Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Grundbesitz und Testamentsv... / 2.4.1 Höhe

Anspruch auf Vergütung Die meist sehr anspruchsvolle und zeitaufwendige Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist angemessen zu vergüten (§ 2221 BGB). Dabei werden rasch sechsstellige Beträge erreicht. Hat der Erblasser keine entsprechende Vereinbarung mit dem zukünftigen Testamentsvollstrecker getroffen, muss dieser sich mit den Erben auseinandersetzen.[1] Nach heute einhell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Albrecht, Bewertung einer Rekultivierungsverpflichtung, HFR 2004, 457; Bader, DBA-Schachtelprivileg und Betriebsausgabenabzug, NWB Fach 3, S. 9821; Bauer/Wartenburger, Neuere Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, MittBayNot 2010, 435; Bolz/von Elsner/Korth, Diskussion – Klippen bei der neuen Erbschaftsteuer in Verbindung mit vorwegg...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.2 Örtliche Zuständigkeit

Gerichtsstand Bei Streitigkeiten wegen einer Erbschaft ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Erblassers zuständig (§ 27 ZPO). Die Vorschrift ist weit auszulegen, um sicherzustellen, dass der Normzweck, alle einen bestimmten Erbfall betreffenden Streitigkeiten einheitlich an einem sachnahen Gericht zu konzentrieren, erreicht wird.[1] Hierunter fallen nach § 28 ZPO auch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / f) Insbesondere: Schulden, die mit ganz oder teilweise betrieblich genutzten Grundstücken zusammenhängen

Rz. 706 [Autor/Stand] Die in § 99 Abs. 2 BewG a.F. für die Betriebsgrundstücke statuierten Sonderregelungen sind durch das ErbStRG v. 24.12.2008[2] mit Wirkung ab 1.1.2009 entfallen. Seitdem existieren die bislang bei der bewertungsrechtlichen Zuordnung von Schulden, die in einem (konkreten wirtschaftlichen) Zusammenhang mit betrieblich genutzten Grundstücken stehen, aufgetr...mehr

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ZErb 04/2024, Stiftungsrecht: Die Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen – ein Überblick

Die Anzahl neu errichteter Stiftungen in Deutschland nahm in den vergangenen Jahren immer weiter zu, sodass im Jahr 2022 ein Höchststand von fast 25.300 Bestandsstiftungen zu verzeichnen war.[1] Hierbei erlangte die Stiftung auch im familiären und unternehmerischen Umfeld zunehmend an Bedeutung. Zweck und Wirksamkeitsvoraussetzungen Die Errichtung einer Familienstiftung dient ...mehr

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ZErb 04/2024, Kein anteilig... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von Einkünften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG in der im Streitjahr 2018 gültigen Fassung wegen der Veräußerung von zur Erbmasse gehörendem Grundbesitz nach dem Erwerb aller übrigen Miterbenanteile durch einen Erben. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Erbe mit einem Erbanteil von 52 % nach der am xx.xx.2015 verstorbenen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Einleitung

Rz. 556 [Autor/Stand] Zur Bedeutung und zum Anwendungsbereich des § 103 Abs. 1 BewG wird zunächst auf die Ausführungen unter Rz. 11 ff. verwiesen. Rz. 557 [Autor/Stand] Schulden und sonstige Abzüge i.S.v. § 103 Abs. 1 BewG stellen diejenigen Verbindlichkeiten, Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Abzugsbeträge dar, die nach § 95 Abs. 1 BewG zum Betr...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 1.1 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Was sind Nachlassverbindlichkeiten? Grundsatz Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Definition Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gemäß § 1967 Abs. 2 BGB zunächst die vom Erblasser herrührenden Schulden, aber auch die aus Anlass des Erbfalls entstehenden Verbindlichkeiten, z. B. aus Pflichtteilsrechten und V...mehr

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Grundbesitz bei Vor- und Na... / 4.6 Nachlassverbindlichkeiten

Schuldenhaftung Der Nacherbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB und demgemäß für die durch den befreiten Vorerben verursachten Maklerkosten. Allerdings kann sich der Nacherbe auf die Beschränkung der Erbenhaftung (§ 2144 BGB) berufen. Zudem hat er bei Eintritt des Nacherbfalls und einer Nichtwerthaltigkeit des Nachlasses die Möglichkeit, die Nacherbschaft au...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 1.3.1 Bestand der Nachlassverbindlichkeiten

Ausschließung von Nachlassgläubigern §§ 1970 ff. BGB eröffnen dem Erben die Möglichkeit, sich Gewissheit über den Bestand von Nachlassverbindlichkeiten und die Höhe der Forderungen zu verschaffen. Hiervon wird allerdings noch selten Gebrauch gemacht. Dabei sind diese Informationen von entscheidender Bedeutung, wenn die Überschuldung des Nachlasses im Raum steht und der Erbe d...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 1.6.4 Beschränkungsmöglichkeiten

Vorbehalt im Urteil Wichtig! Die Vollstreckung in sein nachlassfreies Vermögen kann der Miterbe nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB bis zur Teilung verhindern. Dieses Recht muss sich der verklagte Miterbe im Urteil vorbehalten lassen (§ 780 ZPO).[1] Diese Einrede der beschränkten Erbenhaftung kann grundsätzlich noch in der Berufungsinstanz erfolgreich erhoben werden.[2] Wirkung des V...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 1.7 Haftung nach der Teilung

Strengere Haftung der Erben Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich aus dem ungeteilten Nachlass zu befriedigen (§ 2046 Abs. 1 BGB). Verletzen die Miterben diese Pflicht, indem sie den Nachlass ohne vorherige Schuldentilgung unter sich aufteilen, haften sie den Nachlassgläubigern verschärft. Jeder Miterbe haftet für die ganze Forderung mit seinem ganzen Vermögen, sodass ...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 3.2 Insolvenz des Erblassers

Haftung der Erben Nach dem Tod des insolventen Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben als Rechtsnachfolger. Praxis-Beispiel Haftung der Erben Heimkosten Die Erblasserin, über deren Vermögen im Jahr 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, verbrachte ihre letzten Lebensjahre in einem Pflegeheim. S...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 1.6.1 Wahlrecht des Gläubigers

Alle oder einer Bis zur Teilung des Nachlasses bleibt die Haftung bei der Erbenmehrheit auf den ungeteilt vorhandenen Nachlass beschränkt (§ 2059 Abs. 1 BGB). Dabei hat der Nachlassgläubiger ein Wahlrecht.[1] Er kann gegen die Erbengemeinschaft als Ganzes vorgehen (sog. Gesamthandklage, § 2059 Abs. 2 BGB) oder den einzelnen Miterben als Gesamtschuldner wegen einer Nachlassverbi...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 2.4 Wirkung der Ausübung des Vorkaufsrechts

Übertragung des Erbteils auf Miterben Haben die Miterben ihr Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt, erwerben sie den verkauften Erbteil selbst durch das ausgeübte Vorkaufsrecht noch nicht. Vielmehr ist der Käufer verpflichtet, den erworbenen Anteil auf sie zu übertragen. Gleichzeitig haben diese ihm den etwa schon bezahlten Kaufpreis einschließlich der Kosten der Rückübertragung zu ...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 1.4 Schonungseinreden

Schonfrist für Erben Um hinreichend Zeit für einen genaueren Überblick über den Bestand des Nachlasses zu haben, kann der Erbe wie auch der Miterbe während einer Übergangszeit Nachlassgläubiger durch Erhebung der sog. Schonungseinreden [1] abwehren: In den ersten 3 Monaten nach der Annahme der Erbschaft ist er berechtigt, die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten generell zu ...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 1.5.3 Sonderfall: Minderjährige Erben

Haftung Minderjähriger Haftungsbeschränkungen bestehen auch bei Minderjährigen: Nach § 1629a Abs. 1 BGB haften volljährig gewordene junge Leute für Verbindlichkeiten, die ihre Eltern für sie begründet haben, grundsätzlich nur bis zur Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens; Gleiches gilt für Nachlassverbindlichkeiten. Es entstehen hierdurch 2 "Haftungsm...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 1.2 Gesamtschuldnerische Haftung

Volle Haftung jedes Erben Die Miterben haften gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet grundsätzlich, dass der Nachlassgläubiger die Forderung nach seinem Belieben gegen jeden der Miterben ganz oder teilweise geltend machen kann (§ 421 BGB).[1] Natürlich darf der Gläubiger die Leistung nur einmal erhalten. Derjenige Miterbe, der die Forderung des Gläubigers erfüllt hat, kann von de...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 3.2.3 Pflichten der Erben

Überlegungsfrist In jedem Fall ist dem Miterben eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen. Soll ein Nachlassgrundstück veräußert werden, muss er in ausreichender Zeit prüfen können, wie mit der Immobilie weiter zu verfahren ist.[1] Klage möglich Erfolgt die Mitwirkung nicht freiwillig, kann sie im Klagewege erzwungen werden. Die Klage ist auf Zustimmung zur oder Mitwirkung...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / Zusammenfassung

Überblick Das Vermögen einer Person geht mit ihrem Tod auf den oder die Erben über. Mit dem Vermögensübergang sind oftmals auch Belastungen verbunden, weil der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Das Gesetz eröffnet ihm jedoch Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken und dadurch den Zugriff der Nachlassgläubiger auf sein Eigenvermögen zu verhindern. ...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 1.5.2 Verschiedene Möglichkeiten

Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz Die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung)[1] angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren [2] eröffnet ist (§ 1975 BGB). Damit verlieren die Erben die "Herrschaft" über den Nachlass. Die N...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 2.4.1 Zugriff auf Nachlassanteil

Vollstreckung nur in Erbanteil Von der Haftung der Miterben gegenüber Nachlassgläubigern für Nachlassverbindlichkeiten zu unterscheiden ist die Vollstreckung durch persönliche Gläubiger, die gegen den einzelnen Miterben einen Vollstreckungstitel erlangt haben. Diese Eigengläubiger des Miterben können vor Nachlassteilung nur wegen dessen Anteil am Nachlass Zugriff nehmen, nich...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 1.4.1 Notarielle Beurkundung

Notarielle Form zwingend Das Verfügungsgeschäft ist gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB nur wirksam, wenn die Verfügungserklärung und deren Annahme durch den Dritten notariell beurkundet sind. Da auch das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft i. d. R. der notariellen Beurkundung bedarf[1], werden beide Rechtsgeschäfte üblicherweise in einer Urkunde zusammengefasst. Die Formvorsc...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 1.5 Wirkung der Verfügung

Erwerber wird nicht Miterbe Mit dem Zeitpunkt der Verfügung tritt der Erwerber an die Stelle des veräußernden Miterben als Teilhaber in das Gesamthandsverhältnis ein. Er wird jedoch nicht anstelle des Veräußerers Miterbe im rechtlichen Sinne, denn durch Parteivereinbarung kann niemand Erbe werden. Erbe bleibt vielmehr der Veräußerer. Dieser kann zwar seinen Anteil am Nachlass...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 7.1 Leistung an alle Miterben

Einer für alle Gehört ein Anspruch zum Nachlass (etwa eine fällige Darlehensforderung), so kann der hieraus Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben, nicht an sich selbst allein fordern (§ 2039 BGB). Ausnahmen Eine Ausnahme dazu gilt, wenn er von den übrigen Miterben hierzu ermächtigt wurde.[1] Ferner findet dieser...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 4.3.5 Umsetzung

Noch vor der Erbteilung Ist einem Miterben ein Vorausvermächtnis zugeordnet, kann dieses vor der endgültigen Teilung der Erbschaft erfüllt werden, da es sich insoweit um eine Nachlassverbindlichkeit handelt.[1] Liegt hingegen eine Teilungsanordnung vor, kommt deren Erfüllung erst bei der Schlussauseinandersetzung zum Tragen.[2]mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 4.3.2 Abgrenzung Teilungsanordnung – Vorausvermächtnis

Wirkungen Weist der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Miterben einzelne Gegenstände (etwa ein Hausgrundstück) zu, kann es sich dabei um eine Teilungsanordnung oder aber um ein Vorausvermächtnis handeln. Beide Institute unterscheiden sich erheblich in ihren Wirkungen: Das Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) ist eine Nachlassverbindlichkeit und vor der Teilung des Nachlas...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 4.4 Gesetzliche Teilungsregeln

Kommt ein Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Miterben nicht zustande und hat der Erblasser keine Anordnungen getroffen, erfolgt die Auflösung des Nachlasses nach den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln (§§ 2046 ff., 752 ff. BGB). Schuldentilgung Zunächst sind aus dem Nachlassvermögen alle Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu diesem Zweck...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 1.1 Auseinandersetzung

Aufteilung des Nachlasses Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Miterben, ohne ihr Zutun und oft auch ohne ihre Kenntnis, ist insofern eine Zwangs- und Zufallsgemeinschaft.[1] Zu ihrer Beendigung sieht das Gesetz[2] in erster Linie die Auseinandersetzung vor. Dies bedeutet Abwicklung der Erbengemeinschaft sowohl im Verhältnis der Miterben untereinander als ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.4 Jastrowsche Klausel

Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.[1] Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt[2]: "Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.2 Nachteile des Berliner Testaments

Wie unter Tz. 1.2.1 schon ausgeführt, ist das Berliner Testament zumindest bei höheren Vermögen nicht zu empfehlen.[1] Befindet sich im Vermögen ein Familienheim, so kann dieses aber steuerfrei vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, sofern die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden). [2] Nachteilig erweist sich das Berliner Testament zum einen dadurch, dass die ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.2 Besteuerung des Schlusserben

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ErbStG sieht für den Schlusserben eine Begünstigung vor. Hiernach wird beim Schlusserben, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse im Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt (und nicht die Steuerklasse im Verhältnis zum letztverstorbenen Ehegatten).[1] Hinweis Eingetragene Lebenspartner Die Regelung findet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Grundsätzlich können Steuerschulden des Erblassers beim Erben als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht werden,[1] sodass es beim Erben zu keiner Doppelbelastung kommt. Im erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (§ 10 ErbStG) können aber Vermögensgegenstände enthalten sein, die beim Erben erst durch spätere Realisationsvorgänge eine ESt-Schuld auslösen. Hierfür sieht § 3...mehr

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Erbprozessrecht / 10 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist auch der Pflichtteilsanspruch. Ein Pflichtteil ist ein bestimmter Anteil des Nachlasses. Der hierauf gerichtete Anspruch gegen die eingesetzten Erben ist ausschließlich auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar. Nahen Angehörigen, also sowohl jedem Kind nach de...mehr

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Erbprozessrecht / 2.6 Haftungsbeschränkungen nach § 780 ZPO

Die Vorschrift des § 780 Abs. 1 ZPO eröffnet dem Erben die Möglichkeit des Vorbehaltes der beschränkten Erbenhaftung. Es bedarf keines Antrags, die bloße Einrede genügt. Wichtig Im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats ist die Geltendmachung dieser prozessualen Einrede Anwaltspflicht![1] Die Einrede sollte, um allen Regressrisiken aus dem Wege zu gehen, vorsorglich immer – zumin...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 9.1.1 Nachlassverzeichnis

Rz. 50 Unverzüglich nach der Amtsannahme ist der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben bzw. jedem Miterben verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, § 2215 Abs. 1 BGB. Da das Nachlassverzeichnis das wichtigste Kontrollmittel des Erben ist, meint unverzüglich "ohne schuldhaftes Zögern" i. S. d. § 121 Abs. 1 BGB. Folglich darf der Testamentsvollstrecker nicht ab...mehr

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Erbprozessrecht / 10.3.4 Geltendmachung der Auskunftsansprüche

Um in der Zukunft eine Vollstreckbarkeit des Anspruches sicherzustellen, ist bereits der Antrag auf Auskunftserteilung sehr sorgfältig abzufassen, da keine automatische Verpflichtung zur Offenlegung des fiktiven Nachlasses besteht. Grundsätzlich sollte der Antrag daher die folgenden Auskunftsbegehren beinhalten: Im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandene Gegenstände und ...mehr

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Erbprozessrecht / 9.3.2.1 Auskunftsstufe

Namens und in Vollmacht des von mir vertretenen Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen im Wege der Stufenklage für Recht zu erkennen: Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am ___ in ___ verstorbenen Erblassers ___ zum Stichtag ___ durch Vorlage eines (durch einen Notar aufgenommenen) Bestandsverzeichnisses, we...mehr

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Erbprozessrecht / 6.1 Voraussetzungen

Mit einer Erbteilungsklage wird der sich weigernde Miterbe auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan verklagt. Der Klageantrag stellt ein Angebot auf Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages für den gesamten Nachlass dar. Das Urteil ersetzt gemäß § 894 ZPO die Zustimmung des nicht teilungswilligen Miterben zu genau dem vorgelegten Teilungsplan. Nach allgemeiner Ans...mehr

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Erbprozessrecht / 7.2 Der Vorerbe im Prozess

Die Prozessführung als solche stellt keine Verfügung über ein streitbefangenes Recht dar. Daher ist auch der beschränkte Vorerbe für sämtliche Klagen den Nachlass betreffend aktiv und passiv prozessführungsbefugt. Entscheidend ist die Frage der Beschränkung des Vorerben, wenn der Nacherbfall während eines laufenden Prozesses eintritt. Unterlag der Vorerbe hinsichtlich des Stre...mehr

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ZErb 03/2024, Zur Geltendma... / 1 Gründe

Der Kläger ist das einzige Kind des am 0.0.1941 geborenen und am 0.0.2014 verstorbenen Erblassers Q. L. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau. Der Erblasser errichtete gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau G. L., der Mutter des Klägers, am 19.11.1997 ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und den Kläger als Schlusserben einsetzten. Wegen der Einzel...mehr

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Erbprozessrecht / 7.2.2.2 Einzelne Klageziele

Hinsichtlich der Klageziele ist zu unterscheiden zwischen der Dokumentation des Ist-Zustandes zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen mit dem Nacherben und den den nicht befreiten Vorerben treffenden Handlungspflichten. Um sich vor Ersatzansprüchen des Nacherben zu schützen kann der Vorerbe gemäß § 2122 Satz 1 BGB auf Antrag den tatsächlichen Zustand auch einzelner zum N...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 9.1.6 Auseinandersetzung

Rz. 56 Regelmäßig obliegt dem Testamentsvollstrecker die Pflicht, den Nachlass unter den verschiedenen Erben gemäß §§ 2042 bis 2056 und 2057a BGB aufzuteilen. Dabei hat er an erster Stelle den Willen des Erblassers zu berücksichtigen, sodass beispielsweise seine Aufgabe auch darin bestehen kann, Auflagen und Vermächtnisse zu vollziehen, Teilungsanordnungen auszuführen und Na...mehr

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ZErb 03/2024, Stillschweige... / 1 Gründe

I. Die Parteien sind Geschwister und zugleich Mitglieder der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, der am … 2019 verstorbenen (Name 01), geborene (Name 02) (nachfolgend: Erblasserin). Weitere Abkömmlinge der Erblasserin sind nicht vorhanden. Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament (vom 31.8.2017) mit nachfolgendem Inhalt: Zitat Testam...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 110 § 10 Abs. 5 ErbStG regelt den Abzug der als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähigen Schulden und Lasten; die Vorschrift dient der Verwirklichung des erbschaftsteuerlichen Bereicherungsprinzips.[1] Zu berücksichtigen sind Begrenzungen der Abzugsfähigkeit aufgrund § 10 Abs. 6–9 ErbStG; weitere Abzugsverbote folgen aus § 21 ErbStG und – für aufschiebend bedingte Lasten ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Allgemeines

Rz. 111 Der in § 10 Abs. 5 ErbStG verwendete Begriff der "Nachlassverbindlichkeiten" entspricht der Ausdrucksweise des § 1967 BGB. Bürgerlich-rechtlich gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten zum einen die sog. Erblasserschulden [1] und ferner die sog. Erbfallschulden.[2] Hierbei ist zivilrechtlich zwischen den unmittelbaren Erbfallschulden[3] und den erst nach dem Erbfall e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.4 Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses

Rz. 209 § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt ferner "Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen", zum Abzug zu. Diese Regelung bedeutet der Sache nach eine Abweichung von dem das ErbStG sonst beherrschenden Stichtagsprinzip. Andererseits ist der Abzug auf Kosten begre...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Nichtabzugsfähigkeit der eigenen Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 8 ErbStG)

Rz. 290 Die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist gem. § 10 Abs. 8 S. 1 ErbStG nicht abzugsfähig. Dies legt den Schluss nahe, dass diese nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG und § 1967 BGB als Nachlassverbindlichkeit einzustufen wäre und nur aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 8 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.1 Zu Lebzeiten des Erblassers entstandene Verbindlichkeiten

Rz. 133 Die vom Erblasser herrührenden Schulden sind zunächst solche, die schon zu seinen Lebzeiten entstanden sind. Dazu gehören alle gesetzlichen, vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen des Erblassers, z. B. aus Kauf, Miete oder unerlaubten Handlungen. Die Verbindlichkeiten müssen dabei zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein. Zu de...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.5 Kosten zur Erlangung des Erwerbs

Rz. 219 Kosten, die dem Erwerber unmittelbar "mit der Erlangung des Erwerbs" entstehen, sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG ebenfalls abzugsfähig. Der Begriff der Erwerbskosten ist dabei wie der Begriff der Nachlassregelungskosten grundsätzlich weit auszulegen.[1] Ein unmittelbarer Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb liegt vor, wenn diese im Sinne einer synallagmatisc...mehr