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Eigenbedarfskündigung / 13.2 Angabe von Bedarfsperson und Sachverhalt

Rudolf Stürzer
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Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung ist grundsätzlich

  • die Angabe der Person (Angabe von Name, Alter, Anschrift), für die die Wohnung benötigt wird und
  • die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat,

ausreichend. Ausführungen zu Räumlichkeiten, die für die begünstigte Person alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten, muss das Kündigungsschreiben nicht enthalten. Das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB dient nämlich nicht dazu, eine aus Sicht des Vermieters bestehende Alternativlosigkeit der Kündigung aufzuzeigen oder sonst den Mieter schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen.[1]

 
Wichtig

Unzureichende Formulierungen

Nicht ausreichend ist die bloße Angabe des Wortes "Eigenbedarf".

Ebenso wenig ausreichend sind Formulierungen wie

  • "Die Wohnung wird für die 24-jährige Tochter benötigt"[2] oder
  • "Die Tochter des Vermieters will mit ihrem Partner die Wohnung beziehen".[3]

Vielmehr hat der Vermieter die Gründe für den Eigenbedarf näher darzulegen (z. B. durch Schilderung der derzeitigen Wohnverhältnisse des Berechtigten), damit der Mieter sich darüber im Klaren werden kann, ob berechtigte Interessen des Vermieters zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führen.[4]

Daran fehlt es, wenn zwar die Bedarfsperson und ihre derzeitige Wohnanschrift mitgeteilt wird, nicht jedoch ihr Nutzungsinteresse näher dargelegt wird. In diesem Fall ist die Kündigung formell unwirksam und eine Räumungsklage ohne weitere Prüfung abzuweisen.[5]

 
Hinweis

Ausnahme: Hausstand des volljährigen Kindes ausgenommen

Bei der Eigenbedarfskündigung zugunsten eines volljährig werdenden Kindes, das seinen eigenen Hausstand begründen soll, bedarf es ausnahmsweise nicht einer näheren Darlegung der ...

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