht ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Recht, über die Art und Weise der Beerdigung[47] zu bestimmen – der sog. Totenfürsorge.[48] Sofern der Erblasser keine Bestimmung vorgenommen hat, steht die Totenfürsorge in der Regel...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / b) Rechtsstellung des veräußernden Miterben

Rz. 118 Der Veräußerer des Erbteils bleibt trotz Veräußerung seines Erbteils Miterbe, da die Erbenposition mit der Person des Erben untrennbar verknüpft ist, nicht jedoch der vermögensrechtliche Anteil am Nachlass.[146] Die rechtliche Position als Miterbe kann nicht übertragen, sondern nur von Todes wegen erworben werden.[147] Rz. 119 Der veräußernde Miterbe behält alle nicht...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Nach Ausübung des Vorkaufrechts

Rz. 37 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[87] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr

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§ 6 Haftung / b) § 1586b BGB – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Rz. 44 Nach § 1586b BGB erlischt der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten mit dem Tode des Verpflichteten nicht, sondern geht auf dessen Erben über. Nach § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der dem fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten entspricht. Bei der Ermittlung der Quote dieses fiktiven Pflichtteilsanspruches sind nach § 1...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / I. Antragspflicht

Rz. 1 Wie jedes Insolvenzverfahren wird auch das Nachlassinsolvenzverfahren nur auf Antrag eingeleitet. Obwohl nach dem Eintritt materieller Insolvenzreife ein öffentliches Interesse an einer umgehenden Einleitung des Insolvenzverfahrens besteht, ist dem deutschen Insolvenzrecht eine amtswegige Einleitung des Insolvenzverfahrens fremd. Besonders groß ist besagtes öffentliche...mehr