Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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§ 5 Insolvenzverfahren / III. Rückschlagsperre und Vollstreckungsverbot

Rz. 60 Das Insolvenzverfahren ist ein Gesamtvollstreckungsverfahren. Nach der Verfahrenseröffnung gilt daher der Grundsatz der Einzelzwangsvollstreckung nicht mehr.[30] Gemäß § 89 InsO sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Einzelgläubigern während der gesamten Dauer des Verfahrens grundsätzlich unzulässig (Vollstreckungsverbot). Dies betrifft nach dem Wortlaut der Norm best...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Forderungsfeststellung

Rz. 88 Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses ist auch die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen beim Verwalter innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist schriftlich anzumelden, § 28 Abs. 1 InsO. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Ebenfalls anzugeben sind der Grund und der Betrag der Forderu...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 3. Überschuldung

Rz. 15 Die Überschuldung ist ebenfalls im Nachlassinsolvenzverfahren regelmäßiger Eröffnungsgrund. Eine Überschuldung liegt allgemein im Unternehmensrecht danach vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Zu betrachten sind hier alle...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / III. Wer muss den Antrag stellen?

Rz. 20 Neben dem "Recht" auf Antragstellung und damit der Chance auf Haftungsbeschränkung sieht das Gesetz auch eine Verpflichtung zur Antragstellung vor. Der Erbe, auch jeder Vor- und Miterbe, im Fall einer Erbengemeinschaft jeder einzelne Miterbe, hat bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung (nicht der drohenden Zahlungsunfähigkeit) – sofern er das Erbe ...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 4. Einzelmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen

Rz. 40 Neben der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit weitreichenden Eingriffen und der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters kommt auch im Nachlassinsolvenzantragsverfahren stets die Anordnung einer Einzelmaßnahme in Betracht, welche als milderes Mittel stets zulässig ist. In der Praxis sind hier insbesondere Maßnahmen von Bedeutung:mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Unwirksamkeit von Verfügungen des Erben

Rz. 56 Nach der Verfahrenseröffnung durch den Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter getroffene Verfügungen über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nach § 81 InsO absolut unwirksam. Dies betrifft nicht nur sachenrechtliche Verfügungen, sondern gilt auch für Prozesshandlungen. Aufgrund dieser universellen Wirkung ist eine Feststellungs- oder Anfechtungsklage zu...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Titulierte Forderungen

Rz. 110 Anders verhält es sich, wenn die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung tituliert ist. Liegt für eine bestrittene Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden – hier also dem Insolvenzverwalter –, den Widerspruch zu verfolgen. Rz. 111 Hinsichtlich des Gläubigerwiderspruches gilt das zum Verwalter Gesagte. Auch...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / VI. Wirkung von Feststellung und von Widersprüchen

Rz. 106 Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Eine so festgestellte Forderung nimmt zum einen an der Schlussverteilung teil (sie kommt uneingeschränkt i...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Rz. 14 Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist in § 18 InsO geregelt. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit hier ein Eröffnungsgrund. Der Schuldner bzw. der Nachlass droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der ...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 3. Sachverständigengutachten

Rz. 16 Der Sachverständige hat sein Gutachten dem Auftrag entsprechend zu erstatten. Die im Sachverständigenbeschluss gestellten Fragen schaffen den formellen Rahmen seiner Tätigkeit. Er ist an diese Beweisfragen jedoch nicht gebunden, sondern bestimmt im Rahmen seiner Ermittlungen selbst, welche Fragen zur Aufklärung des vollständigen Sachverhalts entscheidungserheblich sin...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / IV. Welche Fristen gilt es zu beachten?

Rz. 22 Beantragt ein Gläubiger das Nachlassinsolvenzverfahren, beträgt die Frist nach § 319 InsO zwei Jahre ab Annahme der Erbschaft durch den Erben, § 319 InsO.[42] Die Frist ist also als absolute Ausschlussfrist anzusehen.[43] Für den Erben (Schuldner) kann wegen der drohenden Haftung nach § 1980 Abs. 2 S. 2 BGB diese Frist nicht gelten. Stattdessen kann er stets einen Ins...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 3. Vorläufige Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Verfügungsverbot

Rz. 36 Ordnet das Gericht bereits mit Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auch ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO an, so geht bereits zu diesem Zeitpunkt – und nicht erst mit Verfahrenseröffnung – die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, § 22 Abs. 1 S. 1 InsO. Rz. 37 Dem sog. starken vo...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / I. Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung

Rz. 82 Grundsätzlich ist der Antrag des Erben auf Eigenverwaltung nach den Sondervorschriften der §§ 270 ff. InsO zulässig und möglich. Sowohl der Antrag selbst als auch die Anordnung dürfte nur in einer überschaubaren Zahl von Einzelfällen eintreten. Denkbar sind nur wenige Konstellationen, in denen die Eigenverwaltung sachgerecht erscheinen könnte. Grundsätzlich bleiben di...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 7. Auskunftsrechte

Rz. 75 Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen, § 79 InsO. Das Gesetz spricht sich dabei nur für eine Auskunftsmöglichkeit d...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / V. Keine Fortsetzung des Eigenverwaltungsverfahrens nach Tod des Schuldners

Rz. 96 Verstirbt der Schuldner während oder kurz vor Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, ist das Verfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren überzuleiten.[58] War zusätzlich die Eigenverwaltung angeordnet, ist nicht automatisch im Nachlassinsolvenzverfahren ebenfalls Eigenverwaltung anzuordnen, sondern ein Insolvenzverwalter zu bestellen. Denn zumeist werden die Vorausse...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Ausschlagung

Rz. 5 Erkennt der Erbe rechtzeitig – bspw. weil er sich unverzüglich rechtlichen Rat eingeholt hat – die drohende Gefahr einer Haftung, besteht die Möglichkeit der Erbausschlagung. Nach den Bestimmungen der §§ 1943 ff. BGB besteht nämlich für den Erben die Möglichkeit, die Erbschaft anzunehmen. Aktiv ist dabei zwar eine Äußerung möglich, tatsächlich fällt ihm die Erbschaft j...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Nicht titulierte Forderungen

Rz. 108 Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden, so bleibt es grundsätzlich nach § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine angemeldete Forderung handelt, die im Prüfungstermin geprüft wurde. Nicht angemeldeten oder bislang ungeprüften Forderungen ist diese Mög...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Zahlungsunfähigkeit

Rz. 12 Bei dem Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit handelt es sich um den allgemeinen Insolvenzgrund. Der Schuldner bzw. der Nachlass ist danach zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Das Gesetz normiert in § 17 InsO damit zu...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 3. Beschlussfassung

Rz. 41 Mit dem so gewährten Stimmrecht können Gläubiger im Verfahren mit über den weiteren Werdegang des Verfahrens entscheiden. Das Insolvenzverfahren ist gläubigerautonom – die Gläubiger stellen die Herren des Verfahrens dar. Der Insolvenzverwalter hat wichtige Entscheidungen in der Gläubigerversammlung zu debattieren und ist – gem. §§ 160, 64 InsO allerdings nur im Innenv...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / IV. Mögliche Prüfungsergebnisse

Rz. 99 In einem Insolvenzverfahren können folgende Prüfungsergebnisse vorkommen: Rz. 100 1. Die Forderung wird bestritten Durch das Verwalterbestreiten gibt der Verwalter gegenüber einem Gläubiger zu erkennen, dass er dessen Forderungsanmeldung nach Prüfung nicht anerkennt. Die entsprechende Forderung gilt damit nicht als "festgestellt", § 178 Abs. 1 InsO. Ein Insolvenzgläubig...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Wer kann das Verfahren beantragen?

Rz. 16 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist beschränkt auf "Erben", d.h. auf natürliche Personen.[23] Juristische Personen können kein Erblasser sein, also auch nicht beerbt werden.[24] Bei ihnen kommt nach registerrechtlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen i.d.R. stattdessen die Auflösung und Abwicklung (mit späterer registerrechtlicher Löschung) in Betracht, natürlich a...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Ausübung von Stimmrechten

Rz. 33 Gegenstand des Insolvenzeröffnungsbeschlusses ist u.a. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen beim Verwalter innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist schriftlich anzumelden, § 28 Abs. 1 InsO. Der Beschluss wird den bekannten Gläubigern regelmäßig schriftlich übermittelt. Für unbekannte Gläubiger tritt das Petitum der Forderungsanmeldung ledigl...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / c) Ausschuss im eröffneten Verfahren

Rz. 67 Der Ausschuss im eröffneten Insolvenzverfahren ist im Nachlassverfahren denkbar, aber sicherlich ebenfalls eher seltener Natur. Gleichwohl sollen Ausführungen zum Ausschuss im Sinne eines Gesamtverständnisses getroffen werden. Grundsätzlich beschließt die Gläubigerversammlung, ob ein (endgültiger) Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht mit...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / A. Allgemeines und Zielsetzung

Rz. 1 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist in den §§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 315 ff. InsO, §§ 1975 ff. BGB geregelt. Grundsätzlich finden die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung, soweit nicht die §§ 315–331 InsO Sonderregelungen enthalten. Es handelt sich um ein Sonderinsolvenzverfahren, welches nur den Nachlass als abgegrenztes Sondervermögen und nicht das Eigenvermö...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 8. Mitwirkungsrechte – Prüfung der Schlussrechnung

Rz. 76 Das Gesetz sieht vor, dass die Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts durchgeführt werden darf, was zum einen unmittelbaren Kontroll- und Mitwirkungsmechanismus des Insolvenzgerichts belegt, zum anderen aber auch die besondere Bedeutung der gerichtlichen Kontrolle wiederspiegelt. Nach dem Gesetz ist aber (auch) der "Gläubiger...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / IV. Auswirkungen auf Vertrags- und Auftragsverhältnisse

Rz. 67 Auch im Nachlassinsolvenzverfahren finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 103 ff. InsO Anwendung. Nach § 103 InsO steht dem Insolvenzverwalter bei gegenseitigen Verträgen ein Erfüllungswahlrecht zu. Sein Wahlrecht hat er nach Eröffnung auszuüben. Erklärt der Verwalter nicht von sich aus, ob er Erfüllung wählt, hat der Vertragspartner die Möglichkeit den Insolvenzv...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / a) Allgemeines

Rz. 57 Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung das wichtigste Gremium der Gläubigermitbestimmung. Wird ein Ausschuss bestellt, nimmt dieser häufig Aufgaben wahr, die ansonsten die Gläubigerversammlung wahrzunehmen hätte. Nach dem Gesetz haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu üb...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Masseunzulänglichkeit

Rz. 166 Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Insolvenzmasse zwar ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, nicht jedoch die sonstigen Masseverbindlichkeiten. Zeigt sich im Laufe des Insolvenzverfahrens, dass die vorhandene Insolvenzmasse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um neben den absolut vorrangigen Verfahrenskosten (§ 54 InsO) auch alle sonstigen Masseverb...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 2. Vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt

Rz. 30 Sieht das Gericht nach eingehender Prüfung und Abwägung davon ab, ein allgemeines Verfügungsverbot anzuordnen, so hat es die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu gestalten, § 22 Abs. 2 InsO. Die Abgrenzung zwischen den beiden Anordnungsgestaltungen nimmt das Gesetz selbst vor, indem gem. § 22 Abs. 2 S. 2 InsO die Rechte und Pflichten nicht über die in...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / I. Insolvenzgrund und Kostendeckung

Rz. 41 Das Insolvenzgericht hat auf der Grundlage eigener Ermittlungen (Amtsermittlung § 5 Abs. 1 S. 1 InsO) oder des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens (§ 5 Abs. 1 S. 2 InsO) zu entscheiden, ob ein Insolvenzgrund nach § 320 InsO i.V.m. §§ 17, 19 InsO vorliegt und ob die Kosten des Verfahrens gedeckt sind (§ 26 InsO). Ist beides der Fall, eröffnet es das Nachlass...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / b) Ausschuss im Eröffnungsverfahren

Rz. 61 Die InsO regelt verschiedene Ausschussarten in den jeweiligen Verfahrensabschnitten (Eröffnungsverfahren und eröffnetes Verfahren), namentlich den endgültigen Ausschuss im eröffneten Verfahren, dessen Einsetzung fakultativ in der Gläubigerversammlung (§ 67 InsO) erfolgen kann, sowie den sog. vorläufigen Gläubigerausschuss ab Verfahrenseröffnung bis zur Gläubigerversam...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 1. Vorläufiger Insolvenzverwalter

Rz. 25 Zur Sicherung des Nachlassvermögens kann das Gericht in erster Linie gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Zu unterscheiden ist dabei die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO, sog. schwache vorläufige Insolvenzverwaltung) und die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 A...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / I. Erforderlichkeit der Massesicherung

Rz. 19 Nach § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur eigentlichen Verfahrenseröffnung alle nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden. Auch wenn das Nachlassinsolvenzverfahren ein Sonderinsolvenzverfahren ist, sind im Eröffnungsverfahren die gleichen Sicherungsmaßnahmen durch...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / I. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Rz. 51 Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 1984 Abs. 1 BGB vom Erben, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenzmasse umgehend in Besitz zu nehmen, § 148 InsO, zu sichern und bestmöglich zu verwerten. Dies betrifft die – i.d.R. von i...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 7. Ansprüche aus (fortgesetzter) Gütergemeinschaft

Rz. 95 Eine Besonderheit bei der Zuordnung von Vermögenswerten zu der Insolvenzmasse ergibt sich, wenn der Erblasser verheiratet war und im Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB) lebte. Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wie auch bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatt...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / II. Beispielhafte analoge Anwendung bei einer Kommanditgesellschaft (KG)

Rz. 31 Beim Ausscheiden des einzigen Kommanditisten aus einer GmbH & Co. KG und wenn sich daraus die Gesamtrechtsnachfolge nach der einzigen Komplementärin richtet, ist ein Sonderinsolvenzverfahren analog §§ 315 ff. InsO statthaft. Die Rechtsträgerin der Vermögensmasse der erloschenen KG ist hierbei die Komplementärin.[40] Rz. 32 Dies gilt auch beim Ausscheiden des einzigen K...mehr

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§ 1 Grundlagen / C. Bedeutung der Nachlassinsolvenz in der Praxis

Rz. 27 Bei insolventen Nachlässen handelt es sich überwiegend um kleinere Vermögensmassen.[52] Zwar wird für die letzten Jahre eine niedrige dreistellige Anzahl von Verfahren mit einer Masse zwischen 500.000 EUR und 25 Mio. EUR vermutet.[53] Doch vermag dies nichts daran zu ändern, dass es sich bei der Nachlassinsolvenz um ein gesamtwirtschaftlich betrachtet untergeordnetes ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / gg) Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz

Rz. 1120 Im Insolvenzverfahren besteht, u.a. aus dem Grund, das Unternehmen oder auch nur einen Teil davon sanieren zu wollen, bei der Sozialauswahl ein modifiziertes und damit vereinfachtes Kündigungsverfahren. Ansonsten gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Kündigungen ohne Insolvenz, da die Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsverhält...mehr

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§ 6 Haftung / c) Nachlassinsolvenz

Rz. 111 Das Nachlassinsolvenzverfahren kann gem. § 320 S. 1 InsO durchgeführt werden bei Rz. 112 Der Erbe ist als Träger der Nachlassaktiva Schuldner der -Verbindlichkeite...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / I. Schuldner

Rz. 67 Während in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer (lebenden) natürlichen oder juristischen Person bzw. einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Regel eindeutig ist, wer der Schuldner des Insolvenzverfahrens ist (vgl. §§ 1, 11 InsO), stellt sich im Nachlassinsolvenzverfahren die Frage, ob der Erbe oder der Nachlass als Schuldner anzusehen ist. In den §§ 315 ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Durchsetzung von Insolvenzforderungen

Rz. 1159 Der Arbeitnehmer kann seine Insolvenzforderungen als Insolvenzgläubiger nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren durchsetzen (§ 87 InsO). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Der Arbeitnehmer hat seine Insolvenzforderungen, ob streitig oder unstreit...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren einerseits das gesamte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene Vermögen des Schuldners und andererseits das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erwirbt. Letzteres bezeichnet man als "Neuerwerb". Insoweit ist der Begriff der Insolvenzmasse nicht statisch, sondern im Hinblick auf ...mehr

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§ 6 Haftung / gg) Beendigung des Verfahrens

Rz. 131 Das Insolvenzverfahren wird gem. §§ 196, 200 InsO durch Schlussverteilung oder gem. § 258 InsO nach Bestätigung des Insolvenzplans beendet. Außerdem besteht natürlich die von § 1990 BGB vorausgesetzte Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens mangels kostendeckender Masse, § 207 InsO.[257] Schließlich kann gem. § 213 InsO mit Zustimmung aller "angemeldeten" Insolven...mehr

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AGS 12/2024, Prozesskostenv... / IV. Bedeutung für die Praxis

Das LG Duisburg gibt mit der vorgenannten Entscheidung seine bisherige Rspr. auf. Es stellt klar: Sippenhaft ist abgeschafft. Die Kostenstundung im Insolvenzverfahren hat heute einen erheblichen Stellenwert. In Verbraucherinsolvenzverfahren wird sie regelmäßig bewilligt. Ohne dieses Konstrukt wären große Teile der Verbraucherinsolvenzen bereits vor der Eröffnung zum Scheiter...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / III. Zusammenfassung

Rz. 36 Sollte der vorletzte Gesellschafter einer Personengesellschaft infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen durch Kündigung, Tod etc.[48] ausscheiden und sollten sich dadurch unter Vollbeendigung der Gesellschaft und Übergang aller Aktiva und Passiva alle Gesellschaftsanteile in der Hand des verbleibenden Gesellschafters befinden, so haftet diese...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / VIII. Freigabe

Rz. 190 Der Insolvenzverwalter kann einzelne Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für die Masse verwertet werden können oder wenn diese die Masse fortlaufend mit Masseverbindlichkeiten belasten, z.B. eine vom Erblasser angemietete Wohnung, wertloser Hausrat, Fahrzeuge von geringem Wert, ein (landwirtschaf...mehr

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§ 4 Begründung eines Erbbau... / H. Muster Erbbaurechtsvertrag und Gesamterbbaurechtsvertrag

Rz. 148 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.1: Formulierungsvorschlag Erbbaurechtsvertrag „UVZ-Nr. / BESTELLUNG EINES ERBBAURECHTS Heute, den _________________________ – _________________________ 20_________________________ – sind vor mir, _________________________, Notar/Notarin in _________________________, in den Geschäftsräumen des Notariats in der _____...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Prozessrechtliche Wirkung des Vorbehalts

Rz. 56 Der Erbe kann in der Zwangsvollstreckung durch eine Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 780 Abs. 1, 782, 785, 767 ZPO bewirken, dass der Gläubiger nur die bei einem Arrest zugelassenen Mittel nutzt (§§ 930–932 ZPO). Dabei handelt es sich um eine blanke Sicherungsmaßnahme. Demzufolge schränken die aufschiebenden Einreden die Vollstreckung in das Eigenvermögen ein. Wurden ...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / IV. Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker

Rz. 134 § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO erklärt alle Kosten, die üblicherweise in einem vor oder parallel zum Insolvenzverfahren stattfindenden nachlassgerichtlichen Verfahren anfallen (können), zu Masseverbindlichkeiten. Im Einzelnen sind dies die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung (§ 348 FamFG), der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses (§ 1960 BGB), einer Nachlas...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 4. Schriftliche Belehrung des Geschäftsführers einer GmbH betreffend seine Eignung als Geschäftsführer durch Notar (vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG)

Firma [Name] GmbH mit dem Sitz in .......... Anschrift: .......... AG [Ort], HRB Neu Schriftliche Belehrung des Geschäftsführers Herrn/Frau .........., geboren am .........., wohnhaft in .........., durch Notar [Name] – mit [Ort] – Anschrift: .......... Sehr geehrter Herr/Frau .........., aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom .......... sind Sie zum neuen Geschä...mehr