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Jung, SGB VIII § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung i ... / 2.3 Ziele der Leistungsangebote (Abs. 1 Satz 2 und 3)

Hans-Peter Jung
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Rz. 20

Die Ziele der Förderung der Erziehung in der Familie sind durch Abs. 1 Satz 2 und 3 direkt vorgegeben: Die Leistungsangebote sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Die durch das KJSG geänderte Fassung von Abs. 1 Satz 2 soll den Auftrag, die Zielsetzung und die damit verbundenen Leistungen konkret benennen. Die hierzu angeführten Beispiele unterschiedlicher Kompetenzbereiche der Erziehungsverantwortung und Teilhabe bzw. Partizipation orientieren sich an den Anforderungen, denen sich Eltern heute bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung und auch Familien insgesamt gegenübersehen. Mit dieser Konkretisierung soll die Verbindlichkeit der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bereitstellung der allgemeinen Familienförderung erhöht werden. Dabei wird, wie in § 16 Abs. 1 Satz 1, von einem weiten Familienbegriff ausgegangen (BT-Drs. 19/26107 S. 80).

 

Rz. 21

Außerdem sollen sie Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können (Abs. 1 Satz 3). Das Ziel der gewaltfreien Erziehung in der Familie wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts v. 2.11.2000, in Kraft seit dem 8.11.2000, neu aufgenommen. Dies steht in Einklang mit § 1631 Abs. 2 BGB, der ebenfalls durch das genannte Gesetz neu gefasst wurde und wonach körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind.

 

Rz. 22

Ziel muss sein, möglichst präventiv tätig zu werden, um Gewalt von vornherein zu vermeiden. In Deutschland gibt es mindestens 3 Präventionsprogramme, die sich in empirisch-wissenschaftlichen Untersuchungen bewährt haben. Dies sind:

  • EFFEKT – ...

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