Fachbeiträge & Kommentare zu Internationales Steuerrecht

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Internationales Steuerrecht... / 7.12 Schweiz

7.12.1 Allgemeines Private Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, können vorbehaltlich des Art. 19 DBA Schweiz nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.[1] Zur Klarstellung sind folgende Verständigungsvereinbarungen getroffen worden: Verständigungsvereinbarung zu Abfindungen...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.7 Ausgestaltung der Besteuerung im ausländischen Quellenstaat

Die ausländische Besteuerung kann entweder im Abzugswege (abgeltende Quellensteuer) oder im Rahmen einer Veranlagung (zum individuellen Steuersatz) erfolgen.mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.15.2 Öffentlicher Dienst

7.15.2.1 DBA USA Für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen gilt das Kassenstaatsprinzip.[1] Wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerbürger ein Ruhegehalt aus einer US-amerikanischen öffentlichen Kasse erhält, ist dieses Ruhegehalt in Deutschland grundsätzlich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen.[2] Ausnahme: besitzt der Ruhegehaltsempfänger die deuts...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 5 Doppelbesteuerungsproblematik und "Europatauglichkeit"

5.1 Allgemeines Insbesondere bei Betriebsrenten droht eine doppelte steuerliche Belastung sowohl in der Ansparphase als auch in der Auszahlungsphase, wenn der Steuerpflichtige von einem Staat der vorgelagerten Besteuerung (Besteuerung als laufender Arbeitslohn) in einen anderen Staat der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften (wie z. B. Deutschland) zieht. Die Europä...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

2.2.1 Abgrenzung zu Sozialversicherungsrenten Sozialversicherungsrenten fallen nach dem OECD-MA unter die Auffangregelung des Art. 21 MA. Es gilt das Wohnsitzprinzip. Viele DBA sehen aber abweichend hiervon das Kassenstaatsprinzip, d. h. eine Quellenbesteuerung vor. Die Behandlung in Deutschland ist in diesem Fall unterschiedlich. Zum Teil gilt die Steuerfreistellung, d. h. d...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.10 Österreich

7.10.1 Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung Der Quellenstaat hat – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Rentenempfängers – das Besteuerungsrecht auf Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden.[1] Dies sind bei Zahlungen aus Österreich die gesetzlichen Pensions-, Pflegeversicherungen, gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversic...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.8 Sozialversicherungsbezüge

2.8.1 Grundzüge nach dem OECD-MA Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung gehören nicht zu den Ruhegehältern i. S. des Art. 18 OECD-MA (selbst wenn Arbeitgeber Beiträge entrichten), sondern können nach dem OECD-MA nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, da es sich um sonstige Bezüge i. S. des Art. 21 OECD-MA handelt. Viele DBA enthalten aber abweichende Regelungen von di...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3 Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Deutschland (Vermeidung der Doppelbesteuerung)

3.1 Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Die DBA regeln zum einen, welcher Staat das abschließende Besteuerungsrecht hat bzw. in welchem Umfang Quellensteuerrechte bestehen. Dies erfolgt im sog. Zuweisungsartikel (i. d. R. Artikel 6 – 21). Daneben wird im Methodenartikel (i. d. R. Art. 23 oder 24) geregelt, welche Konsequenzen – Steuerfreistellung oder Anrechnung – si...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.14 Türkei

7.14.1 Steuerliche Behandlung von Renten nach dem DBA-Türkei 2011/2012 Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei vom 19.9.2011 ist zwar erst am 1.8.2012 in Kraft getreten, aber bereits rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Gegenüber dem vorhergehenden DBA hat sich insbesondere die abkommensrechtliche Behandlung von Alterseinkün...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.15.3 Sozialversicherungsrenten

7.15.3.1 DBA 1999/1990 Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats und andere öffentliche Ruhegehälter, die nicht von Art. 19 Abs. 1 DBA-USA betroffen sind, können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA). Steht Deutschland nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA das Besteuerungsrecht einer Sozialversicherungsrent...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2 Besteuerungsrechte nach dem OECD-Musterabkommen

2.1 Überblick Nach Art. 18 der OECD-MA wird das Besteuerungsrecht für "private" Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbstständige Tätigkeit gewährt werden, ausschließlich dem Wohnsitzstaat Deutschland zugewiesen. Entsprechendes gilt für Renten, wobei der Rentenbegriff in jedem DBA definiert wird. Insbesondere...mehr

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Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende Renten und sonstige Altersbezüge

Zusammenfassung Überblick Im Inland ansässige Arbeitnehmer, die infolge der zunehmenden Globalisierung der Tätigkeit während der aktiven Arbeitszeit im Ausland (z. B. bei Kunden oder verbundenen Firmen) tätig waren, beziehen nach ihrem Eintritt in den Ruhestand neben der inländischen Sozialversicherungs- und ggf. Betriebsrente häufig auch eine Altersversorgung aus dem Ausland...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.4 Großbritannien

Vorbemerkung: Das DBA Großbritannien n. F. enthält in Art. 32 Abs. 5 eine umfassende Meistbegünstigungsklausel, wobei sich Rentner, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen DBA (1.1.2011) bereits Altersversorgungsbezüge beziehen, auf Dauer für die Zukunft zur Anwendung der Alt- oder Neuregelung entscheiden können. Beachte: Daher ist in allen Fällen vorab zu prüfen, ob un...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.5 Arbeitgeber (Zahlungsverpflichtete)

Die Anwendung des Art. 18 des jeweiligen DBA setzt grundsätzlich die Zahlung durch einen sog. privaten Arbeitgeber voraus. Hingegen sind Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst nur im Kassenstaat steuerpflichtig (i. d. R. Regelung im Art. 19 Abs. 2 DBA). Bei einer früheren Tätigkeit in einem Betrieb gewerblicher Art gilt allerdings im Hinblick auf die Verweisung in Art. 19 A...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.2.3 Abgrenzung zu Veräußerungsrenten

Die Besteuerung von Veräußerungsrenten richtet sich dagegen nach Art. 13 OECD-MA (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, z. B. Veräußerung eines Betriebs auf Rentenbasis). Kommt der Veräußerungsrente Versorgungscharakter zu, fällt sie regelmäßig unter den Regelungsinhalt von Art. 21 OECD-MA (andere Einkünfte).mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.12.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Der öffentliche Dienst umfasst i. d. R. gleichermaßen Beamte, Richter, Soldaten, Angestellte und Arbeiter. Abgeordnete erzielen keine Vergütungen i. S. des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, da sie keine unselbstständige Tätigkeit ausüben.mehr

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Internationales Steuerrecht... / 5.2 Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien ausländischem Arbeitlohn (Art. 14 OECD-MA)

5.2.1 Ursprüngliche Rechtslage Nach dem früheren Wortlaut von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kam ein Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG (Vorsorgeaufwendungen) nur dann in Betracht, wenn diese nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen standen. Die Regelung entsprach § 3c Abs. 1 EStG für den Werbungskosten...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7 Einzelfragen der Besteuerung der Altersbezüge im Verhältnis zu den wichtigsten ausländischen Partnerstaaten

7.1 Belgien Leistungen aufgrund des gesetzlichen Sozialversicherungsrechts können nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Belgien sowohl im Quellenstaat Belgien als auch im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden. Da der Begriff "aufgrund des Sozialversicherungsrechts" neben der eigentlichen Rentenversicherung auch weitere Leistungen der Sozialversicherung umfassen kann, ist im Einzelfall...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1 Prüfreihenfolge

Aus dem Wortlaut des Art. 18 OECD-MA ergibt sich folgende Prüfreihenfolge für Renten und Pensionen i. S. des Begriffs "Ruhegehälter":mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.11.2 Auffassung der deutschen Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass mangels einer ausdrücklichen Sozialversicherungsregelung im DBA zumindest Sozialversicherungsrenten, die aus deutschen Quellen gezahlt werden, in Deutschland besteuert werden können, da nach S. 2 der Denkschrift zu Art. 22 bei Nichtbesteuerung im Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht beim Quellenstaat Deutschland verbleibt. Bei...mehr

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Internationales Steuerrecht... / Literaturtipps

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Internationales Steuerrecht... / 2.12 Altersbezüge im öffentlichen Dienst (Art. 19 OECD-MA)

2.12.1 Grundzüge des Kassenstaatsprinzips Nach Art. 19 Abs. 2 OECD-MA können Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, grundsätzlich nu...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.15 USA

Private Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbstständige Arbeit sowie (private) Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können vorbehaltlich des Art. 19 DBA-USA nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.[1] 7.15.1 Renten Der Begriff "Rente" ist in Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA definiert. Der Rentenbegriff entspricht im Wese...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.12.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Das Kassenstaatsprinzip des 19 Abs. 2 OECD-MA ist vorrangig zu Art. 18 OECD-MA.mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.12.4 Rechtsfolgen

Das Besteuerungsrecht steht gemäß den Regelungen im Musterabkommen ausschließlich dem Kassenstaat zu. Der Ansässigkeitsstaat hat in der Regel kein Besteuerungsrecht. Die Einkünfte werden dann im Ansässigkeitsstaat von der Steuer freigestellt, jedoch regelmäßig im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.2 Progressionsvorbehalt

Ergibt sich nach dem DBA ein ausschließliches Besteuerungsrecht des ausländischen Wohnsitz- oder Quellenstaats, so sind die nach einem DBA steuerbefreiten Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Da in § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG der Begriff "Einkünfte" verwendet wird, können zur Ermittlung des "Schattensteuersatzes" die entsprechenden Wer...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.15.5 Anerkennung von Altersvorsorgeeinrichtungen

Ein zentrales Element des Revisionsprotokolls ist die gegenseitige Anerkennung von Altersvorsorgeeinrichtungen im jeweils anderen Staat für Steuerzwecke. Diese Regelung soll der erhöhten Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Vertragsstaaten Rechnung tragen. Sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerlich anerkannte Weiterzahlung in bestimmte bei Umzug in den ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.2.1 Abgrenzung zu Sozialversicherungsrenten

Sozialversicherungsrenten fallen nach dem OECD-MA unter die Auffangregelung des Art. 21 MA. Es gilt das Wohnsitzprinzip. Viele DBA sehen aber abweichend hiervon das Kassenstaatsprinzip, d. h. eine Quellenbesteuerung vor. Die Behandlung in Deutschland ist in diesem Fall unterschiedlich. Zum Teil gilt die Steuerfreistellung, d. h. die Rente wirkt sich nur im Rahmen des Progres...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.2 Dänemark

Nach Art. 18 Abs. 1 DBA Dänemark hat grundsätzlich der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. In der Praxis greift jedoch regelmäßig die Norm des Abs. 2, wonach bei Bezügen aus öffentlichen Sozialversicherungskassen ein Quellenbesteuerungsrecht des Kassenstaats besteht. Der Umfang dieses Kassenstaatsprinzips war in der Vergangenheit strittig. Durch Verständigungsvereinbarung[1...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.8.1 Grundzüge nach dem OECD-MA

Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung gehören nicht zu den Ruhegehältern i. S. des Art. 18 OECD-MA (selbst wenn Arbeitgeber Beiträge entrichten), sondern können nach dem OECD-MA nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, da es sich um sonstige Bezüge i. S. des Art. 21 OECD-MA handelt. Viele DBA enthalten aber abweichende Regelungen von diesem Wohnsitzprinzip für Deutsch...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.11.1 Portugiesische Steueranreize

Seit 2009 gibt es in Portugal besondere Steuerbegünstigungen für Empfänger von Altersbezügen, die nach Portugal ziehen und sich bei der portugiesischen Finanzbehörde als sog. residente não habitual („neue Ansässige“) registrieren lassen. Sie wurden mit Gesetzes-Dekret 249/2009 in das portugiesische Einkommensteuerrecht (Art. 16 Abs. 8 bis Abs. 11 des Código do Imposto sobre ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.12.2 Altersvorsorge in der Schweiz

Die Altersvorsorge der Schweiz basiert auf drei Säulen: Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber lei...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.13 Spanien

Das DBA-Spanien 2011 (anwendbar ab 1.1.2013) sieht einen ersten Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung vor. Wie auch schon beim DBA a. F. steht das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen – mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen – grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Für gesetzliche Sozialversicherungsrenten steht dem Kassenstaa...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.4.2 Rechtslage nach dem DBA n. F. (ab VZ 2011, falls nicht zur o. g. Anwendung der Altfassung optiert wird)

Die Regelungen über Altersbezüge (Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen) wurden im neuen DBA grundlegend neu gefasst. Art. 17 DBA n. F. weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Ausnahmen: Für Pensionen aus öffentlichen Kassen gilt das Kassenstaatsprinzip. Auch bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat der Kas...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.9 Norwegen

Das Revisionsabkommen ist rückwirkend zum 1.1.2015 in Kraft getreten. Nach dem neuen Art. 18 Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen eines Sozialversicherungssystems, in dem Staat besteuert werden, aus dem sie stammen, wobei die dort erhobene Steuer 15 % der Bruttozahlung nicht übersteigen darf. In Deutschland wird die Doppel...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.1 Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die DBA regeln zum einen, welcher Staat das abschließende Besteuerungsrecht hat bzw. in welchem Umfang Quellensteuerrechte bestehen. Dies erfolgt im sog. Zuweisungsartikel (i. d. R. Artikel 6 – 21). Daneben wird im Methodenartikel (i. d. R. Art. 23 oder 24) geregelt, welche Konsequenzen – Steuerfreistellung oder Anrechnung – sich für den Wohnsitzstaat ergeben. Art. 18 DBA (f...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.12.1 Grundzüge des Kassenstaatsprinzips

Nach Art. 19 Abs. 2 OECD-MA können Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, grundsätzlich nur in diesem Staat besteuert werden (Kasse...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.3 Einordnung ausländischer Renten in die deutsche Besteuerungssystematik

Sowohl im Fall der Steuerpflicht als auch der Steuerfreiheit mit Progressionsvorbehalt ist zu entscheiden, wie eine ausländische Rente oder Ruhegehalt nach deutschen Recht einzuordnen ist. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil auch Renten aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG lediglich mit dem Besteu...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.14.1 Steuerliche Behandlung von Renten nach dem DBA-Türkei 2011/2012

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei vom 19.9.2011 ist zwar erst am 1.8.2012 in Kraft getreten, aber bereits rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Gegenüber dem vorhergehenden DBA hat sich insbesondere die abkommensrechtliche Behandlung von Alterseinkünften grundlegend geändert. Hinsichtlich Renten aus der Türkei an Steuer...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.3.2 Ausländischer Altersbezug als sonstige Leibrente

Wenn die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nicht erfüllt sind (z. B. bei individueller oder pauschaler Versteuerung der Einzahlungen im Ausland in der Ansparphase), kann es sich auch bei einer Zahlung aus dem Ausland um eine sonstige Leibrente i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG handeln, die mit dem gesetzlichen Ert...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.14.3 Beschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus Deutschland

Bezieht eine in der Türkei ansässige Person, die in Deutschland weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, inländische Alterseinkünfte, so ist zunächst zu prüfen, ob die entsprechenden Einkünfte vom Katalog der beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünfte i. S. des § 49 EStG erfasst sind. Kann dies bejaht werden, so steht Deutschland allerdin...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.10.2 Altersbezüge im öffentlichen Dienst

Für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen gilt das Kassenstaatsprinzip.[1] soweit dem eine frühere "hoheitliche" Tätigkeit gegenüber einer Gebietskörperschaft oder sonstigen juristischen Person des anderen Vertragsstaats zugrunde liegt. Ruhegehälter aus einer (früheren) Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art fallen hingegen unter Art. 18 DBA Österreich mit derselben Rec...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.15.3.1 DBA 1999/1990

Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats und andere öffentliche Ruhegehälter, die nicht von Art. 19 Abs. 1 DBA-USA betroffen sind, können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA). Steht Deutschland nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA das Besteuerungsrecht einer Sozialversicherungsrente aus den USA zu, wird...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.12.5 Sonderregelung für Ortskräfte

Art. 19 enthält häufig Sonderregelungen vor sogenannte Ortskräfte, d. h. nicht im originären konsularischen Dienst tätige Beschäftigte von Botschaften, Konsulaten etc. Hierbei gilt: Hat der Empfänger der Ruhegehaltszahlungen die Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaates, steht abweichend von Art. 19 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA nur dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.3.4 Ruhegehalt i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG

Wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige aus früheren Dienstleistungen Gelder von einem ausländischen Arbeitgeber erhält, handelt es sich um ein Ruhegehalt i. S. des § 19 Abs. 2 EStG. Hauptanwendungsfall ist die Zahlung einer ausländischen Betriebspension (Regelfall: steuerpflichtig nach DBA) oder Zahlung einer Beamtenpension aus dem ausländischen öffentlichen Dienst (Regelfal...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.10.4 Versorgungszahlungen und Entschädigungen für Kriegsfolgen aus öffentlichen Mitteln an politisch Verfolgte

Diese sind nach DBA im Quellenstaat Deutschland dem Grunde nach zu versteuern, werden aber nach EStG steuerfrei gestellt. Ein Progressionsvorbehalt ist unzulässig, Abs. 11 b) des Protokolls zum DBA.mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.15.3.3 Änderungen durch das Änderungsprotokoll vom 1.6.2006 zum DBA/USA

Die Grundsätze zur Besteuerung der Sozialversicherungsrenten wurden durch das Änderungsprotokoll nicht geändert. Aus rein systematischen Gründen ist allerdings der bisherige Art. 19 Abs. 2, der die Besteuerung der Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung beider Staaten regelt, als Abs. 5 in Art. 18 überführt worden. Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist dami...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.3.5 Besonderheiten aufgrund der Zahlung in ausländischer Währung

Ergibt sich aufgrund von Änderungen eines Wechselkurses ein höherer oder niedrigerer Rentenbruttobetrag in Euro, obgleich sich die Höhe der Rente in der ursprünglichen Währung nicht geändert hat, hat dies bei der Besteuerung der Rente zur Folge, dass der steuerfreie Teil der Rente unter Berücksichtigung des maßgebenden Besteuerungsanteils neu berechnet wird (§ 22 Nr. 1 Satz ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 5.2.2 Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat[1] entschieden, dass die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45 AEUV (vorher: Artikel 39 EG) der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der die Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Mitgliedstaat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem Doppelbesteueru...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 5.2.4 Gesetzliche Nachbesserung

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) vom 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338, BStBl 2018 I S. 1377, erfolgte die gesetzliche Nachbesserung. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG wurde dahingehend ergänzt, dass Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG a...mehr