Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 4 Insolvenzmasse / II. Erstattungsansprüche des Erben

Rz. 117 Nicht selten kommt es vor, dass ein (vorläufiger) Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger im Zeitraum zwischen Erbfall und Eröffnungsentscheidung einzelne Nachlassverbindlichkeiten befriedigt. Soweit er hierzu Nachlassmittel eingesetzt hat, handelt es sich um einen nachlassbilanziell neutralen Vorgang im Sinne einer Bilanzverkürzung, d.h. Nachlassaktiva und...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / VII. Haftung des Vorerben nach dem Nacherbfallseintritt

Rz. 10 Hat der Vorerbe ein entsprechendes Haftungsbeschränkungsrecht vor dem Eintritt des Nacherbfalls verloren, so haftet dieser für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner mit dem Nacherben.[16] Hierbei kann jedoch der Nacherbe seine Haftung auf den Nachlass nach den allgemeinen Grundsätzen beschränken. Der Nacherbe haftet auch nur gegenüber dem Vorerben beschrän...mehr

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§ 1 Grundlagen / 2. Erbrechtliche Aspekte

Rz. 63 Nach bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten werden alle Nachlassverbindlichkeiten im Grundsatz gleichberechtigt behandelt, sofern diese vom Nachlass vollständig befriedigt werden können, ohne dass eine Unterscheidung nach dem Entstehungsgrund der einzelnen Vermögenspositionen erfolgt.[125] Allerdings ist, wenn der Kostenersatzanspruch aus § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII im ...mehr

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§ 6 Haftung / 4. Betreuervergütung

Rz. 34 Die zum Todeszeitpunkt des Betreuten noch offene Vergütungsforderung eines Betreuers ist eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB.[71] § 1881 (§ 1836e a.F.) BGB enthält für diesen Fall eine besondere Haftungsbegrenzung – der bzw. die Erben haften lediglich mit dem zum Erbfall vorhandenen Nachlass. Der Nachlasswert ist durch Abzug der Verbindlichkeiten vom Aktivnac...mehr

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§ 6 Haftung / 11. Unterhaltspflichten

Rz. 42 Soweit Unterhaltspflichten über den Tod hinaus bestehen, kann man sie als Nachlassverbindlichkeit qualifizieren,[88] denn sie sind immer bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers begründet. a) Grundsatz §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB Rz. 43 Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten, §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB.[89] ...mehr

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§ 6 Haftung / b) Umfang erstattungsfähiger Kosten

Rz. 28 Erstattungsfähig sind die Kosten einer Bestattung, die der Lebensstellung des Erblassers angemessen ist.[56] § 1968 BGB meint nach einhelliger Auffassung damit mehr als die bloße Beerdigung. Ob aber im Einzelfall eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt, ist umstritten. Kosten, die von § 1968 BGB nicht erfasst sind, können Nachlassverwaltungsschulden oder Nachlasserbensc...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / 3. Klageantrag

Rz. 31 Die Klage ist gerichtet auf die Zustimmung zu einem bestimmten, vorzulegenden Teilungsplan. Von diesem Plan darf das Gericht nicht abweichen: Es darf nicht mehr oder weniger zusprechen als in dem Teilungsplan zur Zustimmung genannt ist.[92] Es wird vertreten, dass das Gericht im Rahmen des § 139 Abs. 1 ZPO "wegen der Schwierigkeiten" verpflichtet sein soll, auf sachge...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Abgrenzung zur Erbteilsschuld

Rz. 64 Keine gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten sind solche, die nur einzelne oder nicht alle Miterben belasten – sog. Erbteilsschulden.[127] Belastet die Erbteilsschuld mehrere Mitglieder der Erbengemeinschaft, kommt eine entsprechende Anwendung des § 2058 BGB bezüglich dieser Gruppe von Erben in Betracht[128] – für diese liegt dann eine gemeinschaftliche Nachlass...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 2. Beerdigungskosten

Rz. 27 Fraglich erscheint auch, in welchem Maße Beerdigungskosten als Erbfallschulden zu sehen sind. Der Terminus "standesmäßig" aus § 1968 BGB wurde mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 entfernt. Jedoch behält der ursprüngliche Begriff seine Bedeutung bis heute.[37] Unter den Kosten einer "standesmäßigen Beerdigung" versteht man solche, die über das Notwendige hin...mehr

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§ 6 Haftung / 1. § 780 ZPO

Rz. 277 Das Gesetz bietet in § 780 ZPO die Möglichkeit des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung für reine Nachlassverbindlichkeiten, nicht für Eigenverbindlichkeiten des Erben.[516] Um eine Haftungsbeschränkung während der Zwangsvollstreckung geltend machen zu können, muss die beschränkte Haftung im Urteil [517] vorbehalten werden. Dazu muss der Erbe grundsätzlich bis zum...mehr

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§ 6 Haftung / 6. Erbschaftsteuer

Rz. 36 Ob die Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB in Form der Erbfallschuld oder eine Eigenschuld des Erben darstellt, war und ist umstritten.[74] Handelt es sich um eine Erbfallschuld, haben die Erben die Möglichkeit, die Haftung für die Steuer auf den Nachlass zu beschränken. Handelt es sich um eine Eigenschuld, ist dies nicht der Fall. Der Bundesfi...mehr

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§ 6 Haftung / c) § 1963 BGB – Unterhalt der Mutter des noch zu gebärenden Erben

Rz. 51 Eine weitere Besonderheit enthält § 1963 BGB. Danach ist der Nachlass verpflichtet, der bedürftigen Mutter eines noch zu gebärenden Erben Unterhalt bis zur Entbindung zu leisten. Liegt eine Erbengemeinschaft aus mehreren Erben vor, ist der Unterhalt aus dem Erbteil des Kindes zu bestreiten, § 1963 S. 1 a.E. BGB. Auch dies stellt eine Nachlassverbindlichkeit in Form de...mehr

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§ 6 Haftung / 13. Zugewinnausgleich

Rz. 53 In der Regel wird der Zugewinnausgleich durch Inanspruchnahme des pauschalen Viertels nach §§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 3 BGB abgegolten. Sollte der überlebende Ehegatte aber den tatsächlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB fordern, handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld.[114] Der Zugewinnausgleich wurde in der Ehe d...mehr

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§ 6 Haftung / II. Öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten

Rz. 310 Der Übergang öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ist häufig spezialgesetzlich geregelt. Fehlen solche Vorschriften, ist zu überlegen, wie mit diesen Verpflichtungen umzugehen ist. Rz. 311 Überwiegend wird eine analoge Anwendung der Vorschriften des BGB angenommen.[604] Rz. 312 Verbindlichkeiten, die höchstpersönlicher Art waren, gehen nicht auf den Erben über.[605] ...mehr

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§ 14 Nachlasspflegschaft / II. Klagepflegschaft

Rz. 4 Ein Nachlasspfleger kann außerdem auf Antrag eines Nachlassgläubigers bestellt werden, der gegen den Nachlass einen Anspruch gerichtlich geltend machen will, § 1961 BGB. Diese Pflegschaft dient dem Schutz des Nachlassgläubigers, indem sie entgegen § 1958 BGB eine gerichtliche Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten bereits vor Annahme der Erbschaft ermöglicht.[3] ...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / a) Bindung an die Kompetenzordnung der Erbengemeinschaft

Rz. 50 Bei der Erbteilsvollstreckung nimmt der Testamentsvollstrecker nur die Rechte der betroffenen Erben im Rahmen der Erbengemeinschaft aus §§ 2034 ff. BGB wahr; er hat lediglich die Befugnisse, die der mit der Testamentsvollstreckung belastete Miterbe selbst hätte.[90] Er begründet zusammen mit den nicht belasteten Miterben den gesamthänderischen Mitbesitz an den Nachlas...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / III. Passivprozesse

Rz. 65 Werden Ansprüche gegen den Nachlass wegen einer Nachlassverbindlichkeit gerichtlich geltend gemacht oder wird deren Feststellung beantragt, so sind die Erben prozessführungsbefugt, denn sie haften für Nachlassverbindlichkeiten, wenngleich die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten werden kann, §§ 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO. Daneben ist auch der Testaments...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / bb) Verpflichtungen zur Sicherung der Nacherben im Überblick

Rz. 36 Vorerben unterliegen während der Zeit der Vorerbschaft diversen Verpflichtungen zur Sicherung des oder der Nacherben. Vor Eintritt des Nacherbfalls sind Vorerben auf Verlangen eines Nacherben verpflichtetmehr

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§ 20 Mietrecht / III. Haftung für die Sicherheitsleistung

Rz. 104 Die Erbengemeinschaft haftet für die eingezahlten Barkautionen nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner. Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB. 1. Aussonderungspflicht Rz. 105 Für die Erbengemeinschaft bedeutet diese mietvertragliche Verpflichtung zur Anlage der Sicherheitsleistung in der Regel Folgendes: Tritt die Erbengemeinschaft in das Mietverh...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / I. Einführung

Rz. 1 Beim Versterben des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Diese Übertragung kann nicht nur positive Folgen mit sich führen, sondern auch eine erhebliche Beeinträchtigung für den Erben darstellen. Durch den Erbfall werden zwei bisher getrennte Vermögensmassen gebündelt, so § 1922 BGB; damit sind die jeweiligen Aktiva und Passiva des Erb...mehr

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§ 6 Haftung / aa) § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 83 Nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB hat jeder Erbe die Möglichkeit, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten aus seinem Eigenvermögen zu verweigern, soweit es sich nicht um seinen Anteil an der Erbengemeinschaft handelt. Eine endgültige Haftungsbeschränkung kann hierdurch nicht erzielt werden.[165] Da die Berufung auf § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB nur bis zum Zeitpunkt der Teil...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 6. Haftung

Rz. 30 ▪ Bosnien-Herzegowina Die Haftung der Erben ist in Bosnien-Herzegowina auf den Wert des ererbten Vermögens beschränkt. Die Haftung jedes einzelnen Erben bleibt dabei, unabhängig davon, ob sich die Erben bereits auseinandergesetzt haben oder nicht, auf den jeweiligen Erbteil des Miterben beschränkt. Die Haftung ist unabhängig von dem Umstand, ob die Erbschaft bereits au...mehr

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§ 6 Haftung / VII. Haftung beim Erbteilskauf bzw. Erbschaftskauf

Rz. 323 Für jeden Miterben besteht die Möglichkeit, seinen Erbteil zu verkaufen, §§ 2371 ff. BGB. Haftungsrechtlich betrachtet bleibt er jedoch auch dann in seiner Position als Miterbe, denn gem. § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB haftet er weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten. Auch der Käufer haftet nach § 2382 BGB den Nachlassgläubigern. Eine wirksame Vereinbarung zwischen Verk...mehr

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§ 6 Haftung / II. Überblick

Rz. 59 Nach der Annahme der Erbschaft haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten sowohl mit ihrem Eigenvermögen als auch mit dem Nachlass und zwar grundsätzlich unbeschränkt, aber beschränkbar.[123] Das Gesetz unterscheidet für die Haftung nach Annahme der Erbschaft zwischen der Situation vor und nach der Teilung des Nachlasses. Unabhängig vom Zeitpunkt gilt aber § 2...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Begriff

Rz. 63 Mit gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten sind diejenigen Verbindlichkeiten gemeint, für die alle Miterben im Verhältnis zum Nachlassgläubiger haften, was grundsätzlich der Fall ist.[124] Dies sind u.a. die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden).[125] Auch Erbfallschulden sind i.d.R. gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten, bspw. ein alle E...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / I. Allgemeines

Rz. 7 Unter Auseinandersetzung ist nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben entsprechend den gesetzlichen oder/und testamentarischen Vorschriften zu verstehen: Vorrangig gehört die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten dazu, § 2046 BGB. Bevor die Nachlassverbindlichkeiten nicht vollständig beglichen sind, kann eine Verteilung des Vermögens nicht erf...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 2. Einrede der Durchführung des Aufgebotsverfahrens

Rz. 44 Die Einrede der Durchführung des Aufgebotsverfahren ist eine weitere Schonungseinrede gem. § 2015 BGB. Hierbei kann der Erbe die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahren verweigern. Dafür muss aber innerhalb eines Jahres nach der Erbschaftsannahme (§ 455 Abs. 1, 3 FamFG) das Aufgebot der Gläubiger beantragt und vom Gericht zuge...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Unterhaltsverpflichtungen

Rz. 7 Ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Hierbei sind jedoch Nachlassverbindlichkeiten von Unterhaltsansprüchen des Verwandten zu erfüllen, wenn dieser auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist (§ 1613 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für die Unterhaltspfl...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Teilauseinandersetzung

Rz. 74 Scheiden einzelne Miterben infolge einer Teilauseinandersetzung aus der Erbengemeinschaft aus (§ 2033 BGB), gilt nach hierzu überwiegend vertretener Auffassung der allgemeine Teilungsbegriff.[149] Es muss also infolge einer Teilauseinandersetzung nicht zwingend zu einer Teilung des gesamten Nachlasses kommen. Die Teilauseinandersetzung hat aber dennoch Einfluss auf di...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / 1. Zahlungsunfähigkeit

Rz. 28 Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 S. 1 InsO legal definiert: Zitat § 17 Zahlungsunfähigkeit (1) (…) (2) 1Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. 2Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Rz. 29 Grundsätzlich ist von einer Zahlungseinste...mehr

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§ 24 Sozialrecht / V. Selbstständige Erbenhaftung, § 102 SGB XII

Rz. 37 § 102 SBG XII begründet eine sog. selbstständige Erbenhaftung, d.h. eine von der Haftung des Hilfeempfängers völlig unabhängige Ersatzpflicht der Erben des Hilfeempfängers. Abzugrenzen ist sie von der unselbstständigen Erbenhaftung nach § 103 SGB XII. Die unselbstständige Erbenhaftung greift etwa, wenn zusätzlich bereits zu Lebzeiten ein Kostenersatzanspruch gegen den...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / III. Verantwortlichkeit der Erbengemeinschaft

Rz. 37 Auch im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit[69] als Handlungs- oder Zustandsstörer ist entscheidend, dass die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Sie kann daher weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Ordnungsbehördliche Verfügungen sind demnach an die einzelnen Miterben zu richten.[70] Rz. 38 Wird nur ein Miterbe a...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Rechtsprechung des BGH

Rz. 15 Anzunehmen ist eine Innengesellschaft, wenn in der Ehe planmäßige und zielorientierte Zusammenarbeit vorherrscht, die zu einer möglichen Vermögenswerterhöhung führt. Darüber schwebt ein eheübergreifender Zweck i.S.d. § 705 BGB.[21] Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kommt es darauf an, welche Vorstellungen die Eheleute mit der Vermögensmehrung verfolgen. ...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / c) Übergang von Mietverträgen gem. § 566 BGB?

Rz. 121 Gehört zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft eine vermietete Immobilie und verkauft ein Miterbe seinen Erbteil, ist hinsichtlich der Frage des Übergangs von Mietverträgen auf den Erwerber als Alleinberechtigten zu differenzieren, ob der Erbteil an ein Mitglied der Erbengemeinschaft verkauft wird. Rz. 122 Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an ein anderes Mitgl...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Gesamthandsklage

Rz. 301 Die Erhebung der Gesamthandsklage wurde dem Gläubiger-Miterben auch schon vom Reichsgericht zugestanden. Da er sich aber nicht selbst verklagen kann, ist diese nur gegen die übrigen Miterben zu richten:[583] Eine Vollstreckung ist nach § 747 ZPO trotz Fehlens eines Titels gegen einen der Miterben möglich.[584] Rz. 302 Bei der Gesamthandsklage sind Einschränkungen der ...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 3. Zugewinnausgleichsforderung

Rz. 12 Auch für die Zugewinnausgleichsforderung der Ehegatten besteht eine Besonderheit. Hat der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Variante gewählt, die zu einer Zugewinnausgleichsforderung führt, wird diese eine Nachlassverbindlichkeit gem. § 1371 Abs. 2, 3 BGB.[15] Die entsprechende Wahl hat Vorrang vor Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen.[16]mehr

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§ 6 Haftung / III. Allgemeines

Rz. 304 Die Situation des Miterben als Nachlassgläubiger wurde vom Gesetzgeber nicht vollständig übersehen, daher ist in § 2063 Abs. 2 BGB eine besondere Möglichkeit der Haftungsbeschränkung möglich. Gegenüber den übrigen Miterben kann sich ein Erbe immer auf die Beschränkung seiner Haftung berufen, auch dann, wenn er anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet....mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Bedingungen zum Erwerb der Aktien sind eingetreten

Rz. 217 Sind bereits in der Person des Erblassers alle Bedingungen zum Erwerb des Vollrechts eingetreten, müssen die Erben nur noch das Gestaltungsrecht ausüben. Dann überwiegt das Vergütungselement im Aktienoptionsplan und die Stock Options fallen in den Nachlass.[350] Im Hinblick auf die Erbengemeinschaft kann in dieser Situation die Ausübung des Gestaltungsrechts problema...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 3. Steuerrechtliche Folgen

Rz. 67 Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ist das einem Vermächtnisnehmer Zugewandte für den Erben als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Sein steuerpflichtiger Erwerb ist also um das Vermächtnis gemindert. Steuerschuldner ist gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Problematisch kann es für Erben sein, wenn das Vermächtnis ausgekehrt wird, der Vermächtnisnehmer die Steuer aber ...mehr

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§ 6 Haftung / k) Einrede nach § 770 Abs. 2 BGB analog

Rz. 178 § 770 Abs. 2 BGB kann analog auf die Situation eines Miterben angewendet werden.[328] Nach einer Entscheidung des BGH kann ein Miterbe die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern, wenn und soweit der Gläubiger aufrechnen könnte.[329]mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / VIII. Erfüllung von Verbindlichkeiten, insbesondere Vermächtniserfüllung

Rz. 37 Die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft unterliegt denselben Genehmigungsbedürfnissen wie andere Rechtsgeschäfte des Betreuten. Soll ein Vermächtnis gegenüber dem Betreuer eines Miterben erfüllt werden, stehen dem §§ 1824, 181 BGB nicht entgegen. Diese Normen sind nicht anzuwenden, da eine Verbindlichkeit erfüllt wird. Dies gilt auch sonst bei der Erf...mehr

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§ 6 Haftung / 12. Wohngeldschulden

Rz. 52 "Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann."[105] So lautet die Antwort des BGH auf die Frage, ob Wohngeldschulden des Eigentümererb...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 1. Allgemeines

Rz. 36 § 2046 BGB soll zugunsten der Miterben verhindern, dass der Nachlass vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verteilt wird. Damit weicht § 2046 BGB von den allgemeinen Vorschriften der §§ 2042 Abs. 2, 755 BGB ab, wonach die Begleichung bei der Auseinandersetzung zu erfolgen hätte. Der Grund hierfür liegt in der Haftungsänderung nach der Auseinandersetzung des Na...mehr

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§ 6 Haftung / V. Hof/Landwirtschaftlicher Betrieb

Rz. 317 Befindet sich im Nachlass ein Hof i.S.d. Höfeordnung, bestehen hierfür einige Sonderregeln. Landesrechtliche Regelungen werden hier nicht berücksichtigt (vgl. hierzu § 16). Die Höfeordnung (HöfeO) enthält in § 15 Regelungen für die Haftung des Hoferben. Nach Abs. 1 haftet auch der Hoferbe als Gesamtschuldner im Außenverhältnis, und zwar selbst dann, wenn er außer dem ...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / d) Berechnung der Abfindungsansprüche

Rz. 118 Für die Berechnung der Abfindung sind nach § 12 Abs. 3 S. 2 HöfeO vom Hofeswert die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, die von den Erben im Verhältnis untereinander und vom Hoferben allein zu tragen sind. Der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten ist in § 1967 Abs. 2 BGB bestimmt. Vom Hofeswert sind Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche nicht abzuziehen. Sie unt...mehr

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§ 1 Grundlagen / 1. Sozialrechtliche Aspekte

Rz. 55 Im Sozialrecht gilt der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe. Demnach sind Sozialhilfeleistungen von staatlicher Seite stets subsidiär und erst nach Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten statthaft (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII) und sie sollen letztlich nur dem Hilfsbedürftigen höchstselbst zuwachsen.[108] Die Vorschrift des § 102 SGB XII wurde geschaffen mit der Er...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / III. Haftungsbeschränkung

Rz. 5 Auch der Nacherbe kann seine Haftung beschränken. Dabei ist es unerheblich, ob vorher der Vorerbe die Haftung beschränkt hat oder nicht.[6] Sollte der Vorerbe schon wirksam eine Haftungsbeschränkung bewirkt haben, so kann der Nacherbe diese Haftungsbeschränkung ebenfalls geltend machen.[7] Auch für Nachlassverbindlichkeiten, die von dem Vorerben stammen, haftet der Nac...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / I. Gesamtschuldnerische Haftung des Erben und des Käufers

Rz. 16 Mit dem Abschluss eines Kaufvertrags haftet der Erbschaftskäufer neben dem Erben als Gesamtschuldner für entsprechende Nachlassverbindlichkeiten, siehe hierzu § 2382 Abs. 1 BGB.[23] Für den Erbschaftskäufer besteht eine Verpflichtung, den im Innenverhältnis bestehenden Verkäufer von allen Nachlassverbindlichkeiten zu befreien, außer der Verkäufer hat die Nachlassverbi...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / c) Überschuldungsbilanz

Rz. 46 In der Überschuldungsbilanz zu passivieren sind gemäß § 325 InsO nur die Nachlassverbindlichkeiten, nicht also (reine) Eigenverbindlichkeiten des Erben. Nachlassverbindlichkeiten, die bereits befriedigt wurden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Befriedigung von dem Erben aus Eigenmitteln getätigt wurde, und zwar unabhängig davon, ob die ...mehr

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§ 1 Grundlagen / 2. Haftungsbeschränkung des Erben

Rz. 15 § 1967 BGB stellt klar, dass mit dem Erbfall auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Daneben definiert § 1967 Abs. 2 BGB auch Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen als Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe haftet, zählen Erblasserschulden, Erbfallschulden sowie Nachlasserbenschu...mehr