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Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung / 3.2.2 Anforderungen an die Steuerbefreiung

Rainer Hartmann
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Die Anforderungen an die Steuerbefreiung bleiben durch das BRSG unberührt und gelten unverändert weiter. Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob die Beitragsleistungen vom Arbeitgeber (= arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung) oder im Wege der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer (= entgeltfinanzierte Altersversorgung) erbracht werden. Allerdings sind sog. Eigenbeiträge des Arbeitnehmers[1], die der Arbeitnehmer aus bereits zugeflossenem und versteuertem Arbeitslohn aufbringt, selbst dann nicht begünstigt, wenn sie über den Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung abgeführt werden.[2] Entscheidend für die Abgrenzung, ob Beiträge des Arbeitgebers i. S. d. Steuerbefreiungsvorschrift vorliegen, ist allein die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung zur Beitragsleistung. Es kommt nicht darauf an, wer die Beiträge finanziert, d. h. wer durch sie wirtschaftlich belastet ist, sondern wer diese nach dem Versicherungsvertrag schuldet. Von Beiträgen des Arbeitgebers ist auch auszugehen, wenn der jeweilige Arbeitgeber nicht Versicherungsnehmer, sondern gegenüber der Versorgungseinrichtung lediglich Beitragsschuldner ist.[3]

Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift auf Beitragsleistungen für eine Direktversicherung, aber auch für Leistungen an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse ist, dass

  • sie im ersten Dienstverhältnis gewährt werden,
  • die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden,
  • die Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung festgelegt sind[4],
  • der Arbeitnehmer bei Beiträgen zu einer "alten" (= bereits vor dem 1.1.2005 vereinbarten) Direktversicherung nicht auf die neue Steuerbefreiung zugunsten der Fortführung der bisherigen Pauschalbesteuerung verzichtet hat.[5]

Die...

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