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Jung, SGB VIII § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe / 2.3 Freie Träger

Hans-Peter Jung
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Rz. 5

Kinder- und Jugendhilfe war ursprünglich allein Aufgabe freier Träger. Insbesondere die Kirchen und deren (karitative) Sozialeinrichtungen widmeten sich dieser Aufgabe. Erst im 19. Jahrhundert wurde nach und nach dieser Bereich – zunächst als Teil der Armenfürsorge – als staatliche Aufgabe begriffen. Jedoch hatte auch weiterhin in keinem anderen sozialrechtlichen Bereich die Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen eine derart große Bedeutung wie in der Kinder- und Jugendhilfe. Im JWG wurde die Förderung der Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften ausdrücklich als Pflichtaufgabe normiert, ein Katalog von Trägern der freien Hilfe aufgestellt und besondere Vorschriften über die Anerkennung und Förderung der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe in das Gesetz aufgenommen (Wapler, in: Wiesner/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 3 Rz. 4). Anders als zuvor werden nunmehr die freien Träger nicht mehr in verschiedene Gruppen eingeteilt. Es soll der Eindruck vermieden werden, dass ein abgeschlossener Kreis freier Träger vorgegeben werden solle. Dementsprechend hat das SGB VIII bewusst auf eine Definition oder eine Umschreibung des Kreises der freien Träger verzichtet. Jedoch benennt § 75 die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Dazu gehören als anerkannte Träger die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflegepflege (§ 75 Abs. 3). Ferner sind juristische Personen und Personenvereinigungen anerkennungsfähig, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen, die fachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben mitbringen und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förde...

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