Fachbeiträge & Kommentare zu Lohnsteuerklasse

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Frankreich / IV. Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge

Rz. 233 Das französische Erbschaftsteuerrecht kennt aktuell nach Art. 777 ff. C.G.I. folgende Steuerklassen und Freibeträge: 1. Ehegatte und Partner eines PACS Rz. 234 Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche) und Partner eines PACS sind nach Art. 796–0bis C.G.I. von der Erbschaftsteuer befreit. Bei der Schenkungsteuer beträgt bei Ehegatten und Partnern eines PACS der Steuersatz ...mehr

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Griechenland / 3. Steuerklasse C: Alle anderen Erben

Rz. 134 Zu dieser Steuerklasse gehören: alle anderen Erben, ob mit dem Erblasser verwandt oder nicht. Tabelle Steuerklasse C[77]mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VI. Die Steuerklassen

Rz. 289 Die Steuergruppen richten sich nach zentralspanischem ErbStG (Gesetz 29/1987) ebenso wie die persönlichen Freibeträge nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Auch ist bei Abkömmlingen das Alter des Abkömmlings von Bedeutung.mehr

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Finnland / V. Steuerklassen und Steuersätze

Rz. 118 Die Erbschaftsteuerpflichtigen sind gem. § 11 FinErbStG in zwei Steuerklassen eingeteilt:mehr

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Griechenland / 2. Steuerklasse B: Insbesondere Abkömmlinge und Vorfahren zweiten und ferneren Grades und Geschwister

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Griechenland / 1. Steuerklasse A: Ehepartner, Abkömmlinge und Vorfahren ersten Grades

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Italien / IV. Steuerklassen, Steuertarif, Freibeträge

Rz. 313 Die Steuersätze und Freibeträge wurden durch D.l. Nr. 262 vom 3.10.2006 (umgewandelt mit Änderungen in Ges. Nr. 286 vom 24.11.2006) neu geregelt. Sowohl die Steuersätze als auch die Freibeträge sind für die Erbschaft- und Schenkungsteuer identisch. Die Höhe der Steuer richtet sich ebenso wie der persönliche Freibetrag nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Rz. 3...mehr

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Deutschland / 5. Steuertarif; Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Rz. 286 Soweit die Bereicherung des Erwerbers die Freibeträge übersteigt, ist auf den Mehrbetrag Erbschaftsteuer zu zahlen. Der Erbschaftsteuersatz ist zunächst abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG). Zur Steuerklasse I gehören neben dem Ehegatten und Lebenspartner des Zuwendenden insbesondere dessen Kinder und Enkelkinder. Dessen Eltern und Voreltern gehören im Fall de...mehr

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Griechenland / II. Grundsätze

Rz. 104 Im Prinzip wird jedes Vermögen, welches von Todes wegen oder aus Anlass des Todes (einer natürlichen Person) von einer natürlichen oder juristischen Person (also von einer GmbH, AG, Genossenschaft, Stiftung, von einem e.V., aber auch von einer OHG oder KG[64]) erworben wird, von der Steuerpflicht erfasst und gemäß den Vorschriften des grErbStG versteuert (Art. 1 Abs....mehr

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Niederlande / II. Berechnung der Erbschaftsteuer

Rz. 147 Die Erbschaftsteuer (Successiewet) ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Steuerschuldner ist der Erbe. Bei der Bewertung wird grundsätzlich vom Verkehrswert ausgegangen. Rz. 148 Der Ehegatte (und zusammenlebende unverheiratete Paare, die die Voraussetzungen des Erbsteuergesetzes erfüllen) und die Kinder gehören zur Steuerklasse I. Die Enkelkinder gehören zur Steuerkla...mehr

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Deutschland / a) Allgemeiner Freibetrag

Rz. 259 Abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) gibt es unterschiedliche Freibeträge. Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht stehen folgende Freibeträge zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 ErbStG).mehr

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Griechenland / X. Berechnung der Steuer

Rz. 126 Wie oben angeführt, wird die Steuer je nach Steuerklasse[73] und je nach Erbschaftsgröße[74] berechnet (Rdn 106). Es gibt drei Steuerklassen, für die verschiedene Steuersätze gelten. 1. Steuerklasse A: Ehepartner, Abkömmlinge und Vorfahren ersten Grades Rz. 127 Zu dieser Steuerklasse gehören:mehr

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Deutschland / 6. Tarifbegrenzung für Vermögen i.S.d. §§ 13a, 13b, 13c ErbStG (§ 19a ErbStG)

Rz. 288 Soweit nach §§ 13a, 13c ErbStG begünstigtes Vermögen von Angehörigen der Steuerklasse II oder III erworben wird, wird das Vermögen – soweit es steuerpflichtig ist – durch Gewährung eines Entlastungsbetrages nach Maßgabe des § 19a Abs. 4 ErbStG nur mit dem für Angehörige der Steuerklasse I berechneten Steuersätzen besteuert.mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 4. Tarifbegrenzung für Vermögen i.S.d. §§ 13a, 13b, 13c ErbStG (§ 19a ErbStG)

Rz. 124 Soweit nach §§ 13a, 13c ErbStG begünstigtes Vermögen von Angehörigen der Steuerklasse II oder III erworben wird, wird das Vermögen – soweit es steuerpflichtig ist – durch Gewährung eines Entlastungsbetrags nach Maßgabe des § 19a Abs. 4 ErbStG nur mit dem für Angehörige der Steuerklasse I berechneten Steuersätzen besteuert. Rz. 125 Auch diese weitere Begünstigung kommt...mehr

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Frankreich / 6. Behinderte Personen

Rz. 239 Zusätzlich besteht ein Freibetrag nach Art. 779 Abs. 2 C.G.I. für behinderte Erben in Höhe von 159.325 EUR.mehr

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Frankreich / 3. Geschwister

Rz. 236 Geschwister sind nach Art. 796–0ter C.G.I von der Erbschaftsteuer befreit, sofern sie alleinstehend, über 50 Jahre alt oder arbeitsunfähig sind und mit dem Erblasser in den letzten fünf Jahren vor dem Tod zusammengelebt haben. Im Übrigen beträgt bei Geschwistern der Steuersatz 35 % bis zu einem Erwerb von 24.430 EUR, darüber 45 %. Der Freibetrag beträgt 15.932 EUR.mehr

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Frankreich / 5. Sonstige Erwerber

Rz. 238 Bei allen sonstigen Erben beträgt der Steuersatz 60 %. Der Freibetrag beträgt nach Art. 788 Abs. 4 C.G.I. für Erbschaften 1.594 EUR, dies gilt jedoch nicht für Schenkungen.mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 1. Allgemeines

Rz. 114 Auf die bereinigte – nach Abzug des Freibetrages verbleibende – Bemessungsgrundlage findet der Steuertarif und auf den so ermittelten – vorläufigen – Steuerbetrag ein Multiplikator in Abhängigkeit von Steuerklasse und Vorvermögen des Erwerbers Anwendung.mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 3. Multiplikationskoeffizienten

Rz. 117 Damit jedoch nicht genug: Nach Anwendung des Steuertarifs ist erst ein Zwischenbetrag ermittelt, der noch mit einem Multiplikator zu vervielfältigen ist (Art. 34 BGAS). Dieser Multiplikator liegt bei Erwerbern der Gruppen I und II bei "1" und erhöht sich bei diesen nur ab einem Vorvermögen von über 400.000 EUR auf 1,05 und steigt bei Vorvermögen von 2 Mio. EUR auf 1,...mehr

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Deutschland / 8. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG)

Rz. 290 § 27 ErbStG gewährt eine Steuerermäßigung bei einem mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren, allerdings nur für Personen der Steuerklasse I. Zu den Grundzügen des deutschen internationalen Erbschaftsteuerrechts vgl. § 8.mehr

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Frankreich / 4. Sonstige Verwandte bis zum vierten Grad

Rz. 237 Bei sonstigen Verwandten bis zum vierten Grad beträgt der Steuersatz 55 %. Der Freibetrag beträgt für Neffen und Nichten 7.967 EUR. Für sonstige Verwandte besteht nach Art. 788 Abs. 4 C.G.I. für Erbschaften ein Freibetrag von 1.594 EUR, dies gilt jedoch nicht für Schenkungen.mehr

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Türkei / D. Besteuerung der Erbfolge

Rz. 112 Rechtsgrundlage für das türkische Erbschaftsteuerrecht ist das "Gesetz betreffend die Erbschaft- und Schenkungsteuer" (Veraset ve Intikal Vergisi Kanunu, nachfolgend: VVK).[187] Bei der Erbschaftsteuer nach diesem Gesetz handelt es sich um eine Erbanfallsteuer, nicht um eine Nachlasssteuer. I. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht Rz. 113 Bei dem Umfang der Erbsc...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Allgemeines

Rz. 123 Die Vorteile der balearischen Erbschaftsteuer gegenüber der Schenkungsteuer als Steuer, welche unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden besteuert, liegen auf der Hand: Der Erbschaftsteuertarif liegt bei nächsten Angehörigen (Steuerklasse II) bei einem Pro-Kopf-Erwerb von bis zu 700.000 EUR bei nur 1 % auf die bereinigte Bemessungsgrundlage. Weiterhin kommen die Erwerb...mehr

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Griechenland / XI. Erklärungspflichtige

Rz. 135 Der Steuerpflichtige (also der Erwerbsberechtigte, siehe Rdn 105) ist verpflichtet, eine Steuererklärung für das erworbene Vermögen beim zuständigen Finanzamt einzureichen (Art. 61 i.V.m. Art. 68 grErbStG). Die im Ausland wohnenden Erklärungspflichtigen dürfen die Steuererklärung auch beim zuständigen griechischen Konsulat einreichen (Art. 68 Abs. 6 grErbStG). Rz. 13...mehr

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Frankreich / 1. Ehegatte und Partner eines PACS

Rz. 234 Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche) und Partner eines PACS sind nach Art. 796–0bis C.G.I. von der Erbschaftsteuer befreit. Bei der Schenkungsteuer beträgt bei Ehegatten und Partnern eines PACS der Steuersatz zwischen 5 % und 45 %, der Höchststeuersatz wird bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 1.805.677 EUR erreicht. Der Ehegatte bzw. Partner eines PACS hat nach ...mehr

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Frankreich / 7. Weitere Bestimmungen und Besonderheiten

Rz. 240 Mehrere Erwerbe innerhalb von 15 Jahren werden gem. Art. 784 C.G.I. zusammengezählt. Alle Freibeträge gelten im Übrigen auch bei beschränkter Steuerpflicht. Rz. 241 Um frühzeitige Übertragungen von Betriebsvermögen zu fördern, wird gem. Art. 790 C.G.I. bei Schenkungen von Betriebsvermögen, wenn der Schenker jünger als 70 Jahre alt ist, ein Abschlag auf die Schenkungst...mehr

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Türkei / III. Steuersätze und Freibeträge

Rz. 118 Bei der Erbschaftsbesteuerung gilt unabhängig vom verwandtschaftlichen und persönlichen Verhältnis zum Erblasser und unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Erwerber ein einheitlicher Tarif mit Steuersätzen zwischen 1 % und 10 % (Art. 16 VVK). Bis 1998 waren die Erben in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältn...mehr

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Niederlande / c) Gesetzliche Verteilung mit einem Lücken-Vermächtnis (opvul- oder afvullegaat)

Rz. 119 In der Praxis werden in den letzten Jahren viele Testamente verwendet, die eine gesetzliche Verteilung vorsehen (je nachdem um ein fakultatives Vermächtnis und Nießbrauchsvermächtnis ergänzt). Durch das sog. Lückenvermächtnis hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, die beim ersten Todesfall anfallende Erbschaftsteuer zu minimieren. Bei einem Lückenvermächtnis erh...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall, als Grundfall des Erwerbs von To...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 1. Allgemeines

Rz. 116 Die Höhe der Erbschaftsteuer kann erheblich vom Vorliegen einer unbeschränkten oder einer beschränkten Steuerpflicht abhängig sein. Es kommt zwar immer die gleiche Steuerprogressionstabelle und auch abhängig vom Verwandtschafts- bzw. Schwägerschaftsverhältnis die gleiche Steuerklasse zur Anwendung. Obwohl die Freibeträge dem Grunde nach zwischenzeitlich nicht mehr de...mehr

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Frankreich / 2. Abkömmlinge und Verwandte in gerader Linie

Rz. 235 Bei Abkömmlingen und Verwandten in gerader Linie beträgt der Steuersatz ebenfalls zwischen 5 % und 45 %, der Höchststeuersatz wird wieder erreicht bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 1.805.677 EUR. Kinder und Eltern haben nach Art. 779 Abs. 1 C.G.I. einen Freibetrag in Höhe von jeweils 100.000 EUR. Kommt es erbrechtlich zu einer Repräsentation von Kindern, so teil...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / II. Ausgestaltung der Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer oder Nachlasssteuer

Rz. 16 In Deutschland, wie in den meisten anderen kontinental-europäischen Ländern, ist die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Jeder Erbe, Vermächtnisnehmer oder in anderer Weise von Todes wegen Begünstigte soll den ihm nach zivilrechtlichen Vorschriften, regelmäßig im Todeszeitpunkt, zufließenden Erwerb versteuern. Bei der Höhe der Besteuerung wird an die Per...mehr

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Deutschland / 1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Rz. 231 Die Erbschaftsteuer wird nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bemessen. Dies ist der Wert der Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Von diesem Wert werden dann die Freibeträge abgezogen und auf den verbleibenden Betrag unter Berücksichtigung der Steuerklassen wird der maßgebliche Steuersatz ange...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IX. Freibeträge

Rz. 293 Art. 20 spanErbStG in Zusammenhang mit Art. 42 der DVO regelt die persönlichen Freibeträge von Personen, die etwas von Todes wegen erwerben. Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, der in den Steuerklassen I bis IV zum Ausdruck gelangt. Da zahlreiche autonome Gemeinschaften eigene Regelungen über persönliche Freibeträge g...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / I. Nationales Steuerrecht als Rechtsgrundlage

Rz. 38 Unter dem Begriff des internationalen Steuerrechts ist das nationale (deutsche) Steuerrecht zu verstehen, das sich mit der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte befasst. Der Teil des deutschen Erbschaftsteuerrechts, der sich mit Erbfällen mit Auslandsberührung beschäftigt, ist daher das deutsche internationale Erbschaftsteuerrecht. Zwischenstaatliches Recht g...mehr

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Deutschland / III. Entstehung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer (§ 9 ErbStG)

Rz. 212 Für die persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG), die Wertermittlung (§ 11 ErbStG), die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG), die Steuerklasse des Erwerbers (§ 15 ErbStG) und die Übergangsregelungen beim Wechsel der gesetzlichen Bestimmungen (§ 37 ErbStG) sind grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Steuerentstehung maßgeblic...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 4. Steuerverzicht (bonificación)

Rz. 118 Der 2014 zunächst für alle Erwerber der Gruppen I und II eingeführte Steuerverzicht in Höhe von 99 % des vorläufig ermittelten Steuerbetrages wurde zunächst ab dem 1.1.2016 weitestgehend abgeschafft. Seitdem war dieses besondere Steuerprivileg ausschließlich für Erwerber der Gruppe I vorgesehen. Durch Ausweitung des Personenkreises, der den Steuerverzicht in Anspruch ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bulgarien / 2.3.1 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Hinweis Wer als inländischer Arbeitgeber gilt Als inländischer Arbeitgeber gilt dabei auch ein Arbeitgeber, der lediglich eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat.[2] Als inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländischer wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Litauen / 2.2.1 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Hinweis Wer als inländischer Arbeitgeber gilt Als inländischer Arbeitgeber gilt dabei auch ein Arbeitgeber, der lediglich eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat.[2] Als inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländischer wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmer...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pauschalierungsmöglichkeite... / 2.2.5 Berechnungsschema

Die Finanzverwaltung gibt eine Möglichkeit vor, den durchschnittlichen Steuersatz zu ermitteln.[1] Danach werden die Arbeitnehmer nach Steuerklassen getrennt in 3 Gruppen eingeteilt. Aus Vereinfachungsgründen kann stets die allgemeine Lohnsteuertabelle angewandt werden. Hingegen ist die Berücksichtigung eines eingetragenen Faktors bei Steuerklasse IV nicht möglich. Die Ermitt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1 Überblick

Rz. 314 Die Verschonungsbedarfsprüfung findet gem. §28a Abs. 7 ErbStG auch auf die sogenannte Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Anwendung. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen von inländischen Familienstiftungen (und Familienvereinen) in Deutschland alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer. Dabei handelt es sich faktisch um eine Vermögensteuer für Famil...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG)

Rz. 75 Bei Erwerbern der Steuerklasse II oder III können der Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) und die Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG) nebeneinander in Anspruch genommen werden.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pauschalierungsmöglichkeite... / 2.2.4 Berechnung betriebsindividueller Pauschsteuersatz

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Antrag auf Pauschalbesteuerung eine Berechnung beizufügen, aus der sich der auf den Betrieb bezogene durchschnittliche Steuersatz ergibt. Zugrunde zu legen sind die durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und die durchschnittliche Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer, denen die Bezüge gewährt werden...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Erbersatzsteuer bei inländischen Familienstiftungen (§ 28a Abs. 7 ErbStG)

Rz. 313 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Steuerklassen / 2 Einordnung in Lohnsteuerklassen

Infographic 2.1 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend) Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer, z. B. ledige, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Personen. Sie gilt auch für verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Ehe-/Lebenspartner nicht erst im Vorjahr verstorben ist. Ebenso in die Steuerklasse I einzureihen sind ausländische Arbeitnehmer, deren Ehep...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Steuerklassen / Zusammenfassung

Begriff Für die Berücksichtigung der zutreffenden Besteuerungsmerkmale werden Arbeitnehmer nach deren persönlichen Verhältnissen in insgesamt 6 Lohnsteuerklassen (I–VI) eingeteilt. Doppelverdiener-Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können zwischen den Steuerklassen-Kombinationen IV/IV und III/V wählen. Außerdem kann bei der Steuerklassenkombinatio...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Steuerklassen / 2.3 Steuerklasse III (verheiratet, verwitwet)

2.3.1 Verheiratete Arbeitnehmer In die Steuerklasse III gehören verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht dauernd getrennt leben und im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Ehegattensplitting). Voraussetzung ist, dass die Ehe-/Lebenspartner die Steuerklasse III gemeinsam beantragen. Seit 2018 wurde die S...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Steuerklassen / 2.6 Steuerklasse VI (Zweitjob, Nebenjob)

Die Steuerklasse VI ist nur erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen beschäftigt ist. Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis gilt dann die Steuerklasse VI, bei der berücksichtigt ist, dass der Arbeitnehmer die üblichen Freibeträge bereits bei seinem ersten Arbeitsverhältnis in Anspruch nimmt.mehr

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Steuerklassen / 2.1 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend)

Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer, z. B. ledige, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Personen. Sie gilt auch für verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Ehe-/Lebenspartner nicht erst im Vorjahr verstorben ist. Ebenso in die Steuerklasse I einzureihen sind ausländische Arbeitnehmer, deren Ehepartner im Ausland wohnen, sofern es sich nicht um EU- bzw. EWR...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Steuerklassen / 2.5 Steuerklasse V (verheiratet, in Kombination mit III)

Die Steuerklasse V erhält ein Ehe-/Lebenspartner, wenn der andere Ehe-/Lebenspartner auf gemeinsamen Antrag beider Ehe-/Lebenspartner in die Steuerklasse III eingeordnet ist. Seit 2018 ist die Steuerklassenkombination III/V zur Wahlkombination für Ehen und Lebenspartnerschaften umgestaltet worden. Die Lohnsteuer für die Steuerklasse V wird nach einem besonderen Verfahren err...mehr