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Energiepreispauschale / 8 Abgabe einer Einkommensteuererklärung

Marcus Spahn
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I. d. R. sind Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Erhält ein Arbeitnehmer jedoch zusätzlich zum Arbeitslohn eine Lohnersatzleistung von mindestens 410 EUR, wie Kurzarbeitergeld oder Krankengeld, so ist dieser zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe verpflichtet sind aber auch zusammenveranlagte Ehepaare/Lebenspartner mit den Steuerklassenkombinationen III/V oder Steuerklasse IV mit Faktor bzw. wenn einer von beiden die Steuerklasse VI hat.

Hat ein Arbeitgeber die Energiepreispauschale I an seinen Arbeitnehmer ausgezahlt, verpflichtet allein die Auszahlung der Energiepreispauschale I nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Auch allein der Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale I verpflichtet nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. So kann der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale I mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beantragen, wenn sein Arbeitgeber ihm keine Energiepreispauschale I ausgezahlt hat. Gründe dafür können sein, dass der Arbeitnehmer (Minijobber) seinem Arbeitgeber nicht schriftlich bescheinigt hat, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis gehandelt hat oder der Arbeitnehmer lediglich kurzfristig Beschäftigter oder Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft war.[1]

Anders, wenn die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 gemindert wurde, weil die Energiepreispauschale I über die Vorauszahlungen ausgezahlt wurde. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 verpflichtet.

Nicht gemindert wurden jedoch die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das 3. Quartal 2022, soweit neben den anspruchsberechtigten Einkünften aus einer aktiven ersten Beschäftigung auch Gewinnein...

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