Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2.1 Familienbildung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 14 Die Leistungsangebote der Familienbildung sollen allen Familienmitgliedern zugute kommen, also nicht nur den Personensorgeberechtigten, sondern auch den zu erziehenden jungen Menschen. Es handelt sich um präventive Maßnahmen, die keinen besonderen Anlass voraussetzen und parallel zur Schul- und Erwachsenenbildung erfolgen. Dadurch, dass die Angebote der Familienbildung...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.1.1 Mutter als Leistungsempfängerin

Rz. 3 Die Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB) und sie ist als solche leistungsberechtigt.mehr

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Jung, SGB VIII § 4a Selbsto... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 enthalten eine sehr umständliche und wenig verständliche Begriffsdefinition für selbstorganisierte Zusammenschlüsse i. S. d. SGB VIII. Gemeint sind selbstorganisierte (nicht-staatliche) Zusammenschlüsse Betroffener. Es soll sich um nicht in berufsständischen Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen handeln. Es soll sich insbe...mehr

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Jung, SGB VIII § 2 Aufgaben... / 2.6 Normadressaten und Anspruchsberechtigte

Rz. 10 Die Vorschriften des SGB VIII richten sich teilweise an Kinder und Jugendliche und teilweise an Eltern und Personensorgeberechtigte. Dies ist vielfach, aber nicht immer anhand des materiellen Gehalts der Regelungen erkennbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers richten sich die Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), die Hilfe zur Erziehung (§...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.8.2 Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 31 Richtig verstanden dienen Sport, Spiel und Geselligkeit insbesondere dazu, den sozialen Umgang junger Menschen untereinander einzuüben. Dies gilt auch für die Jugendarbeit im Sportbereich, die sich darüber hinaus positiv auf die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen auswirken soll, aber nicht als reiner Leistungssport verstanden werden kann. Das Verstä...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.2 Elternverantwortung

Rz. 7 Absatz 2 Satz 1 formuliert wortgleich mit Art. 6 Abs. 2 GG das Erziehungsrecht und die Erziehungspflicht der Eltern sowie das sog. staatliche Wächteramt. Das Erziehungsrecht ist ein Grundrecht der Eltern. Es hat Vorrang vor allen abgeleiteten Erziehungsmaßnahmen, die das SGB VIII vorsieht. Als Grundrecht ist das Erziehungsrecht zunächst einmal Abwehrrecht gegenüber dem...mehr

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Jung, SGB VIII § 8b Fachlic... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) mit Wirkung zum 1.1.2012 eingeführt. Sie wurde zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl....mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 25 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Diskussionspapier zur Gestaltung der Schnittstelle bei Hilfen nach dem SGB VIII und dem SGB XII für junge Menschen mit Behinderung, NDV 2010, 467; DIJuF, Rechtsgutachten v. 10.3.2017, J 4.200/J 9.120 Sr – Vorrangigkeit der Medikamentengabe gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe bei ADHS oder ähnlichen Störung...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 2.1.1 Begriff der Kindeswohlgefährdung

Rz. 4 Die in Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG normierte Pflicht des Staates aufgrund des Wächteramtes stellt eine tief in Grundrechte des Kindes und der Eltern und Sorgeberechtigten eingreifende Befugnis dar. Sie beinhaltet zugleich eine Verpflichtung zum Tätigwerden, bei deren Nichterfüllung Ansprüche der Geschädigten wegen Amtspflichtverletzung und sogar strafrechtliche Konsequenzen...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 eingeführt wurde, soll der Anspruch auf Beratung aus § 14 SGB I und die Auskunftspflicht gemäß § 15 SGB I konkretisiert und auf den Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhil...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 3 Literatur

Rz. 15 Beckmann, Elterliche Selbstbestimmung im Kinderschutz. Rechtliche Analyse unter Einbeziehung ethischer und sozialpädagogischer Aspekte, 2021; Böver/Kotthaus, Praxisbuch Kindersschutz – Professionelle Herausforderungen bewältigen, Sammelwerk, 2024; Brand, Die Bedarfslage unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter als Herausforderung für das Case Management, Monographie 20...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.3.2 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II

Rz. 17 Abs. 3 wurde durch das KICK neu gefasst. Wie nach dem bisherigen Recht sind gemäß Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich die Leistungen der Jugendhilfe gegenüber Leistungen nach dem SGB II vorrangig. Die Ausnahme bilden gemäß Abs. 3 Satz 2 die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 und der §§ 14 bis 16g, 19 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 6 SGB XII sowie Le...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.3 Ziele der Leistungsangebote (Abs. 1 Satz 2 und 3)

Rz. 20 Die Ziele der Förderung der Erziehung in der Familie sind durch Abs. 1 Satz 2 und 3 direkt vorgegeben: Die Leistungsangebote sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Die durch das KJSG geänderte Fassung von Abs. 1 Satz 2 soll den Auftrag, die Zielsetzung und die damit verbundenen ...mehr

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Jung, SGB VIII § 9 Grundric... / 2.5 Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen

Rz. 8 Mit der Nr. 4 sollen die in der Vorschrift benannten Grundsätze zur Ausgestaltung der Leistungen und sonstigen Aufgaben um den Aspekt der Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen ergänzt werden (BT-Drs. 19/26107 S. 75). Die Änderung ist eines der Elemente zur Umsetzung der inklusiven Lösung auf der ersten Stufe, die am 10.6.2021, dem Tag nach der Verkünd...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 2.5 Vereinbarungen mit Leistungserbringern zur Erfüllung des Schutzauftrags

Rz. 36 Die in Abs. 1 normierten Aufträge und Verpflichtungen richten sich allein an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2). Freien Trägern können diese Aufträge und Verpflichtungen nur durch Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe übertragen werden. Abs. 4 verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, solche Vereinbarunge...mehr

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Jung, SGB VIII § 2 Aufgaben... / 3 Literatur

Rz. 14 Emanuel, Freiwillige Leistung oder Pflichtaufgabe? 20 Jahre Missverständnisse in der Praxis über Leistungsansprüche aus dem SGB VIII, ZKJ 2011 S. 207; Forkel, Kinder- und Jugendhilferecht: Zur Systematik der Förderung freier Träger der Jugendhilfe, ZKJ 2010 S. 5; Kepert, Datenschutz und Kinderschutz, ZKJ 2020, 164; Kunkel, Schulsozialarbeit zwischen Elternrecht und Schwe...mehr

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Jung, SGB VIII § 4a Selbsto... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 eingeführt und ist seit dem unverändert. Rz. 2 Mit der Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe gleichberechtigt...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.1991 durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) eingeführt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 36 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrecht v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung ...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.1 Nachrang gegenüber Verpflichtungen und Leistungen anderer

Rz. 2 Gemeint sind in Abs. 1 Satz 1 rechtliche Verpflichtungen Dritter, aus denen derjenige einen Anspruch herleiten kann, der als Empfänger von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht kommt. Es kommen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Verpflichtungen in Betracht. Sittliche oder moralische Verpflichtungen zählen nicht dazu. Die Neufassung des Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.2 Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen

Rz. 13 Die Neufassung des Abs. 2 durch das KICK regelt das Vor- und Nachrangverhältnis speziell für unterhaltsberechtigte Empfänger von Hilfen und Teilnehmern an Maßnahmen nach dem SGB VIII und unterhaltsverpflichteten Dritten. Aus dem Kontext des Abs. 2 Satz 1 geht hervor, dass die Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Unterhaltsverpf...mehr

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Jung, SGB VIII § 2 Aufgaben... / 2.7 Andere Aufgaben

Rz. 11 Es handelt sich bei den anderen Aufgaben nach Abs. 3 um Aufgaben und Befugnisse, die aus dem in § 1 Abs. 2 statuierten staatlichen Wächteramt resultieren (BGH, Beschluss v. 23.2.2006, III ZR 164/05, NDV-RD 2006 S. 95). Die Bezeichnung als "andere Aufgaben" ist missverständlich. Denn in Abs. 3 sind ihrer Rechtsnatur nach sehr unterschiedliche Pflichten, Befugnisse und ...mehr

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Jung, SGB VIII § 7 Begriffs... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit dem Inkrafttreten des SGB VIII eingeführt. Sie wurde zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021. Rz. 2 Die Vorschrift enthält einige für den Regelungsbereich des SGB VIII geltende Begriffsdefinitionen...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 eingeführt. Sie wurde seitdem nicht geändert. Der Gesetzgeber trägt der wachsenden Bedeutung der Schulsozialarbeit als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung. Allein in N...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 2.1 Begriffsinhalt von Schulsozialarbeit

Rz. 2 Zur Schulsozialarbeit gehören neben der Beratung und Hilfe im Einzelfall auch Projekte und offene Angebote, pädagogische Gruppenarbeit, die Begleitung im Übergang von der Schule in die Arbeitswelt sowie die Elternarbeit (Schön, in: Wiesner/Wapler, a. a. O., Rz. 2). Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28870 S. 91) bezeichnet Satz 1 als klarstellende Regelung, die einen r...mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 3 Literatur

Rz. 12 Banafsche, Die Leistungsvergabe im Recht der Kinder- und Jugendhilfe in Form der Sozialraumvergabe, ZKJ 2010, 227; Bernzen, Die rechtliche Stellung der freien Jugendhilfe, Köln 1993; Braun/Kappenmann, Vergaberechtliche Überprüfung von Aufträgen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an Träger der freien Jugendhilfe nach SGB VIII, KommJur 2006, 149; DIJuF-Rechtsgutachte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 111b Landes... / 2.2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

Rz. 5 Die Landesschiedsstelle besteht nach Abs. 2 aus einem unparteiischen Vorsitzenden, 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern und aus Vertretern der Vertragsparteien der Versorgungs- oder Vergütungsverträge in gleicher Zahl. Diese paritätische Besetzung mit neutralem Vorsitz soll einen ausgewogenen Interessenausgleich bei bestehenden Konflikten über Versorgungs- und Vergütu...mehr

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Jung, SGB VIII § 9 Grundric... / 2.1 Grundrichtung der Erziehung

Rz. 2 Der Begriff der Grundrichtung der Erziehung wurde bereits durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des RJWG v. 11.8.1961 (BGBl. I S. 1193) eingeführt. Gemeint sind die Erziehungstendenzen und die Erziehungsziele der Personensorgeberechtigten (zum Begriff der Erziehung und des Erziehungsziels vgl. § 1 Rz. 6 und 7). Diese gründen in der Lebensauffassung, die ihrerseit...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.3.3 Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

Rz. 19 Absatz 4 wird ebenfalls durch das KICK neu gefasst und durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 geändert. Ebenso wie bei Leistungsempfängern nach dem SGB II (vgl. Rz. 17) werden auch für sie die Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung vorrangig durch den nach...mehr

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Jung, SGB VIII § 6 Geltungs... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 3 Abs. 1 führt zunächst die in Betracht kommenden Leistungsberechtigten und Adressaten von Leistungen und anderen Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe auf, die nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften des SGB VIII anspruchsberechtigt sein können. Die verwendeten Begriffe werden in § 7 Abs. 1 Nr. 1 (Kind), Nr. 2 (Jugendliche), Nr. 4 (junge Menschen) und Nr. 5 (Persone...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 2.4 Beteiligung anderer Institutionen

Rz. 34 Abs. 3 stellt klar, dass die Hilfegewährung nicht auf das Tätigwerden der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe begrenzt sein darf. Das Jugendamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass andere Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder die Polizei zur Abwendung der Gefährdung eingeschaltet werden, soweit dies notwendig ist. Dabei betont A...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB VIII am 1.1.1991 in Kraft getreten. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021. Erstmals wurde eine umfassende Grundlage für Angebote zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der...mehr

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Jung, SGB VIII § 9a Ombudss... / 1 Allgemeines/Rechtspraxis

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in das SGB VIII eingeführt und gilt seitdem unverändert. Sie verpflichtet die Länder zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Infrastruktur durch Einrichtung von Ombudsstellen...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.1.1.2 Verpflichtungen der Schulen

Rz. 9 In der Neufassung des Abs. 1 Satz 1 durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) werden erstmals die Schulen exemplarisch genannt. Zuständigkeitskonflikte entstehen immer wieder zwischen Schulverwaltung und Jugendhilfeträgern. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob bei Teilleistungsstörungen, wie Legasthenie (Lese- un...mehr

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Eigenbedarfskündigung / 3.2.4 Weite Wege

Arbeitsweg Ein berechtigtes Interesse liegt auch vor, wenn sich durch Bezug der Wohnung die Entfernung zum Arbeitsplatz bzw. der Betriebsstätte des Vermieters erheblich verkürzt.[1] Der Mieter kann nicht einwenden, dass der Vermieter über Jahre hinweg erhebliche Fahrzeiten in Kauf genommen hat. Der Vermieter darf seine Wohnverhältnisse schon im Hinblick auf sein fortschreiten...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2.2 Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 15 Das Angebot zur Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen ist von der Erziehungsberatung nach § 28 abzugrenzen. Während § 28 bereits bestehende individuelle und familienbezogene Probleme voraussetzt, hat Abs. 2 Nr. 2 einen präventiven Ansatz, der sich nicht am Einzelfall orientiert, sondern sich auf allgemeine Erziehungsfragen bezieh...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.1 Begriffsinhalt

Rz. 6 Die Vorschrift enthält keine Definition des Begriffes der Jugendarbeit. Abs. 1 und 3 geben jedoch deutliche Hinweise auf den Begriffsinhalt. Nach Abs. 1 Satz 1 soll die Jugendarbeit die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zum Ziel haben. Abs. 1 Satz 2 und der in Abs. 3 aufgeführte Aufgabenkatalog machen deutlich, dass die Jugendarbeit die Förderung d...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 2.1.2 Beratung nach anderen Vorschriften

Rz. 4 Das SGB VIII sieht in zahlreichen anderen Vorschriften eine Beratung durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe vor (vgl. dazu auch Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, § 10a Rz. 7c): Beratung für Kinder und Jugendliche ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten (§ 8 Abs. 3), Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen (§ 16 Abs. 2 S...mehr

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Eigenbedarfskündigung / 13.2 Angabe von Bedarfsperson und Sachverhalt

Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung ist grundsätzlich die Angabe der Person (Angabe von Name, Alter, Anschrift), für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Ausführungen zu Räumlichkeiten, die für die begünstigte Person alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten, muss das Kündig...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.4.2 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen und erleichtern

Rz. 11 Abs. 3 Nr. 2 i. d. F. des KJSG konkretisiert den Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe, zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beizutragen. Es wird klargestellt, dass der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe auch d...mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 2.3 Freie Träger

Rz. 5 Kinder- und Jugendhilfe war ursprünglich allein Aufgabe freier Träger. Insbesondere die Kirchen und deren (karitative) Sozialeinrichtungen widmeten sich dieser Aufgabe. Erst im 19. Jahrhundert wurde nach und nach dieser Bereich – zunächst als Teil der Armenfürsorge – als staatliche Aufgabe begriffen. Jedoch hatte auch weiterhin in keinem anderen sozialrechtlichen Berei...mehr

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Jung, SGB VIII § 5 Wunsch- ... / 3 Literatur

Rz. 18 Apitzsch, Nochmals – Budgetierung per Kartellabsprache?, NDV 2000, 206; Banafsche, Die Leistungsvergabe im Recht der Kinder- und Jugendhilfe in Form der Sozialraumvergabe, ZKJ 2010, 227; DIJuF, Rechtsgutachten v. 30.3.2017, J 8.260/J 4.200 Bm – Wirtschaftlichkeit als Kriterium der Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung; Genehmigungsvorbehalt seitens der Jugendamtsleitung...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit dem Inkrafttreten des SGB VIII eingeführt. Sie wurde zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz — KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021. Rz. 1a Die Grundstruktur der Vorschrift entspricht der Vorgängervorschrift des § 1 JWG. Durch die Wortw...mehr

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Jung, SGB VIII § 5 Wunsch- ... / 2.5.2.1 Leistungen nach § 78a

Rz. 11 Gemäß Abs. 2 Satz 2 wird das Wahlrecht in Bezug auf die in § 78a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen, die in solchen Einrichtungen erbracht werden, mit denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Vereinbarungen nach § 78b geschlossen hat, weiter eingeschränkt. Es handelt sich bei diesen Leistungen im Wesentlichen um teilstationäre und stationäre Leistungen...mehr

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Jung, SGB VIII § 6 Geltungs... / 2.4.2 Zwischenstaatliches Recht

Rz. 18 Völkerrechtliche Verträge haben Gesetzesrang, soweit sie nach Maßgabe von Art. 59 GG in das innerstaatliche Recht transformiert wurden. Dies würde zunächst einmal Gleichrangigkeit, nicht aber den Vorrang vor innerstaatlichem Recht bedeuten. Abs. 4 stellt übereinstimmend mit § 30 Abs. 2 SGB I insoweit klar, dass das innerstaatliche Recht die vertraglichen Regeln unberü...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2.3 Familienfreizeit und Familienerholung (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 16 Die Förderung der Erziehung in der Familie soll ferner durch Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung erfolgen. Urlaub und Ferienveranstaltungen können so eine Erholungsphase bilden, in der belastende Alltagsprobleme für die Familie weniger gegenwärtig sind und durch gemeinsame Erlebnisse, ein engeres Miteinander und neue Eindrücke ein stärkerer Zusammen...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 2.3 Teilnahme am Gesamtplanverfahren

Rz. 8 Abs. 3 steht im Zusammenhang mit dem Gesamtplanverfahren nach § 117 Abs. 6 Satz 1 SGB IX und sieht vor, dass das Jugendamt bei der Aufstellung des Gesamtplans nach § 121 SGB IX beratend teilnimmt, soweit die Voraussetzungen nach § 117 Abs. 6 SGB IX vorliegen. Mit der Regelung wird funktionell sichergestellt, dass bis zur schrittweisen Zusammenführung der Zuständigkeite...mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 2.1 Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen

Rz. 2 Abs. 1 benennt die Pluralität der Träger als Wesensmerkmal der Kinder- und Jugendhilfe. Das Prinzip der Trägervielfalt betrifft die unterschiedlichen Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Dies entspricht der Vielzahl von Bedarfslagen, die sich z. B. nach dem Alter der betroffenen Kinder und Jugendlichen, nach dem Umfang der vorha...mehr

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Jung, SGB VIII § 9 Grundric... / 3 Literatur

Rz. 9 Bruns, Geschlechterforschung in der Kinder- und Jugendhilfe – Praxisstand und Forschungsperspektiven, 2004; Huber, Interkultureller Auftrag des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, ZAR 2003, 311; Paintner, Überblick über die rechtlichen Grundlagen von partnerschaftlicher Erziehung und Erziehungspartnerschaft, ZKJ 2020, 92; Pankofer, Der Sechste Jugendbericht (1984) und zehn J...mehr

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Jung, SGB VIII § 9 Grundric... / 2.4 Chancengleichheit und Gleichberechtigung

Rz. 7 Nr. 3 verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Art einer Generalklausel zunächst dazu, die unterschiedlichen Lebenssituationen von Mädchen und Jungen zu erkennen und zu berücksichtigen, um im nächsten Schritt Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung zu fördern. Dies ist der Ansatz der unter der Bezeichnung "Gender Mainstreaming" entwick...mehr

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Jung, SGB VIII § 8b Fachlic... / 2.2 Beratungsanspruch der Einrichtungsträger

Rz. 3 Abs. 2 richtet sich an die Träger von Einrichtungen nach § 45a im Anwendungsbereich des Erlaubnisvorbehalts nach § 45, in denen sich Kinder regelmäßig ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten. Dazu gehören Kindertageseinrichtungen, Schülerheime, Jugendherbergen, Jugendfreizeitstätten, Jugendbildungsstätten und Schullandheime. Ihnen und den nach §§ 12, 18 bis 2...mehr