Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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§ 3 Prozessrecht / dd) Parteibezeichnung

Rz. 17 Aus der Klage muss ersichtlich sein, wer Beklagter und wer Kläger ist. Der Arbeitnehmer hat als Kläger (auch) seinen Wohnort anzugeben, § 253 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO. Allerdings kann eine Kündigungsschutzklage die Frist des § 4 S. 1 KSchG auch ohne diese Angabe wahren.[50] Kläger ist regelmäßig der gekündigte Arbeitnehmer. Stirbt der Arbeitnehmer nach Ablau...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / 2. Praxistipps

Rz. 142 Außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren seines Versicherungsnehmers, der zu Deckungsfragen oder im Hinblick auf den von einem Dritten geltend gemachten Haftpflichtanspruch einen Rechtsanwalt bemüht, muss der Kraftfahrthaftpflichtversicherer nicht erstatten, solange er sich mit der Gewährung des Versicherungsschutzes nicht in Verzug befindet. Aufgrund des Direktanspru...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / c) Verfahren bei Massenentlassung

Rz. 1143 Bei bevorstehenden Massenentlassungen gilt auch im Insolvenzverfahren gemäß §§ 17, 18 KSchG uneingeschränkt das Verfahren zur Melde- und Anzeigepflicht.[3025] Nach den Entscheidungen des EuGH[3026] und des BAG[3027] ist unter dem Begriff "Entlassung" i.S.d. §§ 17 ff. KSchG die Kündigungserklärung des Arbeitgebers zu verstehen.[3028] Entsprechend hat der Insolvenzver...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 3. Namensliste nach § 125 InsO

Rz. 1149 Nach § 125 Abs. 1 InsO [3043] können der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbaren, der die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet.[3044] Dies gilt auch für Änderungskündigungen. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Interessenausgleich mit Namensliste führen zu einer erheblichen Einschränkung des individu...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (g) Sekundärfolgen

Rz. 1065 Auch über mittelbare, etwa wirtschaftliche Folgen des Betriebsübergangs ist zu unterrichten, sofern diese absehbar und für die Ausübung des Widerspruchsrechts von Bedeutung sein können,[2765] insbesondere:mehr

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§ 6 Haftung / A. Einleitung

Rz. 1 Die Frage der Erbenhaftung steht häufig am Anfang der Überlegungen im Hinblick auf das weitere Vorgehen nach Kenntnis über den Anfall einer Erbschaft. Steht eine Überschuldung fest oder erscheint diese möglich, wählen viele die Ausschlagung als erstes Mittel, sich vor sog. Fremdgläubigern, also Gläubigern des Erblassers, zu schützen. Diese "Flucht in die Ausschlagung"[...mehr

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§ 1 Grundlagen / I. Wesen der Nachlassinsolvenz

Rz. 9 Die Nachlassinsolvenz ist ein Rechtsinstitut, das zur gerichtlich angeordneten treuhänderischen Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses dient. Das grundlegende Programm der treuhänderischen Nachlassabwicklung umfasst die Inbesitznahme, Sicherung, Inventarisierung, Bewertung, Verwertung und Verteilung des Nachlasses. Die Anordnung erfolgt unabhängig vom Willen des Er...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 5. Vorschuss

Rz. 39 Der Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Diese Zustimmung soll dabei erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Der Verordnungsgeber sieht danach zwei Fallkonst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.8 Bürgschaften, Darlehensverluste und verlorene Zuschüsse

Tz. 1155 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Übernimmt eine GmbH zu Gunsten des AE eine risikobehaftete Kreditbürgschaft, die sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu Gunsten eines Nichtgesellschafters nicht übernommen hätte, stellen spätere Bürgschaftszahlungen vGA dar; s Urt des BFH v 19.03.1975 (BStBl II 1975, 614). Sie führen sowohl...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / cc) Freistellungsrecht des Insolvenzverwalters

Rz. 1113 Ist im Insolvenzverfahren die Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht mehr möglich, kann der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur tatsächlichen Arbeitsleistung freistellen.[2950] Er hat dabei die Grenzen des billigen Ermessens nach § 315 BGB zu beachten.[2951] Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO muss der Insolvenzverwalte...mehr

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§ 1 Grundlagen / 3. Insolvenzrechtliche Aspekte

Rz. 68 Im Nachlassinsolvenzverfahren fragt sich, welcher Rang dem Anspruch des Sozialhilfeträgers aus § 102 SGB XII zukommt. Die Frage des Vor- und Nachrangs von Ansprüchen von Nachlassgläubigern ist im eigentlichen Sinne keine Frage der Wertermittlung, sondern wird erst aktuell, wenn der Wert des Nachlasses ermittelt worden ist und dieser nicht ausreicht, um alle Nachlassve...mehr

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§ 9 Altersteilzeit / II. Blockaltersteilzeit

Rz. 21 In der Praxis weiter verbreitet ist das Modell der Blockaltersteilzeit, denn es bietet für den Beschäftigten zusätzlich den Vorteil einer vorzeitigen Beendigung der Berufstätigkeit. Das Modell resultiert aus der ursprünglichen Intention von Altersteilzeit, nämlich Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und freie Stellen (vorzeitig) zur Nachbesetzung zu schaffen. Dieses Bedürfn...mehr

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§ 6 Haftung / (1) Antragsrecht der Erben

Rz. 98 Das Antragsrecht nach § 1981 Abs. 1 BGB steht gem. § 2062 BGB nur allen Miterben gemeinsam zu. Die Nachlassverwaltung ist anzuordnen, wenn sie beantragt wird, § 1981 Abs. 1 BGB. Indirekte Voraussetzung ist noch, dass eine die Kosten deckende Masse vorhanden bzw. eingezahlt worden ist (§ 1981 BGB).[189] Die Beantragung kann nur bis zur Teilung des Nachlasses erfolgen, §...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 3. Überschuldung des Nachlasses

Rz. 81 Der § 1992 BGB setzt eine Überschuldung des Nachlasses voraus.[110] Nach der herrschenden Meinung[111] muss die Überschuldung auf Vermächtnissen und Auflagen beruhen. Aus diesem Grund ist der § 1992 BGB nicht anwendbar, wenn der Nachlass auch ohne Vermächtnisse und Auflagen überschuldet ist.[112] Dafür spricht auch schon der eindeutige und präzise Wortlaut des § 1992 ...mehr

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§ 6 Haftung / II. Verfahren

Rz. 228 Für den Antrag muss der Gläubiger seine Forderung glaubhaft machen, § 1994 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Antrag muss an das Nachlassgericht gestellt werden.[419] Einer Fristsetzung allen Erben gegenüber bedarf es nicht.[420] Umstritten ist, ob auch diejenigen Gläubiger, die den Einreden der §§ 1973, 1974 BGB ausgesetzt sind, noch ein Antragsrecht haben.[421] Ein Antragsrecht ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Interessenausgleich in der Insolvenz

Rz. 1147 Generell besteht im Insolvenzverfahren die Pflicht des Insolvenzverwalters, bei einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG [3039] einen Interessenausgleich zu versuchen. Andernfalls kann der von einer Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG Ansprüche auf Nachteilsausgleich[3040] geltend machen, sobald der Insolvenzverwalter mit der geplante...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / d) Schadensersatzanspruch gegen den Erben wegen Verstoßes gegen das Auszahlungsverbot des § 1979 BGB gemäß § 1978 Abs. 1 i.V.m. §§ 677, 280 BGB

Rz. 52 Von besonderer praktischer Relevanz ist der Schadensersatzanspruch der Nachlassgläubiger gegen den Erben wegen fehlerhafter Verwaltung, wenn der Erbe entgegen § 1979 BGB einzelne Nachlassgläubiger aus den unzulänglichen Nachlassmitteln befriedigt hat. Die Norm, die auch von einem Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker zu beachten ist, statuiert ab dem frühen Zeit...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Reform 1980 und Stand der Dinge

Rz. 1 § 11 wurde durch die Reform 2008 nicht geändert (abgesehen von einer Ergänzung der Überschrift). Im Rahmen der Reformdiskussion 1980 wurde auch eine Verschärfung des § 11 ins Auge gefasst. Insb. war in Anlehnung an § 41 Abs. 3 AktG vom Bundesrat vorgeschlagen, einen § 11 Abs. 3 einzufügen, der Verpflichtungen der Gesellschaft auf Übernahme nicht vertraglich vorgesehene...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / IV. Unpfändbare Gegenstände

Rz. 72 Gemäß § 36 InsO fallen Gegenstände, die nicht der Pfändung unterliegen, grundsätzlich auch nicht in die Insolvenzmasse. Soweit die danach entsprechend beachtlichen Pfändungsschutzvorschriften der ZPO laufende Arbeits-, Renten- oder Lohnersatzeinkommen des Schuldners betreffen (wie §§ 850 ff. ZPO), spielen diese in der Nachlassinsolvenz keine Rolle, da laufende Arbeits...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / II. Einstellung mangels Masse

Rz. 88 Eine Einstellung mangels Masse erfolgt dann, wen der Verwalter im laufenden Verfahren erkennt, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die laufenden Verfahrenskosten zu decken. Wäre dies "vor" Eröffnung bekannt gewesen, so wäre das Verfahren gar nicht erst eröffnet, sondern mangels Masse abgewiesen worden. Erfolgt die Erkenntnis erst im Verfahren, wird es ein...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / 2. Inhalt der Schlussrechnung

Rz. 28 Nach § 66 Abs. 2 S. 1 InsO hat das Gericht die Schlussrechnung des Verwalters zu prüfen. Hierzu ist zunächst eine ordentliche Schlussrechnung bestehend aus Schlussbericht, Tätigkeitsbericht insbesondere über die Entwicklung vom Anfangsvermögen bis zum Schluss des Verfahrens, einer Insolvenzschlussbilanz, mindestens einer Einnahmen-Überschussrechnung und dem Schlussver...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / II. Antragsberechtigung

Rz. 15 Formal berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen, ist gemäß § 317 Abs. 1 InsO jeder Erbe, Miterbe, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, ein Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger. Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, ist der Eröffnungsgrund vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 317 Abs. 2 InsO. Den nicht antragstellenden Erben ist Gelegenhe...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 6. Haftungsbeschränkung auf den Nachlasssaldo

Rz. 87 Ist die Überschwerungseinrede ordnungsgemäß geltend gemacht worden, so wird die Erbenhaftung gegenüber den Vermächtnisnehmern und Auflagengläubigern auf den Nachlasssaldo gem. §§ 1990 und 1991 BGB beschränkt. Gem. § 1992 S. 1 BGB gilt dies auch, wenn die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Insolvenzverfahrens vom Nachlass gedeckt werden können.mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 4. Verfahrenskostenstundung

Rz. 219 Dagegen findet die Regelung der Verfahrenskostenstundung nach §§ 26 Abs. 1 S. 2 Hs. 2, 4a InsO in Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich keine Anwendung, weil in diesen Verfahren eine Restschuldbefreiung nicht in Betracht kommt.[198]mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / V. Erneuter Eröffnungsantrag

Rz. 228 Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewiesen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass zwischenzeitlich ein ausreichendes Nachlassvermögen ermittelt wurde.[212] Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt für einen neuerlichen Antrag. Rz. 229 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm überne...mehr

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AGS 12/2024, Prozesskostenv... / II. Allgemeines

Gem. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB ist, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft – wozu aufgrund der weiten Auslegung der Vorschrift auch die Kosten eines Insolvenzverfahrens gehören –, zu tragen, der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / VII. Zusammenfassende Übersicht

Rz. 110 Zur Insolvenzmasse gehören nach alldem im Grundsatz alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände (Sachen, Forderungen und Rechte), die zur Zeit der Eröffnung noch unterscheidbar im Vermögen der Erben vorhanden sind, insbesondere, soweit vorhandenmehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / b) Massegläubiger

Rz. 106 Massegläubiger haben Ansprüche, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Masseverbindlichkeiten sind die Verfahrenskosten i.S.d. § 54 InsO und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO sowie in Nachlassinsolvenzverfahren die durch die vorherige Verwaltung des Nachlasses entstandenen Kosten, § 324 InsO (zu den Masseverbindlichkeiten ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / VI. Aufhebung des Unternehmensvertrags

Rz. 132 Die Aufhebung eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags bedarf als bloße Maßnahme der Geschäftsführung bei der AG nach § 296 Abs. 1 AktG nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. Es erhebt sich die Frage, ob diese Grundsätze auf die GmbH analog anwendbar sind oder ob die Aufhebung als Satzungsänderung den Bestimmungen der §§ 53, 54 unterliegt. OLG Karlsruhe...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / 2. Inkongruente Deckung

Rz. 37 Eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung ist immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommene Leistung des Schuldners von der auf Grundlage des vereinbarten Schuldverhältnisses spezifizierten Leistung zum Nachteil des Schuldners abweicht.[55] Mit anderen Worten: Der Gläubiger erhält ein Recht oder eine Leistung gem. § 131 InsO, die er nicht, nicht in der Art oder nic...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / b) Insolvenzgeld

Rz. 1165 Das Insolvenzgeld schützt die vorleistungspflichtigen Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vor dem Risiko des Lohnausfalls. Es deckt den Zeitraum der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Antrags mangels Masse oder der vollständigen Betriebseinstellung ab (§§ 165 ff. SGB III [3076]).[307...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / hh) Checkliste: Insolvenzgeld

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / 1. Allgemeines

Rz. 30 In § 129 Abs. 1 InsO werden zunächst allgemeine Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung dargestellt, welche grundsätzlich bei allen Anfechtungstatbeständen vorliegen müssen. Eine Ausnahme hierzu kann nur dann gemacht werden, wenn im Gesetz ausdrücklich eine abweichende Regelung aufgeführt ist. Grundnorm der (gesamten) Anfechtung ist also § 129 InsO. Diese Bestimmung m...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / IV. Verwertung von Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind

Rz. 123 Anders als im früheren Konkursrecht gehören zur Insolvenzmasse, die von dem Insolvenzverwalter zu verwerten ist, grundsätzlich auch Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind. Die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, ist in §§ 166 ff. InsO ausführlich geregelt. Die Regelung des § 166 InsO, die im An...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Anh... / 3. Schaden

Rz. 26 Zu ersetzen ist u.a. der Differenzgewinnausfall, soweit er für die Fähigkeit der Gesellschaft, ihre Schulden zu bezahlen, notwendig ist. Der Anspruch der Gesellschaft entfällt deshalb, wenn sie ihre Gläubiger selbst befriedigt (Schirrmacher ZGR 2021, 2, 32). Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und des Insolvenzver...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / I. Allgemeines

Rz. 12 Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen, da er – als eigenständiger Beruf – mit seiner Tätigkeit öffentliche Interessen wahrnimmt, für die ihn der Staat aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen und Leistungen in Anspruch nimmt. Die Verordnung sieht hier in § 2 InsVV prozentuale Staffelsät...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Buchführungspflicht als öffentliche-rechtliche Pflicht

Rz. 2 Zur Führung von Büchern ist die GmbH als Formkaufmann (§ 13 Abs. 3 GmbHG) verpflichtet (§§ 6 Abs. 1, 238 Abs. 1, 242 HGB). Diese Buchführungspflicht wird in § 41 zu einer Pflicht der Geschäftsführer (Kompetenzzuweisung, vgl. Noack § 41 Rz. 1; Oppenländer/Trölitzsch/Brösztl-Reinsch § 32 Rz. 1). Während des Insolvenzverfahrens besteht keine Buchführungspflicht der Geschä...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 2. Muster

Rz. 784 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1b.55: Geschäftsführervertragmehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Aufbewahrung von Büchern

Rz. 7 Die Bücher und Schriften der GmbH sind 10 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Übergabe zur Verwahrung, von einem Gesellschafter oder einem Dritten aufzubewahren. Die Person des Aufbewahrers kann durch den Gesellschaftsvertrag oder einem mit einfacher Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschluss bestimmt werden. Hierfür kommt auch ein privates Archivierungsbüro in Betracht...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Arbeitgeberstellung in der Insolvenz

Rz. 1107 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht und damit auch die Arbeitgeberstellung kraft Gesetzes vom Gemeinschuldner auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).[2930] Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Eröffnungszeitpunkt noch fortbesteht. Der Gemeinschuldner behält nur ausnahmsweise bei Anordnung der...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 84 wurde bereits durch die GmbH-Novelle 1980 in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 401 AktG neu gefasst und erweitert. Neben dem schon bisher geltenden Straftatbestand des Unterlassens der Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuf man mit § 84 einen neuen Straftatbestand: die Nichtaufklärung der Gesellschafter über bestimmte Verluste der Ges...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / G. Schlussverteilung

Rz. 82 Die Schlussverteilung bildet die Vorstufe der Verfahrensbeendigung. Erst nach einer Schlussverteilung kann das Verfahren selbst beendet werden. Die Verteilung erfolgt im Anschluss an den Schlusstermin, § 187 Abs. 3 InsO. Dabei sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorab zu berichtigen, § 53 InsO. Aus der verbleibenden Restmas...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Vollstreckung – Zwangsgeldverfahren

Rz. 33 Die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft findet nach den Vorschriften der ZPO statt (§ 51b S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 4 S. 2 AktG). Das in Haft umgewandelte Zwangsgeld richtet sich hingegen gegen den Geschäftsführer (München GmbHR 2008, 209). Materielle Einwendungen sind unzulässig; sie sind im Klageverfahren nach § 767 ZPO geltend zu machen (z.B. der Einwand, dass ...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 4. Ansprüche auf Versicherungsleistungen

Rz. 83 Ansprüche des Erblassers auf Versicherungsleistungen gehören ebenfalls in die Insolvenzmasse. Solche können sich vor allem aus einer Lebens- oder Unfallversicherung ergeben. Bei einer Lebensversicherung gehören Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zuste...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / B. Geltendmachung von Vollstreckungsbeschränkungen

Rz. 4 Vollstreckungsverbote und Rückschlagsperre bilden die beiden Ergänzungen zum Anfechtungsrecht. Während Letzteres rechtsgeschäftliche Vermögensverschiebungen beseitigen soll, können Vollstreckungsverbote und die Rückschlagsperre vollstreckungsrechtlich erlangte Sicherungen (nicht Befriedigungen) für unwirksam bzw. unzulässig erklären und im Nachhinein beseitigen. Trotz ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / gg) Vorschuss und Vorfinanzierung des Insolvenzgelds

Rz. 1176 Nach § 168 SGB III kann die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers einen Vorschuss auf das zu beanspruchende Insolvenzgeld leisten. Voraussetzung für den Vorschuss ist die vorläufige Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber, Insolvenzverwalter, Arbeitnehmer und alle Personen mit Einblick in die En...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / d) Aus- und absonderungsberechtige Gläubiger

Rz. 109 Aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger nehmen an der Schlussverteilung, d.h. an der Verteilung der freien Insolvenzmasse am Ende des Verfahrens, nicht teil. Rz. 110 Gegenstände, die einem Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (zur Aussonderung siehe § 4 Rdn 15 ff. und § 6 Rdn 118). Gläubiger, denen aufgrund eines dinglich...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / II. Anfechtungsansprüche gem. §§ 130, 131 InsO

Rz. 38 Die §§ 130, 131 InsO lauten: § 130 InsO Kongruente Deckung (1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / c) Ansprüche für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung

Rz. 1179 Bei der Abwicklung der Insolvenz sind gemäß §§ 53, 209 InsO vorweg erstrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens und zweitrangig die sonstigen Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Im Unterschied zu den übrigen Forderungen der Gläubiger, den Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO, entstehen diese vorweg zu befriedigenden Masseverbindlichkeiten...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 1. Allgemeines

Rz. 17 Die Festsetzung der Verwaltervergütung erfolgt nur "auf Antrag." Von Amts wegen wird eine solche nicht zugesprochen. Notwendig hierzu ist ein qualifizierter, schriftlicher Antrag bei Fälligkeit – also regelmäßig bei Beendigung des Insolvenzverfahrens.[36] In diesem Antrag muss der Verwalter zum einen die maßgebliche Insolvenzmasse konkret darlegen, zum anderen transpa...mehr