Fachbeiträge & Kommentare zu Klage

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / II. Vertretung der verwalterlosen Gemeinschaft

Rz. 16 Ist kein Verwalter bestellt, wird die GdWE gegenüber Dritten durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten (§ 9b Abs. 1 S. 2 WEG). Auch der Verwalter, um dessen wirksame Bestellung gestritten wird, ist im Rahmen des Beschlussmängelverfahrens als vertretungsberechtigt anzusehen.[7] Rz. 17 Nimmt die GdWE einen von ihren Wohnungseigentümern in Anspruch (z.B. auf ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Innerer Zusammenhang zur Verwaltertätigkeit

Rz. 72 Die Norm ist weit auszulegen und betrifft alle Streitigkeiten, die – neben dem erforderlichen personellen Bezug – einen inneren Zusammenhang zu seiner Verwaltungstätigkeit aufweisen.[40] Unerheblich ist, ob die entsprechende Anspruchsgrundlage dem WEG-Recht entstammt (z.B. § 27 WEG) oder aus anderen Normen folgt; z.B. aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag resultiert...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Internationale Zuständigkeit

Rz. 95 Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit erfolgt von Amtswegen.[51] Rz. 96 Grundsätzlich ist auch die internationale Zuständigkeit anzunehmen, wenn nach dem deutschen Recht eine örtliche Zuständigkeit besteht.[52] Rz. 97 Etwas anderes gilt nur, wenn es vorrangig zu beachtende Regelungen gibt, wie sie etwa innerhalb der EU oder mit der Schweiz bestehen. Rz. 98 Im Gel...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Der Beschluss als Klagegegenstand

Rz. 12 Von § 44 Abs. 1 WEG unmittelbar erfasst werden nur solche Klagen, die sich gegen oder auf (vorzunehmende) Beschlüsse der Wohnungseigentümer beziehen. Hierzu gehören sowohl Positiv-, Negativ- als auch solche Beschlüsse, die lediglich auslegenden oder deklaratorischen Charakter haben.[4] Rz. 13 Beschlüsse, die nicht von den Wohnungseigentümern gefasst wurden oder zu fasse...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Klageantrag

Rz. 74 Der Klageantrag richtet sich darauf, bestimmten, namentlich benannten Personen[225] oder einem in sonstiger Weise individualisierbaren Personenkreis (dem Verwalter und den Handwerkern eines bestimmten Unternehmens) Zugang zu bestimmten Räumen des Sondereigentums zu gewähren und konkret benannte Tätigkeiten oder Eingriffe in das Sondereigentum zu dulden. Die Gewährung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Einheitlicher Lebenssachverhalt und Rechtsfolgen

Rz. 81 Nach höchstrichterlicher Auffassung hat das erkennende Gericht von Amts wegen etwaige Nichtigkeitsgründe auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhaltes zu prüfen,[61] und zwar auch dann, wenn der Antrag seinem Wortlaut nach nur darauf gerichtet ist, den Beschluss für ungültig zu erklären.[62] Rz. 82 Maßgeblich ist insofern der Vortrag des Klägers im Hinblick auf die Bes...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Rz. 112 Wird dem isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben, beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist mit Bekanntgabe der Entscheidung. Innerhalb dieser Frist muss die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden, d.h. die Klage muss nunmehr erhoben werden, was ihre Einreichung bei Gericht voraussetzt. Rz. 113 Ein bislang nur eingereichter Klageentwurf ist hie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Einzelfälle

Rz. 421 Die nachfolgende alphabetische Übersicht ist nicht abschließend und stellt lediglich eine auszugsweise Auflistung dar. Dargestellt ist insofern das jeweils maßgebliche Interesse, das – unter Berücksichtigung der Regelungen in § 49 GKG – nicht mit der Höhe des Gebührenstreitwertes gleichzusetzen ist. Rz. 422 Anfechtung von Beschlüssen (Allgemein): Maßgeblich ist der je...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage

Rz. 206 Wird der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage stattgegeben (zur Frage desselben Streitgegenstandes siehe Rdn 67 ff.), steht fest, dass der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach bzw. ein Nichtigkeitsgrund vorlag.[163] Weshalb dies der Fall war, d.h. aus welchem Grund, wird dagegen nicht von der Rechtskraftwirkung erfasst (hierzu siehe Rdn 199). Rz. 207 Ab...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Verzögerungen durch Prozesskostenhilfeanträge

Rz. 35 Sofern zunächst nur ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne zeitgleiche Klageerhebung gestellt wird (sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag), ist dies zur Wahrung der Frist nicht ausreichend.[19] Zu prüfen ist in diesem Fall, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt (hierzu siehe Rdn 84 ff.). Für eine Anwendbarkeit von § 167 ZPO besteht dagegen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Anfechtungsklage

Rz. 44 Die erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses führt zur Ungültigkeitserklärung desselbigen (§ 23 Abs. 4 S. 2 WEG) und lässt ihn ex tunc entfallen; d.h. er ist von Anfang an als ungültig anzusehen. Rz. 45 Zu beachten ist, dass im Falle der Anfechtung des Beschlusses über die Bestellung des Verwalters zwar auch dessen Organstellung rückwirkend durch eine erfolgreiche Anf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Informationspflicht des Verwalters

Rz. 137 Gem. § 44 Abs. 2 S. 2 WEG ist der Verwalter verpflichtet den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Diese materiell-rechtliche Pflicht folgt aus der Amtsstellung des Verwalters und besteht gegenüber der GdWE.[113] Sie ist im Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 WEG zu sehen und begründet kein schuldrechtliches Verhältnis zu den einzelnen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Aktivlegitimation

Rz. 291 Aktiv legitimiert und prozessführungsbefugt ist die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin der Wohngeldansprüche (§ 9a Abs. 1), die als Forderungen zum Verwaltungsvermögen gehören.[708] Der Verwalter vertritt die GdWE im Prozess (§ 9b Abs. 1). Ein Beschluss im Innenverhältnis ist im Regelfall vor der Prozessführung nicht nötig, anders mag es ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / H. Hauptsacheverfahren (Klagearten)

Rz. 157 Das zivilprozessuale Verfahren sieht die Möglichkeit der Erhebung von Leistungsklagen auf Tun (häufig Zahlung, aber u.a. auch Abgabe einer Erklärung), Dulden oder Unterlassen vor. Zur Abgrenzung zur Beschlussersetzungsklage siehe § 44 WEG Rdn 97 ff. Rz. 158 Künftige Leistungen können unter den Voraussetzungen der §§ 257 ZPO eingefordert werden. Rz. 159 Die Möglichkeit ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Beschlussersetzungsklage und Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 196 Der Anspruch auf Zustimmung zur generellen Änderung der Kostenverteilung nach § 10 Abs. 2 S. 1 und die Regelung in § 16 Abs. 2 S. 2 zur Änderung eines Umlageschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen im Einzelfall haben unterschiedliche Regelungsgegenstände und stehen alternativ nebeneinander.[654] Es ist durch Auslegung des Antrags zu ermitteln, ob eine Leistungsklage nach ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Klagebefugnis und Aktivlegitimation

Rz. 19 Das neue Recht ordnet nunmehr nicht nur die Befugnis zur Ausübung des Entziehungsanspruchs, sondern diesen selbst der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Damit wird zugleich der unauflösliche Widerspruch zwischen § 19 Abs. 1 S. 1 WEG a.F. und § 19 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. mit einander widersprechenden Normbefehlen aufgehoben. Eine Klage hat nunmehr die Wohnungseigentümerge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Rechtschutz

Rz. 606 Zunächst ist zwischen der Abberufung des Verwalters aus dem Amt und der Kündigung des Verwaltervertrages zu unterscheiden. Rz. 607 Der Verwalter ist weder berechtigt, den Abberufungsbeschluss noch den Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages anzufechten. Hält er den Beschluss für nichtig, kann er jedoch nach § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG eine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 3. Berufungsbegründungsfrist und Berufungsbegründung

Rz. 292 Gem. § 520 Abs. 1, Abs. 2 ZPO muss die Berufung binnen zwei Monaten ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils – spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung – begründet werden. Rz. 293 Ohne Einwilligung des Gegners kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 9a Die Durchset... / II. Hemmung der Verjährung

Rz. 63 Die Verjährung wird gehemmt, solange der Auftragnehmer (Veräußerer) das Vorhandensein eines Mangels und seine Verantwortlichkeit prüft oder Nachbesserungsarbeiten vornimmt (§ 203 BGB).[148] Sie wird ferner durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs (§ 204 Abs. 1 BGB) und auch durch Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) gehemmt. Die Verjährung hemmende Wir...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines und Verfahren

Rz. 84 § 45 S. 2 WEG regelt, dass auf die Versäumnis der materiell-rechtlichen Fristen die Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, d.h. prozessrechtliche Regelungen, entsprechend anwendbar sind. Der vom Gesetzgeber gewählte Weg mag zwar dogmatisch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sein.[72] So erscheint es zunächst befremdlich, dass die Anwendbarkeit ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Zuständigkeit des Amtsgerichts, Abteilung für Wohnungseigentumssachen

Rz. 18 Die Entziehungsklage wurde mangels einer abweichenden Spezialregelung schon nach altem Recht als Streit unter Wohnungseigentümern nach § 43 Nr. 1 WEG a.F. angesehen.[23] Hieran hat das WEMoG nichts geändert. In der Folge ist die Klage nach § 17 Abs. 4 WEG stets nach § 23 Nr. 2c GVG vor den Amtsgerichten zu verhandeln. Es besteht die Möglichkeit der Berufung zum Landge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / E. Prozesskostenhilfe

Rz. 76 Ob einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, richtet sich nach den §§ 114 ff. ZPO. Rz. 77 Prozesskostenhilfe kann der klagende Wohnungseigentümer erhalten, wenn er bedürftig ist, die Klage Aussicht auf Erfolg hat und die sie nicht mutwillig ist. Rz. 78 Besonderheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klag...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Vorherige Anrufung der Eigentümerversammlung

Rz. 31 Derjenige, der eine Beschlussfassung begehrt, kann dies nicht sogleich gerichtlich geltend machen, sondern muss zunächst die Eigentümerversammlung hiermit befassen. Ansonsten fehlt einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.[42] Etwas anderes gilt nur, wenn die Befassung der Eigentümerversammlung offenkundig ohne Aussicht auf Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Prozessuales; Schiedsgutachtenvertrag

Rz. 92 Wird ein Schiedsgericht angerufen, entscheidet es anstelle des staatlichen Gerichts endgültig. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (§ 1059 ZPO). Rz. 93 Eine Klage vor den ordentlichen Gerichten ist als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Das Gericht berücksichtig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Zuständigkeitsstreitigkeiten

Rz. 88 Die gerichtsinterne Zuständigkeit beim Amtsgericht bzw. Landgericht richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan. Da weder in den §§ 23a ff. GVG noch in § 72a GVG eine Pflicht zur Bildung von wohnungseigentumsrechtlichen Abteilungen bzw. Kammern normiert ist, kann das übergeordnete Gericht nur bestimmen, an welches Gericht die Klage zu rich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Aufstellen des Wirtschaftsplans

Rz. 12 Der Wirtschaftsplan ist vom Verwalter aufzustellen (§ 28 Abs. 1 S. 2), ohne dass es einer besonderen Aufforderung bedarf. Auch wenn sich die Norm an den Verwalter richtet, ist zu beachten, dass der Verwalter insofern als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig wird.[22] Die Pflicht besteht daher auch gegenüber der GdWE.[23] Rz. 13 Im alten Recht konnte gem. § 21...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Verhältnis zu § 167 ZPO

Rz. 102 Der Wiedereinsetzungsantrag ist nur dann begründet, wenn die Anfechtungs- oder Anfechtungsbegründungsfrist tatsächlich unverschuldet versäumt wurde. Vorrangig ist deshalb im Hinblick auf die Anfechtungsfrist die Frage zu beantworten, ob nicht vor dem Hintergrund des § 167 ZPO noch von einer Rechtzeitigkeit auszugehen ist. Insofern ist im ersten Schritt zu prüfen, ob d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Anspruch auf einen abändernden Zweitbeschluss

Rz. 94 Die Rechtsprechung bejaht ähnlich wie bei Vereinbarungen seit jeher einen Anspruch auf Abänderung von Beschlüssen, wenn ein Festhalten an dem Erstbeschluss wegen grober Unbilligkeit gegen Treu und Glauben verstieße.[241] Dass die Novelle zum WEG in § 10 Abs. 2 WEG nur den Anspruch auf Abänderung von Vereinbarungen kodifiziert, ändert hieran nichts, da es sich erkennba...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Gemeinschaftsbezogene Pflichten (Abs. 2 Fall 3)

Rz. 28 Die Pflichten der Wohnungseigentümer, die einheitlich wahrgenommen werden müssen, nimmt gemäß Absatz 2 Fall 3 die GdWE als rechtsfähiger Verband wahr. Hieraus folgt eine gesetzliche passive Prozessführungsbefugnis der GdWE.[104] Die gesetzliche Wahrnehmungsbefugnis der Gemeinschaft verdrängt aber nicht die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümer und eine etwaige ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung

Rz. 276 Dem einzelnen Wohnungseigentümer kann ein Anspruch auf Abberufung des Verwalters gegen die GdWE aus § 18 Abs. 2 WEG zustehen. Rz. 277 Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters besteht aber nur dann, wenn nur die Abberufung des Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Rz. 278 Den Wohnungseigentümern steht bei der Beurteilung d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Umfang und weitere Voraussetzungen

Rz. 174 Der Umfang der Prozessverbindung richtet sich danach, inwieweit die Klagen kongruent sind, d.h. dieselben ­Beschlüsse bzw. Beschlussinhalte betroffen sind. Werden in verschiedenen Verfahren nur teilweise dieselben ­Beschlüsse angefochten, ist eine Verbindung nur hinsichtlich dieser Beschlüsse zwingend. Das Gericht wird nach pflichtgemäßem Ermessen dann zu prüfen habe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines und Abgrenzung zu anderen Klagearten

Rz. 93 Bei der Beschlussersetzungsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Rz. 94 Mit ihr beantragt der klagende Wohnungseigentümer, dass Gericht möge anstelle der Wohnungseigentümer einen ­Beschluss fassen. Rz. 95 Die vor dem Inkrafttreten des WEMoG in § 21 Abs. 8 WEG a.F. geregelte Klageart ist zum 1.12.2020 in § 44 Abs. 1 WEG übernommen und legaldefiniert worden. Rz....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Rechtsstreit mit Dritten

Rz. 87 Die Kosten eines Rechtsstreits mit Dritten, an dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligt ist, sind Kosten der Verwaltung i.S.v. § 16 Abs. 2.[271] Dies gilt auch für Klagen von Dritten, die nicht unter § 43 fallen,[272] aber auch für Klagen der Gemeinschaft als Verband gegen Dritte zur Durchsetzung von Mängelansprüchen oder zur Abwehr unberechtigter Werkloh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Streit der Wohnungseigentümer untereinander (Nr. 1)

Rz. 40 § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG betrifft diejenigen Klagen, bei denen die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander im Streit stehen. Hierunter fallen etwa Streitigkeiten über eine Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern sowie Klagen gegen die anderen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zur Anpassung einer solchen (§ 10 Abs. 2 WEG). Rz. 41 Erfasst werden auch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Prozesskostenhilfe

Rz. 297 Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann theoretisch Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil sie im Hinblick auf die der Klage zugrunde liegenden Forderung ein rechtsfähiger Verband (vgl. 9a Abs. 1) und damit eine parteifähige Vereinigung (§ 50 Abs. 1 ZPO) i.S.v. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO ist.[725] Die Unterlassung der Rechtsverfolgung würde allgemeinen Interessen zuwide...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Informationspflicht des Gerichts

Rz. 155 Auch das Gericht kann – in Ausnahmefällen – verpflichtet sein, die Wohnungseigentümer über die Erhebung einer Beschlussklage zu informieren. Der Gesetzgeber hat insofern in seiner Begründung auf eine Entscheidung des BVerfG vom 9.2.1982 Bezug genommen,[126] wonach eine Informationspflicht des Gerichts in bestimmten Fällen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgen könne. Hierbei i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Allgemeines

Rz. 408 Die Streitwertbestimmung richtet sich, sofern der Gebührenstreitwert betroffen ist, für Beschlussklagen (§ 44 Abs. 1 WEG) nach § 49 GKG. Rz. 409 § 49 GKG betrifft – anders als noch bei der Vorgängernorm § 49a GKG a.F.– nur die Streitwertfestsetzung für Beschlussklagen i.S.d. § 44 Abs. 1 WEG und ist für auf alle wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten anwendbar. Rz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mustertexte / VII. Entziehungsklage

Rz. 18 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.18: Entziehungsklage Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[40] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Rechte der Vertragsparteien während der Schwebephase

Rz. 63 Auch wenn der Veräußerungsvertrag zunächst schwebend unwirksam ist, bestehen schon Rechtsbeziehungen zwischen Veräußerer und Erwerber. Zwar können die Vertragsparteien während des Schwebezustandes noch keine Erfüllung der Hauptleistungspflichten (z.B. Zahlung des Kaufpreises; Übereignung und Übergabe der Wohnungseigentumseinheit) sowie der von der Erfüllung der Hauptl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Vertretung der – früher nur teilrechtsfähigen – GdWE war bis zum Inkrafttreten des § 9b im früheren § 27 Abs. 3 S. 1 für einzeln aufgeführte Tatbestände geregelt. Das konnte den Trugschluss auslösen, dass der Verwalter in anderen Angelegenheiten nicht vertretungsberechtigt ist, jedenfalls Unsicherheit darüber auslösen, ob die Vertretungsmacht ausreichte.[1] Wegen d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Rechtsstellung des Verwalters

Rz. 19 Sieht die Vereinbarung über die Veräußerungsbeschränkung die "Zustimmung des Verwalters" vor, so war er bis 30.11.2020 in aller Regel nur Treuhänder oder mittelbarer Stellvertreter der Wohnungseigentümer.[106] Heute ist er insoweit als (Geschäftsführungs-)Organ[107] der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzusehen. Ab 1.12.2020 kann der Aufteiler als Ein-Personen-GdW...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / a) Widerspruch

Rz. 255 Bei materiellrechtlichen Beanstandungen, dass der Teilungsplan aufgrund eines besseren Rechts sachlich unrichtig sei, ist der Widerspruch gegeben (§ 115 Abs. 2 ZVG). Er dient also der Klärung der Frage, wie weit ein Gläubiger ein Recht auf Befriedigung hat. Der Widerspruch bezieht sich auf Schuldenmasse und Zuteilung und findet statt, wenn der Plan formell in Ordnung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Allgemeines

Rz. 389 Die Wertbemessung richtet sich im Allgemeinen nach den Vorschriften für bürgerlich rechtliche Streitigkeiten (§§ 3 ff. ZPO) oder – im Falle der Festsetzung – nach der Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§§ 48 Abs. 1 S. 1, 62 GKG), soweit die Wertvorschriften des GKG nicht von den Wertvorschriften des Verfah...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Klageantrag

Rz. 20 Der Antrag der Entziehungsklage ist § 17 Abs. 4 S. 1 WEG zu entnehmen. Denn die dort wiedergegebene Tenorierung des Entziehungsurteils stellt zugleich den richtigen Antrag dar. Demnach hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zu beantragen, dass der Beklagte "zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird".mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Beschlussklagen gem. § 44 WEG (Nr. 4)

Rz. 78 Die Zuständigkeit für Beschlussklagen knüpft an die Regelungen des § 44 WEG an. Erfasst werden insofern die dort genannten Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen. Rz. 79 Zur Frage desselben Streitgegenstandes von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage siehe die Kommentierung zu § 44 WEG Rdn 67 ff. Rz. 80 Bezugspunkt für eine Anwendbarkeit von § 43 Abs. 2 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VII. Gerichtliche Durchsetzung

Rz. 290 Die Beiträge sind durch Klage bei dem gemäß § 43 Nr. 2 oder im Mahnverfahren geltend zu machen, auch soweit sich der Anspruch gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer richtet. 1. Aktivlegitimation Rz. 291 Aktiv legitimiert und prozessführungsbefugt ist die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin der Wohngeldansprüche (§ 9a Abs. 1), die als...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / h) Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich; Stundung

Rz. 233 Verfügungen über Forderungen der GdWE – wie die Abgabe eines Anerkenntnisses, die Erklärung eines Verzichtes oder die Zustimmung zu einem (gerichtlichen) Vergleich, sofern mit diesem ein (teilweiser) Verzicht verbunden ist – haben regelmäßig keine untergeordnete Bedeutung für die GdWE und bedürfen im Innenverhältnis eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Rz. 234 Zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Kläger (Klagebefugnis)

Rz. 26 § 44 Abs. 1 S. 1 WEG ordnet an, dass auf die Klage eines Wohnungseigentümers das Gericht einen Beschluss für ungültig erklären oder dessen Nichtigkeit feststellen oder bei Unterbleiben der notwendigen Beschlussfassung den Beschluss fassen kann (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG). Klagebefugt für alle drei Klagearten sind damit ausschließlich die Wohnungseigentümer (hierzu eingehen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Verpflichtung des Wohnungseigentümers bei Verstößen des Dritten

Rz. 67 Die Treuepflicht begründet eine Rechtspflicht des überlassenden Wohnungseigentümers zum Handeln, deren Zweck darin besteht, im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander die Erfüllung der wechselseitigen Pflichten sicherzustellen.[202] Schreitet der Wohnungseigentümer entgegen dieser Handlungspflicht gegen ein beeinträchtigendes Verhalten des Nutzers nicht ein, kann...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 9a Die Durchset... / 2. Ausübungsbefugnis der GdWE

Rz. 32 Die GdWE kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer nach § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.[72] Die Wohnungseigentümer können z.B. be...mehr