Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsschutz

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Eigenbedarfskündigung / 8 Weit überhöhter Wohnbedarf

Der Vermieter wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Freiheit geschützt, die Wohnung bei Eigenbedarf selbst zu nutzen oder durch privilegierte Angehörige nutzen zu lassen. Dabei haben die Mietgerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den – eng gezogenen – Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, grundsätzl...mehr

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Eigenbedarfskündigung / 16 Kündigungssperrfristen

Die ordentliche Kündigungsfrist ist abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses (§ 573c Abs. 1 BGB) und beträgt maximal 9 Monate. Wurde jedoch an den vermieteten Wohnräumen nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet ("Umwandlung") und das Wohnungseigentum veräußert, kann sich der Erwerber auf Eigenbedarf erst nach Ablauf von 3 Jahren seit der Veräußerung beru...mehr

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Praktikanten / 1.3.2.1 Kündigungsschutzgesetz

Für Praktikanten, für die gem. § 26 BBiG u. a. § 10 Abs. 2 BBiG Anwendung findet, gilt grundsätzlich auch das Kündigungsschutzgesetz. Dies führt dazu, dass sie den Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können, soweit nicht einzelne Vorschriften des KSchG wegen der Besonderheiten des Praktikantenverhältnisses nicht zur Anwendung kommen können. Ob das KSchG überhaupt auf den Pra...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 8 Sonderkündigungsschutz

Rz. 53 Von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit, der Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder der Sterbebegleitung genießt der Beschäftigte absoluten Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis also ab Zugang der Ankündigung nicht mehr kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG).[1] Dem jeweiligen Beschäftigten soll dadur...mehr

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Ferienwohnung (Miete) / 5 Neue Bundesländer

Zur Kündigung von Erholungs- und Freizeitgrundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vgl. die Ausführungen bei Kündigungsschutz – Neue Bundesländer. Zur Erhöhung des Nutzungsentgelts s. die Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten [1] v. 22.7.1993[2] i. V. m. der Verordnung zur Änderung der Nutzungsentgeltverordnung v. 24.7.1997.[3]mehr

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Gewerbliche Nutzung von Woh... / 3 Qualifizierung des Mietverhältnisses

Auch wenn der Mieter in der vermieteten Wohnung vertragswidrig eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, bleibt die Qualifizierung des Mietverhältnisses als Wohnungsmietverhältnis mit den entsprechenden Rechtsfolgen (z. B. Kündigungsschutz) erhalten.[1] Soweit sich die Tätigkeit des Mieters im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hält, kann der Vermieter keinen Zuschlag zur Miete fo...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung (ordentliche) von... / 4.9 Möblierter Wohnraum wird benötigt

Der Mieter von möbliertem Wohnraum in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung genießt nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB keinen Kündigungsschutz, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist oder der Mieter mit anderen Personen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Der Vermieter kann das Mietverhältnis also auch dann kündigen,...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 9.3.3 Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit

Rz. 29 Verträge unter 12 Monaten Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) nach Ablauf der Probezeit ist nach § 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L nur zulässig, wenn die Vertrag...mehr

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Trennungsprozesse von Mitar... / 2.2 Zwischen Einzeltrennung und Personalabbau unterscheiden

Um Trennungsprozesse anzustoßen, ist zunächst zu entscheiden, ob es sich um eine Trennung von einzelnen Mitarbeitern oder um einen Personalabbau handelt, denn die Begründungen, Vorgehensweisen und Komplexität sind sehr unterschiedlich. In der Regel lassen sich Trennungen von Mitarbeitern in zwei große Gruppen einordnen: Personalabbau: Aufgrund der Dynamik in der Geschäftstäti...mehr

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Trennungsprozesse von Mitar... / 2.3 Wahl der geeigneten Trennungsoption

Wie zuvor erwähnt, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Trennung. So kann ein Unternehmen Zeitverträge von Mitarbeitern auslaufen lassen und diese nicht mehr verlängern. Eine weitere Option sind Kündigungen. Dabei ist zwischen ordentlichen Kündigungen, Änderungskündigungen und außerordentlichen Kündigungen zu unterscheiden. Darüber hinaus kann eine Trennung mithilfe eines ...mehr

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Personalplanung: Aufgaben u... / 8 Rechtliche Rahmenbedingungen der Personalplanung

Unterrichtungspflicht Bei der Personalplanung sind bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, die u. a. im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt sind. So hat das Unternehmen die Mitarbeiter über dessen Aufgaben und Verantwortung sowie über die Art der Tätigkeiten und die Einordnung der Arbeitsabläufe in das Unternehmen zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht...mehr

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Sauer, SGB IX § 2 Begriffsb... / 2.10 Gleichstellung (Abs. 3)

Rz. 32 Nach § 2 Abs. 3 können Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung nicht in der Lage sind, einen geeigneten Arbeitsplatz zu behalten. Die Gleichstellung ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen....mehr

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Sauer, SGB IX § 2 Begriffsb... / 2.9 Schwerbehinderung (Abs. 2)

Rz. 26 Wegen der behinderungsbedingten Nachteile und Mehraufwendungen sieht das SGB IX Schutzrechte und Ausgleichsansprüche in seinem Teil 3 (beginnend mit § 151) für den schwerbehinderten Personenkreis vor; z. B. müssen Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen wenigstens 5 % davon für schwerbehinderte Menschen bereitstellen. Andernfalls ist eine monatliche Ausgleichsabgab...mehr

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Job Ghosting / 3.2 Ghosting seitens des Arbeitgebers

Seltener, aber gleichwohl denkbar sind Fälle, in denen der Arbeitgeber nach Vertragsschluss und vor dem vereinbarten Dienstbeginn den Kontakt zum zukünftigen Arbeitnehmer abbricht. Das Unterlassen weiterer Kommunikation an sich hat jedoch keine Rechtswirkungen, soweit nicht ausdrücklich bestimmte Informationspflichten vereinbart wurden. Wenn kein vertraglicher Kündigungsaussc...mehr

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Job Ghosting / 4.2 Ghosting seitens des Arbeitgebers

Bricht der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis den Kontakt zu einem Arbeitnehmer ab, hängen die Rechtsfolgen von den konkreten Umständen ab. Erfolgt der Kontaktabbruch mit einer Kündigung, gelten nach der Wartezeit zugunsten des Arbeitnehmers die Vorschriften des Kündigungsschutzrechts. Bei einer Kündigung während der ersten 6 Monate greift jedoch der allgemeine Kündig...mehr

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Abstandszahlung / Zusammenfassung

Begriff Abstandszahlungen sind Geldleistungen, um einen anderen zum Abschluss einer bestimmten Vereinbarung zu bewegen. Häufig werden Abstandszahlungen geleistet, um den Vertragspartner zur Aufhebung eines langfristigen Mietvertrags zu veranlassen, z. B. den Mieter zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags über die unter Kündigungsschutz stehende Wohnung. Umgekehrt können en...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4... / 2.1 Rechtscharakter der Wartezeit

Rz. 3 Die Wartezeit verhindert das Entstehen eines vollen Urlaubsanspruchs nach § 3 BUrlG in den ersten 6 Monaten – dieser Anspruch wird nicht etwa aufgeschoben, sondern er existiert nicht; stattdessen hat der Arbeitnehmer aber unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BUrlG einen Teilurlaubsanspruch. Rz. 4 Soweit andere Auffassungen hierzu vertreten werden, nach denen der Url...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.1 Vermieter

Rz. 10 Vermieter ist derjenige, der den (schuldrechtlichen) Mietvertrag als Vermieter abgeschlossen hat. Beim schriftlichen Mietvertrag ergibt sich die Vermieterstellung aus dem Vertrags"rubrum" im Zusammenhang mit der Unterschrift desjenigen am Ende des Formulars, der im Rubrum als Vermieter bezeichnet ist – vom Abschluss durch einen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen V...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 4 BUrlG knüpft den Anspruch auf den Vollurlaub daran, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit – 6 Monate – im Arbeitsverhältnis stand, bevor er den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub geltend machen kann. Diese vom Gesetz so bezeichnete Wartezeit zählt zu den Grundsätzen des Urlaubsrechts, die schon vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) allgemein...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.2 Mitvermietete Sachen

Rz. 35 Innerhalb der Wohnung Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag erstrecken sich auf alle wesentlichen Bestandteile der Sache/Wohnung sowie auf sämtliches Zubehör (§ 311c), das sich zur Zeit der Überlassung in den Räumen befindet, es sei denn, die Parteien nehmen dies ausdrücklich aus der Vereinbarung heraus. Zur Gebrauchsgewährung gehört die Überlassung von Schlüsseln, u...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2 Mieter

Rz. 23 Wie beim Vermieter ergibt sich auch die Mieterstellung aus dem Mietvertragsrubrum in Verbindung mit der späteren Unterschrift unter dem Vertrag. Mieter ist jedenfalls zunächst nur der, der im Mietvertragskopf auch als Mieter vorgesehen ist. Sollen mehrere Personen Mieter werden, müssen diese ebenfalls dort aufgeführt sein, unabhängig von der Frage, ob andere Personen ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4... / 4.2.2 Unterbrechungen der Wartezeit

Rz. 21 Von Bedeutung für die Wartezeit sind hingegen rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Wartezeit. Diese führen grundsätzlich dazu, dass die Wartezeit im Fall eines erneuten Arbeitsverhältnisses zwischen denselben Parteien wiederum vollständig zurückgelegt werden muss. Warum das Arbeitsverhältnis unterbrochen wurde, ist dabei zunächst gleichgült...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Wahlschutz

Rz. 59 § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG verbieten die Behinderung und Beeinflussung von Betriebsratswahlen. Die Verbote richten sich gegen jedermann, also sowohl gegen Arbeitgeber als auch gegen Arbeitnehmer und die Gewerkschaften; auch konkurrierenden Arbeitnehmer sind die entsprechenden Handlungen verboten. Eine Wahl wird unzulässig behindert, wenn durch ein rechtswidriges Verhalte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.7 Beginn und Beendigung des Wahlvorstandsamtes

Rz. 27 Das Amt des Wahlvorstandsmitglieds beginnt nach der Bestellung oder Wahl eines Arbeitnehmers zum Wahlvorstand mit der Annahme des Amtes. Lehnt der Arbeitnehmer die Übernahme des Amtes ab – ein Grund für die Ablehnung braucht von ihm nicht genannt werden –, so ist die Bestellung bzw. Wahl rückwirkend gegenstandslos. Der Arbeitnehmer wird behandelt, als sei er nicht bes...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.6 Rechtsstellung der Wahlvorstandsmitglieder

Rz. 26 Das Amt des Wahlvorstands ist als Ehrenamt ausgestaltet. Die Mitglieder haben folglich keine besonderen Entgeltansprüche, ihnen ist aber ausgefallenes Arbeitsentgelt zu ersetzen – m.a.W. darf ein Monatsentgelt nicht wegen Arbeit im Wahlvorstand gekürzt werden. Im Übrigen genießen sie besonderen Kündigungsschutz. Werden vom Arbeitsgericht betriebsfremde Gewerkschaftsmi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Amtszeit und Rechtsstellung des Wahlvorstands

Rz. 18 Mit der Bestellung durch Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder mit der rechtskräftigen gerichtlichen Bestellung beginnt das Amt für die Mitglieder des Wahlvorstands. Das Amt endet mit der Einberufung des Betriebsrats zu dessen konstituierender Sitzung.[1] Die eigentlichen Aufgaben des Wahlvorstands sind erledigt, wenn der Betriebsrat zur konstituierenden S...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ersetzung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht

Rz. 6 Wenn der Wahlvorstand seinen Pflichten, die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, nicht nachkommt, dann kann er durch das Arbeitsgericht auf Antrag ersetzt werden. Diese Konsequenz kann gezogen werden, wenn eine Untätigkeit oder Säumigkeit des Wahlvorstands Wahlverzögerungen zur Folge hat.[1] Bei geringeren Pflichtverstöße...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1.1 Persönlicher Geltungsbereich des Kündigungsschutzes bei arbeitgeberseitiger Kündigung

Der Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung oder in Heimarbeit Beschäftigten sowie diesen Gleichgestellten[1], die sich in einer Elternzeit im Sinne des BEEG befinden. Er gilt sowohl für Vollzeit-, als auch für Teilzeitbeschäftigte. Üben Teilzeitbeschäftigte ihre Tätigkeit während der Kindererziehung aus, so gilt Folgendes: Leist...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1.3 Dauer

Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt bereits vor Antritt der Elternzeit, und zwar grundsätzlich ab dessen Geltendmachung durch den Arbeitnehmer ("Antragsschutzzeitraum"). Für dieses Verlangen kommt es auf den Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber an. Die Vorverlegung des Kündigungsschutzes vor die Elternzeit ist allerdings zeitlich auf 8 Wochen (vor dem tatsächlichen ...mehr

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Elternzeit: Besonderer Kündigungsschutz

Zusammenfassung Überblick Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen, werden vor Kündigungen durch den Arbeitgeber weitgehend geschützt. Ohne die Zulässigkeitserklärung der Kündigung durch Behörden kann eine Kündigung nicht ausgesprochen werden; sie ist unwirksam (§ 18 BEEG). Das Kündigungsverbot gilt für alle Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht (ordentliche, außerordentlich...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1.2 Voraussetzungen

Der Kündigungsschutz greift grundsätzlich nur, wenn die Voraussetzungen für die Elternzeit nach dem BEEG vorliegen und das Arbeitsverhältnis durch das Verlangen des Arbeitnehmers nach Elternzeit bzw. dessen Antritt modifiziert wurde. Bei anderen Freistellungen gilt der Kündigungsschutz grundsätzlich nicht.[1] Während des besonderen Kündigungsschutzes als Arbeitnehmer in der ...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1.5 Verhältnis zum sonstigen Kündigungsrecht

Neben dem Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gelten die allgemeinen Vorschriften, aus denen sich ebenso und unabhängig vom Sonderkündigungsschutz die Unwirksamkeit einer Kündigung ergeben kann, z. B. nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes. Außerdem greifen möglicherweise andere Sonderkündigungsbestimmungen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, z. B. wegen Schwerbehinderu...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1.6 Beendigung aus sonstigen Gründen

Der Kündigungsschutz des § 18 BEEG erfasst jede Kündigung des Arbeitgebers. Nicht erfasst werden indes Befristungen. Befristete Arbeitsverhältnisse laufen grundsätzlich auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer zum Endzeitpunkt Elternzeit in Anspruch nimmt. Ebenfalls nicht vom Kündigungsschutz des § 18 BEEG erfasst werden Eigenkündigungen durch den Arbeitnehmer und Aufhebungsvertr...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1.4 Behördliche Zulassung der Kündigung

Während der Dauer des Kündigungsschutzes nach § 18 BEEG ist eine Kündigung nur möglich, wenn die oberste Landesbehörde die Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers zuvor für zulässig erklärt hat. Eine ohne vorherige Zulässigkeitserklärung ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. In einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 18 BEEG hat die Bundesregierung festgelegt, unte...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1 Kündigung während der Elternzeit

Zu unterscheiden ist zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. 1.1 Persönlicher Geltungsbereich des Kündigungsschutzes bei arbeitgeberseitiger Kündigung Der Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung oder in Heimarbeit Beschäftigten sowie diesen Gleichgestellten[1...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 2 Kündigung durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer bedarf für die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses keines Kündigungsgrundes. Er hat jedoch in der Regel die für ihn geltenden Kündigungsfristen einzuhalten. Dies gilt grundsätzlich auch im Falle der Inanspruchnahme von Elternzeit. Jedoch gilt während der Elternzeit eine Sonderregel: Will der Arbeitnehmer in Elternzeit das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elt...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / Zusammenfassung

Überblick Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen, werden vor Kündigungen durch den Arbeitgeber weitgehend geschützt. Ohne die Zulässigkeitserklärung der Kündigung durch Behörden kann eine Kündigung nicht ausgesprochen werden; sie ist unwirksam (§ 18 BEEG). Das Kündigungsverbot gilt für alle Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht (ordentliche, außerordentliche Beendigungskü...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsvertragliche Einheit... / 5 Änderung der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung

Da die arbeitsvertragliche Einheitsregelung ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, kann sie auch nur nach den allgemeinen Vertragsgrundsätzen geändert werden. Dies geschieht durch eine einvernehmliche Änderungsvereinbarung oder durch eine Änderungskündigung, die die Regelung unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist beenden soll und gleichzeitig anbiete...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Gleichbehandlungsgrundsatz / 5 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind unterschiedlich und hängen von der jeweiligen Maßnahme ab. Nachteilige Handlungen gegenüber dem Arbeitnehmer, wie etwa eine Kündigung oder der Widerruf von freiwilligen Leistungen, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, sind unwirksam. Zur Anwendbarkeit des AGG auf Kündigungen vgl. Kündigun...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2.1 Abkoppelung des Befristungsrechts vom Kündigungsschutz

Rz. 10 Anders als vor dem Inkrafttreten des TzBfG bedarf die Befristung nicht nur dann einer Rechtfertigung, wenn durch die Befristung zwingende kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen objektiv umgangen werden können. Der Gesetzgeber hat das Befristungsrecht vielmehr gänzlich vom Kündigungsschutz abgekoppelt und auf jede Befristung eines Arbeitsvertrags erstreckt. Dabei bild...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 6 § 14 TzBfG gilt für alle Befristungen von Arbeitsverträgen. Daneben findet eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 308 und 309 BGB nicht statt. Die Befristungsabrede kann lediglich einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterzogen werden und sie kann darauf überprüft werden, ob es sich um eine überraschende Klausel i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB h...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 1 In § 14 TzBfG wurden erstmals die Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zusammenhängend gesetzlich geregelt.[1] Vor Inkrafttreten des TzBfG war die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 620 BGB grundsätzlich zulässig. Allerdings bedurfte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit dem Beschluss des Großen Senats vom 12.10.1...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.3 Familienpflegezeit

Rz. 10 Nach dem zum 1.1.2012 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 und 19.12.2022 weiterentwickelten Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) haben Beschäftigte von Arbeitgebern mit i. d. R. mehr als 25 Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch, für längstens 24 Monate von der Arbeit teilweise freigestellt zu werden. Ein Anspruch auf vollständige Freistellung besteht im Gegensatz zur Pfle...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.1 Anwendungsbereich

Rz. 313 § 14 Abs. 2 TzBfG betrifft ausdrücklich nur die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags. Die Vorschrift gilt daher nicht für Zweckbefristungen und nach § 21 TzBfG auch nicht für auflösende Bedingungen.[1] Die Vorschrift ist auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen, wie z. B. eine Vereinbarung über die vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.1.1 Voraussetzungen der Vorschrift; Altersgrenzenvereinbarung

Rz. 98 § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfasst nur einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen, die das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Regelaltersgrenze beenden sollen.[1] Sie gilt nicht für tarifvertraglich oder in Betriebsvereinbarungen geregelte Altersgrenzen.[2] Die Vorschrift ist nicht nur anwendbar auf Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz genießen, sondern auf alle Arbeitne...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.2 Teilzeit in der Pflegezeit

Rz. 3 Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) regelt unter anderem den Anspruch von Beschäftigen auf Arbeitsfreistellung von Arbeitnehmern zur Pflege von nahen Angehörigen. Nach § 7 Abs. 1 PflegeZG zählen zu den anspruchsberechtigten Beschäftigten neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch zur Berufsbildung Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen. Nahe Angehörige im Sinne...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Exterritorialer Arbeitgeber / 1 Anwendbares Recht

Welches Arbeitsrecht für einen Mitarbeiter gilt, ist vor allem im Hinblick auf Urlaubsansprüche, Ansprüche auf Elternzeit, hinsichtlich der Arbeitszeit sowie des Kündigungsschutzes relevant. Daher sollte bei der Tätigkeit für einen exterritorialen Arbeitgeber im Vorfeld geklärt werden, welches Arbeitsrecht Anwendung finden soll. Grundsätzlich können die Arbeitsvertragspartei...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Rechtsstellung der Ersatzmitglieder

Rz. 5 Bis zum Eintreten eines Vertretungsfalls ist das Ersatzmitglied nicht Mitglied des Betriebsrats. Es ist nicht etwa als stellvertretendes Betriebsratsmitglied gewählt, sondern ist per definitionem (§ 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) ein nicht gewählter Wahlbewerber. Rz. 6 Nur im Fall des Nachrückens nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird das Ersatzmitglied in jeder Hinsicht ordentl...mehr

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Arbeitsvertrag / 5.2 Fakultative Bestandteile

Abtretungsverbot § 399 BGB gibt die Möglichkeit, die Abtretung von Forderungen durch ein Abtretungsverbot zu verhindern. Diese Klausel soll dem Arbeitgeber helfen, Unklarheiten beim Zusammentreffen von Pfändung und Abtretung sowie die Belastung durch die Bearbeitung von Abtretungen zu vermeiden. Ein Abtretungsverbot durch Betriebs-/Dienstvereinbarung ist bislang als zulässig e...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Errichtung einer betrieblichen Beschwerdestelle

Rz. 7 Durch einen für den Betrieb geltenden Tarifvertrag oder eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann in den Fällen, in denen der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen kann, die Einigungsstelle durch eine betriebliche Beschwerdestelle ersetzt werden. Dabei kann diese wie im Regelfall die Einigungsstelle entweder jeweils bei Bedarf oder aber als s...mehr