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Veranlagung von Arbeitnehmern / 6.2 Antragsgründe

Dominic Eser
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Die folgenden Umstände bzw. Vergünstigungen können im Rahmen der Veranlagung zu einer Erstattung führen:

  • Der Arbeitslohn ist im Laufe des Jahres erhöht oder herabgesetzt worden. Aufgrund des progressiven Tarifs kann dies zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug führen. Diese Nachteile lassen sich jedoch im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber ausgleichen.[1] Das Entsprechende gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Jahres berufstätig war, z. B. wegen längerer Krankheit (außerhalb der Lohnfortzahlung), Arbeitslosigkeit oder Elternzeit.
  • Die Steuerklasse[2] oder die Zahl der Kinder haben sich im Laufe des Jahres geändert. Auch hier kann der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber einen Ausgleich bringen.
  • Die Werbungskosten übersteigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR (bzw. Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR bei Versorgungsbezügen).
  • Die Sonderausgaben (z. B. Kirchensteuer, Spenden, Schulgeld etc.) übersteigen den Betrag von 36 EUR bei Ledigen bzw. von 72 EUR bei Ehegatten und bezüglich dieser Beträge wurde kein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt.
  • Die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen übersteigen die bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen bzw. die Vorsorgepauschale.[3]
  • Kinderbetreuungskosten sind bei den Sonderausgaben anzuerkennen.[4]
  • Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art[5] übersteigen die zumutbare Belastung oder es liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags/Pauschbetrags aufgrund einer Behinderung vor, der bisher nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde.[6]
  • Für einen Teil der Einkünfte, z. B. eine Abfindung[7], kommt als Tarifermäßigung die sog. Fünftelregelung, in Betracht.[8]
  • Es ist eine Steuerfreistellung für ausländische Einkünfte z...

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