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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende / 1.2.3 Keine (schädliche) Haushaltsgemeinschaft mit anderer volljähriger Person

Vanessa Voit
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a) Grundsatz:

Alleinstehend ist ein Steuerpflichtiger grundsätzlich nur dann, wenn er keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet ("echte" Alleinerziehende). Nur unter dieser Voraussetzung hat er Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und eine Haushaltsgemeinschaft bildet.[1] Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn die andere volljährige Person einen tatsächlichen oder finanziellen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt leistet bzw. dazu imstande wäre.

Damit sind beide Elternteile von ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften mit Kindern ("unechte" Alleinerziehende) stets vom Abzug des Entlastungsbetrags bzw. der Steuerklasse II ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

Entlastungsbetrag bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft ("eheähnliche Gemeinschaft")

Heiner B. und Kerstin C. sind Eltern des Kindes Sophia (6 Jahre) und nicht verheiratet. Beide Elternteile und das Kind sind mit Hauptwohnsitz in der gemeinsamen Wohnung gemeldet.

Weder Heiner B. noch Kerstin C. haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag bzw. die Steuerklasse II. Jeder einzelne Elternteil bildet mit dem jeweils anderen Elternteil eine Haushaltsgemeinschaft.

Einzelheiten zum Begriff der Haushaltsgemeinschaft, insbesondere auch bei kurzfristiger Anwesenheit (z. B. zu Besuchszwecken), vorübergehender bzw. nicht vorübergehender Abwesenheit (z. B. aufgrund einer Auslandsreise bzw. infolge eines längeren Strafvollzuges), hat das BMF geregelt.[2]

Der Meldetatbestand ist jedoch nicht Voraussetzung für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft. Auch in den Fällen, in denen keine Meldung vorliegt, aber die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind (gemeins...

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