Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsschutz

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.2.1 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 35 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten durch außerordentliche Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Als wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt kommen insbesondere verhaltens- und personenbedingte Kündigungsgründe in Betracht. Sie können arbeitsvertragsbezogen oder amtsbezogen sein.[1] Unabhängig von der T...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 3.2 Freie Mitarbeit und Werkverträge

Freie Mitarbeiter können ebenfalls eingesetzt werden, um eine Organisation agil zu gestalten. Ein freier Mitarbeiter ist jemand, der selbstständig eine unternehmerische Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage ausführt.[1] Um die Gefahr einer ›verdeckten‹ Arbeitnehmerüberlassung und der damit verbundenen rechtlichen Folgen zu vermeid...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 3.3 Crowdworking und Heimarbeit

Crowdworking ist eine (weitere) Form der selbstständigen Arbeit, bei der benötigte Aufgaben in Teileinheiten zerlegt und ausgelagert werden und diese von freien Mitarbeitern erbracht werden.[1] Da meistens mit Werkverträgen gearbeitet wird, bietet sich die Möglichkeit an, als Leistung die Erstellung eines genau bestimmten "Werkes" zu vereinbaren. Der Leistungsinhalt und der ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, GwG § 7 Abs. 7 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz des Geldwäschebeauftragten

1 Allgemeines Rz. 1 Die Regelung des § 7 Abs. 7 GwG, die einen besonderen Kündigungs- und Benachteiligungsschutz des Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreters enthält, ist (nahezu wortgleich) der Regelung des § 58 BImSchG für den Immissionsschutzbeauftragten nachgebildet. Damit soll die Position des Geldwäschebeauftragten (und dessen Stellvertreters, dessen verpflicht...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KrWG § 60 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz des Abfallbeauftragten

1 Allgemeines Rz. 1 Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Die Regelung des § 60 Abs. 3 KrWG verweist für den Abfallbeauftragten auf die §§ 56 – 58 des BImschG. Mit einer solchen Verweisung erhält der Abfallbeauftragte einen iden...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, WHG § 66 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz des Gewässerschutzbeauftragten

1 Allgemeines Rz. 1 Gewässerschutzbeauftragte sind von Gewässerbenutzern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, zu bestellen (§ 64 Abs. 1 WHG). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auch in bestimmten, gesetzlich normierten Sonderfällen die Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten anordnen (§ 64 Abs. 2 WHG). Gewässerschutzbeauftragte sind na...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BImSchG § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz des Immissionsschutzbeauftragten

1 Allgemeines Rz. 1 Grds. begründet § 53 BImSchG die Pflicht für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen. Bei diesen muss es sich grds. um betriebsangehörige Mitarbeiter[1], mithin um Arbeitnehmer handeln. Nur im Ausnahmefall ist auch die Bestellung betriebsfremder Mitarbeiter möglich.[2] Liegt eine wirksame Beste...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, WHG ... / 3 Kündigungsschutz

Rz. 3 Auch im Hinblick auf den Kündigungsschutz kann auf die Kommentierung zu § 58 Abs. 2 BImSchG verwiesen werden.[1] Eine Kündigung, die gegen diese Vorgaben verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig. Allerdings betrifft diese Regelung ebenso wie beim Abfallbeauftragten nach § 60 Abs. 3 KrWG nur Gewässerschutzbeauftragte, die gleichzeitig auch Arbeitnehmer des Benutzers sind (s...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KrWG... / 3 Kündigungsschutz

Rz. 3 Auch im Hinblick auf den Kündigungsschutz kann auf die Kommentierung zu § 58 Abs. 2 BImSchG verwiesen werden.[1] Eine Kündigung, die gegen diese Vorgaben verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig. Allerdings betrifft diese Regelung nur einen sog. internen Abfallbeauftragten, d. h. Konstellationen, in denen der Abfallbeauftragte gleichzeitig Arbeitnehmer des zur Bestellung V...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, GwG ... / 4 Kündigungsschutz

Rz. 4 Hinsichtlich des Kündigungsschutzes gilt das zu § 58 BImSchG Gesagte entsprechend.[1] Eine Kündigung kann – während der Stellung als Geldwäschebeauftragter sowie innerhalb eines Jahres nach der Abberufung – nur als außerordentliche Kündigung erfolgen, wofür die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze, d. h. insbesondere die Vorgaben des § 626 BGB , gelten.[2] Dies kan...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, GwG ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 7 Abs. 7 GwG, die einen besonderen Kündigungs- und Benachteiligungsschutz des Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreters enthält, ist (nahezu wortgleich) der Regelung des § 58 BImSchG für den Immissionsschutzbeauftragten nachgebildet. Damit soll die Position des Geldwäschebeauftragten (und dessen Stellvertreters, dessen verpflichtende Bestellu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KrWG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Die Regelung des § 60 Abs. 3 KrWG verweist für den Abfallbeauftragten auf die §§ 56 – 58 des BImschG. Mit einer solchen Verweisung erhält der Abfallbeauftragte einen identischen Benac...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.1 Probezeit (Abs. 3)

Rz. 30 Im Arbeitsvertrag kann nach Abs. 3 eine Probezeit von max. 6 Monaten vorgesehen werden. Die Länge der Probezeit stimmt damit mit der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG überein. Während die Probezeit nach Abs. 3 ausdrücklich vereinbart werden muss, greift der besondere Kündigungsschutz bereits von Gesetzes wegen erst nach 6 Monaten. Für Berufsausbildungsverhältnisse entha...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, WHG ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Gewässerschutzbeauftragte sind von Gewässerbenutzern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, zu bestellen (§ 64 Abs. 1 WHG). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auch in bestimmten, gesetzlich normierten Sonderfällen die Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten anordnen (§ 64 Abs. 2 WHG). Gewässerschutzbeauftragte sind nach den gesetz...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Besonderheiten bei Dienstverhältnissen mit arbeitnehmerähnlichen Personen

Rz. 10 Besonderheiten gelten indes für Dienstverhältnisse mit arbeitnehmerähnlichen Personen[1], die nur partiell den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegen (z. B. nach § 2 Satz 2 BUrlG). Bei einer Kette von Einzelverträgen hat das BAG in 2 Entscheidungen aus den Jahren 1967 und 1971 in Anlehnung an § 29 Abs. 2 HAG die Einhaltung einer 2-wöchigen Ankündigungsfrist...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BImS... / 3 Kündigungsverbot nach Abs. 2

Rz. 6 Als besondere Form der Benachteiligung postuliert Abs. 2 ein Verbot der Kündigung. Dieses betrifft naturgemäß allein die internen Immissionsschutzbeauftragten, wie im Gesetz auch explizit klargestellt. Jede Art der Kündigung, also auch die Verbindung mit einem Änderungsangebot in Gestalt der Änderungskündigung [1], ist daher untersagt. Rz. 7 Erfasst sind jedoch allein or...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Grundsätze der Beendigung von freien Dienst- und Arbeitsverhältnissen

Rz. 2 Wie und zu welchem Zeitpunkt Arbeits- und freie Dienstverhältnisse gekündigt und ob sie befristet werden können, stellt folgende Tabelle überblicksartig dar:mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Kündigungsfristen

Rz. 6 Das KündFG hat 1993 die Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte vereinheitlicht. Die Grundkündigungsfrist beträgt nach Abs. 1 für alle Arbeitnehmer nunmehr 4 Wochen. Die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber steigt nach Abs. 2 in insgesamt 7 Schritten auf bis zu 7 Monate. Für Angestellte im Haushalt findet Abs. 2 keine Anwendung. Insofern bleibt es auch n...mehr

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ABC wichtiger Begriffe zum ... / Rückstellungen

Rückstellungen dienen dazu, Aufwendungen, die erst in einem späteren Geschäftsjahr zu einer in ihrer Höhe oder ihrer genauen Fälligkeit noch nicht feststehenden Mindereinnahme oder Auszahlung führen, in der Bilanz dem Geschäftsjahr ihrer Verursachung zuzurechnen. Typisches Beispiel dafür ist die Pensionsrückstellung, die der GmbH-Geschäftsführer alljährlich erdient, die jedo...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 3.3 Sonderkündigungsschutz

Gemäß § 15 KSchG, § 103 BetrVG genießen die Mitglieder der Organe der Betriebsverfassung, damit sie ihre Aufgaben frei und unabhängig ausüben können, ohne ständig ihre Entlassung befürchten zu müssen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt zwingend, ebenso wie der Schutz vor Versetzung, die zum Verlust des Amts oder der Wählbarkeit führte.[1] Nicht erfasst wird jedoch...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz

1 Allgemeines Rz. 1 § 125 InsO stellt eine Sonderregelung zu § 1 KSchG für den Fall dar, dass der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung, insbesondere einen Personalabbau, beabsichtigt und mit dem zuständigen Betriebsrat einen entsprechenden Interessenausgleich abschließt. Ziel der Vorschrift ist es, die zügige Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten.[1] Vor d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO § 126 Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz

1 Allgemeines Rz. 1 § 126 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter, die soziale Rechtfertigung der bereits ausgesprochenen oder noch beabsichtigten Kündigungen in einem einheitlichen Beschlussverfahren überprüfen zu lassen.[1] Die Vorschrift ist auf alle Fälle einer betriebsbedingten Kündigung anwendbar, in denen ein Interessenausgleich nicht möglich ist; sie erfasst auch Kündi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.4.2 Besonderer Kündigungsschutz

Rz. 113 Ein einzel- oder tarifvertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung schließt auch eine ordentliche Änderungskündigung aus. Eine wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochene Änderungskündigung ist nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam.[1] Es gelten auch der gesetzliche Sonderkündigungsschutz (§ 17 Abs. 1 MuSchG, § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG, §§ 168 ff. SGB IX, § 15...mehr

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Ausscheiden und Kündigung d... / 2.1 Ordentliche Kündigung

Die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist richtet sich nach dem Anstellungsvertrag. Fehlt dort eine Regelung, gilt die arbeitsrechtliche Grundkündigungsfrist. Danach ist das Dienstverhältnis binnen 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende kündbar. Strittig ist, ob sich die von der GmbH einzuhaltende Kündigungsfrist durch die Dauer der Beschäftigung des Geschäftsführ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Kündigung

Rz. 5 Bei der Änderungskündigung handelt es sich um ein aus 2 Willenserklärungen zusammengesetztes (2-aktiges) Rechtsgeschäft. Die Änderungskündigung ist damit zunächst eine echte Kündigung, also eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Ihr Zugang richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen für empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ebenso wie die Beendigungsk...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Änderungskündigung ist ein Instrument zur einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen. Grundsätzlich bedarf die Änderung des Inhalts eines Arbeitsverhältnisses eines Änderungsvertrags der Parteien (§ 311 Abs. 1 BGB). Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO erlaubt nur eine Änderung der Arbeitsbedingungen innerhalb des vom Arbeitsvertrag gezogenen Rahm...mehr

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Ausscheiden und Kündigung d... / Zusammenfassung

Der GmbH-Geschäftsführer sitzt häufig auf einem "Schleudersitz". Er genießt keinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Sein Dienstverhältnis und seine Geschäftsführerstellung können meist ohne Angaben von Gründen beendet werden. Der GmbH-Geschäftsführer ist einerseits Organ der Gesellschaft, wofür gesellschaftsrechtliche Vorschriften gelten. Andererseits ist er auch Partner...mehr

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Kündigung / 4.2 Besonderer Kündigungsschutz

In besonderen Fällen haben Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz . Dies kann u. a. der Fall sein, wenn sie Mitglied des Betriebsrats sind, wenn familiäre Gründe vorliegen (Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit), wenn sie ein besonderes Amt bekleiden (z. B. Datenschutzbeauftragter). Neben den hier beispielhaft genannten Fällen, gibt es zahlreiche weitere Situationen mi...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kündigung / 4.1 Allgemeiner Kündigungsschutz

Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate[1] und werden im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt[2], besteht für den Arbeitnehmer allgemeiner Kündigungsschutz . Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn für sie eine soziale Rechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG vorliegt. Die soziale Rechtfertigung ist gegeben, wenn personenbedingte, ...mehr

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Kündigung / 4 Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz

4.1 Allgemeiner Kündigungsschutz Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate[1] und werden im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt[2], besteht für den Arbeitnehmer allgemeiner Kündigungsschutz . Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn für sie eine soziale Rechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG vorliegt. Die soziale Rechtfertigung ist ...mehr

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Geschäftsraummiete / 10 Gewerberaummiete zu Zeiten von Corona

(Teil-)Betriebsschließungen, Einschränkungen von Besucher-/Kundenzahlen und Lieferschwierigkeiten sind nur einige Folgen der Corona-Pandemie für die Wirtschaft. So kam es seit 2020 vermehr durch Zwangschließungen von z. B. verschiedenen Geschäften, der Gastronomie und Sportstudios im Rahmen des Lockdowns. Aber auch zu Zeiten behördlicher Schließungen bestehen grundsätzlich d...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 4 Kündigungsschutz durch Betriebsratsanhörung

Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat, ist der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören, selbst wenn es sich um einen Kleinbetrieb i. S. d. § 23 Abs. 1 KSchG handelt oder der Arbeitnehmer die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht vollendet hat. Kündigungen ohne Anhörung des Betriebsrats sind unwirksam.[1] Über die notwendige Einbindung...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 3.8 Kündigungsschutz bei Betriebsübergang

Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.[1] Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs- oder eine...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 1 Unwirksamkeit der Kündigung

Neben einer mangelnden sozialen Rechtfertigung von Kündigungen nach § 1 Abs. 2 KSchG bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung unwirksam bei Sittenwidrigkeit der Kündigung gemäß § 138 Abs. 1 BGB, bei Verstoß der Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, bei Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB, bei Verstoß gegen d...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / Zusammenfassung

Überblick Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Über den Maßstab der Sittenwidrigkeit und Treu und Glauben wird auch in Kleinbetrieben und innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ein gewisser Mindestkündigungsschutz gewährleistet. Im Weiteren wird dargelegt, wie Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 3.7 Besondere gesetzliche Kündigungsschutzbestimmungen

Bestimmte Personengruppen genießen kraft Gesetzes einen besonderen Kündigungsschutz. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personen, deren Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung eines Gremiums oder einer Behörde gekündigt werden kann und Personen, denen allein aus wichtigem Grund gekündigt werden darf. Das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kann gemäß § 168 SGB IX...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 2 Der verfassungsrechtliche Mindestkündigungsschutz

Greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht, z. B. in Kleinbetrieben gemäß § 23 KSchG oder vor Erfüllung der Wartefrist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG, oder ein besonderer Kündigungsschutz (z. B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte), bedarf die arbeitgeberseitige Kündigung grundsätzlich keines Grundes oder Rechtfertigung. Egal ob betriebs-, personen- und verha...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

Zusammenfassung Überblick Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Über den Maßstab der Sittenwidrigkeit und Treu und Glauben wird auch in Kleinbetrieben und innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ein gewisser Mindestkündigungsschutz gewährleistet. Im Weiteren wird dargelegt, wie Verstöße gegen den Gleichbehan...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 3 Spezielle Kündigungsschutzregelungen

Eine Kündigung, die nicht dem Schutz des KSchG oder dem besonderen Kündigungsschutz unterfällt, ist grundsätzlich zulässig und wirksam. Allerdings darf sie nicht gegen Treu und Glauben[1], die guten Sitten[2] oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Eine wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochene Kündigung ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Eine Kündigung ist auch ...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 3.3 Verstoß einer Kündigung gegen das Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht deshalb kündigen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.[1] § 612a BGB enthält ein allgemeines Diskriminierungsverbot und soll verhindern, dass Arbeitnehmerrechte deshalb nicht wahrgenommen werden, weil die Berechtigten bei ihrer Inanspruchnahme mit Benachteiligungen rechnen müssen. Geschützt ist damit die Willensfre...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 3.6 Tarifliche oder vertragliche Beschränkung des Kündigungsrechts

Die Einschränkung bzw. der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Arbeitgebers über den gesetzlichen Kündigungsschutz hinaus durch einzelvertragliche oder kollektive Regelungen war bis zum Inkrafttreten des AGG am 18.8.2006[1] rechtlich unproblematisch. In der Praxis sehen zulasten des Arbeitgebers viele Tarifverträge solche "Unkündbarkeitsregeln" ab einem bestimmt...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 3.4 Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das AGG

Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung kann gegen den in Art. 3 GG statuierten Grundsatz, dass niemand wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Glaubens oder einer religiösen oder politischen Überzeugung oder seines Geschlechts benachteiligt werden darf, verstoßen. Erfolgt eine Kündigung tatsächlich im Hinblick auf diese Merkmale oder Eigenschaften des Arbeitn...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 3.1 Verstoß einer Kündigung gegen die guten Sitten

Eine Kündigung kann gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb gemäß § 138 BGB nichtig sein. Der Gesetzgeber hat dieses in der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 KSchG ausdrücklich anerkannt. An die Sittenwidrigkeit einer Kündigung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Eine Sittenwidrigkeit kommt in der Regel erst dann in Betracht, wenn die Kündigung auf einem verwerf...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 3.5 Verstoß gegen die Meinungsfreiheit

Eine Kündigung kann gemäß § 134 BGB wegen der Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 5 Abs. 1 GG unwirksam sein. Dies spielt insbesondere bei (ggf. außerordentlichen) verhaltensbedingten Kündigungen eine Rolle, die der Arbeitgeber infolge von Äußerungen des Arbeitnehmers ausspricht. Die Meinungsfreiheit geht grundsätzlich sehr weit. Zur Ab...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 3.2 Verstoß einer Kündigung gegen Treu und Glauben

Es ist denkbar, dass eine Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und deshalb gemäß § 242 BGB unwirksam ist.[1] Das ist allerdings in der Praxis eher selten. Hierunter fällt das unter Abschn. 2 beschriebene Mindestmaß an sozialer Verträglichkeit, wenn das KSchG keine Anwendung findet. Ein Verstoß gegen § 242 BGB ist sonst auf Fälle beschränkt, in denen ent...mehr

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Änderungskündigung: Reaktio... / 6 Prozessuale Fragen

Klageantrag bei Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung, unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an, lautet der Klageantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wie folgt: "Es wird beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeits...mehr

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Änderungskündigung: Reaktio... / 2 Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt

Nach § 2 KSchG kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diese Wahlmöglichkeit steht allerdings nur solchen Arbeitnehmern zu, die unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen.[1] Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb ...mehr

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Änderungskündigung / 4 Kündigungsschutz

4.1 Kündigungsschutzklage Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten auch bei Änderungskündigungen.[1] Wird die Kündigungsschutzklage nicht binnen 3 Wochen erhoben, gilt die Änderungskündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Eine Änderungskündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die vom Arbeitnehmer abgelehnte Änderung der Arbei...mehr

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Änderungskündigung / 4.1 Kündigungsschutzklage

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten auch bei Änderungskündigungen.[1] Wird die Kündigungsschutzklage nicht binnen 3 Wochen erhoben, gilt die Änderungskündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Eine Änderungskündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die vom Arbeitnehmer abgelehnte Änderung der Arbeitsbedingungen entweder du...mehr

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Änderungskündigung / 4.2 Änderungsschutzklage

Der Arbeitnehmer hat bei einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber neben der oben beschriebenen Möglichkeit, die Änderungskündigung als Ganze im Klagewege anzugreifen, auch die Möglichkeit, das Arbeitgeberangebot für die geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht i. S. d. § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt...mehr