Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Haftungsbegrenzung: Das lei... / 6 Ausnahmen vom Versicherungsschutz (Ausschlüsse)

Wie bei jeder Versicherungspolice üblich, sind auch bei der D&O-Versicherung in der Regel Ausschlüsse vereinbart, wobei die in der Praxis verwendeten Ausschlusstatbestände variieren. Häufig werden folgende Ausschlüsse vereinbart: Fälle im angloamerikanischen Raum: In den meisten Policen sind Pflichtverletzungen im angloamerikanischen Rechtskreis nicht versichert, weil dort vo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.12.2 Einzelheiten der Ausübung des Vorsteuerabzugs

Rz. 284 Art. 178 MwStSystRL regelt die technischen Modalitäten für den Vorsteuerabzug. Danach muss der Unternehmer insbesondere über eine entsprechende Rechnung des leistenden Unternehmers verfügen oder bei Einfuhren über ein entsprechendes Dokument, aus dem sich die abziehbare Steuer ergibt. Nach Art. 179 MwStSystRL wird der Vorsteuerabzug für den entsprechenden Erklärungsz...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 2.5 Fallgruppe der existenzvernichtenden bzw. gefährdenden Weisungen bzw. Handlungen

Eine weitere Fallgruppe der Innenhaftung hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe einer zuvor vertretenen Außenhaftung beginnend mit der Trihotel-Entscheidung aus dem Jahre 2007 begründet.[1] Danach haftet der Gesellschafter zusammengefasst dann, wenn er existenzvernichtende Eingriffe in das Vermögen der Gesellschaft schuldhaft vornimmt. Damit sind insbesondere kompensationsl...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 2.4 Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbaren Leistungen

Bestimmte Schutzmechanismen zu Gunsten von Gläubigern gelten nicht nur für das aufgebrachte Stammkapital selbst, sondern auch für weitere Finanzierungsleistungen der Gesellschafter, die diese zum Beispiel in Form von Gesellschafterdarlehen oder wirtschaftlich vergleichbaren Leistungen, wie z. B. im Einzelfall für Nutzungsüberlassungen, etwa Vermietung von Geschäftsräumen an ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.12.1 Entstehung und Umfang des Vorsteuerabzugsrechts

Rz. 263 Die zentralen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugsrechts ergeben sich aus Art. 167ff. MwStSystRL. Das Vorsteuerabzugsrecht des Abnehmers entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld für die Leistung beim Leistenden entsteht. Das ist nach Art. 63 MwStSystRL grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Leistung bewirkt wird, aus ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Gründung einer GmbH / 4 Anmeldung der GmbH

Die künftige GmbH ist in notariell beglaubigter Form bei dem Amtsgericht – Handelsregister – zur Eintragung anzumelden, in dessen Bezirk sie ihren Sitz nimmt. Die Anmeldung muss durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen; eine Vertretung ist insoweit unzulässig. Praxis-Beispiel Checkliste: Die Anmeldung muss folgende Inhalte aufweisen Anmeldung als solche Anmeldung der Geschäftsf...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren

A. Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzantragsverfahrens I. Einleitung Rz. 1 Auf das Nachlassinsolvenzverfahren als Sonderinsolvenzverfahren nach den §§ 315 ff. InsO finden grundsätzlich die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung. Die Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahren bestimmen nur den Rahmen, in dem verfahrensrechtliche Abweichungen zum regulären ...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverfahren

A. Allgemeines und Zielsetzung Rz. 1 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist in den §§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 315 ff. InsO, §§ 1975 ff. BGB geregelt. Grundsätzlich finden die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung, soweit nicht die §§ 315–331 InsO Sonderregelungen enthalten. Es handelt sich um ein Sonderinsolvenzverfahren, welches nur den Nachlass als abgegrenztes Sonderver...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 9. Vollstreckungsverbote

Rz. 84 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht ein Verbot der Einzelzwangsvollstreckung, §§ 87, 89 InsO. Für Insolvenzgläubiger ist die Beteiligung am Insolvenzverfahren mit der Aussicht auf quotale Befriedigung die einzige Möglichkeit, ihre Forderung geltend zu machen (§ 87 InsO).mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / V. Zuständigkeit

Rz. 23 Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig, § 2 InsO. Diese Bestimmung konzentriert daher die Verfahren grundsätzlich bei dem Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes, falls nicht gem. § 2 Abs. 2 InsO durch Rechtsverordnung etwas Abweich...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / III. Kosten des Insolvenzverfahrens

Rz. 208 Welche Kosten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gedeckt sein müssen, bestimmt § 54 InsO . Kosten des Insolvenzverfahrens sind die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren (§ 54 Nr. 1 InsO) sowie Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder eines ggf. eingesetzten Gläubigerausschusses (§ 54 Nr. 2 InsO...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / B. Sicherungsmaßnahmen

I. Erforderlichkeit der Massesicherung Rz. 19 Nach § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur eigentlichen Verfahrenseröffnung alle nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden. Auch wenn das Nachlassinsolvenzverfahren ein Sonderinsolvenzverfahren ist, sind im Eröffnungsverfahren ...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Vorläufige Insolvenzverwaltung

1. Vorläufiger Insolvenzverwalter Rz. 25 Zur Sicherung des Nachlassvermögens kann das Gericht in erster Linie gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Zu unterscheiden ist dabei die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO, sog. schwache vorläufige Insolvenzverwaltung) und die Anordnung eines allg...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / E. Eigenverwaltung

I. Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung Rz. 82 Grundsätzlich ist der Antrag des Erben auf Eigenverwaltung nach den Sondervorschriften der §§ 270 ff. InsO zulässig und möglich. Sowohl der Antrag selbst als auch die Anordnung dürfte nur in einer überschaubaren Zahl von Einzelfällen eintreten. Denkbar sind nur wenige Konstellationen, in denen die Eigenverwaltung sachgerecht ...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / B. Verfahrenseröffnung

I. Eröffnungsgründe Rz. 11 Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 1. Zahlungsunfähigkeit Rz. 12 Bei...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 5. Gläubigerausschuss

a) Allgemeines Rz. 57 Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung das wichtigste Gremium der Gläubigermitbestimmung. Wird ein Ausschuss bestellt, nimmt dieser häufig Aufgaben wahr, die ansonsten die Gläubigerversammlung wahrzunehmen hätte. Nach dem Gesetz haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstü...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / D. Forderungsanmeldung

I. Allgemeines Rz. 85 Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, enthält der Eröffnungsbeschluss[120] den Hinweis, Forderungen nicht mehr isoliert vollstrecken, stattdessen Rechte nur noch im Insolvenzverfahren geltend machen zu können. Im Eröffnungsbeschluss ist zudem der Hinweis enthalten, die Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Anmeldung ist dabei fakult...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / C. Auskunfts- und Mitwirkungsrechte

I. Mitwirkungspflichten des Schuldners/der Erben Rz. 26 Auskunfts- und Mitwirkungsrechte aber auch -pflichten bestehen im Nachlassinsolvenzverfahren ebenso wie im "regulären" Verfahren. Der/die Erbe(n) treten in die Funktion des Schuldners ein, insbesondere treffen ihn/sie alle Pflichten, die einem Schuldner ansonsten im Insolvenzverfahren obliegen, wie z.B. die Auskunfts- un...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / D. Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung

Rz. 50 Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind verschiedene rechtliche Auswirkungen immanent: I. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Rz. 51 Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 1984 Abs. 1 BGB vom Erben, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzv...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Eröffnungsgründe

Rz. 11 Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 1. Zahlungsunfähigkeit Rz. 12 Bei dem Eröffnungsgrun...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 6. Gläubigerversammlung

Rz. 71 Eine Gläubigerbeteiligung ist in der Praxis leider zunehmend die Ausnahme. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass nur durch eine aktive Beteiligung spätere Verfahrensrechte geltend gemacht werden können. Die Beteiligung der Gläubiger erfolgt im Wesentlichen durch Anmeldung einer Insolvenzforderung als Basis und der darauffolgenden Teilnahme an den Gläubigerversammlungen ...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Mitwirkungspflichten des Schuldners/der Erben

Rz. 26 Auskunfts- und Mitwirkungsrechte aber auch -pflichten bestehen im Nachlassinsolvenzverfahren ebenso wie im "regulären" Verfahren. Der/die Erbe(n) treten in die Funktion des Schuldners ein, insbesondere treffen ihn/sie alle Pflichten, die einem Schuldner ansonsten im Insolvenzverfahren obliegen, wie z.B. die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO. Der/die E...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / I. Einleitung

Rz. 1 Auf das Nachlassinsolvenzverfahren als Sonderinsolvenzverfahren nach den §§ 315 ff. InsO finden grundsätzlich die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung. Die Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahren bestimmen nur den Rahmen, in dem verfahrensrechtliche Abweichungen zum regulären Verfahren bestehen. Bezüglich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens be...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / V. Nachrangige Insolvenzforderungen

Rz. 120 Die nachrangigen Forderungen sind in § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 InsO geregelt. Sie nehmen am Insolvenzverfahren nur dann teil, wenn das Gericht sie zur Teilnahme zulässt,[144] also i.d.R. erst dann, wenn die vorrangigen Insolvenzforderungen vollständig bedient werden können. Die nachrangigen Insolvenzforderungen sind in Rangklassen eingeteilt. Nachrangige Insolvenzforderung...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Rechte der Gläubiger

Rz. 29 Die Rechte der Gläubiger im Nachlassinsolvenzverfahren sind mit denen in einem "herkömmlichen" Insolvenzverfahren identisch. Zu nennen ist dabei insbesondere das Recht zur aktiven Teilnahme, das Recht zur Ausübung von Stimmrechten und das Recht zur Stellung von Anträgen. Die Ausübung solcher Rechte ist dabei – wie z.B. § 290 InsO im Falle des normalen Insolvenzverfahr...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / V. Zusätzliche Anmeldeattribute

Rz. 104 Nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Der Begriff des Grundes der Forderung entspricht demjenigen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und meint damit den Sachverhalt, aus dem die Forderung resultiert.[135] Welchen Anforderungen der in § 174 Abs. 2 InsO verlangte Tatsachenvortrag genügen muss, ergibt sich dabei aber nich...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Eröffnungs-/Abweisungsbeschluss

Rz. 46 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.4: Eröffnungsbeschluss [Aktenzeichen] Amtsgericht _________________________ Beschluss In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des _________________________, geb. _________________________, geboren am _________________________, verstorben am _________________________, zuletzt wohnhaft: _________________________...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Allgemeines

Rz. 85 Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, enthält der Eröffnungsbeschluss[120] den Hinweis, Forderungen nicht mehr isoliert vollstrecken, stattdessen Rechte nur noch im Insolvenzverfahren geltend machen zu können. Im Eröffnungsbeschluss ist zudem der Hinweis enthalten, die Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Anmeldung ist dabei fakultativ. Will ein...mehr

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AGS 12/2024, Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten - Kosten des Insolvenzverfahrens?

§ 4a InsO; § 1360a Abs. 4 BGB Leitsatz Für voreheliche Schulden muss die Ehefrau im Rahmen der Prozessfinanzierung (Prozesskostenvorschusspflicht) des Schuldners nicht einstehen. LG Duisburg, Beschl. v. 5.1.2024 – 7 T 117/23 I. Sachverhalt Das AG hatte den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuldner habe einen Anspruch ...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Teilhabe an der Wahl des Verwalters

Rz. 30 Grundsätzlich werden seit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)[51] Gläubiger noch stärker in ein Verfahren einbezogen. So bestehen bereits im Eröffnungsverfahren Möglichkeiten, auf die Wahl des Insolvenzverwalters Einfluss zu nehmen. Im Nachlassinsolvenzverfahren besteht i.d.R. kein vorläufiges Insolvenzverfahren. Die Regelungen d...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / III. Massegläubiger

Rz. 117 Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst vom Insolvenzverwalter begründet bzw. durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind. Die Massegläubiger erhalten den vollen Betrag ihrer Forderung aus der Insolvenzmasse im Grundsatz. Kann dies nicht erfüllt werden, tritt Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO ein. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen nach § 53 I...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten im Falle vermögensloser Erbmassen

Rz. 4 Evident für die Beantwortung der Frage, ob eine Haftungsbeschränkung denkbar ist, bleibt der Zeitfaktor. Demjenigen, der rechtzeitig agiert, bietet das Gesetz diverse Möglichkeiten. 1. Ausschlagung Rz. 5 Erkennt der Erbe rechtzeitig – bspw. weil er sich unverzüglich rechtlichen Rat eingeholt hat – die drohende Gefahr einer Haftung, besteht die Möglichkeit der Erbausschla...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Anfechtung

Rz. 7 Wurde die Erbschaft angenommen und stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, bleibt für den Erben noch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahme. Die Bestimmungen hierzu finden sich in den Regelungen ab §§ 1943 ff. BGB. Auch hier bestehen aber Hürden in Form von Anfechtungsgründen und -fristen.mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / C. Entscheidung des Gerichts

I. Insolvenzgrund und Kostendeckung Rz. 41 Das Insolvenzgericht hat auf der Grundlage eigener Ermittlungen (Amtsermittlung § 5 Abs. 1 S. 1 InsO) oder des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens (§ 5 Abs. 1 S. 2 InsO) zu entscheiden, ob ein Insolvenzgrund nach § 320 InsO i.V.m. §§ 17, 19 InsO vorliegt und ob die Kosten des Verfahrens gedeckt sind (§ 26 InsO). Ist beides...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / E. Gläubigerarten

Rz. 114 Das Insolvenzrecht regelt verschiedene Gläubigergruppierungen, die dann am Verfahren in unterschiedlichster Weise beteiligt sind. Hauptgruppe sind die sog. Insolvenzgläubiger, im Nachlassinsolvenzverfahren die Nachlassgläubiger. I. Insolvenzgläubiger Rz. 115 Der Begriff "Insolvenzgläubiger" wird im Gesetz in § 38 InsO definiert. Insolvenzgläubiger ist danach ein persön...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / A. Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzantragsverfahrens

I. Einleitung Rz. 1 Auf das Nachlassinsolvenzverfahren als Sonderinsolvenzverfahren nach den §§ 315 ff. InsO finden grundsätzlich die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung. Die Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahren bestimmen nur den Rahmen, in dem verfahrensrechtliche Abweichungen zum regulären Verfahren bestehen. Bezüglich der Eröffnung des Insolvenz...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / V. Auswirkungen auf Rechtsstreitigkeiten

Rz. 72 Sofern gegen den Nachlass Rechtsstreite anhängig sind, werden diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen. Dieselbe Wirkung tritt mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein, jedoch ausschließlich nur dann, wenn auch ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet wird und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis somit nach § 22...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / IV. Aus- und absonderungsberechtige Gläubiger

Rz. 118 Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger, § 47 InsO. Es handelt sich bei sog. Aussonderungsgläubigern also um solche, die Eigentumsrechte oder einen Eigentumsvorbehalt an Gegenständen haben, die nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen sind. Aussonderungsbe...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Bestellung eines Sachverständigen

Rz. 3 In der Praxis und im Regelfall macht das Insolvenzgericht von der in § 5 Abs. 1 S. 2 InsO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, bei Vorliegen eines zulässigen Insolvenzantrags einen Sachverständigen mit den Ermittlungen zu beauftragen. Die Bestellung des Sachverständigen erfolgt durch richterlichen Beschluss, welcher als Ermittlungsmaßnahme mit Rechtsmitteln nicht anfecht...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Eigenverwaltender Schuldner

Rz. 85 Im Falle der Anordnung der Eigenverwaltung besteht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass gem. § 270 Abs. 1 InsO fort. Die Aufsicht über den Schuldner führt der Sachwalter. Zwingend erforderlich ist daher, dass der Erbe dem Gericht darstellt, wie er die Einhaltung insolvenzrechtlicher Pflichten gewährleistet (§ 270a Abs. 1 Nr. 4 InsO). Ung...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Insolvenzgläubiger

Rz. 115 Der Begriff "Insolvenzgläubiger" wird im Gesetz in § 38 InsO definiert. Insolvenzgläubiger ist danach ein persönlicher Gläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner – hier den Erblasser – hat. Begründet meint dabei, dass das dem Anspruch zugrunde liegende Schuldverhältnis bereits vor der Verfahre...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Folgen der Beschränkung

Rz. 9 Grundsätzlich haften Erben erst einmal "unbeschränkt", wenn sie die Erbschaft angenommen haben. Der Erbfall als solcher führt zu einer Verbindung der Vermögensmassen des Erblassers und des Erben.[9] Der Erbe haftet für alle Verbindlichkeiten,[10] und zwar voll und mit eigenem Vermögen unbeschränkt.[11] Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren ist dann nicht mehr der Erb...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / III. Eigenverwaltungsplanung – Zielsetzung des Verfahrens

Rz. 88 In der Praxis wird die höchste Hürde für den Antrag jedoch die nach § 270a Abs. 1 InsO erforderliche Eigenverwaltungsplanung sein. Der Antragsteller, der Erbe, hat einen Finanzplan für eine Periode von sechs Monaten ab Antragstellung vorzulegen (§ 270 Abs. 1 Nr. 1 InsO), nach welchem die Fortführung des Unternehmens und/oder die Deckung der Verfahrenskosten sichergest...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Vertragsgläubiger

Rz. 116 Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners gem. § 103 InsO den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. In einem solchen Falle wandelt sich der Anspruch des Gläubigers in eine Masseford...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 1. Auswahl des Sachverständigen

Rz. 5 Die Auswahl des Sachverständigen hat dabei bereits die Kriterien des § 56 InsO zu berücksichtigen. Denn der Sachverständige wird im Regelfall auch als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, sofern er zu sicherndes Vermögen im Nachlass vorfindet und Sicherungsmaßnahmen anregt oder das Gericht aufgrund der Aktenlage und der im Insolvenzantrag beschriebenen Vermögensver...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 3. Nachlassinsolvenzverfahren und Nachlassverwaltung

Rz. 8 Wurde die Erbschaft erst angenommen – im Zweifel aber auch für den stets zuletzt haftenden Staat, § 1936 BGB –, bleibt mit der Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens eine weitere Möglichkeit, die Haftung zumindest zu beschränken. Die Folgen der Nachlassinsolvenz ergeben sich aus § 1975 BGB. Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich n...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / IV. Insolvenzplanverfahren – Prepackaged-Plan

Rz. 92 Das Insolvenzplanverfahren ist kein eigenständiges Insolvenzverfahren, sondern bietet lediglich die Möglichkeit, die Abwicklung des Verfahrens zu modifizieren und den Gläubigern ein abweichendes Ergebnis als Vertragsangebot zu unterbreiten.[55] Das Insolvenzplanverfahren weicht dabei von den allgemeinen Regelungen der §§ 217 ff. InsO auch im Nachlassinsolvenzverfahren...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 4. Recht auf Akteneinsicht

Rz. 47 Nach § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Dabei besteht kein Zweifel, dass § 299 ZPO auch im Insolvenzverfahren über § 4 InsO entsprechend anzuwenden ist.[76] Gläubiger werden mit der Eröffnung des Verfahrens kraft Gesetzes in das Verfahren e...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / III. Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter

Rz. 94 Der Verwalter prüft die Anmeldungen und trägt sie zusammen mit seinem Prüfungsergebnis in die dem Gericht zu übersendende Tabelle ein. Neben der in § 174 Abs. 1 InsO normierten Schriftform bestehen keine weiteren Formerfordernisse. Telegrafie, Fernschreiben, Telefax o.Ä., aber auch die elektronische Datenübertragung wird daher als ausreichend angesehen. Die notwendige...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 2. Gutachtenauftrag

Rz. 8 Der nach § 5 Abs. 1 S. 2 InsO bestellte Sachverständige wird durch das Insolvenzgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Formell umfasst der Gutachtenauftrag dabei i.d.R. die zur Feststellung der Begründetheit des Insolvenzantrags erforderlichen Fragen, welche allein in § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO normiert sind. Im Standardfall umfasst der Gutachtenauftr...mehr