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Jung, SGB VIII § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und ... / 2.2 Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen

Hans-Peter Jung
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Rz. 13

Die Neufassung des Abs. 2 durch das KICK regelt das Vor- und Nachrangverhältnis speziell für unterhaltsberechtigte Empfänger von Hilfen und Teilnehmern an Maßnahmen nach dem SGB VIII und unterhaltsverpflichteten Dritten. Aus dem Kontext des Abs. 2 Satz 1 geht hervor, dass die Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Unterhaltsverpflichtungen und Unterhaltsansprüchen gewährt werden (Tillmanns, in: Münchner Komm. zum BGB, Bd. 8, § 10 SGB VIII Rz. 6). Leistungen der Jugendhilfe dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, eine unterhaltspflichtige Person sei vorrangig verpflichtet. Die unterhaltspflichtigen Personen werden vielmehr von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Form der pauschalierten Kostenbeteiligung (§ 90), des Kostenbeitrags (§§ 91 bis 94) oder der Überleitung von Ansprüchen (§§ 95f.) herangezogen.

 

Rz. 14

Abs. 2 Satz 2 beschreibt die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der Heranziehung; trifft also im Grunde eine unterhaltsrechtliche Klarstellung. Der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch wird durch die Hilfegewährung zwar dem Grunde nach nicht berührt, doch ist unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, inwieweit durch die Hilfegewährung ein Bedarf gedeckt wird. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch die Kostenbeteiligung bzw. den Kostenbeitrag gemindert. Aus dem Blickwinkel des Unterhaltspflichtigen heraus wird zwar der Bedarf des Unterhaltsberechtigten durch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII partiell gedeckt. Dies enthebt den Unterhaltspflichtigen jedoch nicht der Pflicht zur Beteiligung an den Kosten des Jugendhilfeträgers nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b (vgl. dazu BGH, Urteil v. 6.12.2006, XII ZR 197/04). Der Unterhaltsanspruch entfällt nur, soweit der Bedarf des Kin...

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